Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten (FkSolV)

Ausfertigungsdatum
2005-09-02
Fundstelle
BGBl I: 2005, 2688
Zuletzt geändert durch
Art. 1 V v. 18.12.2008 I 2767

Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1)

Eingangsformel

Auf Grund des § 10b Abs. 1 Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), der durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) eingefügt worden ist, sowie auf Grund des § 104q Abs. 1 Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der durch Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und des Versicherungsbeirats im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

§ 1 Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen

Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigenmittel in einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die Solvabilitätsanforderungen auf Konglomeratsebene (Finanzkonglomerate-Solvabilität) ausreichend sicherzustellen. Ob die Finanzkonglomerate-Solvabilität ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 7 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat angehörenden

  1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes,

  2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes,

2a. Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften,

  1. Finanzunternehmen,

  2. Anbieter von Nebendienstleistungen,

  3. Erstversicherungsunternehmen,

  4. Rückversicherungsunternehmen,

  5. Versicherungs-Holdinggesellschaften und

  6. gemischten Finanzholding-Gesellschaften

zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 5a Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ist.

§ 2 Bestimmung und Wahl der Berechnungsmethode

(1) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats ein im Inland zugelassenes beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen, bestimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Anhörung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens und unter Berücksichtigung des § 4, welche der in den §§ 5 bis 7 genannten Berechnungsmethoden anzuwenden ist.

(2) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, ist die Anwendung jeder der in den §§ 5 bis 7 genannten Berechnungsmethoden zulässig; das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode und jeden Wechsel der Berechnungsmethode unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Die Bundesanstalt kann den missbräuchlichen Wechsel der Berechnungsmethode untersagen. Haben in Fällen nach Satz 1 alle beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen des Finanzkonglomerats ihren Sitz im Inland oder ist das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ein Rückversicherungsunternehmen, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 3 Technische Grundsätze

(1) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen, das Tochterunternehmen des übergeordneten oder eines nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens ist, eine unzureichende Solvabilität auf, ist dies bei der Berechnung unabhängig von der Berechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichtigen. Ist sichergestellt, dass sich die Haftung des Mutterunternehmens oder des die Beteiligung haltenden nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens ausschließlich auf den an dem Tochter- beziehungsweise Beteiligungsunternehmen gehaltenen Kapitalanteil beschränkt, kann mit Genehmigung der Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein in die Berechnung einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen eine unzureichende fiktive Solvabilität im Sinne des Absatzes 7 aufweist.

(2) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen, zu dem Kapitalbeziehungen anderer einzubeziehender Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bestehen, eine unzureichende Solvabilität auf, bestimmt die Bundesanstalt, soweit erforderlich nach Konsultation der zuständigen Stellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, den zu berücksichtigenden Anteil nach Maßgabe der sich aus den bestehenden Beziehungen nach Art und Umfang ergebenden Haftungsverhältnisse.

(3) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist ein Finanzkonglomeratsunternehmen, das Teil einer horizontalen Unternehmensgruppe ist, mit einem Anteil von 100 Prozent der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens auch einen anderen Anteil festlegen.

(4) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist auszuschließen, dass die nach den jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften zulässigen Eigenmittel der verschiedenen in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen mehrfach berücksichtigt werden.

(5) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist jede konglomeratsinterne Kapitalschöpfung, die aus einer Gegenfinanzierung zwischen den Finanzkonglomeratsunternehmen stammt, auszuschließen. Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Finanzkonglomeratsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen hält oder einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen, das seinerseits unmittelbar oder mittelbar gemäß der jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften zulässige Eigenmittel des erstgenannten Finanzkonglomeratsunternehmens hält, Darlehen gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten in Bezug auf konglomeratsangehörige Unternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören oder in einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind, entsprechend.

(6) Ergibt die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität, dass der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 5a Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 ermittelte Betrag negativ ist, hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen dafür Sorge zu tragen, dass die negative Differenz unverzüglich durch Eigenmittelbestandteile ausgeglichen wird, die nach allen maßgeblichen Branchenvorschriften als zulässige Eigenmittelbestandteile anerkannt sind (branchenübergreifende Eigenmittel); hiervon sind die Bundesanstalt und die zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich zu unterrichten. Branchenübergreifende Eigenmittelbestandteile im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:

  1. das Grundkapital beziehungsweise die ihm entsprechenden rechtsformspezifischen Kapitalbestandteile und die Rücklagen,

  2. Genussrechtsverbindlichkeiten,

  3. längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten.

Die branchenübergreifenden Eigenmittelbestandteile nach Satz 2 sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn

  1. die nach den jeweiligen Branchenvorschriften maßgeblichen Beschränkungen erfüllt sind,

  2. gewährleistet ist, dass nicht Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre freie Übertragbarkeit auf andere Finanzkonglomeratsunternehmen behindern und

  3. sichergestellt ist, dass sie in allen Teilen der Gruppe frei verfügbar sind.

(7) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist für die in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehenden unbeaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen, die nicht bereits in die Berechnungen der jeweiligen branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, eine fiktive Solvabilitätsanforderung zu errechnen. Diese entspricht bei

  1. Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen der nach den §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926) in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung, die ein solches Unternehmen zu erfüllen hätte, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche wäre,

  2. Kapitalanlagegesellschaften den Kapitalanforderungen nach § 11 des Investmentgesetzes, auch in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung,

2a. Investmentaktiengesellschaften den Kapitalanforderungen nach § 96 Abs. 5 des Investmentgesetzes,

  1. Rückversicherungsunternehmen, auch wenn sie gemischte Finanzholding- Gesellschaften sind, der nach Maßgabe der Rückversicherungs- Kapitalausstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018) in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnden Solvabilitätsspanne,

  2. Versicherungs-Holdinggesellschaften einer Solvabilitätsspanne von null.

Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, wird die fiktive Solvabilitätsanforderung nach den branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat am stärksten vertretenen Finanzbranche errechnet.

§ 4 Berechnungsmethoden; Verantwortlichkeit

(1) Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ist vom übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 1 nach Maßgabe der in § 5 oder § 5a genannten Berechnungsmethoden unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze und unter Verwendung der Vordrucke nach § 9 unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Anmerkungen durchzuführen. Sofern bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität nach § 5 oder § 5a Ergänzungsrechnungen notwendig sind, weil auf Konglomeratsebene einzubeziehende Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bereits in die konsolidierte Berechnung einbezogen sind oder die gesetzlichen Bestimmungen oder die Grundsätze des § 3 bei der konsolidierten Berechnung nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden, sind diese Ergänzungen auf der Grundlage der Einzelabschlüsse nach Maßgabe der in § 6 genannten Berechnungsmethode (Abzugs- und Aggregationsmethode) vorzunehmen.

(2) Auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens kann die Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität für die gesamte Gruppe vollständig nach Maßgabe der Abzugs- und Aggregationsmethode nach § 6 oder auf der Grundlage der Kombinationsmethode nach § 7 durchgeführt wird.

§ 5 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer konsolidierten Berechnung

(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der für die Konsolidierung jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet (konsolidierte Berechnung), muss die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 ermittelten zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und der Summe der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein. Maßgebliche Branchenvorschrift für die konsolidierte Berechnung im Sinne des Satzes 1 ist für die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen

  1. der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche die Berechnung auf zusammengefasster Basis nach § 10a Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, die für die Zwecke der konsolidierten Berechnung nach Satz 1 einem konsolidierten Abschluss gleichgestellt wird, oder die Berechnung nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes auf der Grundlage eines Konzernabschlusses,

  2. der Versicherungsbranche der konsolidierte Abschluss nach § 1 der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:

  1. die zulässigen Eigenmittel

    a) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10 in Verbindung mit § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes,

    b) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die zulässigen Eigenmittel geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und

  2. die Solvabilitätsanforderungen

    a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung,

    b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs- Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,

    c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 7.

(3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:

  1. in den Fällen des Buchstaben a

    a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche halten,

    b) die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden, und

  2. in den Fällen des Buchstaben b

    a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche an den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche halten,

    b) die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden.

§ 5a Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage eines Konzernabschlusses

(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage eines Konzernabschlusses berechnet, muss die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu ermittelnden zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und der Summe der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein.

(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:

  1. die zulässigen Eigenmittel der einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen auf der Grundlage des nach dem Handelsgesetzbuch oder nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 aufgestellten Konzernabschlusses nach Maßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung und des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung,

  2. die Solvabilitätsanforderungen

    a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, berechnet auf der Grundlage des Konzernabschlusses, nach Maßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung,

    b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs- Verordnung sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung,

    c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 7.

(3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:

  1. die Buchwerte von im Konzernabschluss ausgewiesenen Beteiligungen an Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungs-, der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die weder voll noch anteilmäßig konsolidiert noch als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden, sowie

  2. die von den Finanzkonglomeratsunternehmen, die weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert noch als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden, gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden.

§ 6 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse (Abzugs- und Aggregationsmethode)

(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen nach der Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet, muss die Differenz zwischen der Summe der für jedes einzelne in die Berechnung einzubeziehende Finanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 zu ermittelnden zulässigen Eigenmittel und der Summe der für jedes in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Nr. 2 zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Finanzkonglomeratsunternehmen größer oder gleich null sein.

(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt:

  1. die zulässigen Eigenmittel

    a) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach § 10 des Kreditwesengesetzes,

    b) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und

  2. die Solvabilitätsanforderungen

    a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe der Solvabilitätsverordnung,

    b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung sowie der Rückversicherungs- Kapitalausstattungs-Verordnung,

    c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 7.

(3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen:

  1. in den Fällen des Buchstaben a die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden,

  2. in den Fällen des Buchstaben b die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden.

(4) Die zulässigen Eigenmittel und die jeweiligen Solvabilitätsanforderungen sind jeweils quotal in Höhe des Anteils, der direkt oder indirekt am gezeichneten Kapital eines in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmens gehalten wird, anzusetzen.

