Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print (Dig/PrintMedAusbV 2007)

Ausfertigungsdatum
2007-05-02
Fundstelle
BGBl I: 2007, 628

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Digital und Print/Mediengestalterin Digital und Print wird

  1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und

  2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 40, "Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

  1. gemeinsame Ausbildungsinhalte,

  2. fachrichtungsbezogene Ausbildungsinhalte in einer der Fachrichtungen

    a) Beratung und Planung,

    b) Konzeption und Visualisierung,

    c) Gestaltung und Technik sowie

  3. vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus den Auswahllisten I bis III nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

  1. Arbeitsorganisation,

  2. Gestaltungsgrundlagen,

  3. Datenhandling,

  4. Medienintegration,

  5. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  6. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  8. Umweltschutz;

Abschnitt B Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung:

  1. Kommunikation und Kooperation,

  2. kundenorientierte Marketingmaßnahmen,

  3. Projektplanung und Konzeption,

  4. Kundenbeziehungen und Präsentation,

  5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nr. 1,

  6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nr. 2,

  7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nr. 3;

Abschnitt C Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung:

  1. Analyse des Auftrags und Erarbeitung der Konzeption,

  2. Visualisierung der Ideen und Entwürfe,

  3. Gestaltungsabstimmung,

  4. mediengerechte Ausarbeitung,

  5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nr. 1,

  6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nr. 2,

  7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nr. 3;

Abschnitt D Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik:

  1. Arbeitsplanung,

  2. gestaltungsorientierte Produktion,

  3. technisch orientierte Produktion,

  4. Übergabe- und Ausgabeprozesse,

  5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nr. 1,

  6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nr. 2,

  7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nr. 3.

(3) Die in den Fachrichtungen jeweils wählbaren Qualifikationseinheiten ergeben sich aus den folgenden Auswahllisten I, II und III:

      1. Auswahlliste I:
    • Lfd. Nr.

    • Wahlqualifikationseinheiten

    • Fachrichtung Beratung und Planung

    • Fachrichtung Konzeption und Visualisierung

    • Fachrichtung Gestaltung und Technik

    • I.1

    • kaufmännische Auftragsbearbeitung I

    • x

    * *

    • I.2

    • Kreativitätstechniken

    • x

    • x

    *

    • I.3

    • Medienproduktion

    *

    • x

    *

    • I.4

    • typografische Gestaltung

    * *

    • x
    • I.5

    • digitale Bildbearbeitung I

    * *

    • x
    • I.6

    • Produktion von Digitalmedien I

    * *

    • x
    • I.7

    • Datenausgabeprozesse

    * *

    • x
    • I.8

    • Hard- und Software

    * *

    • x
    • I.9

    • Fotogravurzeichnung

    * *

    • x
    • I.10

    • Musiknotenherstellung

    * *

    • x
    • I.11

    • Verpackungsgestaltung

    * *

    • x
    • I.12

    • Geografik

    * *

    • x
  • *

      1. Auswahlliste II:
    • II.1

    • Kosten- und Leistungsrechnung

    • x

    * *

    • II.2

    • Projektdurchführung

    • x

    * *

    • II.3

    • Designkonzeption

    *

    • x

    *

    • II.4

    • Gestaltung von Printmedien

    *

    • x

    • x

    • II.5

    • Gestaltung von Digitalmedien

    *

    • x

    • x

    • II.6

    • digitale Bildbearbeitung II

    * *

    • x
    • II.7

    • Produktion von Digitalmedien II

    * *

    • x
    • II.8

    • Systembetreuung

    * *

    • x
    • II.9

    • Datenbankanwendung

    * *

    • x
    • II.10

    • Druckformherstellung

    * *

    • x
    • II.11

    • Reprografie

    * *

    • x
    • II.12

    • Druckweiterverarbeitung

    * *

    • x
    • II.13

    • Digitalfotografie

    * *

    • x
    • II.14

    • Redaktionstechnik

    * *

    • x
    • II.15

    • Fotogravurzeichnung II

    * *

    • x
    • II.16

    • Musiknotenherstellung II

    * *

    • x
    • II.17

    • Verpackungsgestaltung II

    * *

    • x
    • II.18

    • Geografik II

    * *

    • x
  • *

      1. Auswahlliste III:
    • III.1

    • kaufmännische Auftragsbearbeitung II

    • x

    * *

    • III.2

    • Designkonzeption II

    • x

    * *

    • III.3

    • Text-, Grafik- und Bilddatenbearbeitung

    * *

    • x
    • III.4

    • produktorientierte Gestaltung

    * *

    • x
    • III.5

    • datenbankbasierte Medienproduktion

    * *

    • x
    • III.6

    • interaktive Medienproduktion

    * *

    • x
    • III.7

    • audiovisuelle Medienproduktion

    * *

    • x
    • III.8

    • Systembetreuung II

    * *

    • x
    • III.9

    • digitale Druckformherstellung

    * *

    • x
    • III.10

    • Digitaldruck

    * *

    • x
    • III.11

    • Reprografie II

    * *

    • x
    • III.12

    • Mikrografie

    * *

    • x
    • III.13

    • Tiefdruckformherstellung

    * *

    • x
    • III.14

    • Redaktionstechnik II

    * *

    • x
    • III.15

    • Fotogravurzeichnung III

    * *

    • x
    • III.16

    • Musiknotenherstellung III

    * *

    • x
    • III.17

    • Verpackungsgestaltung III

    * *

    • x
    • III.18

    • Geografik III

    * *

    • x

(4) Bei Wahlqualifikationseinheiten mit aufsteigender Ordnungskennziffer muss bei Eintritt in die höherwertige Wahlqualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegangenen Wahlqualifikationseinheit vermittelt sein.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 9 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

  1. Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes,

  2. Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion,

  3. Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht

statt.

(4) Im Prüfungsbereich Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes soll der Prüfling eine praktische Aufgabe durchführen. In den Prüfungsbereichen Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion sowie Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht soll er schriftliche Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, bearbeiten. Die Prüfungszeit soll sieben Stunden nicht überschreiten.

§ 7 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Beratung und Planung

(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. Projektplanung und -konzeption,

  2. Konzeption und Gestaltung,

  3. Medienproduktion,

  4. Kommunikation,

  5. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  1. Kundenanforderungen analysieren und eine Projektkonzeption entwickeln,

  2. Medienprodukte unter Berücksichtigung von Personal, Sachmitteln, Kosten und Terminen planen,

  3. Produktentwürfe entwickeln,

  4. die Projektkonzeption visualisieren und unter Berücksichtigung der Entwürfe präsentieren

kann. Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen und eine Präsentation durchführen. Das Prüfungsstück I besteht aus einer Projektkonzeption einschließlich der Realisierung eines Produktentwurfes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen die Projektkonzeption vorzulegen. Die Realisierung des Produktentwurfes soll 6,5 Stunden nicht überschreiten. Die Projektkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten. Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 zu berücksichtigen. Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsentation mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll darstellen, dass er

  1. Auftragsplanungen durchführen, Auftragsunterlagen prüfen und Arbeitsanweisungen erstellen,

  2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anwenden, dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auswählen,

  3. Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimieren,

  4. medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,

  5. Ideen mittels Kreativitätstechniken entwickeln und in Projektkonzeptionen umsetzen,

  6. Präsentationstechniken anwenden,

  7. Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung auswerten sowie Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennutzern analysieren,

