Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (BinSchUO 2008)

Ausfertigungsdatum
2008-12-06
Fundstelle
BGBl I: 2008, 2450
Geändert durch
§ 38 Abs. 2 V v. 16.12.2011; 2012 I 2 (1717)

Stand: Inkraft gem. Art. 1 V v. 19.12.2008 I 2868 mWv 1.1.2009 Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2006/137/EG vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 389 S. 261) und die Richtlinie 2008/59/EG vom 12. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 166 S. 31), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/87/EG vom 22. September 2008 (ABl. EU Nr. L 255 S. 5). Die Vorschriften der Richtlinie 98/34/EG sind beachtet worden.

Eingangsformel

Es verordnen

– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 3 bis 6 und 8, Abs. 4 und 6, hinsichtlich des Abs. 1 Nr. 2, 2a und 5 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 sowie jeweils in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a und b, und des § 3e Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), § 3 Abs. 1 und 5 zuletzt geändert durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 5 und 8 und des § 3e Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, und

– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 2a, jeweils in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a und b, und des § 3e Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), § 3 Abs. 1 und 5 zuletzt geändert durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich

^F771547_02_BJNR245000008BJNE000201305 (1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes

  1. das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr,

  2. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung,

  3. die Anforderungen an die Besatzung mit Ausnahme des Rheins.

(2) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge im Sinne des Anhangs II § 1.02.

(3) Es richten sich

  1. die technischen Anforderungen

    a) nach Anhang II im Falle des Rheins,

    b) nach den Anhängen III bis X und XII im Falle der übrigen in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes,

  2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung) nach Anhang XI Kapitel 1 und 3 im Fall der im Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins,

soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b ist Anhang X Teil 1 und 3 auch auf dem Rhein anzuwenden.

(5) Auf der Donau gilt diese Verordnung unbeschadet des § 5 für Fahrzeuge, die in einem Donauuferstaat beheimatet sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, nur hinsichtlich der Anforderungen an die Besatzung; Anhang XI § 3.01 Nr. 3 und § 3.02 sind nicht anzuwenden.

(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle

  1. Fähren,

  2. Barkassen,

  3. kleinen Fahrgastschiffe und

  4. Seeschiffe auf dem Rhein.

(7) Diese Verordnung gilt nicht für Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote, die

  1. auf Seeschifffahrtsstraßen, einschließlich der Elbe im Hamburger Hafen, verkehren oder sich dort befinden;

  2. vorübergehend auf Wasserstraßen außerhalb des Rheins verkehren und auf denen nachstehend genannte Zeugnisse mitgeführt werden:

    a) ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis, ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1966 über den Freibord oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL) oder

    b) bei Fahrgastschiffen, die nicht unter alle in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsnormen für Fahrgastschiffe nach der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) oder

    c) bei Sportfahrzeugen, die nicht unter alle in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaates.

(8) Mit den in Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a genannten Vorschriften wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.

Die Anhänge I bis XII werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes
Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Wasserstraßen

    Binnenwasserstraßen des Bundes nach Anhang I,

  2. Fahrtauglichkeitsbescheinigung

    Amtlicher Nachweis über die technische Zulassung zum Verkehr nach dem jeweiligen Muster in Anhang V,

  3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften

    a) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung,

    b) Donauschifffahrtspolizeiverordnung,

    c) Moselschifffahrtspolizeiverordnung,

    d) Binnenschifffahrtsstraßenordnung,

    e) Seeschifffahrtsstraßenordnung.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeuten

  1. Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

    Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Mai 2006 (BGBl. 2007 II S. 874), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  2. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

    Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I

    1. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  3. Moselschifffahrtspolizeiverordnung

    Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 874), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  4. Donauschifffahrtspolizeiverordnung

    Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  5. Schiffspersonalverordnung-Rhein

    Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 2. Juni 2010 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung,

  6. Binnenschifferpatentverordnung

    Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 501 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  7. ADN

    Die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 – Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  8. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

    Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. l S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  9. Kollisionsverhütungsregeln

    Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fassung,

  10. Schiffssicherheitsverordnung

    Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913), in der jeweils geltenden Fassung,

  11. Schiffssicherheitsgesetz

    Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706),

  12. Schifffahrtsordnung Emsmündung

    Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fassung,

  13. Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk

    Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213),

  14. Binnenschiffseichordnung

    Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

  15. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt

    Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222),

  16. SOLAS

    Gesetz zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389),

  17. MARPOL

    Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1996 II S. 399).

§ 3 Zuständige Behörden

(1) Die für die technische Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen zuständige Behörde ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Untersuchungskommissionen.

(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt beruft nach den in Anhang II § 2.01 vorgesehenen Regelungen die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. Für die in Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Sachgebiete beruft die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen. Diese können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen. Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen beruft die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen, als Mitglieder.

(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang X § 7.02 Nr. 2 an kleine Fahrgastschiffe kann durch Bescheinigung eines von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden.

(4) Die Untersuchungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sachverständigen für besondere Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem jedoch allein.

(5) Die Standorte der Außenstellen der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt macht das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt.

(6) Abweichend von Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe c kann bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen.

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II §§ 2.11 und 5.03 Nr. 1 ist die örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion.

