Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen (BMinUWidAnO 2002)

Ausfertigungsdatum
2002-08-21
Fundstelle
BGBl I: 2002, 3515

I.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) sowie der dazu ergangenen Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV), der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) und der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV) in der jeweils geltenden Fassung.

II.

Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) sowie der dazu ergangenen Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV), der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV) und der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV) in der jeweils geltenden Fassung zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.

III.

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.

IV.

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor dem Inkrafttreten eingelegt, oder auf Klagen, die vor dem Inkrafttreten erhoben worden sind.

Schlussformel

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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