§ 7 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination der Berechnungsmethoden nach den §§ 5 und 6

(1) Abweichend von den §§ 5 und 6 wird die Finanzkonglomerate- Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination beider Berechnungsmethoden (Kombinationsmethode) in der Weise berechnet, dass die zulässigen Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen jeweils für eine Finanzbranche nach § 5 und für die jeweils andere Finanzbranche nach § 6 zu ermitteln sind; § 3 Abs. 7 gilt jeweils entsprechend. Sind innerhalb derselben Finanzbranche mehrere Teilgruppen in die Berechnung einzubeziehen, kann jede Teilgruppe jeweils gesondert nach § 5 oder § 6 bei der Berechnung berücksichtigt werden, je nachdem, auf welcher Grundlage die jeweilige Gruppenberechnung erfolgt.

(2) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität nach der Kombinationsmethode berechnet, muss die Differenz zwischen den nach Absatz 1 ermittelten zulässigen Eigenmitteln und der Summe der nach Absatz 1 ermittelten Solvabilitätsanforderungen und dem Buchwert der Beteiligungen größer oder gleich null sein.

§ 8 Berichtszeitraum

Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich unverzüglich nach Erteilung des Bestätigungsvermerks für den letzten der in die Berechnung jeweils einzubeziehenden und zu prüfenden Abschlüsse durch den Abschlussprüfer, spätestens jedoch neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.

§ 9 Einreichungsverfahren

(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 und Abs. 4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 und Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Berechnungen mit folgenden in den Anlagen zu dieser Verordnung vorgegebenen Vordrucken einzureichen:

  1. Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität – Gesamtübersicht (FSG) – (Anlage 1),

1a. Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses – Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) – (Anlage 1a),

  1. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding- Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt – Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) – (Anlage 2),

  2. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt – Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) – (Anlage 3),

  3. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden – Einzelabschluss Banken (FSEAB) – (Anlage 4),

  4. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen

    a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder

    b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist

    – Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) – (Anlage 5),

  5. Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche – Unternehmen (FSU) – (Anlage 6),

  6. Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche – Anteile (FSA) – (Anlage 7),

  7. Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann – Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) – (Anlage 8).

(2) Die Vordrucke nach Absatz 1 sind der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen. Wahlweise kann die Einreichung auch unter Verwendung automatisiert verarbeitbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung erfolgen.

§ 10 Subdelegation

Die in § 10b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Kreditwesengesetzes und in § 104q Abs. 1 Satz 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthaltenen Ermächtigungen werden auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen sind.

§ 11 Anwendungsregelung

Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Für die bis zum 31. Dezember 2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein nach dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr können die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 jedoch bereits in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 1) Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität - Gesamtübersicht (FSG) -

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1380 - 1382)

Fußnoten:

Meldevordrucke FSKFK, FSKBB, FSKBV, FSEAB und FSEAV zusammengeführt.
Zu dem Satz an Meldevordrucken zählen auch die Vordrucke FSU, FSA
sowie FSABB.  **Typen von Meldevordrucken**  **FSKFK:**
Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und
Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf Grundlage des
Konzernabschlusses.  **FSKBB:**              Meldevordruck zur
Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des
Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder
Abs. 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt. Für
jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen.
**FSKBV:**              Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel
und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als
Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der
Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten
Abschlusses vorliegt. Für jede Gruppe ist dieser Meldevordruck
gesondert auszufüllen.  **FSEAB:**              Meldevordruck zur
Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner
Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der
Einzelabschlüsse, die nicht bereits in der Berechnung nach § 10a Abs.
6 oder Abs. 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung bzw.
dem Meldevordruck FSKBB oder bei der Berechnung auf Grundlage des
Konzernabschlusses bzw. dem Meldevordruck FSKFK für die Ermittlung der
Finanzkonglomerate-Solvabilität erfasst wurden, und zwar
a) Berechnung auf Grundlage der Solvabilitätsverordnung,
b) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für
Kapitalanlagegesellschaften).  **FSEAV:**              Meldevordruck
zur Erfassung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen für
Versicherungsgruppen, sofern eine Berechnung der Versicherungsgruppen-
Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt, sowie für
einzelne Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche.
**FSU:**              Meldevordruck zur Erfassung der in die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen
Unternehmen.  **FSA:**              Meldevordruck zur Erfassung der
mittelbaren und unmittelbaren Anteile des Unternehmens, auf dessen
Ebene die Finanzkonglomerate-Solvabilität errechnet wird.  **FSABB:**
Meldevordruck zur Erfassung von Beteiligungen sowie nachrangigen
Verbindlichkeiten und Genussrechten, die branchenübergreifenden
Charakter haben und für die aufgrund der Berechnung der
Finanzkonglomerate-Solvabilität davon abgesehen werden kann, dass auf
der Ebene des einzelnen Unternehmens oder auf der Ebene der Gruppe ein
Abzug vorgenommen werden muss.  **Verwendung der Meldevordrucke**
**1.** **Methode gemäß § 5 FkSolV (Methode auf Grundlage einer
konsolidierten Berechnung)**                     Bei der Berechnung
gemäß § 5 FkSolV sind die Meldevordrucke FSKBB (gesondert für jede
Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine
Berechnung nach § 10a i. V. m. § 10 KWG vorliegt) sowie FSKBV
(gesondert für jede Gruppe der Versicherungsbranche, für die eine
Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung auf der
Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt) zu verwenden.


**1a.** **Methode gemäß § 5a FkSolV (Methode auf Grundlage des
Konzernabschlusses)**                     Bei der Berechnung gemäß §
5a FkSolV ist der Meldevordruck FSKFK zu verwenden. Ausgangsbasis sind
die Zahlen, die sich aus dem Konzernabschluss ergeben.


**2.** **Methode gemäß § 6 FkSolV (Abzugs- und Aggregationsmethode)**
Bei der Berechnung gemäß § 6 FkSolV sind die Meldevordrucke FSEAB
(gesondert für jedes Unternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche) sowie FSEAV (gesondert für jedes
Unternehmen der Versicherungsbranche) zu verwenden. Ausgangsbasis sind
die Zahlen, die sich aus dem handelsrechtlichen Einzelabschluss
ergeben.


**3.** **Methode gemäß § 7 FkSolV (Kombination der Methoden nach den
§§ 5 und 6 FkSolV)**                     Sofern die Methode gemäß § 7
FkSolV verwendet wird, sind je nach Notwendigkeit die Meldevordrucke
FSKBB, FSKBV, FSEAB und/oder FSEAV zu verwenden.


**4.** **Der Übersichtsbogen FSG und die Meldevordrucke FSU, FSA sowie
FSABB sind unabhängig von der Methode immer auszufüllen.**


**5.** **Erstes Beispiel:**                     Ein Finanzkonglomerat
ist wie folgt aufgebaut: An der Spitze steht ein beaufsichtigtes
Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, auf
dessen Ebene zugleich eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 KWG i. V. m.
der Solvabilitätsverordnung vorzunehmen ist. Dieses Unternehmen hält
zugleich die Mehrheit an der Muttergesellschaft einer
Versicherungsgruppe sowie die Mehrheit an einem einzelnen
Versicherungsunternehmen. Für die Versicherungsgruppe liegt auf der
Ebene des Mutterunternehmens eine Berechnung nach der
Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (Berechnung auf der Grundlage des
konsolidierten Abschlusses) vor. Für das einzelne
Versicherungsunternehmen liegt eine Berechnung der Solo-Solvabilität
(s. § 53c VAG) vor. Die Vorgehensweise ist wie folgt: Die Bankengruppe
wird mit dem Meldevordruck FSKBB erfasst. Die Versicherungsgruppe wird
mit dem Meldevordruck FSKBV erfasst. Mit dem Meldevordruck FSEAV wird
das einzelne Versicherungsunternehmen erfasst. Die
Berechnungsergebnisse werden unter Berücksichtigung der
Beteiligungsprozentsätze in den Übersichtsbogen übertragen. Als
Ergebnis der Berechnung wird der Betrag der Finanzkonglomerate-
Solvabilität ermittelt (Übersichtsbogen FSG, Position 300). Die
Finanzkonglomerate-Solvabilität ist zum Berechnungsstichtag
ausreichend, wenn der ermittelte Betrag größer oder gleich null ist.


**6.** **Zweites Beispiel:**                     An der Spitze eines
Finanzkonglomerats steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft,
die zugleich Rückversicherungsunternehmen ist, wobei letzteres
Unternehmen zugleich Mutterunternehmen einer Versicherungsgruppe ist.
Für das Rückversicherungsunternehmen ist eine Berechnung der
Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Basis der
Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen. Sofern diese
Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses erfolgte und
z. B. Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen im
Rahmen der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität zu
dekonsolidieren und in den entsprechenden Meldevordrucken für diese
Branche zu erfassen (s. a. Fußnote 1 zu Meldevordruck FSKBV).
Alternativ kann das Unternehmen eine Neuberechnung der Eigenmittel im
Meldevordruck FSKFK auf Grundlage des Konzernabschlusses vornehmen.

Die Werte sind in dem Übersichtsbogen FSG sowie in sämtlichen zugehörigen Meldevordrucken, sofern nicht anders angegeben, in Mio. Euro auf drei Nachkommastellen gerundet anzugeben (Beispiel: 167,3 Mio. Euro = 167,300). Die Prozentsätze sind entsprechend auf zwei Nachkommastellen gerundet anzugeben (7,1 % = 7,10 %). Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird, ist das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats. benannten Unternehmens einzutragen, die in dem Meldevordruck FSU in Spalte 1 als eindeutiger Schlüssel vergeben wurde. das für die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität der BaFin gegenüber verantwortlich ist. FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB, Position 005) mit den Eigenmitteln (FSKBB, Position 147) ergeben, einzutragen. FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB, Position 004) mit den Eigenmitteln (FSEAB, Position 146) ergeben, einzutragen. FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Eigenmitteln (FSKBV, Position 122) ergeben, einzutragen. Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV, Position 006) mit den Eigenmitteln (FSEAV, Position 108) ergeben. konglomerateinterner Kapitalschöpfung z. B. in Bezug auf solche Unternehmen, die zum Finanzkonglomerat gehören, jedoch nicht einer Aufsicht unterliegen (s. § 3 Abs. 5 FkSolV). Der Posten ist in einer Anlage zu erläutern. FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB, Position 005) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSKBB, Position 205) ergeben, einzutragen. FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB, Position 004) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAB, Position 205) ergeben, einzutragen. Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Solvabilitätsanforderungen (FSKBV, Position 206) ergeben. FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV, Position 006) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAV, Position 200) ergeben, einzutragen. dem Berechnungsstichtag dann gegeben, wenn der Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität größer oder gleich null ist (s. § 1 Satz 3 FkSolV). zwei Mitgliedern des Vorstands oder anderen Zeichnungsberechtigten des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens zu unterschreiben.