  8. Kundenkontakte auswerten

kann. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll darstellen, dass er

  1. Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Arbeitsorganisation aufzeigen,

  2. Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsorientiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,

  3. Daten nach technischen Qualitätskriterien prüfen,

  4. Entwurfsdateien mediengerecht und produktionsfähig erstellen,

  5. branchenspezifische Hard- und Software auftragsgerecht einsetzen

kann. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll darstellen, dass er

  1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen,

  2. Korrekturen normgerecht durchführen,

  3. Kommunikationsformen und -regeln anwenden,

  4. Kommunikationswege und -mittel nutzen,

  5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren

kann. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

    • Projektplanung und -konzeption

    • 50 Prozent,

    • Konzeption und Gestaltung

    • 15 Prozent,

    • Medienproduktion

    • 15 Prozent,

    • Kommunikation

    • 10 Prozent,

    • Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",

  2. im Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption mit mindestens "ausreichend",

  3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und

  4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"

bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung

(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. Designkonzeption und Visualisierung,

  2. Konzeption und Gestaltung,

  3. Medienproduktion,

  4. Kommunikation,

  5. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Designkonzeption und Visualisierung bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  1. Kundenanforderungen analysieren und daraus Gestaltungsideen für Medienprodukte entwickeln,

  2. eine Designkonzeption erstellen und Gestaltungsideen für Medienprodukte präsentationsreif visualisieren,

  3. ein Produkt seiner Designkonzeption medienspezifisch aufbereiten,

  4. die Designkonzeption unter Berücksichtigung der visualisierten Gestaltungsideen präsentieren

kann. Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen und eine Präsentation durchführen. Das Prüfungsstück I besteht aus einer Designkonzeption einschließlich der Realisierung eines Medienteilproduktes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen die Designkonzeption vorzulegen. Die Realisierung des Medienteilproduktes soll 6,5 Stunden nicht überschreiten. Die Designkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten. Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 zu berücksichtigen. Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsentation mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll darstellen, dass er

  1. Auftragsplanungen durchführen, Auftragsunterlagen prüfen und Arbeitsanweisungen erstellen,

  2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anwenden, dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auswählen,

  3. Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimieren,

  4. medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,

  5. Ideen mittels Kreativitätstechniken entwickeln und in Designkonzeptionen umsetzen,

  6. Präsentationstechniken anwenden,

  7. Entwürfe visualisieren und unter Berücksichtigung medienspezifischer, gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher und terminlicher Rahmenbedingungen realisieren

kann. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll darstellen, dass er

  1. Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Arbeitsorganisation aufzeigen,

  2. Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsorientiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,

  3. Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufbereiten,

  4. Medienelemente produktorientiert bearbeiten,

  5. Entwurfsdateien mediengerecht und produktionsfähig erstellen,

  6. branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anwenden,

  7. Produkte nach technischen Qualitätskriterien prüfen und optimieren

kann. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll darstellen, dass er

  1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen,

  2. Korrekturen normgerecht durchführen,

  3. Kommunikationsformen und -regeln anwenden,

  4. Kommunikationswege und -mittel nutzen,

  5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren

kann. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

    • Designkonzeption und Visualisierung

    • 50 Prozent,

    • Konzeption und Gestaltung

    • 15 Prozent,

    • Medienproduktion

    • 15 Prozent,

    • Kommunikation

    • 10 Prozent,

    • Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen:

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",

  2. im Prüfungsbereich Designkonzeption und Visualisierung mit mindestens "ausreichend",

  3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und

  4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"

bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 9 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Technik

(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. Gestaltungsumsetzung und technische Realisation,

  2. Konzeption und Gestaltung,

  3. Medienproduktion,

  4. Kommunikation,

  5. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  1. Aufgabenstellungen analysieren, einen Lösungsvorschlag erarbeiten und dokumentieren,

  2. eine produktionsorientierte Arbeitsplanung medienspezifisch durchführen,

  3. Mediendaten unter gestalterischen Gesichtspunkten aufbereiten und bearbeiten,

  4. Teilprodukte der Medienproduktion unter Berücksichtigung von Qualitätsgesichtspunkten und wirtschaftlichen Aspekten technisch realisieren

kann. Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen. Das Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung einschließlich der Erstellung eines Teilproduktes der Medienproduktion. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen ein Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung vorzulegen. Die Anfertigung des Teilproduktes der Medienproduktion soll sieben Stunden nicht überschreiten. Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 zu berücksichtigen. Das Prüfungsstück I ist mit 75 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll darstellen, dass er

  1. Arbeitsaufträge planen und Verfahrenswege festlegen, den Datenfluss überwachen und Arbeitsergebnisse dokumentieren,

  2. Kundenvorgaben und Gestaltungsentwürfe unter Berücksichtigung der Gestaltungsgrundlagen und Normen umsetzen,

  3. Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimieren,

  4. medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,

  5. Medienelemente produktions- und gestaltungsorientiert nach Inhalt und Aussage auswählen, dabei typografische und gestalterische Regeln anwenden

kann. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll darstellen, dass er

  1. Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsorientiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,

  2. Medienprodukte übergabe- und ausgabegerecht erstellen,

  3. Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufbereiten,

  4. branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anwenden,

  5. Produkte nach technischen Qualitätskriterien prüfen und optimieren,

  6. Prozesse unter Berücksichtigung von Fertigungsvorgaben steuern und optimieren

kann. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll darstellen, dass er

  1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen,

  2. Korrekturen normgerecht durchführen,

  3. Kommunikationsformen und -regeln anwenden,

  4. Kommunikationswege und -mittel nutzen,

  5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren

kann. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

    • Gestaltungsumsetzung und technische Realisation

    • 50 Prozent,

    • Konzeption und Gestaltung

    • 15 Prozent,

    • Medienproduktion

    • 15 Prozent,

    • Kommunikation

    • 10 Prozent,

    • Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",

  2. im Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation mit mindestens "ausreichend",

  3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und

  4. in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"

bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 635 - 653)

    • Abschnitt A: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbildes

    • Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im

    • 1.-18. Monat

    • 19.-36. Monat

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Arbeitsorganisation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)

    * a) Auftragsunterlagen sowie analoge und digitale Vorlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen, dabei medienspezifische Besonderheiten berücksichtigen

    b)  Auftragsziele und Teilaufgaben definieren, dabei auftragsgerechte
        Qualitätskriterien berücksichtigen und Verfahrenswege für die
        Produktion ableiten
    
    
    c)  medienrechtliche Vorschriften bei der Auftragsplanung berücksichtigen
    
    
    d)  Termine planen und überwachen, dabei technische
        Realisierungsmöglichkeiten und terminliche Vorgaben berücksichtigen
    
    
    e)  Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe dokumentieren
    
    
    f)  deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen
    
    
    g)  Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremdsprache
    
    
    h)  Verhaltensweisen, Normen und Werte anderer Kulturen bei geschäftlichen
        Kontakten berücksichtigen
    
    
    i)  Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse abstimmen und
        auswerten
    
    
    j)  Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team anwenden
    
    • 10

    *

  • * k) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und im Soll-Ist- Vergleich bewerten

    l)  an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung
        betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte mitwirken
    
    
    m)  Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und -abläufe
        vorschlagen
    
    
    n)  den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von Arbeits- und
        Organisationsmitteln bei der Arbeitsorganisation berücksichtigen
    
