Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin (FloristMPrV)

Ausfertigungsdatum
2001-04-05
Fundstelle
BGBl I: 2001, 534
Zuletzt geändert durch
Art. 10 V v. 25.8.2009 I 2960

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Floristmeister/zur Geprüften Floristmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendige Qualifikation besitzt, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Floristmeisters als Fach- und Führungskraft in seinem Aufgabenbereich, insbesondere beim Planen, Anfertigen und Vermarkten von floristischen Werkstücken wahrzunehmen:

  1. Disponieren, Einkaufen, Verwalten und Einsetzen von Waren; Beachten von Qualitätsanforderungen und von einschlägigen Rechtsvorschriften; Veranlassen der sachgerechten Lagerung von Waren, Werkstoffen und Hilfsmitteln; Überprüfen des Bestandes; Veranlassen der Instandhaltung von Einrichtungen, Maschinen und Geräten;

  2. Selbstständiges Planen und Ausführen von gestalterisch-technischen Arbeiten; Durchführen von Kostenrechnung und Preiskalkulation; Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen ein- und ausgehender Waren, der Werkstoffe, Hilfsmittel und Werkstücke hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität;

  3. Einsetzen des Personals zur Gewährleistung eines termingerechten und wirtschaftlichen Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebsteilen und Betrieben;

  4. Erstellen eines Marketingkonzeptes, Planen und Durchführen von Werbemaßnahmen; Beraten von Kunden und Führen von Verkaufsgesprächen;

  5. Übertragen von Aufgaben unter Berücksichtigung fachspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation, Leistungsfähigkeit und Eignung; Einarbeiten, Motivieren und Anleiten der Mitarbeiter; berufliche Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter; Zusammenarbeiten mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat;

  6. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen und Personen innerhalb und außerhalb des Betriebes; Erkennen der betriebsbedingten Umweltbelastungen und Beachten der Umweltschutzbestimmungen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Florist/Floristin und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

  2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.

Die Berufspraxis gemäß Satz 1 muss in Tätigkeiten erfolgt sein, die inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Floristmeisters gemäß § 1 haben.

(2) Außerdem ist ein Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vorzulegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:

  1. Handlungsbereiche (§ 4) und

  2. Handlungsobjekte (§ 5).

(2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Abs. 6.

§ 4 Handlungsbereiche

(1) Der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Floristmeister/zur Geprüften Floristmeisterin erfolgt in den Handlungsbereichen:

  1. Unternehmensführung,

  2. Interne und externe Kommunikation,

  3. Mitarbeiterführung und Personalentwicklung,

  4. Ausbildung,

  5. Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,

  6. Beschaffung und Pflege,

  7. Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung),

  8. Fertigung und Kontrolle.

(2) Im Handlungsbereich "Unternehmensführung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, ein floristisches Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Handlungsprinzipien zu führen. Insbesondere soll er die Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation beherrschen sowie die Entwicklungen des Marktes (lokal und global) erkennen, analysieren und darauf reagieren können. Er soll die Instrumente des Controllings und des Qualitätsmanagements anwenden können sowie in der Lage sein, die für eine Unternehmensführung einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

  1. Rechtliche, ökonomische und organisatorische Aspekte der Unternehmensformen verstehen und berücksichtigen;

  2. Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation anwenden;

  3. Methoden der Marktbeobachtung und -analyse beherrschen;

  4. Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung kennen und beachten;

  5. Controllinginstrumente anwenden und Regeln des Qualitätsmanagements beachten.

(3) Im Handlungsbereich "Interne und externe Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, inner- und außerbetriebliche Kommunikationsprozesse zu fördern und zu gestalten, kundenorientiert kommunikative Problemsituationen zu erkennen und angemessene Lösungsvorschläge zu unterbreiten sowie die Möglichkeiten zeitgemäßer Kommunikationstechniken und Datenverarbeitung zu nutzen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

  1. Kommunikationsformen beherrschen;

  2. Individual- und Gruppenverhalten beurteilen und Teamarbeit fördern;

  3. Methoden der Konfliktvermeidung und der Konfliktlösung anwenden;

  4. Instrumente und Möglichkeiten der Kommunikationstechnologie nutzen.

(4) Im Handlungsbereich "Mitarbeiterführung und Personalentwicklung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz den Anforderungen entsprechend sicherzustellen. Insbesondere soll er Mitarbeiter durch die Anwendung geeigneter Methoden zielgerichtet zu eigenverantwortlichem Handeln führen können. Ferner soll er in der Lage sein, auf der Basis einer quantitativen und qualitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

  1. Quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestimmen;

  2. Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile erstellen;

  3. Führungsmethoden und -mittel zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben anwenden;

  4. Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen und motivieren;

  5. Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen planen und veranlassen.