Anlage 1a (zu § 9 Abs. 1 Nr. 1a) Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses – Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) –

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1383 - 1386)

    • Pos.- Nr.

    *^f771200_18_BJNR268800005BJNE002401377 FSKFK

    • 001

    • Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:  lfd. Nr.:

    • 002

    • Name des Unternehmens (Konzernabschluss aufstellendes Unternehmen), auf dessen Ebene die Berechnung für das Finanzkonglomerat (Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses) vorgenommen wurde:  lfd. Nr.:

  • *

    • Stichtag der Berechnung:  / / **
    • 003

    • Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ^f771200_19_BJNR268800005BJNE002401377 mittelbar oder unmittelbar in Bezug auf das Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt und auf dessen Ebene die Berechnung bei Verwendung der Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses erfolgt, zusteht

    *

  • *

    • I. Zulässige Eigenmittel für das Finanzkonglomerat

    • Vergleichs- positionen

    • Betrag

  • * *^f771200_20_BJNR268800005BJNE002401377 Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel ohne Limit

    * *

    • 101

    *^f771200_21_BJNR268800005BJNE002401377 Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)

    * *

    • 102

    *^f771200_22_BJNR268800005BJNE002401377 Rücklagen

    * *

    • 103

    *[^f771200_23_BJNR268800005BJNE002401377] Zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten Bewertungsvorschriften (Prudential Filters)

    * *

  • * * *^f771200_24_BJNR268800005BJNE002401377 abzüglich:

    * *

    • 104

    * *^f771200_25_BJNR268800005BJNE002401377 Immaterielle Vermögenswerte

    * *

    • 105

    * *^f771200_26_BJNR268800005BJNE002401377 Eigene Anteile oder Geschäftsanteile

    * *

    • 106

    * *^f771200_27_BJNR268800005BJNE002401377 Überhang aktive latente Steuern

    * *

    • 107

    * *^f771200_28_BJNR268800005BJNE002401377 negativer Verrechnungssaldo

    * *

    • 108

    *^f771200_29_BJNR268800005BJNE002401377 Zwischensumme

    * *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 109

    * *[^f771200_30_BJNR268800005BJNE002401377] Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches

    • Q UEB 1100

    *

    • 110

    *

    • Positionen nach § 5a Abs. 3 FkSolV (mind. 50 %)

    * *

    • 111

    * *^f771200_31_BJNR268800005BJNE002401377 Abzugspositionen

    • Q UEB 0810

    *

    • 112

    • Summe sektorübergreifende zulässige Eigenmittel ohne Limit

    * *

  • * *^f771200_32_BJNR268800005BJNE002401377 Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit

    * *

    • 113

    *^f771200_33_BJNR268800005BJNE002401377 Nicht realisierte Reserven

    * *

    • 114

    *^f771200_34_BJNR268800005BJNE002401377 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen) [^f771200_36_BJNR268800005BJNE002401377]

    * *

    • 115

    *^f771200_35_BJNR268800005BJNE002401377 Nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)

    * *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 116

    *

    • Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches

    • Q UEB 1100

    *

    • 117

    *

    • Positionen nach § 5a Abs. 3 FkSolV (max. 50 %)

    * *

    • 118

    * *^f771200_37_BJNR268800005BJNE002401377 Abzugspositionen

    • Q UEB 0810

    *

    • 119

    • Summe sektorübergreifender zulässiger Eigenmittel mit Limit

    * *

  • * *^f771200_38_BJNR268800005BJNE002401377 Sektorale zulässige Eigenmittel

    * *

  • *

    • Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ohne Limit

    * *

    • 120

    • Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter

    • Q UEB 0090

    *

    • 121

    *^f771200_39_BJNR268800005BJNE002401377 Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB

    • Q UEB 0420

    *

    • 122

    *^f771200_40_BJNR268800005BJNE002401377 Anteile im Fremdbesitz

    • Q UEB 0120

    *

    • 123

    • Gesamtbetrag aktivischer Unterschiedsbetrag gemäß § 10a Abs. 6 Satz 9 und 10 KWG abzüglich mindestens 50 % des Teilbetrages, der nicht wie eine Beteiligung an einem fremden Unternehmen behandelt wird

    • Q UEB 0470

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 124

    *

    • Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter

    • Q UEB 0540

    *

    • 125

    *

    • Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter Forderungen

    • Q UEB 0240

    *

    • 126

    *^f771200_41_BJNR268800005BJNE002401377 Zwischensumme

    * *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 127

    *

    • Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches

    • Q UEB 1100

    *

    • 128

    *

    • Abzugspositionen

    • Q UEB 0810

    *

    • 129

    • Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ohne Limit

    * *

  • *

    • Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit Limit

    * *

    • 130

    • Vorsorgereserven nach § 340f HGB

    • Q UEB 0650

    *

    • 131

    *^f771200_42_BJNR268800005BJNE002401377 Kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 KWG

    • Q UEB 0690

    *

    • 132

    • Berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für IRBA-Positionen gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 KWG

    • Q UEB 0680

    *

    • 133

    • Haftsummenzuschlag

    • Q UEB 0710

    *

    • 134

    • Rücklagen nach § 6b EStG

    • Q UEB 0660

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 135

    *

    • Maximal 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrags gemäß § 10a Abs. 6 Satz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem fremden Unternehmen behandelt wird

    • Q UEB 0800

    *

    • 136

    • Zwischensumme

    * *

    • 137

    *

    • Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches

    * *

    • 138

    *

    • Abzugspositionen

    * *

    • 139

    *^f771200_43_BJNR268800005BJNE002401377 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)

    * *

    • 140

    • Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)

    * *

    • 141

    *^f771200_44_BJNR268800005BJNE002401377 Genutzte, verfügbare Drittrangmittel

    * *

    • 142

    • Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit Limit

    * *

    • 143

    • Summe zulässige sektorale Eigenmittel Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche

    * *

  • *

    • Sektorale zulässige Eigenmittel der Versicherungsbranche

    * *

    • 144

    • Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals

    • BerS1, I.(2)

    *

    • 145

    • Hälfte zulässiger Nachschüsse

    • BerS1, I.(7)

    *

    • 146

    • Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)

    * *

    • 147

    • Nachrangverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)

    * *

    • 148

    • freie Teile der RfB

    • BerS1, I.(9)

    *

    • 149

    *[^f771200_45_BJNR268800005BJNE002401377] Nicht realisierte Reserven

    * *

    • 150

    • Summe zulässige sektorale Eigenmittel Versicherungsbranche

    * *

    • 151

    *^f771200_46_BJNR268800005BJNE002401377 Summe zulässige Eigenmittel auf Basis des Konzernabschlusses

    * *

  • *

    • II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung

    * *

  • *

    • Solvabilitätsanforderungen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche

    * *

    • 201

    * * a)^f771200_47_BJNR268800005BJNE002401377 Ergebnis Konsolidierte Berechnung

    * *

    • 202

    * * b) Ergebnis Einzelabschlüsse

    * *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 203

    *

    * *

    • 204

    *

    • Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche

    * *

  • *

    • Zwischensumme

    * *

  • *

    • Solvabilitätsanforderungen der Versicherungsbranche

    * *

  • * * * a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung

    * *

    • 205

    *

    • Solvabilitätsspanne von Lebens-VU

    • BerS1, II.(1.7)

    *

    • 206

    *

    • Solvabilitätsspanne von Kranken-VU

    • BerS1, II.(2.4)

    *

    • 207

    *

    • Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfall-VU

    • BerS1, II.(3.4)

    *

    • 208

    *

    • Solvabilitätsspanne von Rück-VU

    • BerS1, II.(4.4)

    *

    • 209

    * * b) Ergebnis Einzelabschlüsse

    • BerS1, III.(7)

    *

    • 210

    * * c) Ergebnis Ergänzungsrechnung

    • BerS1, III.(8)

    *

  • *

    • Zwischensumme

    * *

    • 211

    ^f771200_50_BJNR268800005BJNE002401377 Summe Solvabilitätsanforderungen auf Basis des Konzernabschlusses ***

    * *

Fußnoten:

Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und
Solvabilitätsanforderungen eines Finanzkonglomerats auf Grundlage
eines Konzernabschlusses.
ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier
100,00 % einzutragen.
Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche als auch bei Versicherungsunternehmen
als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen
keinen Begrenzungen unterliegen.
Gründungsstock, das Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital (ohne
kumulierte Vorzugsaktien). Anteile anderer Gesellschafter bleiben
unberücksichtigt.
und Gewinnrücklagen. Der Ausweis erfolgt unter Berücksichtigung des
Bilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den
Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter
Berücksichtigung des Bilanzverlustes. Währungsänderungen sind
ebenfalls zu berücksichtigen. Anteile anderer Gesellschafter sowie
eine Rücklage für eigene Anteile nach § 272 Abs. 4 Satz 1 HGB bleiben
unberücksichtigt.
Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV) vom 12. Februar 2007
(BGBl. I S. 150) in der jeweils geltenden Fassung geregelten
Sachverhalte für den konsolidierten Abschluss, die sich über die
Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam im Eigenkapital ausgewirkt
haben:                                              –
Bewertungseffekte aus der Anwendung der Fair value Option auf
finanzielle Verbindlichkeiten (eigenes Kreditrisiko) (§ 6 KonÜV),