(8) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II § 18.01 Abs. 2 ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt.

(9) Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulassung von Radargeräten, Wendeanzeigern sowie AIS-Geräten im Sinne des Anhangs IX Teil III § 1.03 und des Teils IV § 1.03 sowie des Anhangs II § 7.06 und des Anhangs III § 6.03 ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.

(10) Zuständige Behörde für die Typprüfung von Motoren nach Anhang II § 8a.12 ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt.

(11) Zuständige Behörde für die Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Durchführung der Typ- und Kontrollprüfung, Erteilung des Zulassungszeugnisses sowie Kennzeichnung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt nach Anhang IX Teil I Kapitel 4 ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.

§ 4 Grundsatz

(1) Bau, Ausrüstung und Einrichtung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage und eines Schwimmkörpers müssen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Dies gilt auch bezüglich der Anforderungen an die Besatzung mit Ausnahme des Rheins. Wird dabei auf schifffahrtspolizeiliche Vorschriften verwiesen, sind die auf die jeweilige Wasserstraße anwendbaren entsprechenden Vorschriften nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 gemeint.

(2) Ein Fahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn es auf Antrag des Eigentümers oder dessen Bevollmächtigten zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht. Zum Verkehr technisch zugelassen sein muss auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt, der einer besonderen schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis bedarf und bei dem das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- und Manövriereigenschaften sowie besonderer Merkmale nach den Anhängen unter Berücksichtigung des Fahrtgebietes eine solche für erforderlich hält.

(3) Soweit eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter diese beantragen. Sie wird erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

§ 5 Technische Zulassung

(1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach vorangegangener Untersuchung durch eine Untersuchungskommission von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt erteilt. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einem Schwimmkörper durchzuführen, soweit sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anhang VII ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des Anhangs II oder XII entspricht.

(2) Die technische Zulassung zum Verkehr wird erteilt zum Verkehr

  1. auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 oder

  2. auf einer bestimmten Wasserstraße dieser Zonen oder auf einem ihrer Streckenabschnitte,

soweit sie im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen.

(3) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, für das, die oder den

  1. ein Schiffsattest ausgestellt werden soll, muss den Anforderungen des Anhangs II,

  2. ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, muss den Anforderungen des Anhangs XII

entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.

(4) Signallichter, Radarausrüstungen, Wendeanzeiger, Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den Anforderungen des Anhangs IX entsprechen.

(5) Eine Fähre, eine Barkasse und ein kleines Fahrgastschiff, insbesondere ein Taxiboot oder ein Zeesboot, müssen den Anforderungen des Anhangs X entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.

(6) Eine Fähre wird nur zum Verkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse technisch zugelassen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.

(7) Ein Seeschiff, das auf dem Rhein verkehrt, muss den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20 entsprechen.

(8) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, das, die oder der die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 befährt, muss den Anforderungen des Anhangs III entsprechen.

(9) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, das, die oder der Wasserstraßen der Zone 3 außerhalb des Rheins und der Zone 4 befährt, muss nur den Anforderungen des Anhangs IV entsprechen.

(10) Im Falle des Absatzes 8 oder 9 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen oder bei einem Schiffsattest ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis zu erstellen.

(11) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper muss mit Personen besetzt sein (Besatzung), die die Anforderungen des Anhangs II in Verbindung mit dem Anhang XI Kapitel 1 und 3 oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein Teil II erfüllen.

(12) Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 1 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der anderen Zonen ein. Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 2 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 3 die für die Wasserstraßen der Zone 4 ein.

(13) Eine technische Zulassung zum Verkehr ist nicht erforderlich für

  1. Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper

    a) der Bundeswehr,

    b) zur ausschließlichen Verwendung im Hamburger Hafen;

  2. Fähren

    a) zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes,

    b) auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein zur Verwendung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, sofern sie nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als 15 m 3 haben,

    c) zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen.

§ 6 Fahrtauglichkeitsbescheinigung

(1) Die technische Zulassung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers zum Verkehr wird durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen.

(2) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper, das, die oder der auf den in Anhang I genannten Wasserstraßen verkehrt, muss folgende Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:

  1. auf dem Rhein

    a) ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest nach dem Muster in Anhang V Teil II (Schiffsattest) oder

    b) ein nach dem 30. Dezember 2008 erteiltes oder erneuertes Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster in Anhang V Teil I, das bestätigt, dass sie unbeschadet der Übergangsbestimmungen nach Anhang II Kapitel 24 den technischen Vorschriften des Anhangs XII, deren Gleichwertigkeit mit den aufgrund des in Buchstabe a genannten Übereinkommens festgelegten technischen Anforderungen nach den geltenden Regeln und Verfahren festgestellt ist, voll entsprechen;

  2. auf den anderen Wasserstraßen

    a) ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe,

    b) ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest.

(3) Die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen zum Befahren der Zonen 1 und 2 sowie der Erleichterungen zum Befahren der Zonen 3 und 4 ist im Gemeinschaftszeugnis zu vermerken oder ist für Schiffe, für die ein Schiffsattest ausgestellt worden ist, durch ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis nachzuweisen.

