Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie (BeklIndAusbV 1997)

Ausfertigungsdatum
1997-02-13
Fundstelle
BGBl I: 1997, 262
Geändert durch
Art. 2 V v. 9. 5.2005 I 1292

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe im Rahmen einer Stufenausbildung

Der Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin werden staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung für den Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin dauert zwei Jahre. Für den darauf aufbauenden Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin dauert die Ausbildung ein weiteres Jahr.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

§ 4 Ausbildungsberufsbild Modenäher/Modenäherin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

  4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

  5. Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,

  6. Eingangskontrolle und Lagerhaltung von Werk- und Hilfsstoffen und Zubehör,

  7. Zuschneiden und Stanzen von Werk- und Hilfsstoffen,

  8. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

  9. Behandeln von Werk- und Hilfsstoffen mit Wärme und Druck,

  10. Ausführen von Näharbeitsgängen,

  11. Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln,

  12. Qualitätssicherung.

§ 5 Ausbildungsberufsbild Modeschneider/Modeschneiderin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung,

  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

  4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

  5. Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,

  6. Arbeitsvorbereitung,

  7. modelltechnische Bearbeitung,

  8. Kollektions- und Serienfertigung,

  9. Qualitätssicherung.

§ 6 Ausbildungsrahmenpläne

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine von den Ausbildungsrahmenplänen innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 11 nachzuweisen.

§ 7 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 9 Zwischenprüfung

(1) Während der Berufsausbildung zum Modenäher/zur Modenäherin ist eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.

(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  1. drei Nähmaschinen unterschiedlichen Typs für vorgegebene Näharbeitsgänge betriebsbereit einrichten, insbesondere Nähgarn einfädeln, Stichlänge und Fadenspannung überprüfen und erforderlichenfalls regulieren,

  2. Näharbeitsgänge aus der Teilefertigung auf mindestens drei verschiedenen Maschinentypen in entsprechender Losgröße ausführen,

  3. Teilungsnähte öffnen und ausbügeln, Nähte nach Qualitätsvorgaben beurteilen und dokumentieren oder

  4. Schnitteile ausschneiden.

(5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten anhand praxisbezogener Fälle Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

  1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

  2. Aufbau und Wirkungsweise von Doppelsteppstich- und Kettenstichmaschinen,

  3. Grundstichtypen und wichtige Nahtarten,

  4. Arten und Eigenschaften textiler Faserstoffe,

  5. Konstruktion und Eigenschaften von Garnen,

  6. Grundbindungen der Webware,

  7. fachspezifische Berechnungen.

(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 10 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  1. als Arbeitsprobe:

    a) Durchführen von Fixier- und Bügelarbeiten, Einstellen von Temperatur, Zeit und Druck unter Berücksichtigung des Textilguts, Überprüfen des Ergebnisses,

    b) Überprüfen von Fertigmaßen, Verarbeitung und Etikettierung nach Verarbeitungs- und Auszeichnungsvorschriften oder

    c) Bedienen von computerunterstützten Maschinen;

  2. als Prüfungsstücke:

    a) Fertignähen von Teilen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln, Überprüfen des Nähergebnisses, insbesondere nach Nahtqualität und Weitenverteilung,

    b) Schnittbilderstellung unter Berücksichtigung von Materialverbrauch, Fadenlauf und Muster oder

    c) modellbezogenes Festlegen und Dokumentieren der Reihenfolge von Arbeitsgängen.

Die Arbeitsprobe soll mit 30 vom Hundert und die Prüfungsstücke zusammen sollen mit 70 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen anhand praxisbezogener Fälle Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsfach Technologie:

    a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

    b) Betriebsorganisation,

    c) Aufbau- und Ablauforganisation,

    d) Anforderungen an Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör,

    e) Einsatz und Funktion von Spezialnähmaschinen,

    f) Einsatz und Funktion von Maschinen zur Wärmebehandlung,

    g) Einsatz und Funktion von Zuschneidegeräten und -maschinen;

  2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:

    a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,

    b) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;

  3. im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion:

    a) Schablonen für Zuschnitt und Fertigung,

    b) Interpretation technischer Zeichnungen von Kleinteilen und Nahtbildern;