    • 4

    *

    • 2

    • Gestaltungsgrundlagen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)

    * a) Grundelemente der Gestaltung unter Berücksichtigung der Gestaltgesetze einsetzen

    b)  Proportion, Rhythmus, Farbe und Kontrast bei der Gestaltung
        berücksichtigen
    
    
    c)  Mediengerechte Gestaltungskompositionen frei und nach Layoutvorgaben
        erstellen
    
    
    d)  Schriftwirkung beurteilen und Regeln der Makro- und Mikrotypografie
        anwenden
    
    
    e)  Schreib- und Gestaltungsvorschriften anwenden sowie Normvorschriften
        beachten
    
    
    f)  Medienprodukte unter medien- und zielgruppenspezifischen Aspekten
        gestalten, beurteilen und optimieren
    
    • 18

    *

  • * g) Schriften medien- und gestaltungsorientiert auswählen, dabei den stilistischen und aktuellen Verwendungskontext berücksichtigen

    h)  Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Aspekte der
        Farbphysiologie und -psychologie berücksichtigen
    
    
    i)  Grafiken und Bilder nach Inhalt und Aussage auswählen und
        gestalterisch einsetzen
    
    
    j)  produktionstypische Maße und Einheiten anwenden und umrechnen
    
    
    k)  medienrechtliche Vorschriften bei der Gestaltung berücksichtigen
    
    *
    • 10
    • 3

    • Datenhandling (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)

    * a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen auftragsbezogen auswählen und einsetzen

    b)  Datenformate unterscheiden und in verschiedenen Anwendungsbereichen
        einsetzen
    
    
    c)  Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezifisch nutzen,
        Dateinamen-Konventionen anwenden
    
    
    d)  Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeitsabläufen, Datenflüssen
        und Schnittstellen für die eigene Arbeitsorganisation nutzen
    
    
    e)  Daten verwendungsbezogen bereitstellen und ausgeben
    
    
    f)  Systeme zur Datensicherheit anwenden
    
    
    g)  interne und externe Dienste und Netze für den Informationsaustausch
        nutzen
    
    
    h)  Daten für die Datenübertragung optimieren
    
    • 16

    *

  • * i) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen beurteilen und einsetzen

    j)  Daten übernehmen, unter Berücksichtigung medienspezifischer Standards
        transferieren und konvertieren
    
    
    k)  Kompressionsverfahren auswählen und anwenden
    
    
    l)  Systeme zur Datenverwaltung und Versionskontrolle einsetzen
    
    
    m)  Dateiinformationen und Metadaten nutzen, verwalten und erstellen
    
    
    n)  Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten nutzen
    
    *
    • 6
    • 4

    • Medienintegration (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)

    * a) Daten übernehmen, für die medienübergreifende Nutzung erstellen und medienspezifisch konvertieren

    b)  Farbräume und Farbsysteme anwenden
    
    
    c)  elektronische Produktionsmittel auftragsspezifisch einsetzen
    
    
    d)  analoge Daten digitalisieren und mit digitalen Daten zusammenführen
    
    
    e)  für unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten Datentypen kombinieren
    
    
    f)  Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren;
        bei Abweichungen korrigieren
    
    
    g)  Arbeitsergebnisse kontrollieren und optimieren
    
    
    h)  Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei
        Standards und Normen beachten
    
    
    i)  Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Werkzeuge, Geräte
        und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements erkennen und Maßnahmen
        einleiten
    
    • 18

    *

  • * j) Arbeitsschritte für die Integration unterschiedlicher Datenstrukturen festlegen

    k)  Farbe für die medien- übergreifende und medienspezifische Nutzung
        definieren und konvertieren, dabei ausgabespezifische Standards und
        Normen beachten
    
    
    l)  Daten für unterschiedliche Ausgabemedien und unterschiedliche
        Systemplattformen erzeugen
    
    *
    • 6
    • 5

    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)

    * a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

    b)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
    
    
    c)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
    
    
    d)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
    
    
    e)  wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
        Tarifverträge nennen
    
    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
    • 6

    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)

    * a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

    b)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären
    
    
    c)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu
        Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften
        nennen
    
    
    d)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder
        personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
        beschreiben
    
    • 7

    • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)

    * a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

    b)  berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
        anwenden
    
    
    c)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen
        einleiten
    
    
    d)  Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
        bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
    
    • 8

    • Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)

    • Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

      a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

      b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

      c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

      d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

  • *

    • Abschnitt B: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung
    • 1

    • Kommunikation und Kooperation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)

    * a) Kommunikationsregeln anwenden, ihre Auswirkungen auf Arbeitsabläufe und Kommunikationsprozesse beachten

    b)  Kommunikationsumgebung prüfen, unterschiedliche Kommunikationsformen
        und -mittel einsetzen
    
    
    c)  Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen verwenden
    
    
    d)  Teamarbeit als Mittel für Kommunikation und Kooperation einsetzen
    
    
    e)  Strategien zur Konfliktlösung in der Beratung anwenden
    
    
    f)  Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten, Sachverhalte
        visualisieren und präsentieren
    
    
    g)  Rückmeldungen über Arbeitsergebnisse geben
    
    *
    • 7
    • 2

    • kundenorientierte Marketingmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)

    * a) Marketingziel mit dem Kunden definieren

    b)  Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung für den Kunden
        auswerten
    
    
    c)  Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennutzern analysieren und
        daraus mit dem Kunden Anforderungen für die Projektkonzeption ableiten
    
    
    d)  Budget nach Zeit, Aktionen und Instrumenten des Marketingmix aufteilen
    
    *
    • 7
    • 3

    • Projektplanung und Konzeption (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)

    * a) Projekte planen, insbesondere Personal-, Sachmittel-, Termin- und Kostenplanung durchführen

    b)  Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bei der Planung von
        Medienprodukten berücksichtigen
    
    
    c)  betriebliche Standards zur Projektdurchführung bei unterschiedlichen
        Aufgabenstellungen anwenden
    
    
    d)  Projektkonzeptionen entwickeln und im Team optimieren
    
    
    e)  Wirkung und Funktion der verschiedenen Medien einplanen sowie
        Verbreitungsmedien festlegen
    
    
    f)  Zusammenhang technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte
        berücksichtigen
    
    
    g)  qualitätssichernde Maßnahmen festlegen
    
    *
    • 7
    • 4

    • Kundenbeziehungen und Präsentation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)

    * a) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit berücksichtigen

    b)  Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot
        vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten
    
    
    c)  Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
    
    
    d)  Projektkonzeptionen präsentieren und begründen
    
    
    e)  Reklamationen entgegennehmen und betriebsübliche Maßnahmen einleiten
    
    
    f)  Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betriebliche
        Entscheidungen aufbereiten
    
    *
    • 7
  • *

    • Abschnitt C: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung
    • 1

    • Analyse des Auftrags und Erarbeitung der Konzeption (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)