(4) Für eine Fähre ist der Nachweis über die Zulassung zum Verkehr durch ein Fährzeugnis nach dem Muster in Anhang V Teil V zu erbringen.

(5) Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die die ausschließliche Inanspruchnahme der Erleichterungen des Anhangs IV §§ 3.02 und 3.03 bestätigt, berechtigt zur Fahrt auf allen Wasserstraßen der Zone 4.

§ 7 Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen

(1) Die Eignung für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 wird durch einen entsprechenden Eintrag im Gemeinschaftszeugnis oder durch ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis in Verbindung mit einem Schiffsattest, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, nachgewiesen, wenn es dem jeweiligen Muster des Anhangs V entspricht.

(2) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteiltes Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis gleich, soweit es nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist.

(3) Die Besatzung muss im Falle des Absatzes 2 nach Zahl und Zusammensetzung den Anforderungen des Anhangs II, XI oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgender Maßgabe entsprechen:

  1. Die Bescheinigung für den Rhein erfolgt durch die Eintragung in das Schiffsattest oder das Gemeinschaftszeugnis.

  2. Die Bescheinigung für alle anderen Wasserstraßen erfolgt durch einen Eintrag in das Gemeinschaftszeugnis oder eine Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Teil III.

(4) Bei Seeschiffen auf dem Rhein, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, steht für das jeweilige Schiff ein amtliches Zeugnis der für die Schiffssicherheit zuständigen Berufsgenossenschaft, bei Seeschiffen unter fremder Flagge ein amtliches Zeugnis der Heimatbehörde, das die Tauglichkeit zur Seefahrt bescheinigt, dem Schiffsattest oder Schiffszeugnis gleich. Dies gilt nicht für Seeschiffe auf dem Rhein, die gefährliche Güter befördern. Die Anker, Ankerketten und -drahtseile müssen in jedem Fall den Anforderungen nach Anhang II § 10.01 genügen. Die Besatzung muss in der Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Teil III oder im Schiffsattest eingetragen sein. Im Schiffsattest genügt die Eintragung nur, wenn sie Anhang II § 20.02 entspricht. Eine Eintragung der Besatzung ist nicht erforderlich, wenn die Besatzung an Bord der für das Seeschiff geltenden Vorschrift entspricht.

(5) Soweit durch ein zwischenstaatliches Abkommen ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen Bundeswasserstraßen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis insoweit der jeweils erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für dieses Fahrzeug wird ein Gemeinschaftszeugnis nach Anhang V Teil 1 erteilt.

(6) Fahrtauglichkeitsbescheinigungen von Fahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht in den Anwendungs- und Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 fallen, werden anerkannt, sofern diese nach dem Muster des Anhangs der Richtlinie 76/135/EG erstellt sind und das Fahrzeug den Bestimmungen der Richtlinie 76/135/EG entspricht und nachgewiesen ist, dass Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs nach Vorschriften erfolgte, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(7) Eine von einer zuständigen Behörde eines Landes ausgestellte Fahrtauglichkeitsbescheinigung steht einer nach dieser Verordnung ausgestellten Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich, soweit sie nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist.

§ 8 Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art

(1) Den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wird nach Maßgabe des Absatzes 2 die Befugnis nach § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung vorübergehende Anordnungen für die Dauer von jeweils höchstens drei Jahren zu erlassen, soweit es erforderlich ist,

  1. zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder

  2. Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.

(2) Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Falle

  1. der Bundeswasserstraße Rhein die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Südwest und West gemeinsam,

  2. der anderen Bundeswasserstraßen die für die jeweilige Bundeswasserstraße zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion.

Befindet sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 eine Bundeswasserstraße im Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, sind insoweit diese Wasser- und Schifffahrtsdirektionen gemeinsam zuständig.

Kapitel 2 - Verfahren

§ 9 Erteilungsverfahren

(1) Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 wird auf Antrag dem Eigentümer des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers aufgrund einer vorherigen Untersuchung nach Maßgabe des Anhangs II §§ 2.02 bis 2.18 erteilt, soweit die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt sind.

(2) Der Eigentümer oder Ausrüster hat rechtzeitig alle erforderlichen zeichnerischen und rechnerischen Unterlagen für den Freibord sowie den Schaltplan für die elektrische Anlage und gegebenenfalls den Nachweis ausreichender Stabilität vorzulegen.

§ 10 Erteilung, Befristung und Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

(1) Entspricht ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung, wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 erteilt.

(2) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich befristen oder mit Auflagen versehen.

(3) Jede gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach Maßgabe des Anhangs II §§ 2.13 und 2.14 entzogen werden, wenn das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nicht mehr den seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genügt. Absatz 2 und die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

§ 11 Überprüfung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers

Bei der Überprüfung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers sind die in Anhang VIII in Verbindung mit Anhang II § 2.13 vorgesehenen Regelungen anzuwenden.

§ 12 Untersuchung von Amts wegen

Untersuchungen von Amts wegen nach Maßgabe des Anhangs II § 2.11 kann jede örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion anordnen.

