Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) (BImSchV 31)

Ausfertigungsdatum
2001-08-21
Fundstelle
BGBl I: 2001, 2180
Zuletzt geändert durch
Art.2 V v. 20.12.2010 I 2194

Erster Teil - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreitet. Bei Anlagen, in denen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen, Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt wird, ist für den Lösemittelverbrauch nach Satz 1 die Summe der jeweiligen Teillösemittelverbräuche maßgebend.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in denen organische Lösemittel, die flüchtige halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis zu 423 Kelvin (150 Grad C) (leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen) enthalten, verwendet werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

  1. Abgase:

    die Trägergase mit den Emissionen;

  2. Abgasreinigungseinrichtung:

    eine Einrichtung zur Entfernung von flüchtigen organischen Verbindungen aus den Abgasen einer Anlage;

  3. Altanlage:

    a) eine genehmigungsbedürftige Anlage, für die am 25. August 2001

    aa) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des
        Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen
        Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt ist und
        in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-
        Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind,
    
    
    bb) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
        ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt
        ist, soweit darin Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-
        Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
    
    
    cc) ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb
        nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt ist
        und die spätestens bis zum 31. März 2002 in Betrieb genommen wird,
    

    b) eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen ist oder die entweder nach § 67a Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes- Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war oder

    c) eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, deren Errichtung und Betrieb vor dem 25. August 2001 nach sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts zugelassen worden ist, oder - soweit eine solche Zulassung nicht erforderlich war - mit der Errichtung begonnen worden ist;

  4. An- und Abfahren:

    Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer Anlage oder eines Anlagenteils hergestellt oder beendet wird. Regelmäßig wiederkehrende Phasen der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gelten nicht als An- oder Abfahren;

  5. Beschichtungsstoff:

    ein Gemisch, einschließlich aller organischen Lösemittel oder Gemische, denen für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetzt werden, die dazu verwendet wird, auf einer Oberfläche eine dekorative, schützende oder auf sonstige Art und Weise funktionale Wirkung zu erzielen;

  6. diffuse Emissionen:

    alle nicht in gefassten Abgasen einer Anlage enthaltenen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen einschließlich der Emissionen, die durch Fenster, Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen in die Umwelt gelangen sowie die flüchtigen organischen Verbindungen, die in einem von der Anlage hergestellten Produkt enthalten sind, soweit im Anhang III nichts anderes festgelegt ist;

  7. Druckfarbe:

    ein Gemisch, einschließlich aller organischen Lösemittel oder Gemische, denen für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetzt werden, die in einem Druckverfahren für das Bedrucken einer Oberfläche mit Text oder Bildern verwendet wird;

  8. eingesetzte Lösemittel:

    die Menge der organischen Lösemittel und ihre Menge in Gemischen, die bei der Durchführung einer Tätigkeit verwendet werden, einschließlich der innerhalb und außerhalb der Anlage zurückgewonnenen Lösemittel, die zu berücksichtigen sind, wenn sie zur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden;

  9. Emissionen:

    die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen an flüchtigen organischen Verbindungen;

  10. Emissionsgrenzwert:

    einen Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse an Emissionen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und/oder die Höhe einer Emission, bezogen auf Normbedingungen, der in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf;

  11. flüchtige organische Verbindung:

    eine organische Verbindung, die bei 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von 0,01 Kilopascal oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist. Der Kreosotanteil, der bei 293,15 Kelvin diesen Dampfdruck übersteigt, gilt als flüchtige organische Verbindung;

  12. gefasste Abgase:

    a) Abgase, die aus einer Abgasreinigungseinrichtung endgültig in die Luft freigesetzt werden (gefasste behandelte Abgase), oder

    b) Abgase, die ohne Behandlung in einer Abgasreinigungseinrichtung über einen Schornstein oder sonstige Abgasleitungen endgültig in die Luft freigesetzt werden (gefasste unbehandelte Abgase);

  13. genehmigungsbedürftige Anlage:

    eine Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedarf;

  14. Gesamtemissionen:

    die Summe der diffusen Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen und der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen in gefassten Abgasen;

  15. Grenzwert für diffuse Emissionen:

    die Menge der diffusen Emissionen als Vomhundertsatz der eingesetzten organischen Lösemittel;

  16. halogeniertes organisches Lösemittel:

    ein organisches Lösemittel, das mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält;

  17. Klarlack:

    einen durchsichtigen Beschichtungsstoff;

  18. Klebstoff:

    ein Gemisch, einschließlich aller organischen Lösemittel oder Gemische, denen für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösemittel zugesetzt werden, die dazu verwendet wird, Einzelteile eines Produkts zusammenzukleben;

  19. Lösemittelverbrauch:

    die Gesamtmenge an organischen Lösemitteln, die in einer Anlage je Kalenderjahr oder innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden;

  20. Massenstrom:

    die auf die Zeiteinheit bezogene Masse der emittierten flüchtigen organischen Verbindungen;

  21. Nennkapazität:

    die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten organischen Lösemittel, gemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebs entsprechend ihrer Auslegung betrieben wird;

  22. nicht genehmigungsbedürftige Anlage:

    eine Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz bedarf;

  23. Normalbetrieb:

    Betrieb einer Anlage zur Durchführung einer Tätigkeit während aller Zeiträume mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen;

  24. Normbedingungen:

    eine Temperatur von 273,15 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal;

  25. organisches Lösemittel:

    eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte, oder Abfallstoffe auflöst oder als Reinigungsmittel, Dispersionsmittel, Konservierungsmittel, Weichmacher oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung verwendet wird;

  26. organische Verbindung:

    eine Verbindung, die mindestens Kohlenstoff und eines der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff oder mehrere davon enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;

  27. Stoffe:

    chemische Elemente und ihre Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, unabhängig davon, ob sie fest, flüssig oder gasförmig vorliegen;

  28. wesentliche Änderung:

    a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;

    b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

    aa) eine Änderung, die nach der Beurteilung durch die zuständige Behörde
        erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder
        auf die Umwelt haben kann,
    
    
    bb) eine Änderung der Nennkapazität, die bei Anlagen
    
        -   der Nummern 1.1, 1.3, 9.2 oder 11.1 des Anhangs I mit einem
            Lösemittelverbrauch von 25 t/a oder weniger,
    
    
        -   der Nummern 4.1 bis 4.5, 8.1, 9.1, 10.1, 10.2, 12.1 oder 14.1 des
            Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 15 t/a oder weniger,
    
    
        -   der Nummern 2.1, 5.1, 7.2, 13.1 oder 15.1 des Anhangs I mit einem
            Lösemittelverbrauch von 10 t/a oder weniger,
    
    
        -   der Nummer 16.1 bis 16.4 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch
            von 500 t/a oder weniger
    
    
    
    
        zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
        um mehr als 25 vom Hundert führt, oder
    
    
    cc) eine Änderung der Nennkapazität, die bei anderen als den in
        Doppelbuchstabe bb genannten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu
        einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um
        mehr als 10 vom Hundert führt;
    
  29. Wiederverwendung organischer Lösemittel:

    die stoffliche Verwendung von organischen Lösemitteln, die für technische oder kommerzielle Zwecke zurückgewonnen worden sind, oder deren betriebsinterne energetische Nutzung als Brennstoff;

  30. Gemische:

    aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen.

Zweiter Teil - Begrenzung der Emissionen

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen nach

  1. Absatz 2 bis 4 und

  2. Absatz 5 und 6

eingehalten werden, soweit durch § 4 in Verbindung mit Anhang III nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Betreiber einer Anlage hat folgende schädliche Stoffe oder Gemische durch weniger schädliche zu ersetzen:

  1. Stoffe oder Gemische, die

    a) eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind,

    b) ab dem 1. Juni 2015 eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, oder

  2. eingesetzte Stoffe oder Gemische, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 21 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind.

Diese Stoffe oder Gemische sind in kürzestmöglicher Frist so weit wie möglich zu ersetzen, wobei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu berücksichtigen sind. Die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Satz 1 dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, einen Massenstrom von 2,5 Gramm je Stunde oder im gefassten Abgas eine Massenkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.

(3) Ab dem 1. Dezember 2010 dürfen die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus einer Anlage, denen die R-Sätze R 40 oder R 68 zugeordnet sind, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind, folgende Werte nicht überschreiten:

  1. einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde oder

  2. in gefassten Abgasen eine Massenkonzentration von 20 Milligramm je Kubikmeter.