–                                                   Gewinne aus als
Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Abs. 2
KonÜV),

sowie bislang nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste aus: – als Eigenkapital- oder Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Abs. 2 KonÜV) und

– selbst genutzten Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Abs. 2 KonÜV),

bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss. Die Berechnung ist in einer Anlage darzulegen. Aufzuführen sind Abzugspositionen, die in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder bei Versicherungsunternehmen vor der Zurechnung von begrenzt anrechenbaren Eigenmittelbestandteilen abzuziehen sind. hierin nicht alle in § 53c Abs. 3 Satz 3 VAG genannten Abzugspositionen berücksichtigt, sind diese nach Bereinigung latenter Steuerwirkungen hinzuzurechnen. Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen, bleiben unberücksichtigt. Sofern einem immateriellen Wert aus der Buchung eines Geschäftsvorfalls eine entsprechende Rückstellung gegenübersteht, die nicht zu einer Erhöhung der Eigenmittel führt, entfällt hierfür der Abzug. Die Berechnung ist in einer Anlage darzulegen. Anteile von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft. ausgewiesenen aktiven latenten Steuern gegenüber passiven latenten Steuern. und 125 negativ, ist dieser hier einzutragen. sektorübergreifender Eigenmittel mit Limit. Großkreditüberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß § 13a Abs. 4 und 5 KWG, soweit sie nicht schon bei der Berechnung der genutzten, verfügbaren Drittrangmitteln von den anrechenbaren Drittrangmitteln nach § 10 Abs. 2c Satz 3 KWG abgezogen worden sind. Diese Beträge sind unter Beachtung der folgenden Bedingungen zu erfassen: * Pos. 108 * Summe aus Pos. 113 bis Pos. 115 * Pos. 126 * Pos. 136 Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit sind Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch bei Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen Begrenzungen unterliegen (s. § 3 Abs. 6 FkSolV). Konzernabschluss und setzt sich zusammen aus je 45 % der Reserven aus Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Absatz 1 KonÜV), aus selbst genutzten und aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV) und aus bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen (§ 4 KonÜV). Allerdings bleiben dabei durch Änderung des Zinsniveaus entstandene Reserven von festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche unberücksichtigt, wenn die in den Sätzen 2 und 3 der Fußnote 28 genannte Methodik angewandt wird. Ebenfalls können hier nicht realisierte Reserven gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 KWG berücksichtigt werden. Die Berechnung ist in einer Anlage darzulegen. Genussrechtsverbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Abs. 5 KWG und § 53c Abs. 3a VAG sind. Verbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Abs. 5a KWG und § 53c Abs. 3b VAG sind. Pos. 115 darf maximal zur Hälfte zeitlich befristet sein. Sektorale zulässige Eigenmittel sind zum einen sektorübergreifende Eigenmittel, bei denen das sektorale Limit über dem Limit auf Basis des konsolidierten Abschlusses liegt, und zum anderen Eigenmittelbestandteile, die branchenspezifisch sind. Sie werden unter Beachtung der entsprechenden Branchenlimite angerechnet. eines HGB-Konzernabschlusses relevant. Gründungsstock, Geschäfts-, Grund-, Stamm- und Dotationskapital sowie Kapital- und Gewinnrücklagen unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter Berücksichtigung des Bilanzverlustes, die in Position 101 unberücksichtigt bleiben. und 125 negativ, ist dieser unter Position 107 einzutragen und diese Position Null zu setzen. Ist der Saldo positiv, ist er hier einzutragen. Genussrechtsverbindlichkeiten bzw. nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als sektorübergreifende Eigenmittel mit Limit angesetzt werden konnten, nach den sektoralen Bestimmungen jedoch anrechenbar sind. Es gelten die sektoralen Bestimmungen; d. h., sind im Banken- und Wertpapierbereich oder Versicherungsbereich nach den Regeln des KWG bzw. VAG eine größere Summe an Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten als unter den Positionen 114 oder 115 als Eigenmittel anrechenbar, dann kann der Differenzbetrag als sektorale zulässige Eigenmittel bei der jeweiligen Branche erfasst werden. ausgewiesenen Drittrangmittel. Darin enthaltene Beträge, die durch die Berechnung auf Finanzkonglomeratsebene bereits unter einer anderen Position als Eigenmittel angerechnet wurden, sind abzuziehen. Neubewertungsrücklagen, die auf die Versicherungsbranche entfallen und unter Position 113 noch nicht berücksichtigt sind. Durch Änderung des Zinsniveaus entstandene, nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche, die unter Position 103 abgezogen wurden, dürfen hier den Eigenmitteln zugerechnet werden, wenn der Bundesanstalt vor Inanspruchnahme dieser Maßnahme nachgewiesen wird, dass eine Veräußerung dieser Wertpapiere aus Liquiditätsgründen nicht erforderlich werden wird. Werden Verluste nach Satz 2 hinzugerechnet, dürfen durch Änderung des Zinsniveaus entstandene Reserven aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche nicht berücksichtigt werden. Ein Unternehmen darf jederzeit von der Methodik nach Satz 1 zu der Methodik nach den Sätzen 2 und 3 übergehen. Im Konzernabschluss nicht ausgewiesene stille Nettoreserven i. S. d. § 53c VAG i. V. m. dem Rundschreiben 4/2005 zur Solo-Solvabilität von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden Fassung können unter dieser Position berücksichtigt werden. Diese Position ist die Summe der Positionen 112, 119, 143 und 150. Wertpapierdienstleistungsbranche, die gemäß § 5a Abs. 3 FkSolV von den sektorübergreifenden Eigenmitteln abzuziehen sind, können unberücksichtigt bleiben. Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend. 210 abzüglich der Positionen 203 und 204.

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 2) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt - Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) -

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1387 - 1389)

    • Pos.- Nr.

    *^f771200_51_BJNR268800005BJNE001601377 FSKBB

    • 001

    • Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:  lfd. Nr.:

    • 002

    • Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung für die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe (Methode auf Grundlage des § 10a KWG) vorgenommen wurde:  lfd. Nr.:

    • 003

    *[^f771200_52_BJNR268800005BJNE001601377] Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe: **

    • 004

    *^f771200_53_BJNR268800005BJNE001601377 Lfd. Nr.: **

  • *

    • Stichtag der Berechnung:  / / **
    • 005

    • Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe ^f771200_54_BJNR268800005BJNE001601377 mittelbar und unmittelbar zusteht

    *

  • *

    • I. Eigenmittel

    • Vergleichs- positionen

    • Betrag

  • *

    • Kernkapital

    * *

    • 101

    • Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) ohne kumulative Vorzugsaktien, sowie von der BaFin anerkanntes freies Vermögen (Der Ausweis erfolgt einschließlich der Anteile im Fremdbesitz.)

    • Q UEB 0060 Q UEB 0120

    *

    • 102

    • Offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 9 KWG bzw. des Bilanzverlustes nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 KWG

    • Q UEB 0080 Q UEB 0110

    *

    • 103

    • Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter

    • Q UEB 0090

    *

    • 104

    • Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB

    • Q UEB 0420

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 105

    *

    • Eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative Vorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft

    • Q UEB 0070

    *

    • 106

    *

    • Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter

    • Q UEB 0540

    *

    • 107

    *

    • Immaterielle Vermögensgegenstände

    • Q UEB 0490

    *

    • 108

    *

    • Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter Forderungen

    • Q UEB 0240

    *

    • 109

    *

    • Im Kernkapital zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten Bewertungsvorschriften (Prudential filter)

    • Q UEB 0250

    *

    • 110

    • Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a Abs. 6 Satz 9 und 10 KWG abzüglich 50 % des Teilbetrages der nicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt wird

    • Q UEB 0470

    *

    • 111

    • Kernkapital

    • Q UEB 0020

    *

  • *

    • Ergänzungskapital

    * *

    • 112

    • Vorsorgereserven nach § 340f HGB

    • Q UEB 0650

    *

    • 113

    • kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 KWG (abzgl. eigener kumulativer Vorzugsaktien)

    • Q UEB 0690

    *

    • 114

    • Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen und Investmentanteilen

    • Q UEB 0640

    *

    • 115

    • Berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für IRBA-Positionen gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 KWG

    • Q UEB 0680

    *

    • 116

    • Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden

    • Q UEB 0660

    *

    • 117

    • Genussrechtsverbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen)

    • Q UEB 0670

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 118

    *

    • Korrekturposten für aus dem Kernkapital übertragene Bewertungseffekte

    • Q UEB 0580

    *

    • 119

    • Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen)

    • Q UEB 0730

    *

    • 120

    • Haftsummenzuschlag

    • Q UEB 0710

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 121

    *

    • Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 KWG i. V. m. § 10 Abs. 3b KWG auf das Ergänzungskapital

    • Q UEB 0790

    *

    • 122

    *

    • 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a Abs. 6 Satz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt wird

    • Q UEB 0800

    *

    • 123

    *

    • Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KWG

    • Q UEB 0750

    *

    • 124

    *

    • Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 KWG

    • Q UEB 0770

    *

    • 125

    • Ergänzungskapital

    • Q UEB 0550

    *

  • * *

    • abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):

    * *

    • 126

    *

    • Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG

    • Q UEB 0840

    *

    • 127

    *

    • Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bis 4 KWG

    • Q UEB 0850 Q UEB 0860

    *

    • 128

    • Zusammengefasstes haftendes Eigenkapital insgesamt

    • Q UEB 0900

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 129

    *

    • Qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 KWG

    • Q UEB 0930

    *

    • 130

    *

    • Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie Unterlegungsbeträge für Organkredite nach § 15 KWG

    • Q UEB 0950

    *

    • 131

    *

    • Abzugspositionen gemäß § 10 Abs. 6a KWG

    • Q UEB 0910 Q UEB 0920 Q UEB 0940

    *

    • 132

    • Kernkapital (gesamt) für Solvenzzwecke

    • Q UEB 0960

    *

    • 133

    • Ergänzungskapital (gesamt) für Solvenzzwecke

    • Q UEB 0970

    *

  • *

    • Drittrangmittel

    * *

    • 134

    • Nettogewinn

    • Q UEB 1000

    *

    • 135

    • Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen)