    * a) Kunden-Briefing auswerten, Aufgabenstellung ableiten und Auftragsziele festlegen

    b)  Auftragsumfeld recherchieren; Zielgruppen analysieren und definieren
    
    
    c)  Kreativitätstechniken zur Ideensammlung einsetzen
    
    
    d)  Ideen medienspezifisch auf technische, wirtschaftliche und terminliche
        Rahmenbedingungen prüfen
    
    
    e)  Konzeptionen erstellen, mit der Aufgabenstellung abgleichen und
        Entscheidungsprozesse dokumentieren
    
    *
    • 7
    • 2

    • Visualisierung der Ideen und Entwürfe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)

    * a) Gestaltungsvarianten entwickeln, dabei insbesondere Perspektive, Stilmittel, Typografie und Bildwirkung berücksichtigen

    b)  grafische Zeichen entwerfen
    
    
    c)  Grafiken, Diagramme und Illustrationen entwerfen
    
    
    d)  Gestaltungsraster unter Berücksichtigung von Formaten, Text- und
        Bildinhalten entwickeln
    
    
    e)  Bildmotive unter Berücksichtigung von Bildaussage und -wirkung
        auswählen und bearbeiten
    
    
    f)  Gestaltung auf Ausgabemedien abstimmen, dabei insbesondere Farbe,
        Kontrast, Struktur, Textur und Materialbeschaffenheit berücksichtigen
    
    
    g)  Medienprodukte präsentationsreif vorbereiten
    
    *
    • 7
    • 3

    • Gestaltungsabstimmung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)

    * a) Kommunikationsregeln anwenden und ihre Auswirkungen auf Kommunikationsprozesse berücksichtigen

    b)  Ideenentwicklung und Varianten präsentieren; Gestaltungskonzepte
        vorstellen und begründen
    
    
    c)  Entscheidungsprozesse mit dem Kunden abschließen und dokumentieren
    
    *
    • 7
    • 4

    • mediengerechte Ausarbeitung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)

    * a) Entwürfe entsprechend dem Ergebnis der Gestaltungsabstimmung optimieren

    b)  Entwurfsdateien auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit
        prüfen
    
    
    c)  Entwürfe mediengerecht und produktionsfähig erstellen
    
    
    d)  mediengerechte Kontrollverfahren zur Qualitätssicherung einsetzen
    
    
    e)  Arbeitsergebnisse bewerten und mit Auftragsanforderungen abstimmen
    
    *
    • 7
  • *

    • Abschnitt D: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik
    • 1

    • Arbeitsplanung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 1)

    * a) Arbeitsauftrag analysieren, Verfahrenswege für die Produktion auswählen und festlegen

    b)  Zeitbedarf für Produktionsschritte ermitteln, technische Kapazitäten
        prüfen, planen und überwachen
    
    
    c)  Arbeitsunterlagen und Daten auftragsbezogen bereitstellen
    
    
    d)  Daten aus unterschiedlichen Quellen übernehmen und auf Verwendbarkeit
        und Vollständigkeit prüfen
    
    
    e)  bei der Nutzung von Daten rechtliche Vorschriften beachten
    
    
    f)  Arbeitsergebnisse dokumentieren
    
    *
    • 7
    • 2

    • gestaltungsorientierte Produktion (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 2)

    * a) Kundenvorgaben und eigene Gestaltungsideen aufbereiten und präsentieren

    b)  grafische Elemente themenbezogen entwerfen und technisch realisieren
    
    
    c)  Bilder und Grafiken unter gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten
    
    
    d)  Gestaltungsentwürfe nach typografischen und gestalterischen Regeln
        technisch umsetzen
    
    
    e)  geeignete Softwaretools zur Medienproduktion auswählen und anwenden
    
    
    f)  Arbeitsergebnisse gestaltungsorientiert prüfen und optimieren
    
    *
    • 7
    • 3

    • technisch orientierte Produktion (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 3)

    * a) Analog-Digital-Wandlung durchführen

    b)  medienspezifische Daten mit Anwendungsprogrammen bearbeiten,
        korrigieren und optimieren
    
    
    c)  Produktionsworkflow steuern und überwachen, dabei Routineprozesse
        erkennen, anpassen und durchführen
    
    
    d)  Daten nach Vorgaben zu einem Medienprodukt zusammenführen,
        strukturiert sichern und archivieren
    
    
    e)  Daten in Netzwerken verwalten und Datensicherheit gewährleisten
    
    
    f)  Arbeitsvorgänge dokumentieren, Ergebnisse kontrollieren und bei
        Abweichungen korrigieren
    
    *
    • 7
    • 4

    • Übergabe- und Ausgabeprozesse (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 4)

    * a) Produkte übergabe- oder ausgabegerecht zusammenstellen

    b)  Übergabe- oder Ausgabeprozesse unter Einhaltung von Fertigungsvorgaben
        steuern und optimieren
    
    
    c)  Ergebnisse auf Einhaltung von Kundenvorgaben und Qualitätsvorgaben
        prüfen und bei Abweichungen korrigieren
    
    
    d)  Produkte übergeben oder ausgeben
    
    
    e)  Übergabe- oder Ausgabeprozesse dokumentieren
    
    *
    • 7
  • *

    • Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I
    • Lfd. Nr.

    • Wahlqualifikationseinheiten

    • Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

    • Zeitliche Richtwerte in Wochen im

    • 1.-18. Monat

    • 19.-36. Monat

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • I.1

    • kaufmännische Auftragsbearbeitung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.1)

    * a) typische Geschäftsprozesse unterscheiden

    b)  Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden
    
    
    c)  Schriftverkehr durchführen
    
    
    d)  Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen und auswerten
    
    
    e)  Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle
        an Beispielen des Ausbildungsbetriebes sowie die Gliederung des
        Rechnungswesens erläutern
    
    
    f)  Methoden der betrieblichen Leistungserfassung anwenden
    
    
    g)  Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung anwenden
    
    • 8

    *

    • I.2

    • Kreativitätstechniken (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.2)

    * a) Ideen sammeln, formulieren und auswerten

    b)  Gestaltungsideen visualisieren
    
    • 8

    *

    • I.3

    • Medienproduktion (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.3)

    * a) Produktionsprozesse von Print- und Digitalmedien als Grundlage für die Umsetzbarkeit berücksichtigen

    b)  Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen und bei der Gestaltung
        beachten
    
    • 8

    *

    • I.4

    • typografische Gestaltung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.4)

    * a) Schriften und Farben zielgruppen- und medienorientiert einsetzen

    b)  unterschiedliche Gestaltungsvarianten für Kundenpräsentation
        entwickeln
    
    
    c)  Gestaltungskonzepte für Digital- und Printmedien entwickeln
    
    
    d)  Entwürfe für unterschiedliche Medien technisch umsetzen
    
    
    e)  Texte und Zahlengruppen tabellarisch gliedern
    
    
    f)  Zahlenwerte in Diagrammform darstellen
    
    
    g)  Arbeitsergebnisse prüfen und optimieren
    
    • 8

    *

    • I.5

    • digitale Bildbearbeitung I (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.5)

    * a) analoges und digitales Bildmaterial auf technische Verwendbarkeit prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren

    b)  analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten übernehmen sowie
        Bildausschnitte festlegen und Formatwandlungen durchführen
    
    
    c)  an Bilddaten ersetzende Retuschen ausführen
    
    
    d)  Bildinhalte maskieren und freistellen
    
    
    e)  Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck im Kontrast und in der
        Helligkeit anpassen
    
    
    f)  Bilddaten strukturiert ordnen, benennen und sichern
    
    • 8

    *

    • I.6

    • Produktion von Digitalmedien I (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.6)