  4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsfach Technologie

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsfach Technische Mathematik

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

§ 11 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

a) Ausarbeiten und Optimieren der Lege- und Zuschnittsanweisungen,

b) Fertignähen und Finishen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln, Überprüfen nach Checkliste, Festhalten der Ergebnisse oder

c) Ausarbeiten eines Arbeitsablaufplans für einen Bekleidungsartikel oder sonstigen textilen Artikel.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen anhand praxisbezogener Fälle Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsfach Technologie:

    a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

    b) Fertigungsplanung und -steuerung,

    c) Schnittbilderstellung,

    d) Qualitätssicherung,

    e) Produktgestaltung und Mode,

    f) Zusammenhang zwischen Material, Bearbeitung und Verwendung,

    g) Stilepochen und Produktpaletten;

  2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:

    a) Fertigungszeit- und Fertigungslohnberechnung,

    b) Materialbedarfsrechnungen,

    c) Kostenrechnung;

  3. im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion:

    a) Grundschnittabwandlung und Gradierung,

    b) Schnittanalyse,

    c) Interpretation und Darstellung modischer Tendenzen;

  4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsfach Technologie

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsfach Technische Mathematik

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 11a Anrechnungsregelung

Auf die Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin können die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungsschneiderin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 12 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Krawattennäher/Krawattennäherin, Schirmnäher/Schirmnäherin, Mützennäher/Mützennäherin im Handwerk und in der Industrie, Mützenmacher/Mützenmacherin und Plisseebrenner/Plisseebrennerin sind vorbehaltlich des § 13 nicht mehr anzuwenden.

§ 13 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Modenäher/zur Modenäherin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 266 - 269)

    • I. Berufliche Grundbildung
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)

    • a)

    • Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

    • b)

    • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

    • c)

    • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)

    • a)

    • Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    • b)

    • Grundfunktion des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

    • c)

    • Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

    • d)

    • Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

    • 3

    • Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)

    • a)

    • wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen

    • b)

    • wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

    • c)

    • Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern

    • d)

    • wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen

    • 4

    • Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)

    • a)

    • berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden

    • b)

    • Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten

    • c)

    • wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen

    • d)

    • Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben

    • e)

    • Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen Stroms entstehen, beschreiben

    • f)

    • zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen

    • g)

    • die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und die Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen

    • 5

    • Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Nr. 5)

    • a)

    • Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen reinigen

    • b)

    • Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen

    • c)

    • Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten

    • 6

    • Eingangskontrolle und Lagerhaltung von Werk- und Hilfsstoffen und Zubehör (§ 4 Nr. 6)

    • a)

    • Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Einsatzmöglichkeiten unterscheiden

    • 4

    * *

    • b)

    • Qualitätsdaten, Mengen- und Maßangaben eingehender Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör überprüfen und Ergebnisse festhalten

    • c)

    • Auswirkungen von Fehlern in Werk- und Hilfsstoffen und Zubehör auf die Verarbeitung und die Erzeugnisqualität beurteilen, Mängel kennzeichnen und melden

    • d)

    • Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Sortimenten einordnen und lagern

    • e)

    • Klimabedingungen im Lager berücksichtigen

    • f)

    • Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör aus dem Lager nach Anforderungen zusammenstellen

    • 7

    • Zuschneiden und Stanzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 7)

    • a)

    • Maschinen, Geräte und Vorrichtungen nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben

    • 6

    * *

    • b)

    • textile Bahnen legen

    • c)

    • Schnittschablonen auflegen und umzeichnen

    • d)

    • Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qualitätsausfall der Fertigerzeugnisse erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen

    • e)

    • Schnitteile ausschneiden, Unfallverhütungsvorschriften anwenden

    • 8

    • Behandeln von Werk- und Hilfsstoffen mit Wärme und Druck (§ 4 Nr. 9)

    • a)

    • Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe überprüfen

    • 6

    * *

    • b)

    • Maschinen, Geräte und Vorrichtungen nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben

    • c)

    • Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln

    • 9

    • Ausführen von Näharbeitsgängen (§ 4 Nr. 10)

    • a)

    • Basistraining absolvieren, insbesondere Fingergeschicklichkeits-, Tempo- und Körperentspannungsübungen

    • 2

    * *

    • b)

    • Einnadel- und Mehrnadelnähmaschinen nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben, insbesondere Doppelsteppstichmaschinen und Kettenstichmaschinen

    • 14

    * *

    • c)

    • Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen

    • d)

    • Nähgarne und Maschinennadeln nach Art und Stärke auswählen

    • e)

