Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit Pestizidrückständen (EURHGAusnahmV)

Ausfertigungsdatum
2010-04-14
Fundstelle
eBAnz: 2010, AT41 V1
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 19.1.2012 eBAnz AT10 V1

Eingangsformel

Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 10 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

Ein Erzeugnis, das zu einer in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Erzeugnisgruppe gehört, darf

  1. abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Lebensmittel im Inland in den Verkehr gebracht oder

  2. abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Futtermittel im Inland in den Verkehr gebracht oder verfüttert

werden, soweit sein Gehalt an einem in Spalte 1 der Anlage genannten Wirkstoff den für diesen Wirkstoff in Spalte 4 der Anlage festgesetzten Rückstandhöchstgehalt nicht überschreitet.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

Anlage (zu § 1)

(Fundstelle: eBAnz 2010, AT41 V1; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • Wirkstoff

    *^bjnr604100010bjne000400000_01_BJNR604100010BJNE000402310 Code

    • Erzeugnisgruppe

    • Rückstandshöchstgehalt mg/kg

    • Fipronil Summe aus Fipronil und seinem Sulfonmetalboliten (MB46136), insgesamt berechnet als Fipronil

    • 1016020

    • Geflügelfett

    • 0,015

    Code und Erzeugnisgruppe im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1097/2009 (ABl. L 301 vom 17.11.2009, S. 6) geändert worden ist.

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