    * a) Navigationsstrukturen unterscheiden und Leistungsmerkmale beurteilen

    b)  digitales Produkt strukturieren, Struktur darstellen und dokumentieren
    
    
    c)  Inhalt des digitalen Produktes in einer Seitenbeschreibungssprache
        umsetzen
    
    
    d)  Form des digitalen Produktes mit cascading style sheets umsetzen
    
    
    e)  Scriptsprachen unterscheiden und Einsatzmöglichkeiten beurteilen
    
    
    f)  Effekte und automatische Prozesse in einer Scriptsprache umsetzen
    
    
    g)  Bild- und Tonmaterial überspielen, Norm- und Formatwandlungen
        durchführen
    
    • 8

    *

    • I.7

    • Datenausgabeprozesse (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.7)

    * a) Datenausgabegeräte für unterschiedliche Einsatzbereiche auswählen

    b)  Datenausgabegeräte konfigurieren und für die Datenausgabe vorbereiten
    
    
    c)  Daten gerätebezogen auf Ausgabefähigkeit prüfen
    
    
    d)  Daten auf verschiedene Medien gemäß Vorgabe nach Verwendungszweck
        ausgeben
    
    
    e)  Arbeitsergebnisse auf weitere Verwendbarkeit prüfen
    
    • 8

    *

    • I.8

    • Hard- und Software (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.8)

    * a) Rechner und Peripheriegeräte verbinden und in Betrieb nehmen

    b)  Systemzustände halten und sichern
    
    
    c)  Softwareapplikationen installieren und integrieren
    
    
    d)  Hardwarekomponenten installieren und integrieren
    
    • 8

    *

    • I.9

    • Fotogravurzeichnung I (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.9)

    * a) Verteilungszeichnung anfertigen, dabei Versatz berücksichtigen

    b)  Muster bearbeiten und ergänzen
    
    
    c)  Farbauszüge für Schmuckfarben erstellen
    
    • 8

    *

    • I.10

    • Musiknotenherstellung I (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.10)

    * a) Tonarten definieren, unterschiedliche Notenschlüssel, Dynamik-, Vortrags- und Taktangaben bei der Musiknotenherstellung regelgerecht anwenden

    b)  technische und musikalische Spielanweisungen sowie Pausenzeichen auf
        Musiknotenseiten regelgerecht platzieren
    
    
    c)  rhythmische Besonderheiten sowie komplexe Untersätze und grafische
        Besonderheiten umsetzen
    
    
    d)  Vorlagen in Musiknotenseiten umsetzen, dabei fachspezifische
        Stichregeln anwenden
    
    • 8

    *

    • I.11

    • Verpackungsgestaltung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.11)

    * a) unterschiedliche Verpackungsarten und deren spezifische Parameter erfassen und anwenden

    b)  Packstoffe nach Rohstoffen und ihren Herstellungsprozessen
        klassifizieren, fertigungstechnische Aspekte ableiten und bei der
        Gestaltung von Packmitteln berücksichtigen
    
    
    c)  Besonderheiten von verpackungsspezifischen Druckverfahren bei der
        Gestaltung berücksichtigen
    
    
    d)  Freihandzeichnungen als Scribble für die Arbeitsvorbereitung
        anfertigen
    
    
    e)  Entwürfe schwarzweiß und farbig anlegen, dabei fertigungstechnische
        Parameter berücksichtigen
    
    
    f)  Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion grafisch
        gestalten
    
    
    g)  fertigungstechnische Parameter erfassen und in Produktionsdaten
        umsetzen
    
    
    h)  Adaptionen von bestehenden Verpackungen durchführen, dabei
        verpackungsspezifische Druckparameter berücksichtigen
    
    
    i)  branchenspezifische Bemaßung bei der Gestaltung und Konstruktion von
        Packmitteln durchführen, dabei Normen berücksichtigen
    
    • 8

    *

    • I.12

    • Geografik (§ 4 Abs. 3 Nr. 1, lfd. Nr. I.12)

    * a) raumbezogene Informationsquellen und Luftbilder interpretieren, auswerten und für die geografischkartografische Darstellung aufbereiten

    b)  Quellenmaterial für die weitere Verwendung unter Beachtung des
        Urheberschutzes vorbereiten und beurteilen
    
    
    c)  analoge Vorlagen vektor- und pixelorientiert digitalisieren
    
    
    d)  raumbezogene Informationen mit kartografischen Darstellungsmitteln
        verknüpfen und daraus großmaßstäbige topografische Informationsmodelle
        herstellen und thematische Darstellungen ableiten
    
    • 8

    *

  • *

    • Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II
    • II.1

    • Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.1)

    * a) Kostenarten erfassen und den Kostenstellen zuordnen

    b)  Kostensätze ermitteln
    
    
    c)  Kosten für erbrachte Leistungen ermitteln sowie im Zeitvergleich und
        im Soll-Ist-Vergleich bewerten, Ergebnisse dokumentieren
    
    
    d)  Ergebnisse der Betriebsabrechnung für das Controlling nutzen
    
    *
    • 6
    • II.2

    • Projektdurchführung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.2)

    * a) Projektdurchführung mit beteiligten betrieblichen Organisationseinheiten abstimmen, Termine überwachen

    b)  Aufträge kundengerecht durchführen und Fremdleistungen koordinieren
    
    
    c)  bei betriebsbedingten Abweichungen im Projektablauf Kunden
        informieren, Lösungsalternativen aufzeigen
    
    
    d)  kundenbedingte Abweichungen bei der Projektdurchführung
        berücksichtigen, Kostenänderungen ermitteln
    
    
    e)  Projektablauf und Qualitätskontrollen dokumentieren
    
    
    f)  Zielerreichung kontrollieren, Soll-Ist-Vergleiche aufgrund
        vorgegebener Planungsdaten durchführen
    
    *
    • 6
    • II.3

    • Designkonzeption (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.3)

    * a) Designkonzeptionen entwickeln und im Team optimieren

    b)  Präsentationsgespräche planen und vorbereiten
    
    
    c)  Designkonzeptionen präsentieren und begründen
    
    
    d)  Präsentationsgespräche nachbereiten und auswerten
    
    *
    • 6
    • II.4

    • Gestaltung von Printmedien (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.4)

    * a) Schrift, grafische Elemente und Bilder zielgruppengerecht kombinieren

    b)  Farbkombinationen beurteilen und anwenden
    
    
    c)  Sonderfarben auftragsspezifisch einsetzen
    
    
    d)  Bedruckstoff zielgruppenorientiert auswählen
    
    
    e)  Farben auf Bedruckstoff abstimmen
    
    
    f)  Möglichkeiten der Druckveredelung und der Weiterverarbeitung
        auftragsspezifisch nutzen
    
    
    g)  technische Realisierbarkeit der Gestaltung sicherstellen
    
    *
    • 6
    • II.5

    • Gestaltung von Digitalmedien (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.5)

