Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVLAÜV)

Ausfertigungsdatum
2008-06-04
Fundstelle
BGBl I: 2008, 972
Geändert durch
Art. 6 V v. 29.9.2011 I 1996

Eingangsformel

Auf Grund des § 65 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Aufgabenübertragung

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist

  1. zuständige Verbindungsstelle für den Bereich Lebensmittel nach Artikel 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. zuständige nationale Behörde nach Artikel 1 Abs. 4 Satz 2, Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 und 2, Artikel 16 Abs. 2 und Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 404 S. 9, 2007 Nr. L 12 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,

  3. zuständige Behörde nach Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a und b und Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338

    1. 4) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. zuständige Stelle für die Entgegennahme und Bewertung eines Antrags zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

  5. zuständige nationale Behörde nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

  6. zuständige nationale Behörde nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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