Ab dem 1. Juni 2015 gelten diese Emissionsgrenzwerte ebenso für die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus einer Anlage, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind, auch wenn mehrere dieser Verbindungen vorhanden sind. Satz 1 ist auch bei anderen als den dort genannten Stoffen einzuhalten, soweit diese Stoffe der Nummer 3.1.7 Klasse I der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl S. 95) zuzuordnen sind.

(4) Bei Anlagen, bei denen zwei oder mehr Tätigkeiten jeweils die Schwellenwerte nach Anhang I überschreiten, gilt Folgendes:

  1. Bei den in Absatz 2 oder 3 genannten Stoffen sind die dort festgelegten Anforderungen für die jeweilige Tätigkeit einzeln einzuhalten.

  2. Bei allen anderen Stoffen

    a) sind entweder die Anforderungen nach Anhang III für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten oder

    b) es dürfen die Gesamtemissionen nicht die Werte überschreiten, die bei Anwendung von Buchstabe a erreicht worden wären.

(5) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens so gering wie möglich zu halten.

(6) Beim Umfüllen von organischen Lösemitteln mit einem Siedepunkt bei 1013 mbar bis zu 423 Kelvin (150 Grad C) sind besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung zu treffen, wenn davon jährlich 100 Tonnen oder mehr umgefüllt werden.

§ 4 Spezielle Anforderungen

Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. die im Anhang III für die Anlage festgelegten

    a) Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,

    b) Grenzwerte für diffuse Emissionen und

    c) Grenzwerte für die Gesamtemissionen und

  2. die im Anhang III für die Anlage festgelegten besonderen Anforderungen

eingehalten werden. An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 kann ein Reduzierungsplan nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der in Satz 1 Nr. 1 festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen muss der Reduzierungsplan die Anforderungen des Satzes 1 unter Berücksichtigung des Standes der Technik nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen. Dieser Plan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein.

Dritter Teil - Messungen und Überwachung

§ 5 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

(1) Die Anforderungen nach Absatz 4 bis 9 gelten, soweit in Anhang III für die jeweilige nicht genehmigungsbedürftige Anlage nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der für die jeweilige Tätigkeit der in Anhang I genannte Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschritten wird, hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Nicht genehmigungsbedürftige Altanlagen sind der zuständigen Behörde spätestens bis zum 25. August 2003 anzuzeigen. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung die in Anhang I genannten Schwellenwerte nicht überschreiten, sind bei erstmaliger Überschreitung der Schwellenwerte innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Der Betreiber hat ferner eine wesentliche Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Die Anzeige hat die für die Anlage maßgebenden Daten zu enthalten.

(3) Soweit zur Kontrolle von Anforderungen nach den §§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.

(4) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, für die in § 3 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 oder in § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen

  1. erstmalig

    a) bei Altanlagen bis zum Ende des auf das Jahr, in dem die Anforderungen erstmals einzuhalten waren, folgenden zweiten Kalenderjahres,

    b) bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme

und sodann 2. wiederkehrend in jedem dritten Kalenderjahr

von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen nach Anhang VI Nr. 1 feststellen zu lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Überwachung der Emissionen durch eine kontinuierlich aufzeichnende Messeinrichtung nach Absatz 5 Satz 1 erfolgt. Luftmengen, die einer Anlage zugeführt werden, um die gefassten Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzentration im gefassten Abgas unberücksichtigt. Messungen nach Satz 1 oder 2 zur Feststellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase können entfallen, soweit nach dem Stand der Technik zur Einhaltung dieser Grenzwerte eine Abgasreinigungseinrichtung nicht erforderlich ist.

(5) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen der Massenstrom an flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten Abgas 10 Kilogramm Gesamtkohlenstoff je Stunde überschreitet, hat der Betreiber vor der Inbetriebnahme oder spätestens bis zum Ablauf der in § 13 Abs. 1 genannten Frist mit einer geeigneten Messeinrichtung auszustatten, die nach Anhang VI Nr. 2 den Gesamtkohlenstoffgehalt und die zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter kontinuierlich ermittelt. Eine kontinuierliche Messung nach Satz 1 kann entfallen, wenn durch eine andere kontinuierliche Überwachung sichergestellt werden kann, dass die Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase eingehalten werden.

(6) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die Einhaltung der für die Anlage maßgeblichen Anforderungen nach

  1. § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,

  2. § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c oder

  3. § 4 Satz 2

mindestens einmal in einem Kalenderjahr durch eine Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhangs V feststellen zu lassen. Zur Ermittlung der Ein- und Austragsmengen einer Anlage an flüchtigen organischen Verbindungen kann auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösemittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Abweichend von Satz 1 ist bei Anlagen des Anhangs I Nr. 9.1 die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen mindestens alle drei Jahre vorzunehmen.

(7) Entscheidet sich der Betreiber für einen Reduzierungsplan im Sinne des § 4 Satz 2, so muss er diesen der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen. Die Aufstellung des Reduzierungsplans bei Altanlagen hat der Betreiber der zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. Oktober 2004 mitzuteilen. Die verbindliche Erklärung bedarf der Annahme der zuständigen Behörde. Eine Ausfertigung des Reduzierungsplans hat der Betreiber am Betriebsort der Anlage aufzubewahren, solange der Reduzierungsplan angewendet wird.

(8) Der Betreiber einer Anlage hat über die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 4 oder 5 sowie über die Ergebnisse der Lösemittelbilanz für die maßgeblichen Anforderungen nach Absatz 6 Satz 1 jeweils unverzüglich einen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(9) Wird bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage festgestellt, dass die Anforderungen nach § 3 oder § 4 Satz 1 nicht eingehalten werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Betreiber hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustellen.

§ 6 Genehmigungsbedürftige Anlagen

Für die Messung und Überwachung der Emissionen von genehmigungsbedürftigen Anlagen finden die Anforderungen der TA Luft Anwendung. Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 bis 5. § 5 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.

Vierter Teil - Gemeinsame Vorschriften

§ 7 Ableitbedingungen für Abgase

(1) Die gefassten Abgase von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber so abzuleiten, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.

(2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen der Nummer 2.4 der TA Luft abzuleiten.

§ 8 Berichterstattung an die Europäische Kommission

(1) Der Betreiber einer Anlage hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigten Informationen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt die zur Erfüllung dieser Verpflichtung anzuwendenden Verfahren bekannt, sobald der Fragebogen und das Schema gemäß Artikel 11 der Richtlinie 1999/13/EG von der Kommission ausgearbeitet sind. Die Informationen schließen die Erfahrungen aus der Anwendung von Reduzierungsplänen ein.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle übermitteln auf der Grundlage der Stellungnahmen der Länder entsprechend den Anforderungen des Artikels 11 der Richtlinie 1999/13/EG einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.

§ 9 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die zuständige Behörde hat

  1. die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie

  2. die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6 durchzuführenden Überwachung der Emissionen

der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

§ 10 Andere oder weitergehende Anforderungen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes- Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit die Anforderungen aus der Richtlinie 1999/13/EG nicht entgegenstehen.

§ 11 Zulassung von Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

  1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,

  2. keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und

  3. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 1999/13/EG nicht entgegenstehen.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

  2. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Satz 1 oder 3 die Einhaltung der dort genannten Anforderungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,

  3. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 einen Reduzierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  4. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

  5. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 eine Ausfertigung des Reduzierungsplans oder einen Bericht nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

  6. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellen lässt,

  7. entgegen § 6 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,

  8. entgegen § 7 Abs. 2 Abgase nicht oder nicht richtig ableitet oder

  9. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Satz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

  2. entgegen § 5 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder 3 die Einhaltung der dort genannten Anforderungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,

  4. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,

  5. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 1 einen Reduzierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  6. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

  7. entgegen § 5 Abs. 7 Satz 4 oder Abs. 8 Satz 2 eine Ausfertigung des Reduzierungsplans oder einen Bericht nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

  8. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellen lässt,

  9. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,

  10. entgegen § 7 Abs. 1 Abgase nicht oder nicht richtig ableitet oder

  11. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.

Fünfter Teil - Schlussvorschriften

§ 13 Übergangsregelung

(1) Die Anforderungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 5 Satz 1 und § 7 Abs. 1 sind bei Altanlagen spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten, sofern im Anhang III nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind die Anforderungen der §§ 3, 4 und 7 Abs. 1 bei Altanlagen,

  1. an denen eine wesentliche Änderung vorgenommen wird oder

  2. die infolge einer wesentlichen Änderung erstmals unter diese Verordnung fallen,

ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der wesentlich geänderten Anlage einzuhalten. § 3 Abs. 2 Satz 1 bleibt von Satz 1 und 2 unberührt.