§ 13 Gültigkeitsdauer, Verlängerung

(1) Die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach Maßgabe des Anhangs II § 2.06 festgelegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Gültigkeitsdauer für ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis oder ein Gemeinschaftszeugnis für das Befahren der Zone 1, das aufgrund einer Bescheinigung nach Anhang III § 10.05 erteilt ist, längstens drei Jahre.

(3) Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann aufgrund einer erneuten Untersuchung nach Anhang II § 2.09 verlängert werden. Wird zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Verlängerung ohne Untersuchung vorgenommen, kann die Gültigkeitsdauer um höchstens ein Jahr verlängert werden. Dies ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.

§ 14 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt kann unter den Voraussetzungen des Anhangs II § 2.05 eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den Mustern des Anhangs V Teil VII bis X erteilen.

§ 15 Gleichwertigkeit und Abweichungen

(1) Schreiben die Bestimmungen der Anhänge II, III, IV, IX, X und XII vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen zu treffen oder technische oder bauliche Anordnungen vorzusehen sind, kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt zulassen, dass auf einem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen getroffen werden oder bauliche oder technische Anordnungen vorgesehen werden; im Falle der Anhänge II bis IV, IX und XII gilt dies jedoch nur, soweit sie aufgrund der Empfehlungen

  1. der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt,

  2. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 20 der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/ EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1)

als gleichwertig anerkannt sind.

(2) Soweit noch keine Empfehlung für eine Gleichwertigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausgesprochen worden ist, kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt ein vorläufiges Schiffsattest oder ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis, längstens für sechs Monate, erteilen.

(3) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen sind in das Vorläufige Schiffsattest oder Vorläufige Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

Kapitel 3 - Durchführung

§ 16 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers oder Ausrüsters

(1) Der Eigentümer und der Ausrüster haben dafür zu sorgen, dass

  1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die nach § 6 vorgeschriebenen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigungen während der Fahrt an Bord befinden,

  2. sich Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord und in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand befinden,

  3. jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintragung der jeweiligen Änderung vorgelegt wird,

  4. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach jeder Maßnahme im Sinne

    a) des Anhangs II § 2.08 Nr. 1 oder § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung,

    b) des Anhangs II § 8a.02 Nr. 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 6 zu einer Sonderprüfung

    unverzüglich vorgeführt wird,

  5. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entsprechenden Zustand erhalten wird,

  6. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind:

    a) die Steuereinrichtungen nach Anhang II §§ 6.01 bis 6.08,

    b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach Anhang II §§ 7.03, 7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 Satz 2 und 3 und § 10.03b Nr. 3 und 5 Buchstabe c Satz 1,

    c) die Sprechverbindungen nach Anhang II § 7.08 Satz 1 bis 3,

    d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach Anhang II §§ 7.09, 10.03b Nr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4,

    e) die Lenzeinrichtungen nach Anhang II § 8.08 Nr. 1 bis 6 und 8 und § 15.08 Nr. 5,

    f) die nach Anhang II § 8.09 Nr. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl,

    g) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Anhang II § 15.12 Nr. 10 Buchstabe b und c,

    h) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Anhang II § 15.14 Nr. 1,

    i) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nr. 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03, 6.04, 6.05, 6.06 oder § 10.07,

  7. sich die in Anhang II § 8a.02 Nr. 3 Satz 4 oder in Anhang XII § 8a.02 Nr. 3 Satz 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,

  8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nr. 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,

  9. sich die in Anhang II § 9.01 Nr. 2 Satz 1 genannten Unterlagen an Bord befinden oder im Falle des § 9.01 Nr. 2 Satz 2 jederzeit verfügbar sind,

  10. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Anhangs II § 9.04 explosionsgeschützt ausgeführt sind,

  11. die Akkumulatoren an Bord entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II § 9.11 aufgestellt sind,

  12. sich die nach Anhang II § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a vorgeschriebene Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befindet,

  13. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01 Nr. 2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln über den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,

  14. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nr. 1 und 2, § 15.09 Nr. 1 bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05 und 7.06, Anhang IV §§ 2.01 und 4.01 oder Anhang X §§ 2.05, 5.06, 8.10 und 9.09 sowie Anhang XII § 15.09 Nr. 5 vorhanden sind,

  15. Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nr. 5 gekennzeichnet sind.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann die Mitteilung einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gemacht und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dort vorgelegt werden.

(2) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass

  1. Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.01 Nr. 2 mit einem anderen Gas als handelsüblichem Propan betrieben werden,

  2. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 3.03 Nr. 2 Satz 1 nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,

  3. ein Mitglied der Besatzung entgegen Anhang XI § 3.04 Nummer 4 und 5 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,

  4. ein Fahrzeug, nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach Anhang II § 2.08 Nr. 1 in Betrieb genommen wird.