    * a) Gestaltungsgrundsätze für digitale Medien anwenden

    b)  Schrift als Gestaltungsmittel einsetzen und die Regeln der Makro- und
        Mikrotypografie anwenden
    
    
    c)  gestalterische Formensprache für Digitalmedien entwickeln und anwenden
    
    
    d)  Gestaltung der Benutzerführung des Produktes auf Zielgruppe und die
        technischen Möglichkeiten des Ausgabemediums abstimmen
    
    
    e)  Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des Ausgabemediums
        abstimmen
    
    
    f)  Datenformate für das Ausgabemedium bestimmen
    
    *
    • 6
    • II.6

    • digitale Bildbearbeitung II (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.6)

    * a) Bilddaten inhaltlich bearbeiten und für die technische Weiterverarbeitung vorbereiten

    b)  Teilprodukte herstellen, bearbeiten und zu neuen Produkten
        zusammenführen
    
    
    c)  Bildmodifikationen durchführen, dabei Farbangleichungen und
        -konvertierungen beachten
    
    
    d)  Bilddaten unter Anwendung eines Prüfsystems auf Übereinstimmung mit
        den Vorgaben prüfen
    
    
    e)  Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgeben sowie
        Weiterverwendbarkeit für die Archivierung und Datenhaltung
        gewährleisten
    
    *
    • 6
    • II.7

    • Produktion von Digitalmedien II (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.7)

    * a) Programmiersprachen unterscheiden und Leistungsmerkmale beurteilen

    b)  Prozesse mittels einer Programmiersprache automatisieren
    
    
    c)  Ein- und Ausgaben erstellen und mit einer Scriptsprache auswerten
    
    
    d)  Bild- und Tonmaterial abhören, sichten, ordnen und auftragsbezogen
        zusammenführen
    
    
    e)  Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten
        aussteuern
    
    
    f)  Bildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen
        Gesichtspunkten bearbeiten
    
    *
    • 6
    • II.8

    • Systembetreuung I (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.8)

    * a) EDV-Systeme aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit unterscheiden und entsprechend ihrer Verwendung auswählen

    b)  Hardwarekomponenten zusammenstellen und anschließen
    
    
    c)  Betriebssystem installieren und konfigurieren
    
    
    d)  branchenübliche Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
    
    
    e)  Systeme testen und Konfigurationsdaten dokumentieren
    
    *
    • 6
    • II.9

    • Datenbankanwendung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.9)

    * a) Datenbankprodukte unterscheiden und auftragsbezogen auswählen

    b)  Daten unterschiedlicher Formate für Datenbankanwendungen aufbereiten
    
    
    c)  Daten importieren und exportieren
    
    
    d)  Datenbankstrukturen festlegen, Schlüssel und Verknüpfungen definieren
    
    
    e)  Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten festlegen
        und implementieren
    
    
    f)  Datenbanksysteme testen und optimieren
    
    
    g)  Abfragen und Berichte von Datenbeständen erstellen
    
    
    h)  Anwendungen, insbesondere Schnittstellenprogramme in einer Makro- oder
        Programmiersprache erstellen
    
    *
    • 6
    • II.10

    • Druckformherstellung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.10)

    * a) Daten und Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen, gegebenenfalls Korrekturanweisungen definieren

    b)  Seiten ausschießen, Nutzen anordnen, standrichtig positionieren und
        prüfen
    
    
    c)  Kontrollelemente integrieren
    
    
    d)  Revisionsmuster erstellen und prüfen
    
    
    e)  Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen
    
    
    f)  Druckformen herstellen
    
    
    g)  Anlagen warten und pflegen
    
    
    h)  Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen, bei Abweichungen Druckform
        korrigieren
    
    *
    • 6
    • II.11

    • Reprografie I (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.11)

    * a) Produktionssysteme auswählen, auftragsbezogen vorbereiten und Vervielfältigungen herstellen

    b)  Materialien auswählen und einsetzen
    
    
    c)  Montagen herstellen, Composing durchführen
    
    
    d)  Druckvorlagen und Druckformen herstellen
    
    
    e)  Printprodukte herstellen
    
    
    f)  Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
    
    *
    • 6
    • II.12

    • Druckweiterverarbeitung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.12)

    * a) Auftragsunterlagen erfassen, Umsetzbarkeit prüfen und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen

    b)  programm- und systembezogene Arbeitsvorbereitung ausführen
    
    
    c)  Materialbedarf ermitteln, Materialien auswählen und anfordern
    
    
    d)  Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse zum Endprodukt verarbeiten,
        insbesondere durch Falzen, Zusammentragen, Bohren, Heften, Binden,
        Leimen und Beschneiden
    
    
    e)  Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
    
    
    f)  Fertigungsstörungen identifizieren und beheben
    
    
    g)  Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten
    
    *
    • 6
    • II.13

    • Digitalfotografie (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.13)

    * a) Motive und Aufnahmeart nach Verwendungszweck auswählen, Motivaufbau vorbereiten

    b)  Belichtungsmöglichkeiten und Ausleuchtung bestimmen,
        Belichtungsmessung durchführen
    
    
    c)  Bewegung und Schärfentiefe bei der Aufnahme berücksichtigen
    
    
    d)  Objektive unter Beachtung von Abbildungsgrundsätzen auswählen
    
    
    e)  unterschiedliche Lichtarten einsetzen
    
    
    f)  Filter auswählen und einsetzen
    
    
    g)  Aufnahme herstellen und Ergebnis kontrollieren
    
    *
    • 6
    • II.14

    • Redaktionstechnik I (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.14)

    * a) bei der Arbeitsorganisation objektspezifische Produktionsabläufe und Ressorteinteilung berücksichtigen

    b)  an der technischen Gestaltung des redaktionellen Teils von
        Presseerzeugnissen mitwirken
    
    
    c)  Texte, Bilder und Grafiken analoger und digitaler Presseerzeugnisse
        unter Berücksichtigung redaktioneller Vorgaben gestalten
    
    
    d)  in Absprache mit der Redaktion Texte redigieren, hierbei
        journalistische Darstellungsformen berücksichtigen
    
    
    e)  bei der Recherche in Datenbanken und bei Presseagenturen mitwirken,
        Daten aus diesen Datenbanken übernehmen und verarbeiten
    
    
    f)  Grundzüge des Presse- und Medienrechts, die presserechtliche
        Verantwortung sowie medienrechtliche Selbstverpflichtungen beachten
    
    
    g)  Texte, Bilder und Grafiken übernehmen und für medienspezifische
        Ausgabe aufbereiten
    
    *
    • 6
    • II.15

    • Fotogravurzeichnung II (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.15)

    * a) Farbkompositionen von Schmuckfarben bearbeiten und beurteilen

    b)  Proof erstellen
    
    *
    • 6
    • II.16

    • Musiknotenherstellung II (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.16)

    * a) Seitenaufbau auf der Grundlage von Manuskriptvorlagen festlegen, dabei musikalische Besonderheiten berücksichtigen

    b)  Seitenformate bestimmen und Umfang berechnen
    
    
    c)  Balken- und Bogenlagen nach Stichregeln festlegen
    
    
    d)  Schriftarten auftragsbezogen bei der Seitengestaltung einsetzen
    
    
    e)  Notensatzprogramme anwenden
    
    
    f)  musikalische Sonderzeichen erstellen und anwenden
    
    
    g)  spezielle Notenausgaben, insbesondere Partituren, Klavierauszüge,
        Chorausgaben, Einzelstimmen sowie Spiel- und Schlagzeugpartituren
        gestalten
    
