Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung (BAVBVO)

Ausfertigungsdatum
2003-07-16
Fundstelle
BGBl I: 2003, 1472

Eingangsformel

Auf Grund des § 51 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und Absatz 1 sowie mit § 50 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausstellung der Bescheinigung über die im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Bescheinigung

Die Bescheinigung über die in der Berufsausbildungsvorbereitung erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit enthält mindestens Angaben über

  1. den Namen und die Anschrift des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung,

  2. den Namen und die Anschrift der teilnehmenden Person,

  3. die Dauer der Maßnahme und

  4. die Beschreibung der vermittelten Inhalte.

§ 3 Bescheinigung und Dokumentation von Qualifizierungsbausteinen

(1) Soweit die Vermittlung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit durch Qualifizierungsbausteine (§ 51 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes) erfolgt, die als inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten

  1. zur Ausübung einer Tätigkeit befähigen, die Teil einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einer gleichwertigen Berufsausbildung ist (Qualifizierungsziel),

  2. einen verbindlichen Bezug zu den im Ausbildungsrahmenplan der entsprechenden Ausbildungsordnung enthaltenen Fertigkeiten und Kenntnissen oder zu den Ausbildungsinhalten einer gleichwertigen Berufsausbildung aufweisen,

  3. einen Vermittlungsumfang von wenigstens 140 und höchstens 420 Zeitstunden umfassen sollen und

  4. durch eine Leistungsfeststellung abgeschlossen werden,

richtet sich ihre Bescheinigung nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7.

(2) Für jeden Qualifizierungsbaustein hat der Anbieter eine Beschreibung nach Maßgabe der Anlage 1 zu erstellen, in der die Bezeichnung des Bausteins, der zugrunde liegende Ausbildungsberuf, das Qualifizierungsziel, die hierfür zu vermittelnden Tätigkeiten unter Bezugnahme auf die im Ausbildungsrahmenplan der entsprechenden Ausbildungsordnung enthaltenen Fertigkeiten und Kenntnisse oder die Ausbildungsinhalte einer gleichwertigen Berufsausbildung, die Dauer der Vermittlung sowie die Art der Leistungsfeststellung festzuhalten sind (Qualifizierungsbild).

§ 4 Bestätigung des Qualifizierungsbildes

Auf Antrag des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung bestätigt die zuständige Stelle die Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben des § 3. Die Bestätigung ist auf der nach § 7 Abs. 3 beizufügenden Abschrift des Qualifizierungsbildes aufzuführen.

§ 5 Ermittlung der Befähigung

(1) Zur Ermittlung der Befähigung bei Beendigung eines Qualifizierungsbausteins hat der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung durch eine Leistungsfeststellung zu beurteilen, ob und mit welchem Erfolg die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel erreicht hat.

(2) Die Leistungsfeststellung erstreckt sich auf die im Qualifizierungsbild niedergelegten Fertigkeiten und Kenntnisse.

§ 6 Leistungsbewertung

Hat die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel erreicht, gelten folgende Bewertungen:

  1. "hat das Qualifizierungsziel mit gutem Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

  2. "hat das Qualifizierungsziel mit Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Mängeln im Allgemeinen entspricht.

§ 7 Zeugnis und Teilnahmebescheinigung

(1) Über das Ergebnis der Leistungsfeststellung nach Maßgabe des § 5 stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung bei Erreichen des Qualifizierungsziels ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 aus.

(2) Erreicht die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel nicht, stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung über die Teilnahme eine Bescheinigung gemäß der Anlage 3 aus.

(3) Den Nachweisen der Absätze 1 und 2 ist eine Abschrift des Qualifizierungsbildes beizufügen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1474) ...................................................... ...................................................... (Name und Anschrift des Betriebes, Trägers oder sonstigen Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung) Qualifizierungsbild des Qualifizierungsbausteins ...................................................................... ......... (Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins) 1. Zugrunde liegender Ausbildungsberuf: ...................................................................... ..... (Bezeichnung, Datum der Anerkennung, *P Fundstelle */ der Ausbildungsordnung im Bundesgesetzblatt/Bundesanzeiger) 2. Qualifizierungsziel: ...................................................................... ..... ...................................................................... ..... (Allgemeine, übergreifende Beschreibung der zu erwerbenden Qualifikationen und ausgeübten Tätigkeiten) 3. Dauer der Vermittlung: ...................................................................... ..... (Angabe der Dauer in Zeitstunden bzw. Wochen mit Wochenstundenangabe)

4. Zu vermittelnde Tätigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse:


I Zu vermittelnde Tätigkeiten I Zuordnung zu den Fertigkeiten und I I I Kenntnissen des Ausbildungs- I I I rahmenplans 1)

I


I I

I


I I

I


5. Leistungsfeststellung: ...................................................................... ..... (Beschreibung der Art der Leistungsfeststellung, etwa Prüfgespräch, schriftlicher Test, kontinuierliche Tätigkeitsbewertung) Die Übereinstimmung dieses Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben des § 3 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung wird durch ...................................................................... ......... (Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Stelle) bestätigt. 2) Datum ................................ (Siegel) ...................................... (Unterschrift) -----

1) oder zu den Ausbildungsinhalten einer gleichwertigen Berufsausbildung

2) Ggf. streichen.

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1475) ........................................ ........................................ (Name und Anschrift des Betriebes, Trägers oder sonstigen Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung) Zeugnis nach § 7 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung über die Leistungsfeststellung zum Abschluss des Qualifizierungsbausteins ...................................................................... ......... (Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins) Herr/Frau .........................., ...................................... (Anschrift der teilnehmenden Person) geboren am ......................... in ...................................... hat von ............................ bis ...................................... (Dauer) im Rahmen ..................................................................... (Art der berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahme) an dem Qualifizierungsbaustein ................................................ (Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins) teilgenommen und das Qualifizierungsziel mit .......................... Erfolg (Einordnung gemäß § 6) erreicht. Das Qualifizierungsziel umfasst: .............................................. (Angaben zum Qualifizierungsziel) Der Qualifizierungsbaustein ist dem anerkannten Ausbildungsberuf .................................... (Bezeichnung des Ausbildungsberufes) zuzuordnen. Die fachlichen Bestandteile des Qualifizierungsbausteins sind dem beigefügten Qualifizierungsbild zu entnehmen. Datum ..................................... Unterschrift(en) .......................... ........................................... (Betrieb, Träger oder sonstiger Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung)

Anlage 3 (zu § 7 Abs. 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1476) ........................................ ........................................ (Name und Anschrift des Betriebes, Trägers oder sonstigen Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung) Teilnahmebescheinigung nach § 7 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung über die Teilnahme an dem Qualifizierungsbaustein ...................................................................... ......... (Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins) Herr/Frau .........................., ...................................... (Anschrift der teilnehmenden Person) geboren am ......................... in ...................................... hat von ............................ bis ...................................... (Dauer) im Rahmen ..................................................................... (Art der berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahme) an dem Qualifizierungsbaustein ................................................ (Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins) teilgenommen. Das Qualifizierungsziel umfasst: .............................................. (Angaben zum Qualifizierungsziel) Der Qualifizierungsbaustein ist dem anerkannten Ausbildungsberuf .................................... (Bezeichnung des Ausbildungsberufes) zuzuordnen. Die fachlichen Bestandteile des Qualifizierungsbausteins sind dem beigefügten Qualifizierungsbild zu entnehmen. Datum ..................................... Unterschrift(en) .......................... ........................................... (Betrieb, Träger oder sonstiger Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung)

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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