(2) Altanlagen, die mit einer Abgasreinigungseinrichtung betrieben werden, mit der eine Massenkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen im gefassten behandelten Abgas von

  1. 50 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei Abgasreinigungseinrichtungen mit einer Nachverbrennung,

  2. 150 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei Abgasreinigungseinrichtungen von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ohne eine Nachverbrennung oder

  3. 100 Milligramm Gesamtkohlenstoff je Kubikmeter bei Abgasreinigungseinrichtungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen ohne eine Nachverbrennung

eingehalten wird, sind bis zum 31. Dezember 2013 von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a entbunden, sofern die Gesamtemissionen der Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b erzielt worden wären.

Anhang I (zu § 1) Liste der Anlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2187 - 2188

    • Bezeichnung der Anlage

    • Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch (t/a)

    • Nummer der zugeordneten Tätigkeit im Anhang II

    • Reproduktion von Text oder von Bildern

    * *

    • 1.1

    • Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren

    • 15

    • 1.1

    • 1.2

    • Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren

    • 25

    • 1.2

    • 1.3

    • Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten

    • 15

    • 1.3

    • Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten

    * *

    • 2.1

    • Anlagen zur Oberflächenreinigung

    • 1

    • 2

    • Textilreinigung

    * *

    • 3.1

    • Anlagen zur Textilreinigung (Chemischreinigungsanlagen)

    • 0

    • 3

    • Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen

    * *

    • 4.1

    • Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen

    • 0

    • 4.1

    • 4.2

    • Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern

    • 0

    • 4.2

    • 4.3

    • Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen

    • 0

    • 4.3

    • 4.4

    • Anlagen zum Beschichten von Bussen

    • 0

    • 4.4

    • 4.5

    • Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen

    • 5

    • 4.5

    • Fahrzeugreparaturlackierung

    * *

    • 5.1

    • Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen

    • 0

    • 5

    • Beschichten von Bandblech

    * *

    • 6.1

    • Anlagen zum Beschichten von Bandblech

    • 10

    • 6

    • Beschichten von Wickeldraht

    * *

    • 7.1

    • Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen

    • 0

    • 7

    • 7.2

    • Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen

    • 5

    • 7

    • Beschichten von sonstigen Metalloder Kunststoffoberflächen

    * *

    • 8.1

    • Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

    • 5

    • 8

    • Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen

    * *

    • 9.1

    • Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen

    • 5

    • 9

    • 9.2

    • Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen

    • 15

    • 9

    • Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen

    * *

    • 10.1

    • Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben

    • 5

    • 10.1

    • 10.2

    • Anlagen zum Beschichten von Folienoder Papieroberflächen

    • 5

    • 10.2

    • Beschichten von Leder

    * *

    • 11.1

    • Anlagen zum Beschichten von Leder

    • 10

    • 11

    • HolzImprägnierung

    * *

    • 12.1

    • Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln

    • 10

    • 12

    • 12.2

    • Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)

    • 0

    • 12

    • Laminierung von Holz oder Kunststoffen

    * *

    • 13.1

    • Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen

    • 5

    • 13

    • Klebebeschichtung

    * *

    • 14.1

    • Anlagen zur Klebebeschichtung

    • 5

    • 14

    • Herstellung von Schuhen

    * *

    • 15.1

    • Anlagen zur Herstellung von Schuhen

    • 5

    • 15

    • Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben

    * *

    • 16.1

    • Anlagen zur Herstellung von Anstrichoder Beschichtungsstoffen

    • 100

    • 16

    • 16.2

    • Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln

    • 100

    • 16

    • 16.3

    • Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen

    • 100

    • 16

    • 16.4

    • Anlagen zur Herstellung von Druckfarben

    • 100

    • 16

    • Umwandlung von Kautschuk

    * *

    • 17.1

    • Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk

    • 10

    • 17

    • Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl

    * *

    • 18.1

    • Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl

    • 10

    • 18

    • Herstellung von Arzneimitteln

    * *

    • 19.1

    • Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln

    • 50

    • 19

Anhang II (zu § 1) Liste der Tätigkeiten

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2189 - 2191

* 0. Allgemeines

0.1 In der Liste sind die Kategorien der von § 1 erfassten Tätigkeiten
    aufgeführt. Zu der jeweiligen Tätigkeit gehört auch die Reinigung der
    hierfür eingesetzten Geräte und Aggregate, jedoch nicht die Reinigung
    des Produkts, sowie die Instandhaltung der Anlage des Anhangs I, der
    die Tätigkeit zugeordnet ist, soweit nichts anderes bestimmt ist.


0.2 Beschichten ist jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder
    mehrfachen Auftrag eine oder mehrere Schichten eines
    Beschichtungsstoffes auf eine Oberfläche aufgebracht werden. Hierzu
    zählt nicht die Beschichtung von Trägerstoffen mit Metallen durch
    elektrophoretische und chemische Verfahren.


1.  Reproduktion von Text oder von Bildern

    Jede Tätigkeit zur Reproduktion von Text oder Bildern, bei der mit
    Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Oberflächen aufgebracht
    wird. Hierzu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und
    Beschichtungsstoffen innerhalb einer Druckmaschine sowie die
    Laminierung.


1.1 Heatset - Rollenoffset

    Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden
    Bereiche der Druckplatte auf einer Ebene liegen. Unter Rollendruck ist
    zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und
    nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich
    ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend, während der druckende
    Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu
    bedruckende Oberfläche abgibt. Das bedruckte Material wird in einem
    Heißtrockenofen getrocknet.


1.2 Illustrationstiefdruck

    Rotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen
    oder ähnlichen Produkten, bei dem Druckfarben auf Toluolbasis
    verwendet werden.


1.3 Sonstige Drucktätigkeiten


1.3.1 Rotationstiefdruck

    Eine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird,
    dessen druckende Bereiche vertieft sind, und bei der flüssige
    Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösemittels
    trocknen. Die Vertiefungen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der
    Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus
    den Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von
    den nichtdruckenden Bereichen abgestrichen.


1.3.2 Rotationssiebdruck

    Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen
    durch eine poröse Druckform, bei der die druckenden Bereiche offen und
    die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende
    Oberfläche übertragen wird. Hierbei werden nur flüssige Druckfarben
    verwendet, die durch Verdunstung des Lösemittels trocknen. Unter
    Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von
    einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird.


1.3.3 Flexodruck

    Ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen
    Photopolymeren, deren druckende Teile erhaben sind, sowie flüssige
    Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösemittels
    trocknen.


1.3.4 Klarlackauftrag

    Eine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack
    oder eine Klebeschicht zum späteren Verschließen des
    Verpackungsmaterials aufgebracht wird.


1.3.5 Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit

    Das Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur
    Herstellung von Laminaten.


2.  Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten

    Jede Tätigkeit, mit Ausnahme der Textilreinigung, bei der mit Hilfe
    von organischen Lösemitteln Oberflächenverschmutzungen von Materialien
    entfernt werden einschließlich durch Entfetten oder Entlacken. Hierzu
    zählt auch die Reinigung von Fässern und Behältern. Eine Tätigkeit,
    die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer anderen Tätigkeit
    umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Diese Tätigkeit
    bezieht sich nicht auf die Reinigung der Geräte, sondern auf die
    Reinigung der Oberfläche der Produkte.


3.  Textilreinigung

    Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der organische
    Lösemittel in einer Anlage zur Reinigung von Kleidung, Heimtextilien
    und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, mit Ausnahme der
    manuellen Entfernung von Flecken in der Textil- und
    Bekleidungsindustrie.


4.  Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen,
    Bussen oder Schienenfahrzeugen


4.1 Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen

    Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrzeugen der Klasse M1
    gemäß der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt
    geändert durch die Richtlinie 97/27/EG (ABl. EG Nr. L 233 S. 1), sowie
    der Klasse N1, sofern sie in der gleichen Anlage wie Fahrzeuge der
    Klasse M1 lackiert werden.


4.2 Serienbeschichtung von Fahrerhäusern

    Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrerhäusern sowie alle
    integrierten Abdeckungen für die technische Ausrüstung von Fahrzeugen
    der Klassen N2 und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG.


4.3 Beschichten von Nutzfahrzeugen

    Eine Tätigkeit zum Beschichten von Nutzfahrzeugen der Klassen N1, N2
    und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG, jedoch ohne Fahrerhäuser.


4.4 Beschichten von Bussen

    Eine Tätigkeit zum Beschichten von Bussen der Klassen M2 und M3 gemäß
    der Richtlinie 70/156/EWG.


4.5 Beschichten von Schienenfahrzeugen

    Jede Tätigkeit zum Beschichten von Schienenfahrzeugen.


