Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroGKostV)

Ausfertigungsdatum
2005-07-06
Fundstelle
BGBl I: 2005, 2020
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 14.12.2011 I 3110

Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung

(1) Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses auf Antrag ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre. Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Kostenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Kostenbescheid erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Kostenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Kostenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Kostenermäßigung oder Kostenerlass bezieht. Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist. Kostenermäßigung und Kostenerlass stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen. Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten.

§ 3 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 4 Widerspruchsgebühr

(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr oder Auslage wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der streitigen Festsetzung erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro, wenn nicht die festgesetzte Gebühr oder Auslage geringer ist.

(2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt die Gebühr für die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs bis zu 200 Euro.

(3) Wird ein Widerspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der vorgesehenen Widerspruchsgebühr.

(4) Widerspruchsgebühren werden nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.

§ 5 Übergangsvorschriften

Für Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amtshandlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 3110 - 3111)

    • Nr.

    • Gebührentatbestand

    • Gebühr in Euro

    • 1

    • Registrierung ****

    *

    • 1.01

    • Registrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart, soweit der Hersteller nicht bereits mit einer anderen Marke und Geräteart registriert ist

    • 64,–

    • 1.02

    • Weitere Registrierung je Hersteller, Marke sowie Geräteart, soweit der Hersteller bereits mit mindestens einer Marke und Geräteart registriert ist

    • 35,–

    • 1.03

    • Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung

    • 43,–

    • 1.04.a

    • Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart

    • 129,–

    • 1.04.b

    • Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart

    • 118,–

    • 1.04.c

    • Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Prüfung der Garantie je Geräteart

    • 37,–

    • 1.04.d

    • Änderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel

    • 83,–

    • 1.04.e

    • Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung

    • 35,–

    • 1.04.f

    • Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes je Registrierung

    • 107,–

    • 1.05

    • Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung

    • 21,–

    • 1.06

    • Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang

    • 28,– bis 400,–

    • 1.07

    • Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht

    • 28,– bis 7 500,–

    • 2

    • Bereitstellungsanordnung ****

    • 20,–

    • 3

    • Abholanordnung ****

    • 25,–

    • 4

    • Sanktionen ****

    *

    • 4.01

    • Garantieaufstockungsanordnung

    • 28,–

    • 4.02

    • Widerruf der Registrierung

    • bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1

Anhang 2 (zu § 2 Absatz 2)

( Fundstelle: BGBl. I 2011, 3111 - 3112 )

    • Gewichtsklasse

    • Geräteklasse

    • Schwellenwert in kg/Jahr (=12 Monate)

    • Gewichtsklasse I

      1. B.:

      – Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten

      – Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung

      – Geräte für die Informations- und/oder Datenverarbeitung, das Drucken von Informationen und die Übermittlung gedruckter Informationen in privaten Haushalten

      – In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte

      – Mobil-Telefone

      – Kameras (Foto)

      – Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

      – Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III

      – Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen für die Nutzung in privaten Haushalten

      – Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten

      – Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen, sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung

      – Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten

      – Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten

      – Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten

    • 30

    • Gewichtsklasse II

      1. B.:

      – Datensichtgeräte

      – Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten

      – Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung

      – Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten

      – Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung

      – Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender

      – Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerbliche Nutzung

    • 70

    • Gewichtsklasse III

      1. B.:

      – TV-Geräte

      – Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment

      – Großdisplays

      – Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten

      – Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten

    • 120

    • Gewichtsklasse IV

      1. B.:

      – Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung

      – Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten

      – Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung

    • 300

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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