Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung (AltersVersErhV)

Ausfertigungsdatum
1974-03-11
Fundstelle
BGBl I: 1974, 681

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

Über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung wird im Jahre 1974 eine Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2

(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen:

  1. Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;

  2. Handel;

  3. Verkehr- und Nachrichtenübermittlung;

  4. Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;

  5. Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.

(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.

§ 3

Bei der Erhebung werden erfaßt

  1. die Formen der betrieblichen Altersversorgung,

  2. die Zahl der Unternehmen, die über eine betriebliche Altersversorgung verfügen und die Zahl der Arbeitnehmer, die eine betriebliche Versorgungsleistung zu erwarten haben,

  3. die durchschnittliche Höhe der monatlichen Versorgungsleistung, die im Zeitpunkt der Erhebung nach 35 Dienstjahren im Unternehmen erreicht wird,

  4. die Aufwendungen der Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung im Jahre 1973.

§ 4

Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.

§ 5

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land Berlin.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

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