Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Siebenundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG§172DV 47)

Ausfertigungsdatum
2005-10-13
Fundstelle
BGBl I: 2005, 3034

Eingangsformel

Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2004

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2004 betragen - jeweils gerundet -:

      • in den Ländern (außer Berlin)
    • 446.842.604 Euro,

      • in Berlin
    • 46.809.602 Euro,

  • *


      • insgesamt
    • 493.652.206 Euro.

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

      • in den Ländern (außer Berlin)
    • 223.421.302 Euro,

      • in Berlin
    • 28.085.761 Euro,

  • *


      • insgesamt
    • 251.507.063 Euro.

Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

      • in Nordrhein-Westfalen
    • 64.717.007 Euro,

      • in Bayern
    • 44.538.591 Euro,

      • in Baden-Württemberg
    • 38.368.372 Euro,

      • in Niedersachsen
    • 28.653.932 Euro,

      • in Hessen
    • 21.808.273 Euro,

      • in Rheinland-Pfalz
    • 14.539.074 Euro,

      • in Schleswig-Holstein
    • 10.127.365 Euro,

      • im Saarland
    • 3.786.319 Euro,

      • in Hamburg
    • 6.212.247 Euro,

      • in Bremen
    • 2.372.522 Euro,

      • in Berlin
    • 7.021.440 Euro,

  • *


      • insgesamt
    • 242.145.142 Euro.

(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

      • an Nordrhein-Westfalen
    • 44.539.789 Euro,

      • an Bayern
    • 56.000.862 Euro,

      • an Hessen
    • 19.911.773 Euro,

      • an Rheinland-Pfalz
    • 122.518.052 Euro,

      • an Berlin
    • 39.788.162 Euro,

  • *


      • insgesamt
    • 282.758.638 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

      • Baden-Württemberg
    • 9.064.022 Euro,

      • Niedersachsen
    • 8.205.269 Euro,

      • Schleswig-Holstein
    • 8.409.316 Euro,

      • Saarland
    • 1.905.842 Euro,

      • Hamburg
    • 2.356.268 Euro,

      • Bremen
    • 1.310.857 Euro,

  • *


      • insgesamt
    • 31.251.574 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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