5.  Fahrzeugreparaturlackierung

    Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit einschließlich der damit
    verbundenen Reinigungs- und Entfettungstätigkeiten

    a)  zur Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG
        oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur,
        Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen,


    b)  zur ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie
        70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge mit Hilfe von
        Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der
        ursprünglichen Fertigungsstraße geschieht, oder


    c)  zur Lackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) der
        Klasse O nach der Richtlinie 70/156/EWG.





6.  Beschichten von Bandblech

    Jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter
    Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänder in einem Endlosverfahren
    entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen
    werden.


7.  Beschichten von Wickeldraht

    Jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum
    Wickeln von Spulen verwendet werden.


8.  Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

    Jede Tätigkeit, bei der Metall- oder Kunststoffoberflächen, auch von
    sperrigen Gütern wie Schiffe oder Flugzeuge, beschichtet werden,
    einschließlich der Aufbringung von Trennmitteln oder von Gummierungen.


9.  Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen

    Jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine
    Schicht auf Oberflächen von Holz oder Holzwerkstoffen aufgebracht
    wird.


10. Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen


10.1 Jede Tätigkeit zur Veredlung von Textilien und Geweben durch
    Beschichten oder Bedrucken.


10.2 Jede Tätigkeit zur Veredelung von Folien- oder Papieroberflächen durch
    Beschichten sowie durch Imprägnieren oder Appretieren.


11. Beschichten von Leder

    Jede Tätigkeit zur Beschichtung von Leder.


12. Holzimprägnierung

    Jede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird.


13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen

    Jede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz oder Kunststoff zur
    Herstellung von Laminaten.


14. Klebebeschichtung

    Jede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht
    wird, mit Ausnahme der Aufbringung von Klebeschichten oder Laminaten
    im Zusammenhang mit Druckverfahren oder der unter Nummer 13 genannten
    Tätigkeiten.


15. Herstellung von Schuhen

    Jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von
    Schuhteilen.


16. Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung
    von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben

    Die Herstellung der oben genannten End- und Zwischenprodukte, soweit
    diese in derselben Anlage hergestellt werden, durch Mischen von
    Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösemitteln oder
    anderen Trägerstoffen. Hierunter fallen auch das Dispergieren und
    Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und der Tönung sowie
    die Abfüllung des Endprodukts in Behälter.


17. Umwandlung von Kautschuk

    Jede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens
    und Vulkanisierens natürlichen oder synthetischen Kautschuks und
    Hilfsverfahren zur Umwandlung von natürlichem oder synthetischem
    Kautschuk in ein Endprodukt.


18. Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von
    Pflanzenöl

    Jede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen
    pflanzlichen Stoffen, die Verarbeitung von trockenen Rückständen zur
    Herstellung von Tierfutter, die Klärung von Fetten und Pflanzenölen,
    die aus Samen, pflanzlichem und/oder tierischem Material gewonnen
    wurden.


19. Herstellung von Arzneimitteln

    Die chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die
    Formulierung und die Endfertigung von Arzneimitteln und, sofern an
    demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten.

Anhang III (zu §§ 3 und 4) Spezielle Anforderungen

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 2192 - 2202; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

* 1. Reproduktion von Text oder von Bildern

1.1 Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren


1.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
  • *

    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a)

    • Bemerkungen

    • 15 - 25

    • 25

    *

    • 50 20 1)

    • 20

    * 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

* 1.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

    Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 30 vom Hundert. Flüchtige
    organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen
    enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. Der
    Lösemittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen
    Emissionen.


1.1.3 Besondere Anforderungen

    Der im Feuchtmittel enthaltene Massengehalt an Isopropanol darf 8 vom
    Hundert nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, den Isopropanolgehalt
    unter den in Satz 1 genannten Wert nach dem Stand der Technik weiter
    zu senken, sind auszuschöpfen.


1.2 Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren


1.2.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)

    • Bemerkungen

    • 50 1), 2)

    * 1) Gilt nicht bei vollständigem Umluftbetrieb.

    2)  Bei Altanlagen darf der Mittelwert über 2 Stunden maximal 110 mg C/cbm
        betragen, sofern der Tagesmittelwert eingehalten wird.
    

* 1.2.2 Grenzwert für die Gesamtemissionen

    Der Grenzwert für die Gesamtemissionen beträgt 5 vom Hundert, bei
    Altanlagen 10 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel.


1.3 Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten


1.3.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)

    • Bemerkungen

    • 50 20 1) 90 2)

    * 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

  • * 2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis biologischer Prozesse arbeiten.

* 1.3.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

  • *

    • Grenzwert 1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a)

    • Bemerkungen

    • 15 - 25

    • 25

    *

    • 25

    • 20

    * 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

* 2. Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten

2.1 Anlagen zur Oberflächenreinigung


2.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)

    • Bemerkungen

    • 75 1)

    * 1) Gilt nicht für Einigungsmittel mit einem Gehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 enthalten.

* 2.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

  • *

    • Grenzwert (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a)

    • Bemerkungen

    • 1 - 10

    • 10

    *

    • 20 1), 2)

    • 15 1), 2)

    * 1) Abweichend gilt für flüchtige organische Verbindungen nach § 3 Abs. 2 und 3 ein Grenzwert von 10 vom Hundert, für Verbindungen nach § 3 Abs. 2 nur, solange diese Verbindungen nicht durch weniger schädliche Stoffe oder Gemische ersetzt werden können.

    2)  Die Grenzwerte gelten nicht für Reinigungsmittel mit einem Gehalt an
        organischen Lösemitteln von weniger als 20 vom Hundert, soweit die
        Reinigungsmittel keine flüchtigen organischen Verbindungen nach § 3
        Abs. 2 oder 3 enthalten.
    

* 2.1.3 Besondere Anforderungen

    Die Oberflächenreinigung ist nach dem Stand der Technik in
    weitestgehend geschlossenen Anlagen durchzuführen.


3.  Textilreinigung


3.1 Chemischreinigungsanlagen


3.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
    • Gesamtemissionsgrenzwert (g/kg) 1)

    • Bemerkungen

    • 20

    * 1) Angegeben als Verhältnis der Masse der emittierten flüchtigen organischen Verbindungen in Gramm zu der Masse der gereinigten und getrockneten Ware in Kilogramm.

* 3.1.2 Besondere Anforderungen

    Anlagen, die mit Kohlenwasserstofflösemitteln (KWL) betrieben werden,
    sind so zu errichten und zu betreiben, dass

    a)  die Reinigung und Trocknung des Reinigungsgutes im geschlossenen
        System nach dem Stand der Technik erfolgt,


    b)  eine selbsttätige Verriegelung sicherstellt, dass die Beladetür erst
        nach Abschluss des Trocknungsvorgangs geöffnet werden kann, wenn die
        Massenkonzentration an KWL in der Trommel nach dem Ergebnis einer
        laufenden messtechnischen Überprüfung einen Wert von 5 Gramm je
        Kubikmeter nicht mehr überschreitet,


    c)  nur KWL eingesetzt werden,

        -   deren Gesamtaromatengehalt 1 Gewichtsprozent nicht überschreitet,


        -   deren Gehalt an Benzol und polycyclischen Aromaten höchstens 0,01
            Gewichtsprozent beträgt,


        -   deren Halogengehalt 0,01 Gewichtsprozent nicht überschreitet,


        -   deren Flammpunkt über 55
            Grad C liegt,


        -   die unter Betriebsbedingungen thermisch stabil sind,


        -   deren Siedebereiche bei 1 013 mbar zwischen 180
            Grad C und 210
            Grad C liegen,





    d)  nur halogenfreie Hilfs- und Zusatzstoffe mit einem Flammpunkt über 55
        Grad C eingesetzt werden, die unter Betriebsbedingungen thermisch
        stabil und frei von Stoffen nach § 3 Abs. 2 oder 3 sind,


    e)  die Massenkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen im
        abgesaugten, unverdünnten Abgas ab einem Massenstrom von mehr als 0,2
        kg/h, gemittelt über die Trocknungs- oder Ausblasphase, 0,15
        g/cbm nicht überschreitet.





4.  Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen,
    Bussen oder Schienenfahrzeugen


4.0 Allgemeines

    Der Grenzwert für die Gesamtemissionen bezieht sich auf alle Phasen
    eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies
    umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren
    einschließlich der Transport-, Motorwachs- und
    Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs- und Polierschicht
    sowie Lösemittel für die Reinigung der Geräte einschließlich
    Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung sowohl während als
    auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für die
    Gesamtemissionen ist als Gesamtmasse der flüchtigen organischen
    Verbindungen je
    qm der Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts angegeben.