    • Ober- und Unterfaden auswechseln sowie Fadenspannung und Stichlänge überprüfen und regulieren

    • f)

    • Maschinennadeln auswechseln

    • g)

    • Doppelstepp- und Kettenstichnähte unterscheiden

    • h)

    • geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körperhaltung einnehmen

    • i)

    • Teile nähen, Ergebnis kontrollieren

    • k)

    • Nähte mit Einnadel- und Mehrnadelnähmaschinen ohne Zuführeinrichtung anfertigen, insbesondere Schließ-, Saum-, Einfaß- und Zickzacknähte sowie Ziernähte

    • 14

    * *

    • l)

    • Nähte in verschiedenen Ausführungen mit Einnadel- und Mehrnadelnähmaschinen sowie Zuführeinrichtungen anfertigen

    • m)

    • kurvengesteuerte, automatisierte und programmierbare Nähaggregate bedienen, überwachen und regulieren

    • n)

    • Fehlerquellen feststellen, Auswirkungen beurteilen, Fehlerbeseitigung einleiten

    • 10

    • Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 12)

    • a)

    • Schwerpunkte des betrieblichen Qualitätssicherungssystems unterscheiden

    • 6

    * *

    • b)

    • Stichproben und Zwischenkontrollen durchführen

    • c)

    • Datenerfassungs- und Datenauswertungssysteme handhaben

    • d)

    • Qualitätsvorgaben einhalten, insbesondere Toleranzbereiche beachten

    • e)

    • Qualitätsmängel ermitteln und ausbesserungsfähige Fehler reparieren

    • II. Berufliche Fachbildung
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Zuschneiden und Stanzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 7)

    • a)

    • ausgeschnittene Teile auf Fehler kontrollieren

    *

    • 6

    *

    • b)

    • ausgeschnittene Teile kennzeichnen, sortieren und einrichten

    • c)

    • tatsächlichen Materialverbrauch feststellen, Materialreste umweltgerecht sortieren

    • d)

    • Stoffe legen, Vor- und Nachteile verschiedener Legetechniken beurteilen

    • e)

    • Schnittbilder nach Vorgaben erstellen, insbesondere nach Stoffbreite und -länge, Fadenlauf und Strichrichtung

    • f)

    • Schnittstapel mustergerecht abrichten

    • g)

    • Zuschneidemaschinen vorrichten, bedienen und überwachen

    • 2

    • Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 8)

    • a)

    • Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung erfassen und Arbeitsabläufe festlegen

    *

    • 6

    *

    • b)

    • Arbeitsplatz, Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrags vorbereiten

    • c)

    • nach Arbeitsauftrag Zuschnitte und Zubehör einrichten

    • d)

    • Fertigungsfristen berücksichtigen

    • e)

    • Bündel mit Fertigungsbegleitpapieren versehen und Bereitstellung melden

    • 3

    • Behandeln von Werk- und Hilfsstoffen mit Wärme und Druck (§ 4 Nr. 9)

    • a)

    • Wärme- und Druckempfindlichkeit der Werk- und Hilfsstoffe vor ihrer Behandlung feststellen

    *

    • 6

    *

    • b)

    • Temperatur, Dampf, Behandlungsdauer und Druck einstellen, überwachen und regulieren

    • c)

    • Wirkung von Temperatur, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe überprüfen

    • d)

    • Werk- und Hilfsstoffe positionieren, Fixiervorgang ausführen

    • e)

    • Fixiereffekt auf optischen Ausfall und Festigkeit der Verbindung überprüfen

    • f)

    • Fertigerzeugnisse finishen

    • 4

    • Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Nr. 11)

    • a)

    • Maschinen- und Zubehörteile austauschen, einstellen und Einstellung überprüfen

    *

    • 14

    *

    • b)

    • Stichlänge einstellen, Fadenspannung in Abhängigkeit von der Werk- und Hilfsstoffart, Garn- und Nähmaschinennadel überprüfen und regulieren

    • c)

    • individuelle Arbeitsmethoden und Arbeitsplatzgestaltung aufeinander abstimmen

    • d)

    • vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisungen fertignähen, insbesondere unter Berücksichtigung eines effizienten Fertigungsablaufs

    • e)

    • Nähergebnis überprüfen, insbesondere nach Nahtqualität und Weitenverteilung

    • f)

    • Maschinenfehler feststellen, Fehlerbeseitigung einleiten

    • 5

    • Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 12)

    • a)