    *
    • 6
    • II.17

    • Verpackungsgestaltung II (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.17)

    * a) 3D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion von Packmitteln kennen und einsetzen

    b)  CAD-Ein- und Ausgabegeräte bei der Konstruktion von Packmitteln
        einsetzen
    
    
    c)  Handhabungsanleitungen für Packmittel erstellen, dabei perspektivische
        Darstellungen integrieren
    
    
    d)  Handmuster nach vorgegebenen Daten erstellen
    
    
    e)  Nutzenaufbau erstellen
    
    
    f)  verpackungsspezifische Druckformherstellung anwenden
    
    
    g)  unterschiedliche Produktkennungen einsetzen
    
    *
    • 6
    • II.18

    • Geografik II (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, lfd. Nr. II.18)

    * a) Generalisierungsgrundsätze bei der Gestaltung raumbezogener Daten anwenden

    b)  mittlere und kleinmaßstäbige topografische Informationsmodelle unter
        Berücksichtigung von Generalisierungsgrundsätzen herstellen
    
    
    c)  topografische Informationsmodelle fortführen
    
    
    d)  raumbezogene Informationsmodelle mit verschiedenen thematischen
        Inhalten gestalten und herstellen
    
    *
    • 6
  • *

    • Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste III
    • III.1

    • kaufmännische Auftragsbearbeitung II (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.1)

    * a) technische Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen und die erforderlichen Kosten errechnen

    b)  Preise kalkulieren, Angebote erstellen
    
    
    c)  Material und Daten disponieren
    
    
    d)  Verträge unterschriftsreif vorbereiten
    
    
    e)  Eingangsrechnungen prüfen, Ausgangsrechnungen erstellen
    
    
    f)  Nachkalkulation durchführen
    
    *
    • 12
    • III.2

    • Designkonzeption II (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.2)

    * a) Schrift im Kontext mit Illustrationen und Bildern in Designkonzeptionen einsetzen

    b)  Ideen in räumliche Darstellungen umsetzen, Illustrationen frei und
        nach Vorgabe entwerfen
    
    
    c)  grafische Zeichen, insbesondere Logos, Piktogramme, Wort- und
        Bildmarken sowie Signets unter Berücksichtigung von Abstraktion,
        Symbolik und Funktionalität entwickeln
    
    
    d)  Kriterien für Motivwahl und Bildausschnitt definieren
    
    
    e)  fotografische Umsetzung einer Bildidee inszenieren, insbesondere unter
        Berücksichtigung von Bewegung, Dynamik, Ausdruck, Effekte, Licht und
        Schatten
    
    
    f)  Bildmotive gestalterisch unter Berücksichtigung von Bildsprache und
        Verwendungszweck bearbeiten und verändern
    
    *
    • 12
    • III.3

    • Text-, Grafik- und Bilddatenbearbeitung (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.3)

    * a) Prozessdaten für die technische Arbeitsausführung festlegen

    b)  Text-, Grafik- und Bilddaten gestalterisch aufbereiten und bearbeiten
    
    
    c)  Grafik- und Bilddaten in verschiedenen Farbsystemen bearbeiten
    
    
    d)  bei der Grafik- und Bilddatenbearbeitung Bestimmungsgrößen für Farben
        beachten und Standards berücksichtigen
    
    
    e)  Daten mit Prüfsystemen auf Übereinstimmung mit den Vorgaben prüfen
    
    
    f)  Daten sichern und entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgeben
    
    
    g)  Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
    
    *
    • 12
    • III.4

    • produktorientierte Gestaltung (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.4)

    * a) Medienprodukte unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion konzipieren

    b)  Gestaltungsentwürfe für unterschiedliche Anwendungen entwickeln
    
    
    c)  visuelles Orientierungsverhalten der Nutzer berücksichtigen
    
    
    d)  Möglichkeiten der verschiedenen Druckverfahren auftragsspezifisch
        nutzen
    
    
    e)  technische Realisierbarkeit beachten
    
    
    f)  wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
    
    *
    • 12
    • III.5

    • datenbankbasierte Medienproduktion (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.5)

    * a) Datenbanken und Tabellen anlegen

    b)  Datenbanken den auftragsbezogenen Erfordernissen anpassen
    
    
    c)  Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache editieren
    
    
    d)  Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache in digitale
        Anwendungen einbinden
    
    
    e)  Content-Management-Systeme nach redaktionellen Vorgaben anpassen
    
    *
    • 12
    • III.6

    • interaktive Medienproduktion (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.6)

    * a) Autorensoftware unterscheiden und nach Leistungsmerkmalen auswählen

    b)  vorgegebene oder eigene Gestaltungsideen für eine Autorensoftware
        strukturieren, inhaltlich beschreiben und umsetzen
    
    
    c)  Ablauf eines Films in der Scriptsprache des Autorenprogramms
        programmieren
    
    
    d)  Film des Autorenprogramms für Ausgabemedium optimieren und integrieren
    
    *
    • 12
    • III.7

    • audiovisuelle Medienproduktion (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.7)

    * a) Bild- und Tonmaterial nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten kombinieren

    b)  Bildsequenzen unter Einsatz von Grafikelementen, Schriften,
        Animationen und Effekten nachbearbeiten
    
    
    c)  sequenzbezogene Töne und Klänge nachbearbeiten und korrigieren;
        Effekte einsetzen und qualitativ abstimmen
    
    
    d)  audiovisuelle Medien unterscheiden und projektorientiert auswählen
    
    
    e)  endbearbeitete audiovisuelle Daten für die Medienausgabe prüfen,
        codieren und audiovisuelles Medium erstellen
    
    *
    • 12
    • III.8

    • Systembetreuung II (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.8)

    * a) Netzwerkarchitekturen und -komponenten unterscheiden und entsprechend ihrer Einsatzgebiete auswählen

    b)  Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit und Einsatzgebieten
        beurteilen und einsetzen
    
    
    c)  IT-Systeme in Netzwerke einbinden
    
    
    d)  Benutzerrechte verwalten, insbesondere Datenzugriff über Netzwerke
        organisieren
    
    
    e)  netzwerkübergreifende Kommunikation aufbauen
    
    
    f)  Datenzugriff auf externe Netze realisieren
    
    
    g)  Datensicherungssysteme im Bezug auf Datensicherheit beurteilen und
        anwenden
    
    
    h)  Netzwerkanwendungen und -systeme testen
    
    
    i)  Konfigurationsdaten und Einstellungen dokumentieren
    
    *
    • 12
    • III.9

    • digitale Druckformherstellung (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.9)

    * a) Fertigungsverfahren auswählen, Arbeitsablauf festlegen und Arbeitsschritte planen

    b)  Daten auf Verwendbarkeit prüfen, Standards beachten
    
    
    c)  Jobs im Frontendsystem erstellen, Daten importieren
    
    
    d)  Seiten digital ausschießen, Seitenpositionen festlegen,
        Kontrollelemente integrieren, Arbeitsergebnis prüfen
    
    
    e)  Revisionsmuster erstellen und prüfen
    
    
    f)  Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen
    
    
    g)  Ausgabesysteme bedienen, Grundeinstellung kontrollieren und anpassen,
        Standardisierungen für die Druckformherstellung berücksichtigen
    
    
    h)  Druckformen aus digitalen Datenbeständen herstellen
    
    
    i)  Druckformen auf Vollständigkeit und die Bedingungen des weiteren
        technischen Druckprozesses visuell kontrollieren und messtechnisch
        prüfen
    
    
    j)  Anlagen und Systeme warten und pflegen
    
    *
    • 12
    • III.10

    • Digitaldruck (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.10)