4.1 Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen


4.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
    • Gesamtemissionsgrenzwert

    • Bemerkungen

    • (g/qm)

    *

    • 35

    *

* 4.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)

    • Bemerkungen

    • 50

    *

* 4.1.3 Besondere Anforderungen

    Abweichend von den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gelten für Anlagen mit
    einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die
    Anforderungen nach Nummer 5.1.


4.2 Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern


4.2.1 Grenzwert für Gesamtemissionen
    • Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm)

    • Bemerkungen

    • 45

    *

* 4.2.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)

    • Bemerkungen

    • 50

    *

* 4.2.3 Besondere Anforderungen

    Abweichend von den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 gelten für Anlagen mit
    einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die
    Anforderungen nach Nummer 5.1.


4.3 Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen


4.3.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
    • Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm)

    • Bemerkungen

    • 70

    *

* 4.3.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)

    • Bemerkungen

    • 50

    *

* 4.3.3 Besondere Anforderungen

    Abweichend von den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 gelten für Anlagen mit
    einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die
    Anforderungen nach Nummer 5.1.


4.4 Anlagen zum Beschichten von Bussen


4.4.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
    • Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm)

    • Bemerkungen

    • 150

    *

* 4.4.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)

    • Bemerkungen

    • 50

    *

* 4.4.3 Besondere Anforderungen

    Abweichend von den Nummern 4.4.1 und 4.4.2 gelten für Anlagen mit
    einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die
    Anforderungen nach Nummer 5.1.


4.5 Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen


4.5.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
    • Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm)

    • Bemerkungen

    • 110 130 1)

    * 1) Für genehmigungsbedürftige Altanlagen bis zum 31. Dezember 2005.

* 4.5.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner

    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)

    • Bemerkungen

    • 50

    *

* 4.5.3 Sonstige Bestimmungen

    Der Grenzwert der Nummer 4.5.1 darf bei Schienenfahrzeugen
    überschritten werden, deren Beschichtung zur Erfüllung von Vorgaben
    aus

    a)  Verträgen, die vor dem 25. August 2001 abgeschlossen worden sind, den
        Einsatz von Beschichtungsstoffen erfordert, mit denen der Grenzwert
        nicht eingehalten werden kann oder aus


    b)  Verträgen mit Kunden aus Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        für den Deck- und Füllerbereich den Einsatz von Beschichtungsstoffen
        erfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann,




    jedoch nur, soweit die Überschreitung in Übereinstimmung mit den
    Vorschriften der Richtlinie 1999/13/EG steht. Der Betreiber hat die
    Vorgaben aus den Verträgen der zuständigen Behörde auf Verlangen
    vorzulegen. Die Möglichkeiten, den Grenzwert der Nummer 4.5.1 durch
    Anwendung des Standes der Technik zu erfüllen, sind auszuschöpfen.


5.  Fahrzeugreparaturlackierung


5.1 Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen


5.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)

    • Bemerkungen

    • 50 1)

    * 1) Nachweis durch 15-minütige Durchschnittsmessungen.

* 5.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

    Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert der
    eingesetzten Lösemittel. Flüchtige organische Verbindungen, die in
    gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen
    Emissionen.


5.1.3 Zur Reinigung der Werkzeuge, die bei der Verarbeitung von
    Beschichtungsstoffen in Betriebsstätten und ortsfesten Einrichtungen
    eingesetzt werden, sind ab dem 1. September 2011 geschlossene oder
    mindestens halbgeschlossene Reinigungsgeräte nach dem Stand der
    Technik zu verwenden.


6.  Beschichten von Bandblech


6.1 Anlagen zum Beschichten von Bandblech


6.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)

    • Bemerkungen

    • 50 20 1) 75 2)

    * 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

    2)  Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.
    

* 6.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

    Der Grenzwert für diffuse Emissionen von flüchtigen organischen
    Verbindungen beträgt 3 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel, für
    Altanlagen 6 vom Hundert bis zum 31. Dezember 2013. Flüchtige
    organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen
    enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.


7.  Beschichten von Wickeldraht


7.1 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder
    xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen


7.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
    • Gesamtemissionsgrenzwert g/kg Draht)

    • Bemerkungen

    • 5 10 1)

    * 1) Mittlerer Drahtdurchmesser <= 0,1 mm.

* 7.2 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen

7.2.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
    • Gesamtemissionsgrenzwert (g/kg Draht)

    • Bemerkungen

    • 5 10 1)

    * 1) Mittlerer Drahtdurchmesser <= 0,1 mm.

* 8. Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

8.1 Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder
    Kunststoffoberflächen


8.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
  • *

    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a)

    • Bemerkungen

    • 5 - 15

    • 15

    *

    • 100 1)

    • 50 1) 20 2)

    * 1) Gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren.

    2)  Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
        Nachverbrennung.
    

* 8.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

  • *

    • Grenzwert 1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a)

    • Bemerkungen

    • 5 - 15

    • 15

    *

    • 15 2) 25

    • 10 2) 20

    * 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

    2)  Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.
    

* 8.1.3 Besondere Anforderungen

    Bei der Beschichtung von Flugzeugen, Schiffen oder anderen sperrigen
    Gütern, bei denen die Anforderungen nach den Nummern 8.1.1 und 8.1.2
    nicht eingehalten werden können, ist ein Reduzierungsplan nach Anhang
    IV anzuwenden, es sei denn, die Anwendung eines Reduzierungsplans ist
    nicht verhältnismäßig. In diesem Fall ist der zuständigen Behörde vor
    der Inbetriebnahme der Anlage, bei Altanlagen spätestens bis zum 31.
    Oktober 2005, nachzuweisen, dass die Anwendung eines Reduzierungsplans
    nicht verhältnismäßig ist und dass stattdessen die Emissionen nach dem
    Stand der Technik vermindert werden. Der angewandte Stand der Technik
    ist alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das
    Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren, am Betriebsort bis zur
    nächsten Überprüfung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
    Verlangen vorzulegen.


9.  Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen


9.1 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem
    jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen

    Der Betreiber einer Anlage mit einem Lösemittelverbrauch bis zu 15
    Tonnen hat

    a)  die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen durch die
        Verwendung lösemittelarmer Einsatzstoffe nach dem Stand der Technik zu
        vermindern,


    b)  ab dem 1. November 2007 die Emissionen an flüchtigen organischen
        Verbindungen mindestens einmal jährlich durch eine Lösemittelbilanz
        nach dem Verfahren des Anhangs V zu ermitteln,


    c)  ab dem 1. Januar 2013 einen Reduzierungsplan nach Anhang IV
        anzuwenden.




    Buchstabe a gilt bis zum 31. Dezember 2012 nicht für Altanlagen.


9.2 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem
    jährlichen Lösemittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen


9.2.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
  • *

    • Emissionsgrenzwerte (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a)

    • Bemerkungen

    • 15 - 25

    • 25

    *

    • 100 1)

    • 50 1) 20 2)

    * 1) Für Beschichten und Trocknen.

    2)  Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
        Nachverbrennung.
    

* 9.2.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

    • Grenzwert 1)

    • Bemerkungen

    • (% der eingesetzten Lösemittel)
    • Lösemittelverbrauch (t/a)
    • 15 - 25

    • 25

    • 25

    • 20

    * 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

* 10. Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen

10.1 Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben


10.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
  • *

    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a)

    • Bemerkungen

    • 5 - 15

    • 15

    *

    • 100 1)

    • 50 1) 20 1), 2) 75 3)

    * 1) Für Beschichten und Trocknen.

    2)  Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
        Nachverbrennung.
    
    
    3)  Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.
    

* 10.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

    • Grenzwert

    • Bemerkungen

    • (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a)
    • 5 - 15

    • 15

    • 15

    • 10

    *

* 10.2 Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen

10.2.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
  • *

    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a)

    • Bemerkungen

    • 5 - 15

    • 15

    *

    • 100 1)

    • 50 1) 20 1), 2)

    * 1) Für Beschichten und Trocknen.

    2)  Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
        Nachverbrennung.
    

* 10.2.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

    • Grenzwert 1)

    • Bemerkungen

    • (% der eingesetzten Lösemittel)
    • Lösemittelverbrauch (t/a)
    • 5 - 15

    • 15

    • 15

    • 10

    * 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

* 11. Beschichten von Leder

11.1 Anlagen zum Beschichten von Leder


11.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
    • Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm)

    • Bemerkungen

    • Lösemittelverbrauch (t/a)
    • 10 - 25

    • 25

    • 85 150 1)

    • 75 150 1)

    * 1) Für die Beschichtung von besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen und ähnliche Lederwaren sowie für die Beschichtung von hochwertigen Polsterledern. Sofern dem Stand der Technik ein strengerer Wert entspricht, ist dieser einzuhalten.