    • Qualitätsausfall überprüfen, insbesondere Fertigmaße sowie Verarbeitung und Etikettierung in Bezug auf die Verarbeitungsrichtlinien und Auszeichnungsvorschriften

    *

    • 4

    *

    • b)

    • Begleitpapiere aus der Fertigung bearbeiten, Daten nach Vorschrift und Maßgabe der betrieblichen Datenerfassung überprüfen und erfassen

    • c)

    • Erzeugnisse gemäß der betrieblich vorgeschriebenen Aufmachungsarten lager- und versandfertig aufmachen und verpacken

    • d)

    • Retouren und Reklamationen bearbeiten

    • 6

    *

    • Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 1 und Ausbildungsinhalte aus den laufenden Nummern 3 bis 5 dieses Teiles des Ausbildungsrahmenplans unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden

    *

    • 16

    *

Anlage 2 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Modeschneider/zur Modeschneiderin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 270 - 271)

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Berufsbildung (§ 5 Nr. 1)

    • a)

    • Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

    • b)

    • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

    • c)

    • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

    • 2

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)

    • a)

    • Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    • b)

    • Grundfunktion des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären

    • c)

    • Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

    • d)

    • Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

    • 3

    • Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 5 Nr. 3)

    • a)

    • wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen

    • b)

    • wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

    • c)

    • Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern

    • d)

    • wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen

    • 4

    • Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 5 Nr. 4)

    • a)

    • berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden

    • b)

    • Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten

    • c)

    • wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen

    • d)

    • Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben

    • e)

    • Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen Stroms entstehen, beschreiben

    • f)

    • zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen

    • g)

    • die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und die Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen

    • 5

    • Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 5 Nr. 5)

    • a)

    • Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen reinigen

    • b)

    • Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege einsetzen

    • c)

    • Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten

    • 6

    • Arbeitsvorbereitung (§ 5 Nr. 6)

    • a)

    • Arbeitsplätze und Arbeitsmethoden unter ergonomischen Aspekten vorbereiten

    * *

    • 10
    • b)

    • Unterlagen für Arbeitsabläufe und Qualitätsüberwachung zusammenstellen

    • c)

    • Aufträge für externe Produktionen vorbereiten

    • d)

    • Termine überwachen, insbesondere Durchlaufzeiten von Fertigungsaufträgen

    • e)

    • Arbeitsabläufe unter Einbeziehung neuer Techniken erarbeiten und umsetzen

    • f)

    • Fertigungskosten, insbesondere Material- und Lohnkosten, ermitteln und artikelbezogen vergleichen

    • 7

    • Modelltechnische Bearbeitung (§ 5 Nr. 7)

    • a)

    • Grundschnitte analysieren

    * *

    • 10
    • b)

    • Größen- und Sprungwerttabellen bei der Gradierung von Schnitten anwenden

    • c)

    • Lege- und Zuschnittanweisungen erarbeiten und optimieren

    • d)

    • Schnittbilder erstellen

    • 8

    • Kollektions- und Serienfertigung (§ 5 Nr. 8)

    • a)

    • modellbezogene Besonderheiten herausarbeiten

    * *

    • 12
    • b)

    • Verarbeitungstechnik festlegen, insbesondere Stich- und Nähmaschinentypen sowie Nahtarten

    • c)

    • Arbeitsgänge, Arbeitsabläufe und Aufgabenverteilung festlegen

    • d)

    • Modelle anfertigen

    • e)

    • Modellprüfung nach Checkliste vornehmen, insbesondere nach Paßform, Verarbeitung und Funktion, Verbesserungen vorschlagen

    • f)

    • Modelle und Serien arbeitsteilig fertigen und Endprüfung durchführen

    * *

    • 12
    • 9

    • Qualitätssicherung (§ 5 Nr. 9)

    • a)

    • Qualitätsdaten, Mengen- und Maßangaben von Mustercoupons, Musterstoffen und Zubehör überprüfen, Ergebnisse festhalten und auswerten

    * *

    • 8
    • b)

    • ökologische Anforderungen an Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör berücksichtigen

    • c)

    • Zusammenhänge der Qualitätssicherung herausarbeiten, insbesondere zwischen Produktion, Service und Kosten

    • d)

    • Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Qualitätserhaltung einlagern

    • e)

    • Daten nach Vorschrift und Maßgabe der betrieblichen Datenverarbeitung überprüfen und erfassen

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.