    • Q UEB 1010

    *

    • 136

    • Positionen gemäß § 10 Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 KWG

    • Q UEB 0990

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 137

    *

    • Schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen gemäß § 10 Abs. 2c Satz 4 KWG

    • Q UEB 1020

    *

    • 138

    *

    • Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2c Satz 2 und 3 KWG

    • Q UEB 1030

    *

    • 139

    • Anrechenbare Drittrangmittel

    • Q UEB 0990 bis Q UEB 1030

    *

    • 140

    • Nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im Gesamtbuch

    • Q UEB 1040

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 141

    *

    • Ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel

    • Q UEB 1080

    *

    • 142

    *

    • Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich

    • Q UEB 1060 Q UEB 1100

    *

    • 143

    • Anrechenbare Eigenmittel

    • Q UEB 0010

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 144

    * *^f771200_55_BJNR268800005BJNE001601377 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche

    • Q UEB 0870

    *

    • 145

    *

    *

    • 146

    * *^f771200_57_BJNR268800005BJNE001601377 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen

    * *

    • 147

    *^f771200_58_BJNR268800005BJNE001601377 anrechenbare Eigenmittel der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe

    * *

  • *

    • II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung

    * *

    • 201

    • Solvabilitätsanforderung an die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe

    • Q UEB 1200

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 202

    *

    * *

    • 203

    * *^f771200_60_BJNR268800005BJNE001601377 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen

    * *

    • 204

    *^f771200_61_BJNR268800005BJNE001601377 zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen

    * *

  • * *

  • *

    • III. Eigenmittelausstattung

    * *

    • 301

    *^f771200_63_BJNR268800005BJNE001601377 Eigenmittelausstattung der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe

    * *

    Fußnoten:

    Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe auf Grundlage des § 10a KWG. Für jede (Teil-)Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen.

      1. § 10a Abs. 1 bis 5 KWG. Die Vorschriften für die Berechnungsgrundlagen sowie für die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach § 10 i. V. m. § 10a Abs. 6 bis 14 und § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung. Einzutragen ist die laufende Nummer, die der vorgenannten Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde. Finanzholding-Gruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen. Gruppe an Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a FkSolV). in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b FkSolV). (s. § 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden. Pos. 145 abzgl. Pos. 146. Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben. nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus Krediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend. und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksichtigt wurden (Ausnahmefälle). 203 zzgl. Pos. 204.

        Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 3) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt - Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) -

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1390 - 1391)

    • Pos.- Nr.

    *^f771200_64_BJNR268800005BJNE001701377 FSKBV

    • 001

    • Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:  lfd. Nr.:

    • 002

    • Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung für die Versicherungsgruppe (Methode auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses) vorgenommen wurde:  lfd. Nr.:

    • 003

    • Name der Versicherungsgruppe: **

    • 004

    • Berechnungsgrundlage Konzernabschluss a) nach deutschem Recht (HGB, ausgenommen § 315a HGB) * b) nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 315a HGB)* (bitte entspr. ankreuzen)

    • 005

    • Stichtag der Berechnung:  / / **

    • 006

    • Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ^f771200_65_BJNR268800005BJNE001701377 in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe mittelbar und unmittelbar zusteht

    *

  • * *^f771200_66_BJNR268800005BJNE001701377 I. Eigenmittel der Versicherungsgruppe

    • Vergleichs- positionen

    • Betrag

    • 101

    • Eingezahltes Grundkapital oder Gründungsstock

    • BerS1, I.(1)

    *

    • 102

    • Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals

    • BerS1, I.(2)

    *

    • 103

    • Kapitalrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen

    • BerS1, I.(3)

    *

    • 104

    • Gewinnrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen

    • BerS1, I.(4)

    *

    • 105

    • Teile des im Konzern verbleibenden Konzernergebnisses ohne Anteile anderer Gesellschafter

    • BerS1, I.(5)

    *

    • 106

    • Hälfte zulässiger Nachschüsse des Mutterunternehmens, die in deren Solo-Solvabilitätsübersicht als Eigenmittel anerkannt wurden

    • BerS1, I.(6)

    *

    • 107

    • Genussrechtskapital

    • BerS1, I.(7)

    *

    • 108

    • Nachrangige Verbindlichkeiten

    • BerS1, I.(8)

    *

    • 109

    • Freie Teile der RfB

    • BerS1, I.(9)

    *

    • 110

    • spezielle Eigenmittel: Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten

    • BerS1, I.(10) a

    *

    • 111

    • spezielle Eigenmittel: andere begrenzt anrechenbare Eigenmittel

    • BerS1, I.(10) b

    *

    • 112

    • sonstige Beträge (inkl. Künftige Gewinne)

    • BerS1, I.(11)

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 113

    *

    • in der Konzernbilanz ausgewiesene immaterielle Werte

    • BerS1, I.(12)

    *

    • 114

    * *^f771200_67_BJNR268800005BJNE001701377 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche

    • BerS1, I.(13)

    *

    • 115

    *

    *

    • 116

    • Zwischensumme

    • BerS1, III.(1)

    *

    • 117

    • Eigenmittel gemäß Ergänzungsrechnung

    • BerS1, III.(2)

    *

    • 118

    • Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva

    • BerS1, III.(3)

    *

    • 119

    *

    • abzüglich sonstige Beträge

    • BerS1, III.(4)

    *

    • 120

    • Zwischensumme (Gesamte Eigenmittel)

    • BerS1, III.(5)

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 121

    * *^f771200_69_BJNR268800005BJNE001701377 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen

    * *

    • 122

    • Summe bereinigte Eigenmittel der Versicherungsgruppe

    • Pos.120 – Pos.121

    *

  • * *^f771200_70_BJNR268800005BJNE001701377 II. Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsgruppe

    * *

  • *

    • II.1 Berechnung auf Basis des konsolidierten Abschlusses

    * *

    • 200

    • Solvabilitätsspanne von Lebens-VU

    • BerS1, II.(1.7)

    *

    • 201

    • Solvabilitätsspanne von Kranken-VU

    • BerS1, II.(2.4)

    *

    • 202

    • Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfall-VU

    • BerS1, II.(3.4)

    *

    • 203

    • Solvabilitätsspanne von Rück-VU

    • BerS1, II.(4.4)

    *

    • 204

    • II.2 Berechnung der Solvabilitätsspanne auf Grundlage der Einzelabschlüsse

    • BerS1, III.(7)

    *

    • 205

    • II.3 Solvabilitätsspanne gemäß Ergänzungsrechnung

    • BerS1, III.(8)

    *

    • 206

    *^f771200_71_BJNR268800005BJNE001701377 Ergebnis Solvabilitätsanforderung

    * *

    • 207

    *^f771200_72_BJNR268800005BJNE001701377 III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel

    * *

    • 208

    *^f771200_73_BJNR268800005BJNE001701377 IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen

    * *

    Fußnoten:

    die Berechnungsergebnisse auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses für eine Versicherungsgruppe gemäß Solvabilitätsbereinigungs- Verordnung, die eine Teilgruppe des Finanzkonglomerats bildet. Sofern Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen zu dekonsolidieren, in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen und z. B. die Beteiligungsbuchwerte als Abzugsposten (s. Fußnote 4) zu erfassen. Sofern das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen. Dekonsolidierung (s. Fußnote 1) von den entsprechenden Werten der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität abweichen, sind Berechnungsunterschiede in einer Anlage zu erläutern. Gruppe an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehalten werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a FkSolV). in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b FkSolV). (§ 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehörigen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften (insbesondere § 10 Abs. 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden. danach, wie das Wahlrecht zur Ermittlung des Solvabilitäts-Solls bei der Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses in der Versicherungsgruppen-Berechnung ausgeübt wurde. Bei der Berechnung des Solls auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Positionen 200 bis 203 auszufüllen, bei Berechnung des Solls auf der Grundlage der Einzelabschlüsse ist die Position 204 zu ergänzen. Wahlrecht auf Versicherungsgruppenebene entweder der Summe der Positionen 200 bis 203 oder der Position 204 zuzüglich jeweils des Ergebnisses unter Position 205. Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit den gesamten bereinigten Eigenmitteln (Position 122). Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforderungen (Position 206).

    Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 4) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden - Einzelabschluss Banken (FSEAB) -

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1392 - 1394)

    • Pos.- Nr.

    *^f771200_74_BJNR268800005BJNE001801377 FSEAB

    • 001

    • Name des Unternehmens: **

    • 002

    *^f771200_75_BJNR268800005BJNE001801377 Lfd. Nr.:  Sitzstaat (sofern nicht D):

    • 003

    • Stichtag der Berechnung:  / / **

    • 004

    *^f771200_76_BJNR268800005BJNE001801377 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate- Solvabilität erfolgt

    *

  • *

    • I. Eigenmittel

    • Vergleichs- positionen

    • Betrag

  • *

    • Kernkapital

    * *

    • 101

    • Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) ohne kumulative Vorzugsaktien sowie von der BaFin anerkanntes freies Vermögen

    • E UEB 0060

    *

    • 102

    • Offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 9 KWG bzw. des Bilanzverlustes nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 KWG

    • E UEB 0080 E UEB 0110

    *

    • 103

    • Zwischengewinn

    • E UEB 0150

    *

    • 104

    • Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter

    • E UEB 0090

    *

    • 105

    • Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB

    • E UEB 0420

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 106

    *

    • Eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative Vorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft

    • E UEB 0070

    *

    • 107

    *

    • Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter sowie der Überschuss der Aktivposten über die Passivposten bei Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland

    • E UEB 0540

    *

    • 108

    *

    • Zwischenverlust

    • E UEB 0210

    *

    • 109

    *

    • Immaterielle Vermögensgegenstände

    • E UEB 0490

    *

    • 110

    *

    • Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter Forderungen

    • E UEB 0240

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 111

    *

    • Wesentliche Verluste des laufenden Geschäftsjahres, Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 3b KWG auf das Kernkapital