* 12. Holzimprägnierung

12.1 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von
    lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln


12.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
    • Gesamtemissionsgrenzwert (kg/cbm) 1)

    • Bemerkungen

    • 11

    • 1)

    • Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägnierterm Holz.

* 12.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)

    • Bemerkungen

    • 100

    *

* 12.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

    Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 35 vom Hundert, für
    Altanlagen 45 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel.


12.1.4 Besondere Anforderungen

    Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen
    Verbindungen nach Nummer 12.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert
    für gefasste Abgase nach Nummer 12.1.2 und dem Grenzwert für diffuse
    Emissionen nach Nummer 12.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
    jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die
    Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach 12.1.2 bei gefassten
    behandelten Abgasen einzuhalten ist.


12.2 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen
    (Kreosote)


12.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
    • Gesamtemissionsgrenzwert (kg/cbm) 1)

    • Bemerkungen

    • Lösemittelverbrauch (t/a)
    • <= 25

    • 25

    • 11

    • 5 11 2)

    * 1) Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägniertem Holz.

    2)  Für Heiß-Kalt-Einstelltränkanlagen.
    

* 12.2.2 Sonstige Bestimmungen

    Der Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.2.1 gilt als eingehalten,
    soweit ausschließlich Teeröle eingesetzt werden, deren Massengehalt an
    flüchtigen organischen Verbindungen maximal 2 vom Hundert beträgt.


13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen


13.1 Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen


13.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
    • Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm)

    • Bemerkungen

    • 5

    *

* 13.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)

    • Bemerkungen

    • Lösemitteleinsatz
    • = 15 kg/h

    • 50 20 1)

    * 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

* 14. Klebebeschichtung

14.1 Anlagen zur Klebebeschichtung


14.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)

    • Bemerkungen

    • Lösemittelverbrauch (t/a)
    • 5 - 15

    • 15

    • 50 100 1)

    • 50 20 2)

    * 1) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung.

    2)  Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer
        Nachverbrennung.
    

* 14.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

    • Grenzwert 1)

    • Bemerkungen

    • (% der eingesetzten Lösemittel)
    • Lösemittelverbrauch (t/a)
    • 5 - 15

    • 15

    • 15 2) 25

    • 10 2) 20

    * 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

    2)  Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.
    

* 15. Herstellung von Schuhen

15.1 Anlagen zur Herstellung von Schuhen


15.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
    • Gesamtemissionsgrenzwert (g) 1)

    • Bemerkungen

    • 25

    * 1) Angegeben in Gramm emittierter Lösemittel je vollständiges Paar Schuhe.

* 16. Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben

16.1 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen


16.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
  • *

    • Gesamtemissionsgrenzwert 1) Lösemittelverbrauch (t/a)

    • Bemerkungen

    • <= 1 000

    • 1 000

    *

    • 2,5 3 2)

    • 1

    * 1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.

    2)  Für genehmigungsbedürftige Anlagen bis zum 31. Oktober 2007.
    
    • Altanlagen:
    • 3

    • 1

    *

    • 5 2)

    • 1,5 2)

    *

* 16.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

  • *

    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a)

    • Bemerkungen

    • <= 1 000

    • 1 000

    *

    • 20 1) 100

    • 20 1) 50 100 2)

    * 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

    2)  Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch
        Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach
        Nummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.
    

* 16.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

  • *

    • Grenzwert 1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a)

    • Bemerkungen

    • <= 1 000

    • 1 000

    *

    • 3

    • 1

    * 1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.

* 16.1.4 Besondere Anforderungen

    Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen
    Verbindungen nach Nummer 16.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert
    für gefasste Abgase nach Nummer 16.1.2 und dem Grenzwert für diffuse
    Emissionen nach Nummer 16.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
    jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die
    Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach Nummer 16.1.2 bei
    gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.


16.2 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln


16.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
  • *

    • Gesamtemissionsgrenzwert 1) Lösemittelverbrauch (t/a)

    • Bemerkungen

    • <= 1 000

    • 1 000

    *

    • 3

    • 1

    * 1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.

* 16.2.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)

    • Bemerkungen

    • Lösemittelverbrauch (t/d)
    • <= 1

    • 1

    • 20 1) 100

    • 20 1) 50 100 2)

    * 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

    2)  Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch
        Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach
        Nummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.
    

* 16.2.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

    • Grenzwert 1)

    • Bemerkungen

    • (% der eingesetzten Lösemittel)
    • Lösemittelverbrauch (t/d)
    • <= 1

    • 1

    • 3

    • 1

    * 1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.

* 16.2.4 Besondere Anforderungen

    Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.


16.3 Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen


16.3.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
    • Gesamtemissionsgrenzwert 1)

    • Bemerkungen

    • Lösemittelverbrauch (t/d)
    • <= 5

    • 5

    • 3

    • 1

    * 1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.

* 16.3.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)

    • Bemerkungen

    • Lösemittelverbrauch (t/d)
    • <= 5

    • 5

    • 20 1) 100

    • 20 1) 50 100 2)

    * 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

    2)  Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch
        Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach
        Nummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.
    

* 16.3.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

    • Grenzwert 1)

    • Bemerkungen

    • (% der eingesetzten Lösemittel)
    • Lösemittelverbrauch (t/d)
    • <= 5

    • 5

    • 3

    • 1

    * 1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.

* 16.3.4 Besondere Anforderungen

    Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.


16.4 Anlagen zur Herstellung von Druckfarben


16.4.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
  • *

    • Gesamtemissionsgrenzwert 1) Lösemittelverbrauch (t/a)

    • Bemerkungen

    • <= 1 000

    • 1 000

    *

    • 3

    • 1

    * 1) Angegeben in vom Hundert der eingesetzten organischen Lösemittel.

* 16.4.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

  • *

    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a)

    • Bemerkungen

    • <= 1 000

    • 1 000

    *

    • 20 1) 100

    • 20 1) 50 90 2) 100 3)

    * 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

    2)  Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis
        biologischer Prozesse arbeiten.
    
    
    
    
    3)  Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch
        Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach
        Nummer 3.1.7 Klasse II der TA Luft eingesetzt werden.
    

* 16.4.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

    • Grenzwert 1)

    *

    • Bemerkungen
    • (% der eingesetzten Lösemittel)
    • Lösemittelverbrauch (t/a)
    • <= 1 000

    • 1 000

    • 3

    • 1

    • 1)

    • Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil der Druckfarben in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.

* 16.4.4 Besondere Anforderungen

    Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.


17. Umwandlung von Kautschuk


17.1 Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk


17.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen
    • Gesamtemissionsgrenzwert 1)

    • Bemerkungen

    • 25

    * 1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.

* 17.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)

    • Bemerkungen

    • 20 75 1)

    * 1) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung zurückgewonnener organischer Lösemittel.

* 17.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

    Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert.
    Organische Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Gemischen in
    geschlossenen Behältern verkauft werden, zählen nicht zu den diffusen
    Emissionen.


17.1.4 Besondere Anforderungen

    Der Grenzwert für die Gesamtemissionen nach Nummer 17.1.1 gilt
    alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer
    17\.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 17.1.3,
    bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei
    der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der
    Emissionsgrenzwert nach 17.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen
    einzuhalten ist.


18. Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von
    Pflanzenöl


18.1 Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie
    Raffination von Pflanzenöl


18.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen
  • *

    • Gesamtemissionsgrenzwert 1)

    • Bemerkungen

    • Tierisches Fett:

    • 1,5

    * 1) In Kilogramm je Tonne tierischem oder pflanzlichem Material.

    • Rizinus:

    • 3,0

    • Rapssamen:

    • 1,0

    • Sonnenblumensamen:

    • 1,0

    * 2) Bei Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sind die Gesamtemissionen nach dem Stand der Technik zu vermindern.

    • Sojabohnen (normal gemahlen):

    • 0,8

    • Sojabohnen (weiße Flocken):

    • 1,2

    • Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material:

    *

    • 3 2)
    • 1,5,3)

    * 3) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (Reinigung von Ölen).

    • 4 4)

* 19. Herstellung von Arzneimitteln

19.1 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln


19.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen

    Die Gesamtemissionen dürfen 5 vom Hundert, bei Altanlagen 15 vom
    Hundert der Masse der eingesetzten organischen Lösemittel nicht
    überschreiten.


