Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG)

Ausfertigungsdatum
1993-12-27
Fundstelle
BGBl I: 1993, 2378 (1994 I 2439)
Zuletzt geändert durch
Art. 302 V v. 31.10.2006 I 2407

Artikel 2 und 5 dieses Gesetzes dienen der Übernahme der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237 S. 25).

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 - Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

Art 2 - Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)

Art 3 - Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Art 4 - Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz)

Art 5 - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Art 6

Art 7 - Übergangsbestimmungen

§ 1 Unfallversicherung

(1) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die bisher nach § 766 der Reichsversicherungsordnung von der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen wurden, gehen auf die Eisenbahn- Unfallkasse über. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regelt das Nähere durch Rechtsverordnung; darin kann auch durch Rechtsverordnung angeordnet werden, inwieweit Entschädigungsansprüche, die vor dem Übergang auf die Eisenbahn- Unfallkasse entstanden sind, vom Bundeseisenbahnvermögen zu erfüllen sind.

(2) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode der Sozialversicherung nehmen die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung die Aufgaben der Vertreterversammlung, des Vorstandes und des Geschäftsführers der Eisenbahn-Unfallkasse wahr.

(3) Die Eisenbahn-Unfallkasse hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Satzung und innerhalb von zwei Jahren das übrige erforderliche autonome Recht zu erlassen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die auf Grund von § 575 Abs. 2 Nr. 1 und § 765 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung erlassenen Verordnungen sowie die Unfallverhütungsvorschriften weiter.

(4) Die Erstausstattung der Eisenbahn-Unfallkasse mit Sachmitteln erfolgt aus dem Bestand des Bundeseisenbahnvermögens. Ein Zahlungsausgleich findet nicht statt. Einzelheiten legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

§ 2 Güterkraftverkehr der Deutschen Bundesbahn

§ 10 Abs. 3 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert worden ist, gilt nicht für die nach § 2 Abs. 3 der Höchstzahlen- Verordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2452), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 122 dieses Gesetzes geändert worden ist, zu erteilenden Genehmigungen für den Güterfernverkehr sowie für die weitere Erteilung dieser Genehmigungen an die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder an Unternehmen, an denen diese Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist.

§ 3 Berufsausbildungsverhältnisse

(weggefallen)

§ 4 Jahresabschlüsse der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn für das Geschäftsjahr 1993

Mit der Prüfung der Jahresabschlüsse der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn für das Geschäftsjahr 1993 beauftragt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Entlastung erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Art 8 - Außerkrafttreten bisherigen Rechts

§ 1

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489), soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt,

  2. das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 129 dieses Gesetzes, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt,

3.

§ 2

Die §§ 6a, 6c, 6e Abs. 1 und die §§ 6f und 6g des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten fort.

§ 3

Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a, 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. § 18 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes bleibt unberührt. § 23 des Bundesbahngesetzes gilt bis zur Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. Die Befristung der Fortgeltung des § 23 des Bundesbahngesetzes gilt nicht für die Beamten, die Dritten gemäß § 16 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zur Dienstleistung überlassen sind.

§ 4

(1) Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes in beliebiger Beförderungsklasse. Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie endet vierzehn Tage nach Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Leistungen der Eisenbahnen des Bundes sind von den genannten Gebietskörperschaften, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Bund abzugelten.

(2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts entsprechend.

Art 9 - Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost

Art 10 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 11 - Inkrafttreten

(1) Mit Ausnahme des Artikels 4, des Artikels 5 § 5 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2, soweit diese Bestimmungen den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes betreffen, und mit Ausnahme des Artikels 9, soweit diese Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, sowie des Artikels 6 Abs. 116 Nr. 1, 2, 4, 5 und 8 bis 11 tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 6 Abs. 116 Nr. 7 ist auf Genehmigungsverfahren, die bis zum 31. Dezember 1993 eingeleitet worden sind, ab 1. Januar 1995 anzuwenden.

(2) Artikel 4, Artikel 5 § 5 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2, soweit diese Bestimmungen den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes betreffen, sowie Artikel 6 Abs. 116 Nr. 1, 2, 4, 5 und 8 bis 11 treten am 1. Januar 1996 in Kraft.

(3) Artikel 9 tritt, soweit diese Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, an dem Tage in Kraft, der durch das Gesetz bestimmt wird, welches die Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft regelt.

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