Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (AusbBerAufhV)

Ausfertigungsdatum
1972-08-10
Fundstelle
BGBl I: 1972, 1459

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:

§ 1 Aufhebung von Ausbildungsberufen

Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:

  1. Amethystschleifer (Facettierer)

  2. Aräometerjustierer (Abwieger)

  3. Beizer und Polierer

  4. Bergmaschinenmann (Braunkohlenbergbau)

  5. Bildrahmer

  6. Bleischlosser (Aufbauberuf)

  7. Diamantreiber

  8. Drahtseiler

  9. Drechsler

  10. Druckschablonenmacher

  11. Emaillierer

  12. Etuimacher

  13. Feinemailler

  14. Feuerfestwerker

  15. Fischräucherer

  16. Formentischler (Betonsteinindustrie, Feuerfeste Industrie)

  17. Gebildhandstickerin

  18. Geräteglasmacher

  19. Gesenkschmied

  20. Glasapparateschleifer

  21. Glaskurzwarenfeinschleifer

  22. Glasröhrenzieher

  23. Glasschmuckmacher

  24. Großmaschinensticker

  25. Guillocheur

  26. Gummibetriebsjungwerker

  27. Haarpinselmacher

  28. Härter

  29. Handschuhnäherin

  30. Hartglasschleifer

  31. Hohlglasflächenschleifer (Eckenschleifer)

  32. Hohlglasschleifer

  33. Holzformenmacher

  34. Holzmaler

  35. Hornbrillenmacher

  36. Hutfertiger

  37. Hutmacher (Woll- und Haarhutindustrie)

  38. Isolierflaschenbläser

  39. Kachelformer

  40. Kalk- und Zementwerker

  41. Keramfeinschleifer

  42. Keramfreidreher

  43. Klaviaturmacher

  44. Knappe (Braunkohlenbergbau)

  45. Knappe (Kali- und Steinsalzbergbau)

  46. Knappe (Schieferbergbau)

  47. Kunstglasbläser

  48. Kunststopfer

  49. Kupferdrucker

  50. Leistengrundierer

  51. Lichtdrucker

  52. Linsenfasser

  53. Maschinenfeilenhauer

  54. Maschinenspitzenklöppler

  55. Medizinalglasbläser

  56. Metallbrillenmacher

  57. Mineralwasserwerker (Industrie)

  58. Modeblumenmacherin

  59. Netzmacher (Hochseefischerei)

  60. Ofenglasdrücker

  61. Orthopädiemechaniker

  62. Pappenmacher

  63. Parkettmacher

  64. Plattenstecher

  65. Preßglasmacher

  66. Sägenrichter

  67. Salzwerker

  68. Schädlingsbekämpfer

  69. Schäfter

  70. Schaumweinküfer

  71. Schirmnäherin

  72. Schleifscheibendreher

  73. Schleifscheibenformer

  74. Schmuckgürtler

  75. Schmuckpräger

  76. Schneidwarenschleifer

  77. Schokoladenmacher

  78. Schriftschneider

  79. Schuhleistenmacher

  80. Silberbesteckschmied

  81. Spiegelglasschneider

  82. Steinbildhauer

  83. Steinzeugformer

  84. Stoffhandschuhzuschneider

  85. Tafelglasschneider

  86. Taschenmesserreider

  87. Technobürstenmacher

  88. Teer- und Bitumenwerker

  89. Tiefbohrer

  90. Transformatorenwickler

  91. Uhrgehäusemacher

  92. Uhrspiralregler (Einzieher)

  93. Universaldrücker

  94. Walzenpräger (Moletteur und Releveur)

  95. Zellstoffmacher

  96. Ziegler

  97. Zifferblattdrucker

  98. Zuckerbäcker.

§ 2 Besitzstandswahrung

Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

§ 3 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen

    mit folgenden Maßgaben:

    a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

    b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.

    c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.

    d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.

    e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.

    f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

    g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.

    h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.

    i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.

    k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

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