19.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
    • Emissionsgrenzwert (mg C/cbm)

    • Bemerkungen

    • 20 75 1)

    * 1) Gilt für Anlagen mit Einrichtungen, die die Wiederverwendung zurückgewonnener organischer Lösemittel ermöglichen.

* 19.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

    Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 5 vom Hundert, für
    Altanlagen 15 vom Hundert. Der Grenzwert für diffuse Emissionen
    bezieht sich nicht auf Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder
    Gemischen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.


19.1.4 Besondere Anforderungen

    Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen
    Verbindungen nach Nummer 19.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert
    für gefasste Abgase nach Nummer 19.1.2 und dem Grenzwert für diffuse
    Emissionen nach Nummer 19.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
    jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die
    Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach Nummer 19.1.2 bei
    gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.

Anhang IV (zu § 4) Reduzierungsplan

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2203 bis 2205)

A Grundsätzliche Anforderungen

Bei Anwendung eines Reduzierungsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie dies für die jeweilige Anlage bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 der Fall wäre. Bei Einhaltung der Voraussetzungen von Satz 1 darf der Betreiber einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage aufgestellt sein kann. Sind entgegen der bei Aufstellung des Reduzierungsplans gemäß § 4 Satz 2 getroffenen und begründeten Annahmen lösemittelarme oder lösemittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung und ist ein absehbares Ende der Entwicklung gegeben, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduzierungsplans einräumen.

B Reduzierungsplan für das Aufbringen von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben

Bei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Abschnitt A Satz 1 nicht erforderlich:

  1. Der Betreiber legt der zuständigen Behörde einen Reduzierungsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:

    • Zeitpunkte für die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamtemissionen

    • Maximal zulässige Gesamtemissionen pro Jahr

    • Neue Anlagen

    • Altanlagen

    *

    • ab dem 25. August 2001

    • ab dem 1. November 2005

    • Zielemission x 1,5

    • ab dem 1. November 2004

    • ab dem 1. November 2007

    • Zielemission

  2. Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:

    Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a x Multiplikationsfaktor.

    Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druckfarbe, Lack, Farbe, Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken, Lacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie z.B. Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).

    Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor aus der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen. Die zuständige Behörde kann eine Anpassung der genannten Multiplikationsfaktoren bei einzelnen Anlagen vornehmen, um bei der Anwendung von Applikationsverfahren nach dem Stand der Technik dem nachgewiesenen erhöhten Feststoffnutzungsgrad Rechnung zu tragen.

    • Nummer der Anlage nach Anhang I

    • Tätigkeit

    • Lösemittelverbrauch t/a

    • Multiplikationsfaktor zur Ermittlung der jährlichen Bezugsemission

    • Prozentsatz zur Ermittlung der Zielemission

    • 1.1

    • Heatset-Rollenoffset

    • 15

    • 1,0

    • (30+5)%

    • 1.2

    • Illustrationstiefdruck

    • 25

    • 4

    • (10+5)%

    • 1.3

    • Sonstige Druckverfahren

    • 15-25

    • 2,5

    • (25+5)%

  3. *

    • außer Rotationssiebdruck

    • 25

    • 2,5

    • (20+5)%

  4. *

    • . Rotationssiebdruck

    • 15-25

    • 1,5

    • (25+5)%

  5. * *

    • 25

    • 1,5

    • (20+5)%

    • 4.1-4.4

    • Fahrzeugserienlackierung

    • <15

    • 2,5

    • (25+15)%

    • 4.5

    • Beschichtung von

    • 5-15

    • 1,5

    • (25+15)%

  6. *

    • Schienenfahrzeugen

    • 15

    *

    • (20+5)%
    • 5.1

    • Fahrzeugreparaturlackierung

    • <15

    • 2,5

    • (25+15)%

    • 6.1

    • Bandbeschichtung

    • 10

    • 2,5

    • (3+5)%

    • 8.1

    • Sonstige Metall- oder Kunststoffbeschichtung

    * * *

  7. *

    • . sonstige Beschichtung

    • 5-15

    • 1,5

    • (25+15)%

  8. * *

    • 15

    *

    • (20+5)%
  9. *

    • . Beschichtung bahnenförmiger Materialien

    • 5-15

    *

    • (15+15)%
  10. * *

    • 15

    *

    • (10+5)%
    • 9.1

    • Holzbeschichtung

    • 5-15

    • 4

    • (25+15)%

    • 9.2

    *

    • 15-25

    • 3 *)

    • (25+15)%

  11. * *

    • 25

    • 3 *)

    • (20+5)%

    • 10.1/ 10.2

    • Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen

    • 5-15 15

    • 4

    • (15+15)% (10+5)%

    • 12.1

    • Holzimprägnierung

    • 10

    • 1,5

    • (45+5)%

    • 14.1

    • Klebebeschichtung

    * * *

  12. *

    • . sonstiger Betrieb

    • 5-15

    *

    • (25+5)%
  13. * *

    • 15

    • 3

    • (20+5)%

  14. *

    • . Beschichtung bahnenförmiger Materialien

    • 5-15

    *

    • (15+5)%
  15. * *

    • 15

    *

    • (10+5)%
    • 8.1 10.1, 10.2, 14.1

    • Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; Beschichtungen für die Luft- oder Raumfahrt

    • entsprechende Werte für die Nummern 8.1, 10.1, 10.2, 14.1

    • 2,33

    • entsprechende Werte aus den Nummern 8.1, 10.1, 10.2, 14.1

*) Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad von >85% (beispielsweise Walzen) kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden.

  1. Die Zielemission berechnet sich wie folgt:

    Zielemission = Bezugsemission x Prozentsatz

    Die Höhe des Prozentsatzes ist gleich der Summe aus

    a) dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 15

    bei den in Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen
    
    -   der Nummer 5.1,
    
    
    -   der Nummern 8.1, 10.1 und 10.2 mit einem Lösemittelverbrauch von
        jeweils 5 bis 15 t/a und
    
    
    -   der Nummern 9.1 und 9.2 mit einem Lösemittelverbrauch von jeweils 5
        bis 25 t/a;
    

    b) dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 5

    bei allen sonstigen in der Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten
    Anlagen.
    

    Die für die einzelnen Anlagenarten maßgeblichen Prozentsätze sind in der vierten Spalte der Tabelle in Nummer 2 angegeben. Die Anforderungen des Reduzierungsplans gelten als eingehalten, wenn die nach dem Verfahren der Lösemittelbilanz des Anhangs V bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.

  2. Hat die Anwendung eines Reduzierungsplans zur Folge, dass die Zielemission auch ohne den Weiterbetrieb einer bereits vorhandenen Abgasreinigungseinrichtung möglich ist und soll diese deshalb außer Betrieb genommen werden, ist dafür eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.

C Vereinfachter Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen

  1. Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für Anlagen der Nummer 1.3 des Anhangs I auch als eingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösemittelgehalt von weniger als 10 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt.

  2. Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 4.1 bis 4.5, 5.1 oder 8.1 des Anhangs I auch als eingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt.

  3. Für Anlagen der Nummer 9.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit

    a) zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l,

    b) zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l und

    c) ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC-Wert von höchstens 300 g/l

    eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 2012 verbindlich erklärt.

  4. Für Anlagen der Nummer 5.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die im Folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt:

    • Einsatzstoff

    • VOC-Wert (g/l)

    • Werkzeugreiniger

    • 850

    • Vorreinigungsmittel

    • 200

    • Spachtel

    • 250

    • Waschprimer

    • 780

    • Haftgrundierung

    • 540 *1)

    • Grundierfüller

    • 540 *1)

    • Schleiffüller

    • 540 *1)

    • Nass-in-Nassfüller

    • 540 *2)

    • Einschicht-Uni-Decklack

    • 420

    • Basislack

    • 420

    • Klarlack

    • 420 *3)

    • Spezialprodukte

    • 840 *3), *4)

*1) Ab 1. Januar 2010 gelten <250, soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist.

*2) Ab 1. Januar 2010 gelten <420, soweit die Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand der Technik möglich ist.

*3) Ab 1. Januar 2010 Anpassung an den Stand der Technik.

*4) Der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10 vom Hundert nicht überschreiten.

  1. Für Anlagen der Nummer 10.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren

    a) für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 gC je Kilogramm Textilien und

    b) aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 gC je Kilogramm Textilien

    nicht überschreiten und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt.

  2. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 13.1 und 14.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organischen Lösemitteln von weniger als 5 vom Hundert eingesetzt werden und der Betreiber einer Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den Zeitvorgaben nach Abschnitt B Nr. 1 verbindlich erklärt.

