Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung (BeiratsV)

Ausfertigungsdatum
1971-11-11
Fundstelle
BGBl I: 1971, 1801
Zuletzt geändert durch
Art. 29 G v. 23.12.2003 I 2848

Eingangsformel

Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Errichtung des Beirates

Bei dem Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ein Beirat für Ausbildungsförderung errichtet.

§ 2 Mitglieder des Beirates

Dem Beirat gehören an

  1. vier Vertreter aus den Lehrkörpern der Ausbildungsstätten,

  2. fünf Vertreter aus dem Kreis der Auszubildenden,

  3. zwei Vertreter der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften,

  4. je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

  5. ein Vertreter der Elternschaft,

  6. vier Vertreter der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung,

  7. zwei Vertreter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,

  8. ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit,

  9. ein Vertreter des Deutschen Studentenwerkes e.V..

§ 3 Berufung und Dauer der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Beirates werden von dem Bundesministerium für Bildung und Forschung in der Regel für die Dauer von 4 Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 2, die den Kreis der Schüler vertreten, werden in der Regel für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 1, 2 und 6 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die übrigen Mitglieder mit seiner Zustimmung berufen.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Erklärung gegenüber einem Mitglied dessen Mitgliedschaft vorzeitig beenden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren.

§ 4 Aufgaben des Beirates

Der Beirat berät das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Gesetzes durch gutachtliche Stellungnahmen.

§ 5 Geschäftsordnung

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.

§ 6 Geschäftsführung

Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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