(3) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass

  1. sich die tragbaren Feuerlöscher an den in Anhang II § 10.03 Nr. 1 und § 15.12 Nr. 1 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Stellen befinden,

  2. die Abdeckung der Feuerlöschgeräte nach Anhang II § 10.03 Nr. 6 und der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03b Nr. 5 Buchstabe c Satz 6 gekennzeichnet ist,

  3. in jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien eine Feuerlöschdecke nach Anhang II § 15.12 Nr. 1 letzter Satz griffbereit vorhanden ist,

  4. die Fluchtwege und Notausgänge nach Anhang II § 15.06 Nr. 6 Buchstabe f deutlich markiert und beleuchtet sind und mit einem geeigneten Sicherheitsleitsystem nach Anhang II § 15.06 Nr. 7 ausgestattet sind,

  5. nach Anhang II § 15.06 Nr. 11 die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Fahrzeuge gegen Zutritt Unbefugter gesichert und die dort genannten Symbole angebracht sind,

  6. die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 8 untergebracht und gekennzeichnet sind,

  7. die Bestimmungen nach Anhang II § 15.12 Nr. 4 und 8 Satz 1 über Hydrantenanlagen und Feuerlöschpumpen eingehalten werden,

  8. die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach Anhang II § 15.13 Nr. 3 Buchstabe b an geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt sind,

  9. sich nach Anhang II § 15.13 Nr. 4 Satz 1 und 3 in jeder Kabine Angaben für das Verhalten der Fahrgäste in den dort genannten Fällen sowie Angaben über den Aufstellort der Rettungsmittel befinden,

  10. die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers nach Anhang X § 8.16 und § 9.16, Anhang XI § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Nummer 1 bis 6 und 7, § 3.07, § 3.08 Nummer 1, 3 und 4 und § 3.09 vorgeschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an Bord ist,

  11. sich die in Anhang II § 20.01 genannten Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind,

  12. das Seeschiff nach Anhang II § 20.01 Nr. 2 mit der dort genannten Freibordmarke versehen ist.

(4) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper nur führen, wenn

  1. sich die nach § 6 vorgeschriebenen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder den Schwimmkörper während der Fahrt an Bord befinden,

  2. sich die Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord sowie in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand befinden,

  3. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach einer Maßnahme im Sinne

    a) des Anhangs II § 2.08 Nr. 1 oder § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung,

    b) des Anhangs II § 8a.02 Nr. 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 6 zu einer Sonderprüfung

    vorgeführt worden ist,

  4. sich das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entsprechenden Zustand befindet,

  5. er dafür sorgt, dass die nach Anhang II § 4.04 Nr. 2 oder des Anhangs XII angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind,

  6. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind:

    a) die Steuereinrichtungen nach Anhang II §§ 6.01 bis 6.08,

    b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach Anhang II §§ 7.03, 7.04, 9.17 Nr. 3 und 4 Satz 2 und 3 und § 10.03b Nr. 3 und 5 Buchstabe c Satz 1,

    c) die Sprechverbindungen nach Anhang II § 7.08 Satz 1 bis 3,

    d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach Anhang II §§ 7.09, 10.03b Nr. 6 Buchstabe a und § 15.08 Nr. 3 und 4,

    e) die Lenzeinrichtungen nach Anhang II § 8.08 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 11 und § 15.08 Nr. 5,

    f) die nach Anhang II § 8.09 Nr. 2 Satz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl,

    g) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Anhang II § 15.12 Nr. 10,

    h) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Anhang II § 15.14 Nr. 1,

    i) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nr. 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03, 6.04, 6.05, 6.06 und 10.07,

  7. die nach Anhang II § 8a.06 Nr. 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,

  8. sich die in Anhang II § 9.01 Nr. 2 Satz 1 und § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a genannten Unterlagen an Bord befinden,

  9. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Anhangs II § 9.04 explosionsgeschützt ausgeführt sind,

  10. die Akkumulatoren an Bord entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II § 9.11 aufgestellt sind,

  11. die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Anhangs II § 13.01 Nr. 2 bis 5 und der §§ 13.02 bis 13.07 sowie 14.01 Nr. 2, §§ 14.02, 14.03 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2, §§ 14.04 bis 14.07, 14.08 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2, Nr. 2, 3 Satz 2, Nr. 4 oder Nr. 5, §§ 14.09 bis 14.12 entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln über den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,

  12. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nr. 1 und 2, § 15.09 Nr. 1 bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05 und 7.06, Anhang IV §§ 2.01 und 4.01 oder Anhang X §§ 2.05, 5.06, 8.10 und 9.09 sowie Anhang XII § 15.09 Nr. 5 vorhanden sind,

  13. die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nr. 5 gekennzeichnet sind.

(5) Der Schiffsführer

  1. hat die Prüfungen von tragbaren Feuerlöschern nach Anhang II § 10.03 Nr. 5 und fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nr. 6 und § 10.03b Nr. 9 Buchstabe b, Kranen nach Anhang II § 11.12 Nr. 6 Satz 1 und 3, Nr. 7 und 8 und die Prüfung von Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 1, 2 und 3 zu veranlassen,

  2. hat die jeweils im Falle der Nummer 1 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen,

  3. hat dafür zu sorgen, dass tragbare Feuerlöscher mit CO 2 als Löschmittel nach Anhang II § 10.03 Nr. 4 nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden,

  4. hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage

    a) nur mit handelsüblichem Propan und

    b) nur dann betrieben wird, wenn sich die nach Anhang II § 14.15 Nr. 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet,

  5. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Einsatzzeit eines Fahrzeugs nach Anhang XI § 3.03 einzuhalten und die Fahrt entsprechend einzustellen,

  6. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach Anhang XI § 3.04 einsetzen,

  7. hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 Satz 5 sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,

  8. hat einen Nachweis über die Besatzung an Bord mitzuführen als Bestandteil des

    a) Schiffsattests oder des Gemeinschaftszeugnisses für die Fahrt auf dem Rhein,

    b) Gemeinschaftszeugnisses oder als Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Teil III für die Fahrt außerhalb des Rheins,

  9. hat das Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen,

  10. die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und den Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2, Abschnitt B, der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen werden.