    * a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und als Druckjobs für den Druckprozess bereitstellen

    b)  angelieferte Daten und Personalisierungsvorgaben für Druckjobs mit
        variablen Daten prüfen und vorbereiten
    
    
    c)  Druckjobs mit variablen Daten unter Berücksichtigung von
        Auftragsparametern programmieren und Ergebnis prüfen
    
    
    d)  Digitaldruckmaschine für den Ausgabeprozess vorbereiten und dabei
        qualitätssichernde Maßnahmen durchführen
    
    
    e)  Druckjobs ausgeben
    
    
    f)  Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umsetzung von
        Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und korrigieren
    
    
    g)  Produktionsdaten erfassen und dokumentieren
    
    
    h)  technische Einrichtung pflegen und warten
    
    *
    • 12
    • III.11

    • Reprografie II (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.11)

    * a) Daten auf verschiedenen Datenträgern und Medien ausgeben

    b)  Druckmaschine vorbereiten und einrichten sowie mehrfarbige
        Druckerzeugnisse herstellen
    
    
    c)  großformatige Vervielfältigungen als Einzelstück sowie in Kleinserie
        herstellen
    
    
    d)  Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
    
    *
    • 12
    • III.12

    • Mikrografie (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.12)

    * a) Mikrofilme im Simplex-, Duo- und Duplexverfahren herstellen und Suchmarken setzen

    b)  Mikrofilme aus digitalen Daten herstellen
    
    
    c)  Mikrofilme digitalisieren, auf digitalen Datenträgern speichern und
        prüfen
    
    
    d)  Mikrofilme entwickeln, umkehrentwickeln und Entwicklungsablauf
        überwachen
    
    
    e)  mit digitalen Verfahren maßstäbliche Veränderungen ausgeben
    
    *
    • 12
    • III.13

    • Tiefdruckformherstellung (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.13)

    * a) Auftragsplanung nach Zylindergröße, Zylinderumfang und Druckmaschine durchführen

    b)  Schema zur Auftragsplanung erstellen
    
    
    c)  Seiten einlesen
    
    
    d)  Daten für die Bebilderung konvertieren
    
    
    e)  Formproof zur Kontrolle erstellen
    
    
    f)  Fehlstellen, die bei der Zylinderherstellung auftreten, beheben
    
    
    g)  Korrekturen nach Unternehmens- und Kundenwünschen ausführen
    
    
    h)  Produktionseinheiten kalibrieren
    
    
    i)  Druckbild auf den Zylinder aufbringen
    
    
    j)  Produktionsvorgänge dokumentieren
    
    
    k)  Zylinder verwalten sowie transportieren
    
    
    l)  technische Einrichtungen pflegen und warten
    
    
    m)  Andruck prüfen und beurteilen
    
    *
    • 12
    • III.14

    • Redaktionstechnik II (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.14)

    * a) Seitenlayout von Presseerzeugnissen nach redaktionellen Vorgaben erstellen

    b)  Infografiken, Diagrammgrafiken und Schaubilder nach redaktionellen
        Vorgaben gestalten und erstellen
    
    
    c)  Film- und Videosequenzen bearbeiten und für die Veröffentlichung
        aufbereiten
    
    
    d)  mit Redaktionssystemen Texte, Grafiken und Bilder für Zeitungs- und
        Zeitschriftenseiten sowie Online-Erzeugnisse integrieren
    
    
    e)  Zeitungs- und Zeitschriftenseiten nach technischen und typografischen
        Anforderungen sowie nach redaktionellen Vorgaben umbrechen
    
    
    f)  redaktionell gestaltete Beiträge und Seiten für Online-Medien
        aufbereiten und in das Ausgabemedium einstellen
    
    
    g)  aus vorliegenden redaktionellen Beiträgen und werblichen Vorlagen
        Online-Angebote gestalten, aktualisieren und Verknüpfungen herstellen
    
    
    h)  technische Arbeiten, Datengestaltung und -pflege im Newsroom und am
        Newsdesk vorbereiten, durchführen und betreuen
    
    
    i)  Content-Management-Systeme einsetzen und betreuen
    
    *
    • 12
    • III.15

    • Fotogravurzeichnung III (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.15)

    * a) rapportiertes Layout erstellen

    b)  Muster nachbearbeiten, Farbauszüge erstellen und Nahtlosretuschen
        durchführen
    
    *
    • 12
    • III.16

    • Musiknotenherstellung III (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.16)

    * a) Auftragsunterlagen für die Musiknotenherstellung bewerten sowie Manuskriptvorlagen aufbereiten

    b)  Auftrag nach Kunden- und Redaktionsvorgaben vorbereiten
    
    
    c)  Auftrag für die Musiknotenherstellung definieren
    
    
    d)  notenspezifische Stilvorlagen definieren und anwenden
    
    
    e)  musikrelevante Zeichen und Schriften erfassen
    
    
    f)  Musiknotenseiten nach ästhetischen Gesichtspunkten aufbauen und auf
        Grundlage fachspezifischer Stichregeln gestalten
    
    
    g)  Einzelstimmen unter Beachtung von instrumentalspezifischen
        Besonderheiten extrahieren und charakteristische Stichnoten nach
        musikalischen Gesichtspunkten einfügen
    
    
    h)  Korrekturen nach Kunden- und Redaktionsvorgaben ausführen
    
    
    i)  Daten für eine Zweitverwertung umarbeiten und neu gestalten
    
    
    j)  Produktionsdaten für Weiterverarbeitung erstellen
    
    *
    • 12
    • III.17

    • Verpackungsgestaltung III (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, (lfd. Nr. III.17)

    * a) Auftragsunterlagen unter Berücksichtigung von Kundenvorstellungen für die Herstellung von Packmitteln bewerten

    b)  Konzepte für individuelle, zeit- und projektbezogene Packmittel
        entwickeln
    
    
    c)  unterschiedliche Möglichkeiten der Weiterverarbeitung von Packmitteln
        bei der Gestaltung berücksichtigen
    
    
    d)  Einteilungen für Kalkulation, Druckformherstellung und Stanzformenbau
        erstellen
    
    
    e)  Packmittelmuster unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren,
        Inhalt, Form, Größe, Auflage, Verwendungszweck und Transportart
        gestalten und konstruieren
    
    *
    • 12
    • III.18

    • Geografik III (§ 4 Abs. 3 Nr. 3, lfd. Nr. III.18)

    * a) raumbezogene Informationen, Texte, Grafiken und Bilder aufbereiten

    b)  redaktionelle Bearbeitung von raumbezogenen Informationsmodellen
        einschließlich Titel, Legende und Rückseite durchführen
    
    
    c)  Bild-, Text-, Grafik- und Audiodaten in raumbezogene Informationen
        einbinden und multimediale Produkte herstellen
    
    
    d)  raumbezogene Daten für verschiedene Präsentationsformen gestalten
    
    
    e)  mit geografischen Informationssystemen kommunizieren und digitale
        Basisdaten aufbereiten
    
    *
    • 12
Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.