Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (BDZV)

Ausfertigungsdatum
2008-08-25
Fundstelle
BGBl I: 2008, 1751
Geändert durch
Art. 15 Abs. 40 G v. 5.2.2009 I 160

Eingangsformel

Auf Grund des § 72a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit

Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Richterinnen und Richter des Bundes, deren Arbeitszeit als Folge begrenzter Dienstfähigkeit um mindestens 20 Prozent verkürzt wird, erhalten einen Zuschlag zu den laufenden Dienstbezügen nach § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend bei einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis.

§ 2 Höhe und Berechnung des Zuschlags

(1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem Festbetrag in Höhe von 150 Euro und einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen

a) den entsprechend der Arbeitszeit gekürzten Dienstbezügen und

b) den Dienstbezügen, die ohne Verkürzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit zu zahlen wären. Dabei ist für den Umfang der Arbeitszeit von dem Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor der Verkürzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit auszugehen.

Wird begrenzt Dienstfähigen Besoldung gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt, ersetzt dieser Betrag den Wert nach Satz 1 Buchstabe a.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

  1. das Grundgehalt,

  2. Amts- und Stellenzulagen,

  3. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,

  4. der Familienzuschlag,

  5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen,

  6. Zuschüsse und Zulagen nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).

§ 3 Ausschluss des Zuschlags

Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag aufgrund der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), gezahlt.

§ 4 Übergangsregelung

Begrenzt Dienstfähige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Zuschlag zu der ihnen nach § 72a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehenden Besoldung geltend gemacht haben und über deren Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, erhalten ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde, längstens ab dem Tag, an dem ihre Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit verkürzt wurde, einen Zuschlag nach den §§ 1 bis 3.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

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