    • E UEB 0180

    *

    • 112

    • Kernkapital

    • E UEB 0020

    *

  • *

    • Ergänzungskapital

    * *

    • 113

    • Vorsorgereserven nach § 340f HGB

    • E UEB 0650

    *

    • 114

    • Kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 2 KWG (abzgl. eigener kumulativer Vorzugsaktien)

    • E UEB 0690

    *

    • 115

    • Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen und Investmentanteilen

    • E UEB 0640

    *

    • 116

    • Berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für IRBA- Positionen gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 KWG

    • E UEB 0680

    *

    • 117

    • Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden

    • E UEB 0660

    *

    • 118

    • Genussrechtsverbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen)

    • E UEB 0670

    *

    • 119

    • Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzgl. Marktpflegepositionen)

    • E UEB 0730

    *

    • 120

    • Haftsummenzuschlag

    • E UEB 0710

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 121

    *

    • Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 1 KWG i. V. m. § 10 Abs. 3b KWG auf das Ergänzungskapital

    • E UEB 0790

    *

    • 122

    *

    • Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KWG

    • E UEB 0750

    *

    • 123

    *

    • Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 KWG

    • E UEB 0770

    *

    • 124

    • Ergänzungskapital

    • E UEB 0550

    *

  • * *

    • abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):

    * *

    • 125

    *

    • Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG

    • E UEB 0840

    *

    • 126

    *

    • Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bis 4 KWG

    • E UEB 0850 E UEB 0860

    *

    • 127

    • Haftendes Eigenkapital nach § 10 Abs. 1d Satz 3 KWG

    • E UEB 0900

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 128

    *

    • Qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 KWG

    • E UEB 0930

    *

    • 129

    *

    • Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie Unterlegungsbeträge für Organkredite nach § 15 KWG

    • E UEB 0950

    *

    • 130

    • Abzugspositionen gemäß § 10 Abs. 6a KWG

    • E UEB 0910 E UEB 0920 E UEB 0940

    *

    • 131

    • Kernkapital (gesamt) für Solvenzzwecke

    • E UEB 0960

    *

    • 132

    • Ergänzungskapital (gesamt) für Solvenzzwecke

    • E UEB 0970

    *

  • *

    • Drittrangmittel

    * *

    • 133

    • Nettogewinn

    • E UEB 1000

    *

    • 134

    • Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)

    • E UEB 1010

    *

    • 135

    • Positionen gemäß § 10 Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 KWG

    • E UEB 0990

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 136

    *

    • Schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen gemäß § 10 Abs. 2c Satz 4 KWG

    • E UEB 1020

    *

    • 137

    *

    • Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2c Satz 2 und 3 KWG

    • E UEB 1030

    *

    • 138

    • Anrechenbare Drittrangmittel

    • E UEB 0990 bis E UEB 1030

    *

    • 139

    • Nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im Gesamtbuch

    • E UEB 1040

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 140

    *

    • Ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel

    • E UEB 1080

    *

    • 141

    *

    • Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich

    • E UEB 1060 E UEB 1100

    *

    • 142

    • Anrechenbare Eigenmittel

    • E UEB 0010

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 143

    * *^f771200_77_BJNR268800005BJNE001801377 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche

    • E UEB 0870

    *

    • 144

    *

    *

    • 145

    * *^f771200_79_BJNR268800005BJNE001801377 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen

    * *

    • 146

    *^f771200_80_BJNR268800005BJNE001801377 anrechenbare Eigenmittel des einzelnen Unternehmens

    * *

    • 200

    • II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung

    * *

    • 201

    • Solvabilitätsanforderung an das Unternehmen

    • E UEB 1200

    *

  • * *

    • abzüglich:

    * *

    • 202

    * *^f771200_81_BJNR268800005BJNE001801377 Solvabilitätsanforderungen, die aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche stammen

    * *

    • 203

    *

    • Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus ^f771200_82_BJNR268800005BJNE001801377 nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen

    * *

    • 204

    *^f771200_83_BJNR268800005BJNE001801377 zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen

    * *

    • 205

    *^f771200_84_BJNR268800005BJNE001801377 anzurechnende Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen

    * *

    • 300

    • III. Eigenmittelausstattung

    * *

    • 301

    *^f771200_85_BJNR268800005BJNE001801377 Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens

    * *

    Fußnoten:

    Solvabilitätsanforderungen einzelner Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschlüsse. Hierzu werden mehrere Sachverhalte gesondert erfasst: a) Berechnung nach § 10 KWG, b) Eigenmittel und fiktive Solvabilitätsanforderungen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsunternehmen sind, für Finanzunternehmen sowie Anbieter von Nebendienstleistungen, c) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalanlagegesellschaften, sofern diese nicht bereits über die konsolidierte Berechnung Banken oder auf Grundlage eines Konzernabschlusses, s. Meldevordrucke FSKBB und FSKFK, erfasst wurden). Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen, sofern dieses nicht bereits in der Berechnung auf Ebene einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe oder bei der Berechnung auf Grundlage eines Konzernabschlusses (s. Meldevordrucke FSKBB oder FSKFK) erfasst wird. Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem einzelnen Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde. identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 146) niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 205), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Abs. 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten. Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche hält. bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 6 Abs. 3 Nr. 1 FkSolV). (s. § 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden. 144 abzgl. Pos. 145. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D. In allen Fällen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 4 bis 6 vorzunehmen. Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben. nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus Krediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend. und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksichtigt wurden (Ausnahmefälle). Hierzu zählen u. a. folgende Fälle: Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsunternehmen sind, sowie bei Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen richten sich die Solvabilitätsanforderungen nach der Solvabiliätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, sofern für diese Unternehmen weder eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 KWG noch nach § 10a Abs. 7 KWG, jeweils

        1. der Solvabilitätsverordnung, vorliegt. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D. ergibt sich aus: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl. Pos. 204. Pos. 146 abzgl. Pos. 205.

          Anlage 5 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 5) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist - Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) -

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1395 - 1396)

    • Pos.- Nr.

    *^f771200_86_BJNR268800005BJNE001901377 FSEAV

    • 001

    *^f771200_87_BJNR268800005BJNE001901377 Name des Unternehmens: **

    • 002

    *^f771200_88_BJNR268800005BJNE001901377 lfd. Nr.:  Sitzstaat (sofern nicht D):

    • 003

    *^f771200_89_BJNR268800005BJNE001901377 Kurzname: **

    • 004

    ^f771200_90_BJNR268800005BJNE001901377 Berechnungsgrundlage a) Versicherungsgruppen-Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse b) Einzelberechnung

    *                      (bitte entspr. ankreuzen)
    
    • 005

    • Stichtag der Berechnung:  / / **

    • 006

    *^f771200_91_BJNR268800005BJNE001901377 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate- Solvabilität erfolgt

    *

  • *

    • I. Eigenmittel

    • Vergleichs- positionen

    • Betrag

    • 100

    *[^f771200_92_BJNR268800005BJNE001901377] Eigenmittel gemäß aufsichtsbehördlich anerkannter oder fiktiver Solo- Solvabilitätsübersicht

    * *

    • 101

    *^f771200_93_BJNR268800005BJNE001901377 Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva

    * *

    • 102

    *^f771200_94_BJNR268800005BJNE001901377 abzüglich Beteiligungsbuchwerte, die an Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden

    * *

    • 103

    *^f771200_95_BJNR268800005BJNE001901377 abzüglich freie Teile der RfB und sonstige Eigenmittel, die nicht anrechenbar sind

    * *

    • 104

    *[^f771200_96_BJNR268800005BJNE001901377] gesamte Eigenmittel

    * *

  • * *

    • 106

    *^f771200_98_BJNR268800005BJNE001901377 konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten

    * *

    • 107

    *^f771200_99_BJNR268800005BJNE001901377 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen

    * *

    • 108

    *[^f771200_100_BJNR268800005BJNE001901377] bereinigte Eigenmittel

    • 104 – 105 – 106 – 107

    *

    • 200

    *^f771200_101_BJNR268800005BJNE001901377 II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung

    * *

    • 300

    *^f771200_102_BJNR268800005BJNE001901377 III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel

    * *

    • 400

    *^f771200_103_BJNR268800005BJNE001901377 IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen

    * *

    Fußnoten:

    a) die Berechnungsergebnisse auf Basis einer Berechnung auf Grundlage der Einzelabschlüsse im Rahmen der Vorschriften zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Versicherungsgruppen-Berechnung), b) Werte für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche, die nicht bereits mit den Meldevordrucken FSKBV, FSKFK oder über a) einbezogen wurden (Einzelberechnung). Die Berechnungsgrundlagen sowie die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach den Vorschriften für die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Versicherungsgruppen auf Grundlage der Einzelabschlüsse (s. Solvabilitätsbereinigungs- Verordnung i. V. m. Rundschreiben 2/2006 (VA)). Dies gilt auch, wenn einzelne andere Unternehmen der Versicherungsbranche (s. b) oben) erfasst werden, die nicht zu einer Versicherungsgruppe zählen. In diesem Fall ist die Berechnung der Positionen 100 bis 103 in einer Anlage zu erläutern. Für Versicherungsgruppen ist der Name des Unternehmens einzutragen, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt. Für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche ist der Name des Unternehmens einzutragen, dessen Daten in diesem Meldevordruck erfasst werden. im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde. Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde. Berechnung“ oder „Einzelberechnung“ einzutragen (s. a. Fußnote 1). Beteiligungsprozentsatz einzutragen, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats an dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen- Solvabilität erfolgt. Ansonsten bezieht sich der Beteiligungsprozentsatz entsprechend auf das Einzelunternehmen. Sofern das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt oder das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem als Einzelunternehmen erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 100) niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 200), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Abs. 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten. Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist kein Eintrag vorzunehmen (s. Fußnote 11 Absatz 2). Sofern die Daten eines Einzelunternehmens erfasst werden, ist der auf Grundlage der Fußnote 4 Absatz 1 zu Formular BerSU4 des Rundschreibens 2/2006 (VA) ermittelte Wert einzutragen. Fußnote 7 gilt entsprechend. Die Anrechnung von Teilen stiller Reserven bestimmter Kapitalanlagen richtet sich nach A. III. Nr. 4 des Rundschreibens 4/2005 (VA). Beteiligungsbuchwerte, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche unmittelbar hält. auf Grundlage der Fußnote 7 zu Formular BerSU4 des Rundschreibens 2/2006 (VA) ermittelt wurden. Pos. 100 zzgl. Pos. 101 abzgl. Pos. 102 abzgl. Pos. 103. Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen- Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (3) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) aufgeführt ist. Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche hält. bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 6 Abs. 3 Nr. 2 FkSolV). (§ 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehörigen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften (insbesondere § 10 Abs. 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden. Positionen 105, 106 und 107 abgezogen werden. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den Branchenvorschriften in D. In allen Fällen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 10 und 12 bis 14 vorzunehmen. Solvabilitätsspanne einzutragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorschriften zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Grundlage der Einzelabschlüsse) anwenden würde (s. a. Rundschreiben 2/2006 (VA) mit Anmerkungen zu Formular BerSU4). Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (4) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) aufgeführt ist. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D. Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Eigenmittel (Position 108). Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforderungen (Position 200).

    Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 6) Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche - Unternehmen (FSU) -

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1397 - 1398)

  • * *^f771200_104_BJNR268800005BJNE002001377 FSU

  • *

    • Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: **
  • *

    • Stichtag der Berechnung:  / / **
  • *^f771200_108_BJNR268800005BJNE002001377 Sitzstaat

    • (1)

    • (2)

    • (3)

    • (4)

    • (5)

    • (6)

    • (7)

    • Lebens-VU

    * * * * *

    • 1.1

    * * * * * *

    • 1.2...

    * * * * * *

    • Kranken-VU

    * * * * *

    • Schaden-/Unfall-VU

    * * * * *

    • Rück-VU

    * * * * *

    • Versicherungs-Holding- gesellschaften

    * * * * *

    *^f771200_112_BJNR268800005BJNE002001377 Einlagenkreditinstitute

    * * * * *

    *^f771200_113_BJNR268800005BJNE002001377 E-Geld-Institute

    * * * * *

    *^f771200_114_BJNR268800005BJNE002001377 sonstige Kreditinstitute

    * * * * *

  • * * * * *

  • * * * * *

  • * * * * *

  • * * * * *

  • * * * * *

  • * * * * *

    *^f771200_121_BJNR268800005BJNE002001377 sonstige Unternehmen

    * * * * *

    Fußnoten:

    Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen (s. a. § 1 FkSolV, § 1 Abs. 20 KWG bzw. § 104k Nr. 4 VAG). Die Erfassung erfolgt in der jeweils entsprechenden Kategorie sortiert nach Sitzstaat. (lfd. Nr.) zu vergeben und im gesamten Meldevordruck-Satz entsprechend zu verwenden. Die erste Stelle der laufenden Nummer ergibt sich aus dem Unternehmenstyp. Die zweite Stelle ist ein Punkt. Die nachfolgenden Stellen ergeben sich, indem für jedes Unternehmen innerhalb des entsprechenden Unternehmenstyps eine fortlaufende Nummer zu vergeben ist. Innerhalb eines Typs ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat, Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat, Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Innerhalb dieser Reihenfolge ist für ausländische Unternehmen eine Sortierung nach dem Sitzstaat vorzunehmen. nach welchen Vorschriften es in die Berechnung der Finanzkonglomerate- Solvabilität einbezogen wurde. Betreibt z. B. eine Versicherungs- Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft zugleich das Rückversicherungsgeschäft, ist das Unternehmen als Rückversicherungsunternehmen zu klassifizieren und entsprechend in die Berechnung einzubeziehen (s. a. Fußnote 15). Kurzbezeichnung („sprechender Schlüssel“). Teil 2 ist die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde vergebene und im Rahmen der Berichterstattungspflichten gemäß BerVersV zu verwendende vierstellige Registernummer; sie ist mit Hilfe eines Schrägstrichs von Teil 1 zu trennen. Liegt keine Registernummer vor, ist eine andere geeignete Kennzeichnung zu verwenden. Sofern das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, entfällt der Eintrag. einzutragen. Unternehmen anzugeben. Zur Vorgehensweise bei Leasing-Teilkonzernen s.

    1. Fußnote 14. Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen anzugeben. E-Geld-Institute sind und Bankgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 10 sowie 12 KWG betreiben. KWG. Fußnote 17). Finanzholding-Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 3a KWG. Sofern Teilkonzerne bestehen, die ausschließlich das Leasing-Geschäft mit einer Vielzahl von Objektgesellschaften betreiben, können aus Vereinfachungsgründen anstelle der Daten für jede einzelne Objektgesellschaft die Daten auf Grundlage des Teilkonzernabschlusses (insbesondere die Bilanzsumme) bzw. in Bezug auf die Mutter des Teilkonzerns eingetragen werden. In diesem Fall ist in Spalte 2 zusätzlich zum Namen des Teilkonzerns der Klammerzusatz „TKA“ einzutragen. InvG. § 1 Abs. 3a Satz 2 KWG bzw. § 104k Satz 1 Nr. 3 VAG, die weder ein Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs- Holdinggesellschaft sind. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften werden wie Rückversicherungsunternehmen behandelt, wenn sie das Rückversicherungsgeschäft betreiben. Betreibt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft kein Rückversicherungsgeschäft, wird sie wie eine Versicherungs-Holdinggesellschaft behandelt, wenn die Versicherungsbranche im Finanzkonglomerat stärker vertreten ist als die Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche; andernfalls gilt sie als Finanzholding-Gesellschaft. zu den Kategorien 1 bis 14 zählen und für die korrekte Erfassung der Daten im Meldevordruck FSABB benötigt werden (Beispiel: Ein Versicherungsunternehmen hält die Mehrheit an einem unbeaufsichtigten Unternehmen, das Darlehen aufnimmt und damit eine Beteiligung an einem Kreditinstitut finanziert, wobei alle drei Unternehmen zu dem Finanzkonglomerat zählen: in diesem Fall ist das unbeaufsichtigte Unternehmen hier zu erfassen).

      Anlage 7 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 7) Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche - Anteile (FSA) -

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1399 - 1400)

  • * *^f771200_122_BJNR268800005BJNE002101377 FSA

  • *

    • Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: **
  • *

    • Stichtag der Berechnung:  / / **
    • (1)

    • (2)

    • (3)

    • (4)

    • (5)

    • Lebens-VU

    * * *

    • Kranken-VU

    * * *

    • Schaden-/Unfall-VU

    * * *

    • Rück-VU

    * * *

    • Versicherungs-Holding- gesellschaften

    * * *

    • Einlagenkreditinstitute

    * * *

    • E-Geld-Institute

    * * *

    • sonstige Kreditinstitute

    * * *

    • Finanzdienstleistungsinstitute

    * * *

    • Finanzholding-Gesellschaften

    * * *

    *^f771200_127_BJNR268800005BJNE002101377 sonstige Finanzunternehmen

    * * *

    • Anbieter von Nebendienst- leistungen

    * * *

    • Kapitalanlagegesellschaften

    * * *

    • gemischte Finanzholding- Gesellschaften

    * * *

    • sonstige Unternehmen

    * * *

Fußnoten:

Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der
Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde, ist in diesem
Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen.
sich nach der Zuordnung gemäß dem Meldevordruck FSU.
an der Spitze des Finanzkonglomerats mittelbar und unmittelbar an dem
Unternehmen zusteht. Für das Unternehmen an der Spitze des
Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde.
Dieser Prozentsatz kann von dem Prozentsatz in Spalte 3 abweichen, da
z. B. bei der Berechnung auf Grundlage einer Zusammenfassung ihrer
Eigenmittel (Berechnung nach § 10a Abs. 6 Satz 1 KWG i. V. m. § 10
Abs. 1 Satz 9 KWG und der Solvabilitätsverordnung) Tochterunternehmen
unabhängig von den Anteilen, die auf andere Gesellschafter entfallen,
zu 100 % in die Berechnung einbezogen werden. Unternehmen, die als
horizontale Unternehmensgruppe einem Finanzkonglomerat angehören, sind
zu 100 % in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die BaFin
anderes bestimmt. Entsprechende Unternehmensverbindungen sind in einer
Anlage zu erläutern. Für das Unternehmen an der Spitze des
Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.
Kennzeichen einzutragen:               bei Einbeziehung auf Grundlage
der Berechnung                                              • **nach
dem Konzernabschluss                                         BV KA,**


•                                                   nach den
Vorschriften zur Ermittlung der
Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen  **und Finanzholding-
Gruppen (§ 10 i. V. m. § 10a KWG)
IGS,**


•                                                   nach den
Vorschriften zur Ermittlung der                     bankaufsichtlichen
Eigenmittel auf Einzel-  **ebene (§ 10 KWG)
IE,**


•                                                   nach den
Vorschriften zur Versicherungs-  **gruppen-Solvabilität
(Konzernabschluss)                                         VGS KA,**


•                                                   nach den
Vorschriften zur Versicherungs-  **gruppen-Solvabilität
(Einzelabschlüsse)                                         VGS EA,**


•                                                   nach den
Vorschriften der Solo-Solva-  **bilität für Versicherungsunternehmen
E,**


•                                                   nach den
Vorschriften für Kapitalanlage-                     gesellschaften und
gleichzeitiger Erfassung                     auf Basis der Ermittlung
der Eigenmittel-                     ausstattung von Institutsgruppen
und  **Finanzholding-Gruppen (§ 10 i. V. m. § 10a KWG)
KAG IGS,**


•                                                   nach den
Vorschriften für Kapitalanlage-                     gesellschaften,
wobei keine Einbeziehung über                     die Vorschriften der
Solvabilitätsverordnung  **erfolgte
KAG,**


• **Sonstige                                         Sonstige**

Die Sätze 1 und 2 der Fußnote 14 zum Meldevordruck FSU gelten entsprechend.

