Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag) (AusglVtrNLDG)

Ausfertigungsdatum
1963-06-10
Fundstelle
BGBl II: 1963, 458

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Dem in Den Haag am 8. April 1960 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag) und den beigefügten Briefwechseln wird zugestimmt. Der Vertrag und die beigefügten Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht.

Art 2

(1) In den Gebietsteilen, die am 31. Dezember 1937 zum Königreich der Niederlande gehörten und die gemäß Artikel 1 des Grenzvertrags zur Bundesrepublik Deutschland gehören, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderungen die in den angrenzenden deutschen Gemeinden geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Das gleiche gilt für die niederländischen Gebietsteile, die gemäß Artikel 2 des Grenzvertrags zu einem späteren Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland eingegliedert werden.

(2) Auf den Übergang vom niederländischen zum deutschen Recht finden die Artikel 24, 25 und 30 des Grenzvertrags sinngemäß Anwendung.

(3) Mit dem Inkrafttreten des deutschen Rechts nach den Absätzen 1 und 2 tritt das niederländische Recht außer Kraft.

Art 3

Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen zu erlassen, die zur Durchführung der in Artikel 2 des Grenzvertrags und in § 33 der Anlage A zum Grenzvertrag vorgesehenen späteren Änderungen des Grenzverlaufs erforderlich sind.

Art 4

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in den in Artikel 4 und Artikel 5 des Grenzvertrags bezeichneten Gebietsteilen und in den Gebietsteilen, die nach Artikel 2 des Grenzvertrags zu einem späteren Zeitpunkt in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert werden, durch Rechtsverordnung

  1. Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise bis zur Anlegung oder Wiederanlegung von Grundbuchblättern die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung in das Grundbuch ersetzt werden soll,

  2. Vorschriften über die Anlegung und die Wiederanlegung der Grundbuchblätter zu treffen,

  3. Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach niederländischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden,

  4. Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die ohne Beeinträchtigung der durch die Artikel 22 bis 29 des Grenzvertrags geschützten Belange der Beteiligten in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden können.

(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Art 5

(1) Waren, die sich bei Inkrafttreten des Vertrags in den in Artikel 4 und Artikel 5 des Grenzvertrags bezeichneten Gebietsteilen nach niederländischem Zollrecht nicht im freien Verkehr befinden, werden zollhängig (§ 6 des Zollgesetzes vom 20. März 1939, Reichsgesetzbl. I S. 529); alle anderen Waren bleiben zollrechtlich Freigut.

(2) Die Steuerschuld für verbrauchsteuerbare Waren, die nach Absatz 1 zollhängig werden, richtet sich nach den bei der Einfuhr in das Erhebungsgebiet geltenden Vorschriften.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Verhinderung von Wettbewerbsverfälschungen

  1. die Nacherhebung von Verbrauchsteuern und Zöllen für

    Kaffee

    • (§ 1 des Kaffeesteuergesetzes vom 30. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 708 -, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Anpassung von Verbrauchsteuergesetzen und von Durchführungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an den Deutschen Zolltarif 1959 vom 2. Januar 1959 - Bundesgesetzbl. I S. 5),

    Tee

    • (§ 1 des Teesteuergesetzes vom 30. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 710 -, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Anpassung von Verbrauchsteuergesetzen und von Durchführungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an den Deutschen Zolltarif 1959 vom 2. Januar 1959 - Bundesgesetzbl. I S. 5),

    Tabakwaren

    • (§ 2 des Tabaksteuergesetzes vom 6. Mai 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 169 -, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 10. Oktober 1957 - Bundesgesetzblatt I S. 1704),

    Schaumwein

    • (§ 1 des Schaumweinsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958 - Bundesgesetzbl. I S. 764),

    Branntwein und weingeisthaltige Erzeugnisse

    • (§§ 1 und 151 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 - Reichsgesetzbl. I S. 405 -, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 10. Oktober 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 1704),

    Bier

    • (§ 1 des Biersteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 149 - und des Gesetzes zur Änderung des Biersteuergesetzes vom 10. Oktober 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 1712),

    Zucker

    • (§ 1 des Zuckersteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1959 - Bundesgesetzbl. I S. 645),

    Schokolade und schokoladehaltige Lebensmittelzubereitungen

    • (Nummer 18.06 des Deutschen Zolltarifs 1961 - Bundesgesetzbl. 1960 II
      1. 2425)

    ganz oder teilweise anzuordnen, soweit sich diese Waren bei Inkrafttreten des Vertrags in den in Artikel 4 und Artikel 5 des Grenzvertrags bezeichneten Gebieten befinden und nach Absatz 1 zollrechtlich Freigut bleiben,

  2. das Nähere über die Entstehung der Abgabenschuld und die Person des Abgabenschuldners in diesen Fällen zu bestimmen und das anzuwendende Verfahren zu regeln. Die auf Grund dieses Absatzes zu erlassenden Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit nicht die Nacherhebung von Biersteuer angeordnet wird.

(4) Für Waren, die sich im Zeitpunkt der jeweiligen Grenzänderungen in den nach Artikel 2 des Grenzvertrags und nach § 33 der Anlage A des Grenzvertrags einzugliedernden Gebietsteilen befinden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Art 6

Für die Ausfuhr der Gegenstände, die auf Grund des Artikels 10 Abs. 3 des Grenzvertrags aus abgabenfrei eingeführten Rohstoffen und Halberzeugnissen hergestellt worden sind, beträgt der Vergütungssatz für die Ausfuhrvergütung 0,5 v.H.

Art 7

Werden Gegenstände in das Ausland verbracht, welche durch die das Ausbeutungsrecht erwerbende niederländische Bergbaugesellschaft aus den in Artikel 55 Abs. 2 des Grenzvertrags bezeichneten Steinkohlenfeldern gewonnen worden sind, so werden Umsatzsteuervergütungen wegen Ausfuhr nicht gewährt.

Art 8

Die in Artikel 50 Abs. 2 Satz 3 des Grenzvertrags genannten Bauten und Anlagen jeder Art in einer Entfernung von 40 Metern von den Kronenkanten der Straße bedürfen auch der Genehmigung des zuständigen Hauptzollamts.

Art 9

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Art 10

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).

Art 11

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 4 und die beigefügten Briefwechsel in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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