(6) Ein Mitglied der Besatzung muss

  1. ein Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 besitzen,

  2. das Schifferdienstbuch nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 rechtzeitig vorlegen,

  3. seine Befähigung an Bord nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 nachweisen.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 12 oder Nummer 13 ein Fahrzeug führt,

  2. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 1 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,

  3. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher mit CO 2 als Löschmittel nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden,

  4. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen betrieben wird,

  5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 die Einsatzzeit des Schiffes nicht einhält oder die Fahrt nicht einstellt,

  6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt oder

  7. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 eine dort genannte Unterlage nicht sechs Monate aufbewahrt,

  8. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrtenbuch richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird,

  9. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen wird.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster

  1. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass sich die tragbaren Feuerlöscher an den vorgeschriebenen Stellen befinden,

  2. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung der Feuerlöschgeräte oder der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist,

  3. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden ist,

  4. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass Fluchtwege oder Notausgänge markiert und beleuchtet sowie mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet sind,

  5. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass Teile der Fahrzeuge gesichert oder Symbole angebracht sind,

  6. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass Rettungsmittel untergebracht und gekennzeichnet sind,

  7. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen eingehalten werden,

  8. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Urkunden aufgehängt sind,

  9. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Angaben in jeder Kabine befinden,

  10. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist,

  11. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass sich die Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind, oder

  12. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass das Schiff mit einer Freibordmarke versehen ist.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

  1. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht ohne die vorgeschriebene Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird, oder nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Bescheinigungen an Bord befinden,

  2. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Einrichtungen oder Ausrüstungsgegenstände an Bord befinden,

  3. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Änderung der Untersuchungskommission mitgeteilt und in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragen wird,

  4. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug zu einer Sonderuntersuchung oder einer Sonderprüfung vorgeführt wird,

  5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionstüchtig sind,

  6. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Unterlagen sich an Bord befinden oder verfügbar sind,

  7. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die dort genannten Kennzeichen in Betrieb genommen wird,

  8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass elektrische Einrichtungen explosionsgeschützt ausgeführt sind,

  9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass die Akkumulatoren vorschriftsmäßig aufgestellt sind,

  10. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Bedienungsanleitung sich an Bord befindet,

  11. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen den dort genannten Bestimmungen entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln eingehalten werden,

  12. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 1 anordnet oder zulässt, dass eine Flüssiggasanlage betrieben wird,

  13. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 2 anordnet oder zulässt, dass die Einsatzzeit des Schiffes nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird,

  14. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,

  15. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne vorherige Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung entgegen § 16 Abs. 6 Nr. 2 das Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Kapitel 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen

(1) Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach den in § 12 vorgesehenen Bedingungen erneuert.

(2) Für die Erneuerung der vor dem 30. Dezember 2008 erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II sowie gegebenenfalls der Anhänge III, IV, X und XII.

(3) Für die Erneuerung der nach dem 30. Dezember 2008 erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs II sowie gegebenenfalls der Anhänge III, IV, X und XII, die nach Zeugniserteilung in Kraft getreten sind.

§ 19 DIN-Normen

DIN- und DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, der durch die Einführungsverordnung zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung bestimmt wird. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung macht den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt und im Verkehrsblatt bekannt.

Anhang I Liste der in die geografischen Zonen 1,2,3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland

(Fundstelle: BGBl. I 2008, Anlageband zu Nr. 59, S. 3 - 7) **Zone

1**

    • Ems

    *^bjnr245000008bjne002200305_01_BJNR245000008BJNE002200305 Von der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens seewärts bis zum Breitenparallel 53° 30' N und dem Meridian 6° 45' O, d. h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems

Zone 2

Zone 2 – See ****

    • Ems

    • Von der Westmole der Emder Hafeneinfahrt bis zur Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Leuchtturm Greetsiel und der Westmole der Hafeneinfahrt des Eemshavens

    • Jade

    • Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem ehemaligem Oberfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden

    • Weser

    • Von der Untergrenze des Hafens Brake bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Rechter Nebenarm und Schweiburg

    • Elbe (außer Mühlenberger Loch und bestimmte Nebenelben, die der Zone 2 - Binnen zugeordnet sind)

    • Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) einschließlich der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und der Bütztflether Süderelbe(von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe)

    • Meldorfer Bucht

    • Binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum

    • Flensburger Förde

    • Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack, nördlich begrenzt durch die Staatsgrenze zu Dänemark

    • Eckernförder Bucht

    • Binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch Nienhof

    • Kieler Förde

    • Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe bis zum südlich anschließendem Teil der Kieler Förde ab der Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal

    • Wismarbucht, Kirchsee, Breitling, Salzhaff (außer Wismarer Hafengebiet)

    • Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow bis zur Grenze des Wismarer Hafengebietes

    • Gewässer, die vom Festland und den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (außer Stralsunder Hafengebiet)

    • Seewärts begrenzt zwischen

      • Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee,

      • Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken,

      sowie westlich begrenzt durch den Meridian 13° O

    • Greifswalder Bodden (außer Greifswalder Hafengebiet mit Ryck)

    • Seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken (Südperd) über die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom (54° 10' 37'' N, 13° 47' 51'' O) bis zur Grenze des Greifswalder Hafengebietes

    • Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom, Achterwasser, Stettiner Haff) (außer Wolgaster Hafengebiet)

    • Östlich begrenzt durch die Staatsgrenze zur Republik Polen im Stettiner Haff bis zur Grenze des Wolgaster Hafengebietes

Zone 2 – Binnen ****

    • Ems

    • Von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem ehemaligen Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte bis zur Westmole der Emder Hafeneinfahrt

    • Leda

    • Von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung in die Ems

    • Hunte

    • Von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung in die Weser

    • Lesum

    • Vom Zusammenfluss von Hamme und Wümme (km 0,00) bis zur Mündung in die Weser

    • Weser

    • Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur unteren Grenze des Hafens Brake mit den Nebenarmen Westergate und Rekumer Loch

    • Este

    • Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude bis zur Mündung in die Elbe

    • Lühe

    • Vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg (km 0,00) bis zur Mündung in die Elbe

    • Schwinge

    • Von der Nordkante der Salztorschleuse in Stade bis zur Mündung in die Elbe

    • Freiburger Hafenpriel

    • Von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung in die Elbe

    • Oste

    • Von der Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde bis zur Mündung in die Elbe

    • Pinnau

    • Von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zur Mündung in die Elbe

    • Krückau

    • Von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn bis zur Mündung in die Elbe

    • Stör

    • Vom Pegel Rensing bis zur Mündung in die Elbe

    • Elbabschnitt Mühlenberger Loch

    • Begrenzt durch die untere Grenze des Hamburger Hafens und die Insel Neßsand sowie km 635 auf der Hahnöfer Nebenelbe

    • Nebenelben:

      • Lühesander Süderelbe

      • Haseldorfer Binnenelbe

      • Pagesander Nebenelbe

      • Glückstädter Nebenelbe

    *

    *   Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 646,5 und
        km 650,5
    
    
    *   Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 653 und
        km 658
    
    
    *   Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 659 und
        km 664
    
    
    *   Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 672 und
        km 676
    
    • Eider

    • Von oberhalb der Einmündung des Gieselaukanals (km 22,64) bis zur Verbindungslinie zwischen der Mitte der Burg (Tränke) und dem Kirchturm von Vollerwiek

    • Gieselaukanal

    • Von der Mündung in die Eider bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal

    • Nord-Ostsee-Kanal einschließlich Audorfer See und Schirnauer See

    • Von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal

    • Schlei

    • Binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde

    • Kieler Förde

    • Der südlich anschließende Teil der Kieler Förde ab der Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal

    • Trave

    • Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke und der Nordkante der Holstenbrücke (Stadttrave) in Lübeck bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde mit der Pötenitzer Wiek, und dem Dassower See

    • Wismarer Hafengebiet

    *

    • Warnow mit Breitling und Nebenarmen (ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel in Rostock)

    • Von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund, bis zur Verbindungslinie zwischen der nördlichen Böschungsunterkante auf der Landzunge zwischen Osthafen und Warnow (ungefähre Lage 54° 05’ 41'' N und 12° 09’ 09'' O) und der nordwestlichen Böschungsunterkante am östlichen Ende des Stadthafens Rostock (ungefähre Lage 54° 05’ 47'' N und 12° 09’ 14'' O)

    • Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst eingeschlossen sind

    • Saaler Bodden und Grabow seewärts begrenzt zwischen Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54° 26' 42" N, sowie östlich begrenzt durch den Meridian 13° O

    • Kleiner Jasmunder Bodden

    *

    • Stralsunder Hafengebiet

    • Begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze der Nordmole über die Mittelmole zu Westspitze der Ostmole sowie durch die südliche Hafengrenze und den Meridian 13° 7' 42'' O

    • Greifswalder Hafengebiet mit Ryck

    • Von der Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald bis zur Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe

    • Wolgaster Hafengebiet

    *

    • Uecker

    • Von der Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde bis zur Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe

Zone 3

    • Donau

    • Von Kelheim (km 2 414,72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze

    • Rhein

    • Von der deutsch-schweizerischen Grenze bis zur deutsch- niederländischen Grenze

    • Elbe

    • Von der Einmündung des Elbe-Seitenkanals bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens

    • Müritz

    *

## Zone 4

    • Alle Binnenwasserstraßen außer denen der Zonen 1, 2 und 3

    Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 602) anzuwenden.