Anhang V (zu den §§ 5 und 6) Lösemittelbilanz

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2206 bis 2207

* 1. Definitionen

    Die folgenden Definitionen dienen der Erstellung einer
    Lösemittelbilanz für eine Anlage, bezogen auf den Zeitraum eines
    Kalenderjahres oder eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums:


1.1 Eintrag organischer Lösemittel in eine Anlage (I)

    I1: Die Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in gekauften
        Gemischen, die in einer Anlage in der Zeitspanne eingesetzt wird, die
        der Berechnung der Lösemittelbilanz zugrunde liegt.


    I2: Die Menge organischer Lösemittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen
        Gemischen, die in der Anlage als Lösemittel zur Wiederverwendung
        eingesetzt wird. Das zurückgewonnene Lösemittel wird jedes Mal dann
        erfasst, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.





1.2 Austrag organischer Lösemittel aus einer Anlage (O)

    O1: Emissionen in gefassten Abgasen

        O1=O1.1+O1.2

        O1.1: Emissionen in den gefassten behandelten Abgasen

        O1.2: Emissionen in den gefassten unbehandelten Abgasen


    O2: Menge organischer Lösemittel im Abwasser, gegebenenfalls unter
        Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O5


    O3: Die Menge organischer Lösemittel, die als Verunreinigung oder
        Rückstand im Endprodukt verbleibt


    O4: Diffuse Emissionen nach § 2 Nr. 6 in die Luft


    O5: Die Menge organischer Lösemittel und/oder organischer Verbindungen,
        die aufgrund chemischer oder physikalischer Reaktionen, beispielsweise
        durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgasen oder Abwasser
        vernichtet oder aufgefangen werden, sofern sie nicht unter O6, O7 oder
        O8 fallen


    O6: Die Menge organischer Lösemittel, die in eingesammeltem Abfall
        enthalten ist


    O7: Organische Lösemittel oder in Gemischen enthaltene organische
        Lösemittel, die als Produkt verkauft werden oder verkauft werden
        sollen, beispielsweise Lacke, Farben oder Klebstoffe als
        Verkaufsprodukte der Herstellungsprozesse


    O8: Die Menge organischer Lösemittel, die zur Wiederverwendung
        zurückgewonnen wurden oder in für die Wiederverwendung
        zurückgewonnenen Gemischen enthalten sind, jedoch nicht als Einsatz
        gelten, sofern sie nicht unter O7 fallen


    O9: Organische Lösemittel, die auf sonstigem Wege freigesetzt werden





2.  Leitlinien für die Verwendung einer Lösemittelbilanz zum Nachweis der
    Erfüllung von Anforderungen

    Die Art und Weise wie die Lösemittelbilanz verwendet wird, hängt von
    der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab. Neben den
    nachfolgenden Überprüfungen dient die Lösemittelbilanz ebenfalls zur
    Bestimmung des Lösemittelverbrauchs, um feststellen zu können, ob eine
    Anlage in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt und welche
    Anforderungen in Abhängigkeit vom Schwellenwert erfüllt werden müssen.


2.1 Ermittlung des Lösemittelverbrauchs und der Emissionen


2.1.1 Ermittlung des Lösemittelverbrauchs

    Der Lösemittelverbrauch LV ist nach folgender Beziehung zu berechnen:

    LV=I1-O8


2.1.2 Ermittlung der Emissionen

    Um die Einhaltung eines Gesamtemissionsgrenzwertes oder die Einhaltung
    der Zielemission des Reduzierungsplans nach Anhang IV Abschnitt B zu
    überprüfen, ist die Lösemittelbilanz zur Ermittlung der Emissionen zu
    erstellen. Die Emissionen E lassen sich anhand der folgenden Beziehung
    aus den diffusen Emissionen F und den Emissionen in gefassten Abgasen
    berechnen:
    • a)

    • E=F+O1

    • bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2.1a oder der Nummer 2.2.2a,

    • b)

    • E=F+O1.1

    • bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2.1b oder der Nummer 2.2.2b.

* * Die berechnete Emission E ist dann anschließend mit der Zielemission oder, nachdem sie gegebenenfalls durch die jeweiligen Produktparameter dividiert worden ist, mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu vergleichen.

2.1.3 Um die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b
    zu beurteilen, ist die Lösemittelbilanz aufzustellen, um die
    Gesamtemissionen aller relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das
    Ergebnis ist dann anschließend mit den Gesamtemissionen zu
    vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jede
    einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.


2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen

    Die diffusen Emissionen lassen sich entweder mit einer mittelbaren
    oder mit einer direkten Methode bestimmen:


2.2.1 Mittelbare Methode

    a)  ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu
        den diffusen Emissionen
    • F=I1-O1-O5-O6-O7-O8

    • für die Anlagen nach Anhang I Nrn. 1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1,

* * b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen

    • F=I1-O1.1-O5-O6-O7-O8

    • für die Anlagen nach Anhang I Nrn. 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2, 14.1.

* 2.2.2 Direkte Methode

    a)  ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu
        den diffusen Emissionen
    • F=O2+O3+O4+O9

    • für die Anlagen nach Anhang I Nrn. 1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1,

* * b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen

    • F=O1.2+O2+O3+O4+O9

    • für die Anlagen nach Anhang I Nrn. 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2, 14.1.

* * Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge können durch Messungen bestimmt werden. Alternative gleichwertige Berechnungen können durchgeführt werden. Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Lösemitteleinsatz ausgedrückt, der sich nach der folgenden Beziehung berechnet:

    I=I1+I2.

Anhang VI (zu den §§ 5 und 6) Anforderungen an die Durchführung der Überwachung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2208)

  1. Einzelmessungen

1.1 Bei jedem Überwachungsvorgang sind drei Einzelmessungen mit jeweils einer Dauer von einer Stunde im bestimmungsgemäßen Betrieb durchzuführen. Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn der Mittelwert jeder Einzelmessung den festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

1.2 Der Bericht über das Ergebnis der Messungen muss insbesondere Angaben über die Messplanung, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten.

  1. Kontinuierliche Überwachung

2.1 Der Betreiber hat durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtung und deren Kalibrierung vor Inbetriebnahme feststellen zu lassen. Spätestens nach Ablauf eines Jahres hat der Betreiber die Messeinrichtung auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen und die Kalibrierung spätestens fünf Jahre nach der letzten Kalibrierung oder nach wesentlicher Änderung der Anlage wiederholen zu lassen. Die Unterlagen über den ordnungsgemäßen Einbau, der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde jeweils auf Verlangen vorzulegen.

2.2 Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn

a)  kein Tagesmittelwert, gebildet aus den Stundenmittelwerten, die
    Emissionsgrenzwerte überschreitet,


b)  keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte
    beträgt.
  1. Ermittlung der flächenbezogenen Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen bei Anlagen der Fahrzeugbeschichtung

    Die Fläche eines zu beschichtenden Produkts wird definiert als

    a) die Fläche, die sich aus der gesamten mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche errechnet, sowie die Fläche der Teile, die in aufeinander folgenden Phasen des Beschichtungsverfahrens hinzukommen und auf die gleiche Schicht wie auf das betreffende Produkt aufgebracht wird, oder als

    b) die Gesamtfläche des in der Anlage beschichteten Produkts.

    Für die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Beziehung:

2 x Gesamtgewicht

durchschnittliche Dicke des Metallblechs x Dichte des Metallblechs

  • Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung. Die Fläche der hinzukommenden Teile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen.

  • Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen im Beschichtungsstoff (VOC-Wert)

4.1 Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Wert) im Beschichtungsstoff ist gleich der Masse der flüchtigen Anteile abzüglich der Masse des Wassers, ins Verhältnis gesetzt zum Volumen des Beschichtungsstoffes abzüglich des Volumens des darin enthaltenen Wassers in g/l:

Masse der flüchtigen Anteile - Masse Wasser VOC-Wert = -------------------------------------------- in g/l Volumen Beschichtungsstoffe - Volumen Wasser

  • Der VOC-Wert bezieht sich auf den anwendungsfertigen Beschichtungsstoff einschließlich der vom Hersteller vorgegebenen oder empfohlenen Verdünnungen.

4.2 Abweichend von Nummer 4.1 wird der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen bei Beschichtungsstoffen für Holzoberflächen als Masse, bezogen auf einen Liter Beschichtungsstoff, wie folgt definiert:

VOC-Wert (g/l = (100 - nfa - m(tief)w) x p(tief)s x 10 Es bedeuten: p(tief)s: Dichte des Beschichtungsstoffs nfa: nichtflüchtige Anteile m(tief)w: Massenanteil des Wassers in Prozent.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

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Wie funktioniert Git?

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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