Anlage 8 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 8) Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann - Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) -

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1401 - 1403)

## Beispiele für Einträge in den Meldevordruck FSABB:

    • lfd. Nr.

    • Kurzname des beteiligten Unternehmens, für das vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen bzw. nachrangiger Verbindlichkeiten und Genussrechte abgesehen werden kann/Gruppe

    • Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: BV KA, IGS, IE, VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, Sonstige)

    • lfd. Nr.

    • Kurzname des Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird/ Gruppe

    • Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: BV KA, IGS, EI, VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, Sonstige)

    • Beteiligungen (B) bzw. als Eigenmittel angerechnete nachrangige Ver- bindlichkeiten und Genussrechte

    • (1)

    • (2)

    • (3)

    • (4)

    • (5)

    • (6)

    • (7)

    • Einträge für Beispiel 1:

    * * * * *

    • 1.1

    • Top Lebens-VU/1111

    • VGS KA

    • 6.1

    • Top KI 1

    • EI

    • 100,000 (B)

    • 1.1

    • Top Lebens-VU/1111 (Vers-Gruppe 1)

    • VGS KA

    • 6.1

    • Top KI 1

    • EI

    • 100,000 (B)

  • * * * * * *

    • Einträge für Beispiel 2:

    * * * * *

    • 4.1

    • Top Rück-VU/6000

    • VGS KA

    • 6.2

    • Top KI 2

    • EI

    • 30,000 (B) 40,000

    • 4.1

    • Top Rück-VU/6000 (Vers-Gruppe 1)

    • VGS KA

    • 6.2

    • Top KI 2

    • EI

    • 30,000 (B) 40,000

  • * * * * * *

    • Eintrag für Beispiel 3:

    * * * * *

    • 13.1

    • Top Bet 1/0001 (Vers-Gruppe 1)

    • VGS KA

    • 6.3

    • Top KI 3

    • EI

    • 50,000 (B)

  • * * * * * *

    • Eintrag für Beispiel 4:

    * * * * *

    • 3.1

    • Top SU VU 1/5000

    • VGS KA

    • 6.4

    • Top KI 4 (KI-Gruppe 1)

    • IGS

    • 35,000 (B)

    • Eintrag für Beispiel 5:

    * * * * *

    • 3.1

    • Top SU VU 1/5000 (Vers-Gruppe 1)

    • VGS KA

    • 6.5

    • Top KI 5 (KI-Gruppe 1, üU)

    • IGS

    • 48,000 (B)

  • * * * * * *

    • Einträge für Beispiel 6:

    * * * * *

    • 6.6

    • Top KI 6

    • IGS

    • 2.1

    • Top Kranken-VU/2000

    • E

    • 89,000 (B)

    • 6.6

    • Top KI 6 (KI-Gruppe 1)

    • IGS

    • 2.1

    • Top Kranken-VU/2000

    • E

    • 89,000 (B)

    Finanzkonglomerat, die dazu führen, dass in den Berechnungen nach § 10 Abs. 6 Satz 7 KWG, nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. § 10 Abs. 6 Satz 7 KWG, nach § 53c Abs. 3d Satz 3 VAG sowie nach § 5 Abs. 6 SolBerV Beteiligungen sowie Forderungen aus Genussrechten und nachrangiger Verbindlichkeiten deshalb nicht in der branchenbezogenen Berechnung von den Eigenmitteln abgezogen werden, weil das beteiligte Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wird. Die Werte, die somit auf Einzel- bzw. Gruppenebene nicht von den Eigenmitteln abzuziehen sind, werden in Spalte 7 erfasst. Sofern ein beaufsichtigtes Unternehmen z. B. eine branchenübergreifende Beteiligung hält und dieses Unternehmen zu einer branchenbezogenen Gruppe (Gruppe der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. der Solvabilitätsverordnung vorzunehmen ist, oder Gruppe der Versicherungsbranche, für die eine Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen ist) gehört, ergeben sich zwei Einträge, einer aus Sicht des einzelnen beaufsichtigten Unternehmens sowie ein weiterer aus Sicht des in die branchenbezogene Gruppenberechnung einbezogenen Unternehmens (s. a. Fall 1 der Fußnote 9, die Beispiele enthält). Dies gilt auch für Rückversicherungsunternehmen. Sofern lediglich eine Solo-Solvabilitätsberechnung vorzunehmen ist oder auch für den Fall eines unbeaufsichtigten Unternehmens, das in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität und einer branchenbezogenen Gruppenberechnung einzubeziehen ist, ergibt sich lediglich ein Eintrag. Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens, das die Beteiligung an einem Unternehmen der anderen Branche hält, in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist und für das vom Abzug der unter Fußnote 1 genannten Positionen an dem Unternehmen der anderen Branche auf Ebene der Solo-Solvabilität oder Gruppen-Solvabilität abgesehen werden kann. Unternehmens. Sofern dieses Unternehmen in eine branchenbezogene Gruppenberechnung (Bankengruppe oder Versicherungsgruppe) einbezogen wird, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen i. S. d. § 10a Abs. 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen. bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate- Solvabilität (s. a. Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden). Branche, an dem die Beteiligung gehalten wird und das zusammen mit dem unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist. Unternehmens. Sofern der Eintrag in Bezug auf das branchenbezogene Gruppenunternehmen (Banken-/Wertpapierdienstleistungsgruppe oder Versicherungsgruppe) erfolgt, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen i.

      1. § 10a Abs. 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen (s. Beispiel 5 unter Fußnote 9). bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate- Solvabilität (s. a. Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden). getrennt davon jeweils der einzelne Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten oder Genussrechte. Als Beteiligungsbuchwert ist der Wert gemeint, den das unter Fußnote 2 bezeichnete Unternehmen an dem unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmen hält. Der Betrag für einen Beteiligungsbuchwert ist mit der Abkürzung „(B)“ zu kennzeichnen. In Bezug auf nachrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte ist derjenige Wert gemeint, der bei einem unter Fußnote 5 genannten Unternehmen oder im Rahmen der branchenorientierten Gruppenberechnung als Eigenmittel angerechnet wurde, ohne dass ein Abzug auf der Ebene des einzelnen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe erforderlich ist (s. a. Fußnote 1). Rückversicherungsunternehmen (Kurzname Top Rück-VU/6000, lfd. Nr. 4.1) an der Spitze. Das Rückversicherungsunternehmen hält jeweils unmittelbar 100 % an einem Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens- VU/1111, lfd. Nr. 1.1) und an einem Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1). Beispiel 1: Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) hält 100 % an einem einzelnen Kreditinstitut (Top KI 1, lfd. Nr. 6.1). Das Erstversicherungsunternehmen kann in der Solvabilitätsberechnung nach § 53c VAG von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung (= 100 Mio. Euro), die an dem Kreditinstitut gehalten wird, absehen, da beide Unternehmen zu einem Finanzkonglomerat gehören und in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen werden. Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Abs. 1 Nr. 2 VAG. Somit ist auf der Ebene des Rückversicherungsunternehmens eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen. Sofern die Berechnung auf Basis eines konsolidierten Abschlusses (Konzernabschluss) erfolgt, sind bei der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität voll und anteilig konsolidierte Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche zu dekonsolidieren, d. h. sämtliche Einflüsse auf die Eigenmittel der Versicherungsgruppe herauszurechnen. Von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung, die an dem Kreditinstitut gehalten wird, kann auf Gruppenebene abgesehen werden. Bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität sind sowohl Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch Unternehmen der Versicherungsbranche sowie andere finanzkonglomeratszugehörige Unternehmen zu berücksichtigen. Für das Lebensversicherungsunternehmen sind im vorliegenden Fall im Meldevordruck FSABB zwei Einträge vorzunehmen, ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens und ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens, das zu einer Versicherungsgruppe gehört. Im letztgenannten Fall ist der Name der Versicherungsgruppe in Spalte 2 zu erfassen. In beiden Fällen ist hinter dem Wert in Spalte 7 die Abkürzung „(B)“ für Beteiligungsbuchwert einzutragen. Beispiel 2: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 2, lfd. Nr. 6.2, Beteiligungsbuchwert 30 Mio. Euro). Das Rückversicherungsunternehmen hat eine Forderung aus nachrangigen Verbindlichkeiten in Höhe von 60 Mio. Euro gegenüber dem Kreditinstitut, die dort in Höhe von 40 Mio. Euro als Eigenmittel anerkannt wurden. Beispiel 3: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält über eine Beteiligungsgesellschaft (Top Bet 1/0001, lfd. Nr. 13.1) 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 3, lfd. Nr. 6.3, Beteiligungsbuchwert 50 Mio. Euro). Beispiel 4: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 100 % (Beteiligungsbuchwert 35 Mio. Euro) an einem Kreditinstitut (Top KI 4, lfd. Nr. 6.4), das in eine Berechnung gemäß § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V. m. der Solvabilitätsverordnung einbezogen wird. Der Name der Bankengruppe ist „KI-Gruppe 1“. Beispiel 5: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU-VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 60 % (Beteiligungsbuchwert 48 Mio. Euro) an einem Kreditinstitut (Top KI 5, lfd. Nr. 6.5), das als übergeordnetes Unternehmen einer Bankengruppe eine Berechnung gemäß § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 KWG i. V.
    1. der Solvabilitätsverordnung vorzulegen hat, wobei die Berechnung auf der Ebene der Finanzholding-Gesellschaft stattfindet. Das Kreditinstitut gehört zur Bankengruppe „KI-Gruppe 1“. Die Kennzeichnung als übergeordnetes Unternehmen erfolgt in Spalte 5 mit Hilfe der Abkürzung „üU“. Beispiel 6: Wie Beispiel 4, wobei ein Kreditinstitut (Top KI 6, lfd. Nr. 6.6) der Bankengruppe „KI-Gruppe 1“ eine 70 %-Beteiligung (Beteiligungsbuchwert 89 Mio. Euro) an einem einzelnen Krankenversicherungsunternehmen (Top Kranken- VU/2000, lfd. Nr. 2.1) hält.
Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

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