    Anhang II Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1,2,3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

(Fundstelle: BGBl. I 2008, Anlageband zu Nr. 59, S. 9 - 475) (Text siehe: BinSchUO2008Anh II)

Anhang III Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2

(Fundstelle: BGBl. I 2008, Anlageband zu Nr. 59, S. 477 - 499) (Text siehe: BinSchUO2008Anh III)

Anhang IV Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4

(Fundstelle: BGBl. I 2008, Anlageband zu Nr. 59, S. 501 - 510) (Text siehe: BinSchUO2008Anh IV)

Anhang V Muster der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen

Text in Bearbeitung

Anhang VI Muster der Verzeichnisse

(Fundstelle: BGBl. I 2008, Anlageband zu Nr. 59, S. 565 - 567) Teil I

**Muster des Verzeichnisses der Gemeinschaftszeugnisse für

Binnenschiffe**

    • Zuständige Behörde / Untersuchungskommission .....................
    • Verzeichnis der Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe
    • Jahr .......................

(Linke Seite)

    • Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe

    • Art des Fahrzeuges

    • Name des Fahrzeuges

    • Einheitliche europäische Schiffsnummer

    • Schiffseigner

    • Schiffsregister

    • Nr.

    • Datum

    • Name

    • Adresse

    • Ort

    • Nr.

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 5

    • 6

    • 7

    • 8

    • 9

  • * * * * * * * * *

  • * * * * * * * * *

  • * * * * * * * * *

  • * * * * * * * * *

  • * * * * * * * * *

### (Rechte Seite)

    • Eichschein

    *^bjnr245000008bjne002700305_01_BJNR245000008BJNE002700305 Tragfähigkeit [t]

    • Verdrängung [m³]

    • ggf. Zonen oder Streckenangabe

    • Eintragungen über Nach- und Sonderuntersuchungen, Einziehungen und Ungültigkeitserklärung des Zeugnisses

    • Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe gültig bis

    • Sonstige Bemerkungen

    • Eichzeichen

    • Datum

    • von

    • bis

    • 10

    • 11

    • 12

    • 13

    • 14

    • 15

    • 16

    • 17

    • 18

  • * * * * * * * * *

  • * * * * * * * * *

  • * * * * * * * * *

  • * * * * * * * * *

  • * * * * * * * * *

Teil II

Muster des Verzeichnisses der Schiffsatteste

    • Untersuchungskommission .....................
    • Verzeichnis der Atteste
    • Jahr .......................

(Linke Seite)

    • Schiffsattest

    • Art des Fahrzeuges

    • Name des Fahrzeuges

    • Einheitliche europäische Schiffsnummer

    • Schiffseigner

    • Schiffsregister

    • Nr.

    • Datum

    • Name

    • Adresse

    • Ort

    • Nr.

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 5

    • 6

    • 7

    • 8

    • 9

  • * * * * * * * * *

  • * * * * * * * * *

  • * * * * * * * * *

  • * * * * * * * * *

  • * * * * * * * * *

### (Rechte Seite)

    • Eichschein

    • Tragfähigkeit [t]

    • Verdrängung [m³]

    • Rheinstrecke

    • Eintragungen über Nach- und Sonderuntersuchungen, Einziehungen und Ungültigkeitserklärung des Attestes

    • Schiffsattest gültig bis

    • Sonstige Bemerkungen

    • Eichzeichen

    • Datum

    • von

    • bis

    • 10

    • 11

    • 12

    • 13

    • 14

    • 15

    • 16

    • 17

    • 18

  • * * * * * * * * *

  • * * * * * * * * *

  • * * * * * * * * *

  • * * * * * * * * *

  • * * * * * * * * *

Wenn kein Eichschein vorhanden, die Tragfähigkeit oder Wasserverdrängung schätzungsweise angeben.

Anhang VII Klassifikationsgesellschaften

(Fundstelle: BGBl. I 2008, Anlageband zu Nr. 59, S. 569 - 570)

Liste der anerkannten Klassifikationsgesellschaften

Auf der Grundlage der Kriterien der Teile I und II der Richtlinie 2006/87/EG sind die folgenden Klassifikationsgesellschaften gemäß dem Artikel 10 dieser Richtlinie anerkannt:

  1. Bureau Veritas,

  2. Germanischer Lloyd,

  3. Lloyd's Register of Shipping.

Anhang VIII Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Untersuchungen

(Fundstelle: BGBl. I 2008, Anlageband zu Nr. 59, S. 571 - 572) (Text siehe: BinSchUO2008Anh VIII)

Anhang IX Vorschriften für Signallichter, Radarausrüstungen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter

(Fundstelle: BGBl. I 2008, Anlageband zu Nr. 59, S. 573 - 682) (Text siehe: BinSchUO2008Anh IX)

Anhang X Nationale Sonderbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2008, Anlageband zu Nr. 59, S. 683 - 770) (Text siehe: BinSchUO2008Anh X)

Anhang XI Besatzungsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2008, Anlageband zu Nr. 59, S. 771 - 843) (Text siehe: BinSchUO2008Anh XI)

Anhang XII Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1,2,3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen

(Fundstelle: BGBl. I 2008, Anlageband zu Nr. 59, S. 845 - 899) (Text siehe: BinSchUO2008Anh XII)

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.