Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt (FischWiMeistPrV)

Ausfertigungsdatum
1978-12-21
Fundstelle
BGBl I: 1978, 2073
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 29.10.2008 I 2155

Eingangsformel

Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat, einen Fischereibetrieb selbständig zu führen, die in der Fischereiwirtschaft vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.

(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin.

§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fischwirt und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

  3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der Fischwirtschaft nachgewiesen werden.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 2 Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfaßt einen praktischen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung".

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei sind die Absätze 3 und 4 zu beachten.

(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß kann den Prüfungsteilnehmer von der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil befreien, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat.

(4) Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung vom Prüfungsausschuß gekürzt werden.

(5) (weggefallen)

(6) Prüfungsteilnehmer, die im Besitz des Befähigungszeugnisses für Seeschiffer in der Küstenfischerei (BKu) oder des Befähigungszeugnisses für Kapitäne in der kleinen Hochseefischerei (BK) sind, erworben auf Grund der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3678), können auf Antrag durch den Prüfungsausschuß vom praktischen Teil der Prüfung befreit werden.

§ 3 Prüfungsanforderungen im praktischen Teil

(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.

(2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb in einem der nachstehenden Produktionsbereiche:

  1. Fischhaltung und Fischzucht,

  2. Seen- und Flußfischerei,

  3. Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.

Der Prüfungsteilnehmer kann den Produktionsbereich wählen. Er hat die Planung der Arbeiten schriftlich niederzulegen.

§ 4 Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil

(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

  1. Fischereibiologie,

  2. Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums,

  3. Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse,

  4. Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft.

(2) Im Prüfungsfach "Fischereibiologie" können geprüft werden:

  1. Fischkunde einschließlich Fischzucht und Fischkrankheiten,

  2. Gewässerkunde,

  3. Gewässerökologie.

(3) Im Prüfungsfach "Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums" können geprüft werden:

  1. Natürliche Grundlagen der Ertragsfähigkeit des fischereilichen Lebensraums,

  2. Möglichkeiten und Gefahren der Beeinflussung des fischereilichen Lebensraums,

  3. Bewirtschaftungsverfahren wie Zucht, Aufzucht, Intensivhaltung, Fischfang,

  4. Fangmethoden.

(4) Im Prüfungsfach "Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse" können geprüft werden:

  1. Fangbehandlung und -transport,

  2. Qualitäts- und Vermarktungsnormen,

  3. Veredelungsverfahren,

  4. Wege und Formen der Vermarktung.

(5) Im Prüfungsfach "Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft" können geprüft werden:

  1. Einsatz, Nutzung und Wartung von Maschinen und Geräten,

  2. Arbeitsmethoden und Leistungsermittlung,

  3. Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.

§ 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil

(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

  1. Wirtschaftslehre,

  2. Rechnungswesen,

  3. Rechts- und Sozialwesen.

(2) Im Prüfungsfach "Wirtschaftslehre" können geprüft werden:

  1. Grundlagen und Bedingungen der fischereiwirtschaftlichen Produktion,

  2. Betriebs- und Arbeitsorganisation,

  3. Betriebsanalyse und Betriebsplanung,

  4. Investitionen und Finanzierungsprobleme, Förderungsmaßnahmen,

  5. Betriebserfolg,

  6. Markt und Absatz,

  7. Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Fischereipolitik.

(3) Im Prüfungsfach "Rechnungswesen" können geprüft werden:

  1. Kostenrechnung,

  2. Buchführung und Bilanz,

  3. Lohnberechnung,

  4. Geld- und Kreditwesen.

(4) Im Prüfungsfach "Rechts- und Sozialwesen" können geprüft werden:

  1. Für die Fischerei wesentliche Rechtsvorschriften des Bundes und des jeweiligen Landes, insbesondere Fischereirecht, Wasserrecht, Schiffahrtsrecht, Lebensmittelrecht, einzelne besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf und Pacht, ferner Nachbarrecht, Tierschutz, Umweltschutz und Fischseuchenbekämpfung.

  2. Aufbau und Aufgaben der für die Fischereiwirtschaft wichtigen Behörden und Organisationen.

  3. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 5 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutzrecht, Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.

  4. Versicherungswesen:

    a) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung,

    b) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung.

  5. Steuerwesen:

    a) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, einschließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Zollvorschriften,

    b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten, insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.

(5) Im Rahmen der schriftlichen Prüfung ist auch eine Analyse eines Fischereibetriebs durchzuführen und für diesen Betrieb eine Entwicklungsmöglichkeit aufzuzeigen. Dabei sind der wirtschaftliche Erfolg und die Finanzierung der vorgesehenen Maßnahmen darzustellen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.

§ 6 Prüfungsanforderungen im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann.

(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

  1. Allgemeine Grundlagen:

    a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,

    b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,

    c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

    d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

    e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

  2. Planung der Ausbildung:

    a) Ausbildungsberufe,

    b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,

    c) Organisation der Ausbildung,

    d) Abstimmung mit der Berufsschule,

    e) Ausbildungsplan,

    f) Beurteilungssystem;

  3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

    a) Auswahlkriterien,

    b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,

    c) Eintragungen und Anmeldungen,

    d) Planen der Einführung,

    e) Planen des Ablaufs der Probezeit;

  4. Ausbildung am Arbeitsplatz:

    a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

    b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

    c) Praktische Anleitung,

    d) Fördern aktiven Lernens,

    e) Fördern von Handlungskompetenz,

    f) Lernerfolgskontrollen,

    g) Beurteilungsgespräche;

  5. Förderung des Lernprozesses:

    a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

    b) Sichern von Lernerfolgen,

    c) Auswerten der Zwischenprüfungen,

    d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,

    e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

    f) Kooperation mit externen Stellen;

  6. Ausbildung in der Gruppe:

    a) Kurzvorträge,

    b) Lehrgespräche,

    c) Moderation,

    d) Auswahl und Einsatz von Medien,

    e) Lernen in Gruppen,

    f) Ausbildung in Teams;

  7. Abschluss der Ausbildung:

    a) Vorbereitung auf Prüfungen,

    b) Anmelden zur Prüfung,

    c) Erstellen von Zeugnissen,

    d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,

    e) Fortbildungsmöglichkeiten,

    f) Mitwirkung an Prüfungen;

  8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:

    a) Grundlagen der Mitarbeiterführung,

    b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbeitern,

    c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,

    d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mitarbeitern,

    e) Konflikte und Konfliktbewältigung.

(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen Teil nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. § 2 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 8 Bestehen der Meisterprüfung

(1) Die vier Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den fachtheoretischen sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung für die einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Sind in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht worden, so ist aus den Bewertungen für diese Leistungen das arithmetische Mittel zu bilden; schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht. Für den Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Das Ergebnis der Bewertungen ist in den Prüfungsteilen, den Prüfungsfächern sowie in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 in Noten auszuweisen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach oder eine der Leistungen in den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 mit "ungenügend" oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit "mangelhaft" benotet worden ist.

§ 9 Wiederholung der Meisterprüfung

(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern sowie von den Prüfungen nach § 6 Abs. 4 und 5 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

§ 10 Übergangsvorschriften

(1) Die bis zum 30. Dezember 2000 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 31. Dezember 2000 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. Dezember 2000 geltenden Vorschriften ablegen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 1979 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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Was ist GitHub?

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Wie funktioniert Git?

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