Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG) (EWGRL371/91DV 1994)

Ausfertigungsdatum
1994-10-26
Fundstelle
BGBl I: 1994, 3202

Eingangsformel

Auf Grund des § 111 Abs. 3 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Für Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben und die im Inland die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Anlage Teil A Nr. 19 bis 24 zum Versicherungsaufsichtsgesetz) durch eine Niederlassung betreiben wollen, gelten § 110d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 106 Abs. 3, § 107 und § 110 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend: % 1.

  • Dem Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb sind zusätzlich beizufügen:

    a) eine Bescheinigung der schweizerischen Aufsichtsbehörde darüber,

    -   welche Versicherungssparten das Unternehmen zu betreiben befugt ist
        und welche Art von Risiken es tatsächlich deckt,
    
    
    -   daß das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne
        und des für die betriebenen Versicherungssparten erforderlichen
        Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt, falls dieser höher ist,
    
    
    -   in welcher Höhe Mittel für den Organisationsfonds vorhanden sind;
    

    b) der Nachweis über die Eigenmittel des Unternehmens.

  • Soweit keine Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen, darf die Erlaubnis einem Unternehmen, daß eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassene Rechtsform besitzt, nur versagt werden, wenn die in § 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

  • Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn das Unternehmen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert; § 87 bleibt unberührt. Die Geschäftstätigkeit kann vorläufig untersagt werden, bis die Anhörung der schweizerischen Aufsichtsbehörde abgeschlossen ist.

  • Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich für Versicherungsunternehmen, die nach Schweizer Recht nicht verpflichtet sind, Kapitalanforderungen entsprechend den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens zu genügen, nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

  • Das Bundesaufsichtsamt übersendet der schweizerischen Aufsichtsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens den Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4 sowie Abs. 5 genannten Unterlagen mit seiner gutachtlichen Äußerung zur Stellungnahme. Äußert sich die schweizerische Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Unterlagen, so unterstellt das Bundesaufsichtsamt eine positive Stellungnahme.

  • Bevor das Bundesaufsichtsamt gegenüber einer Niederlassung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Grund des § 81b Abs. 4 eine Verfügungsbeschränkung erläßt, unterrichtet es die schweizerische Aufsichtsbehörde.

  • Vor Widerruf der Erlaubnis für ein Unternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und vor der Genehmigung eines Bestandsübertragungsvertrages (§ 14) setzt sich das Bundesaufsichtsamt mit der schweizerischen Aufsichtsbehörde ins Benehmen. Wird die Geschäftstätigkeit vorläufig untersagt, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt unverzüglich die schweizerische Aufsichtsbehörde.

  • Hat die schweizerische Aufsichtsbehörde Verfügungsbeschränkungen über die Vermögensgegenstände eines Unternehmens angeordnet, weil dessen Eigenmittel unzureichend sind, so trifft das Bundesaufsichtsamt auf Verlangen der schweizerischen Aufsichtsbehörde entsprechende Maßnahmen für die in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögensgegenstände. § 81b Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 2

Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG) vom 12. Juli 1993 (BGBl. I S. 1347) wird aufgehoben.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.