Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)

Ausfertigungsdatum
2002-07-16
Fundstelle
BGBl I: 2002, 2647
Zuletzt geändert durch
§ 22 Abs. 5 G v. 26.2.2008 I 220

Eingangsformel

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), der durch § 19 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, und des § 16 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Gebühren und Auslagen

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

§ 2 Gebühren bei Widerspruch

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.

§ 3 Gebühren bei Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2648 - 2649; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

    • Gebührennummer

    • Gebührentatbestand

    • Gebühr in Euro

    • 1

    • 2

    • 3

  • *

    • Gebühren für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und § 16 Abs. 1 FTEG

    *

    • 101

    • Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs. 1 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG

    • 246,95

    • 102

    • Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, § 15 FTEG und § 14 EMVG einschließlich Fertigen eines Anschreibens

    • 197,89 bis 5.000

    • 103

    • Ausstellen einer Untersagungsverfügung

    • 149,59

  • *

    • Messtechnische Überprüfung an einem Gerät (EMV-Parameter)

    *

    • 104

    • Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik

    • 1.001,76

    • 105

    • Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik

    • 1.404,64

    • 106

    • Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik

    • 1.872,85

    • 107

    • Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik

    • 1.872,85

    • 108

    • Informationstechnische Einrichtungen (ITE)

    • 2.145,07

    • 109

    • Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte

    • 2.493,51

    • 110

    • Telekommunikationseinrichtungen (TKE)

    *

  • *

    • a)

    • analog

    • 2.025,29

  • *

    • b)

    • digital

    • 2.874,61

    • 111

    • Beleuchtungseinrichtungen

    • 1.371,97

    • 112

    • Funkgeräte/Funkeinrichtungen

    • 2.400,95

    • 113

    • Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV

    • 2.803,83

    • 114

    • Geräte der Unterhaltungselektronik

    • 1.807,52

    • 115

    • Sonstige Geräte Messtechnische Überprüfung von einer Geräteserie (EMV- Parameter)

    • Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht.

    • 116

    • Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik

    • 2.504,40

    • 117

    • Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik

    • 3.511,60

    • 118

    • Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik

    • 4.682,13

    • 119

    • Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik

    • 4.682,13

    • 120

    • Informationstechnische Einrichtungen (ITE)

    • 5.362,67

    • 121

    • Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte

    • 6.233,77

    • 122

    • Telekommunikationseinrichtungen (TKE)

    *

  • *

    • a)

    • analog

    • 5.063,23

  • *

    • b)

    • digital

    • 7.186,53

    • 123

    • Beleuchtungseinrichtungen

    • 3.429,93

    • 124

    • Funkgeräte/Funkeinrichtungen

    • 6.002,38

    • 125

    • Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV

    • 7.009,59

    • 126

    • Geräte der Unterhaltungselektronik

    • 4.518,80

    • 127

    • Sonstige Geräte

    • Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 116 bis 126 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht.

  • *

    • Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG

    *

    • 201

    • Ermittlungen und Messungen am Betriebsort

    • 643 bis 7.000

  • *

    • 202

    • Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens

    • 68,07

    • 203

    • Ausstellen einer Untersagungsverfügung

    • 149,59

    • 204

    • Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor

    • Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht.

  • *

    • Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 FTEG

    *

    • 205

    • Prüfen eines Gerätes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen)

    • 5.444,34

    • 206

    • Prüfen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen)

    • 16.333,01

    • 207

    • Prüfen eines Gerätes (Type 2/systemungebundene Funkanlagen)

    • 1.742,98

    • 208

    • Prüfen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen)

    • 4.627,69

  • *

    • Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FTEG

    *

    • 209

    • Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor

    • Die Gebühr im Einzelfall richtet sich nach dem tatsächlichen Mess- und Prüfaufwand der beauftragten Prüfeinrichtung.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.