(5) Im Handlungsbereich "Ausbildung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren und somit die berufs- und arbeitspädagogische Eignung zur Ausbildung in der Floristik besitzt. Es können folgende Handlungsfelder geprüft werden:

  1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

  2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,

  3. Ausbildung durchführen und

  4. Ausbildung abschließen.

(6) Im Handlungsbereich "Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, floristische Werkstücke und Dienstleistungen zu entwerfen sowie die betrieblichen Abläufe zu analysieren, zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Er soll das Personal- und Zeitmanagement beherrschen. Ferner soll er die Arbeitsablaufsplanung und die Disposition der Werkstoffe und Geräte durchführen und eine Kostenkalkulation erstellen können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

  1. Gestalterische Konzepte für floristische Werkstücke und Dienstleistungen entwickeln und erläutern;

  2. Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation durchführen;

  3. Arbeitsorganisation und Zeitplanung erstellen;

  4. Kostenkalkulation und Preisbildung durchführen;

  5. Arbeitssicherheit sowie Gesundheits- und Umweltschutz berücksichtigen und gewährleisten.

(7) Im Handlungsbereich "Beschaffung und Pflege" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Bezugsquellen für pflanzliche und nichtpflanzliche Werkstoffe, Geräte und Dienstleistungen zu erschließen sowie die benötigten Güter in entsprechender Qualität und Quantität preisgünstig zu beschaffen. Ferner soll er die sachgerechte Versorgung, Pflege und Lagerung der pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffe beherrschen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

  1. Bezugsquellen erschließen, vergleichen und nutzen;

  2. Angebote von pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffen beurteilen;

  3. Pflanzen und Pflanzenteile ihren Ansprüchen gemäß pflegen;

  4. Nichtpflanzliche Werkstoffe sachgerecht lagern;

  5. Umweltschutz beachten und Energie sparsam verwenden.

(8) Im Handlungsbereich "Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Strategien der Vermarktung sowie die Präsentation von Waren und Dienstleistungen zu entwickeln und umzusetzen. Ferner soll er Kunden zielgerichtet und sachgerecht beraten können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

  1. Marketingkonzepte und verkaufsfördernde Maßnahmen entwickeln, beurteilen und vorstellen;

  2. Angebote erstellen und Entwürfe zeichnerisch darstellen;

  3. Präsentationstechniken beherrschen;

  4. Beratungsgespräche führen.

(9) Im Handlungsbereich "Fertigung und Kontrolle" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, auf der Grundlage eines floristischen Konzeptes Werkstücke unter Berücksichtigung einer ökonomischen und ökologischen Vorgehensweise zu fertigen und zu kontrollieren. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

  1. Themen-, raum- und anlassbezogene floristische Werkstücke fertigen;

  2. Werkstücke in ihrer Gestaltung erläutern und beurteilen;

  3. Werkstücke hinsichtlich des Konzeptes und der Kalkulation überprüfen.

§ 5 Handlungsobjekte

(1) Handlungsobjekte sind floristische Werkstücke, die in ihrer Gestaltung bezogen werden auf Thema, Raum oder Anlass. In der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die floristischen Gestaltungsformen und -mittel beherrscht und diese bei unterschiedlichen Anforderungen und Kundenwünschen anwenden kann.

(2)

  1. Themenbezogene Floristik geht von einem oder mehreren floristischen Werkstoffen aus, die zu einem aussagekräftigen Werkstück gestaltet werden.

  2. Raumbezogene Floristik wird bestimmt von den Größenverhältnissen, der Architektur und den Stilelementen eines Raumes (innen oder außen), denen die floristischen Werkstücke angepasst werden.

  3. Anlassbezogene Floristik wird bestimmt durch Ereignisse des menschlichen Lebens sowie religiöse und weltliche Feste, nach Sitten und Brauchtum, die traditionsgemäß unter Verwendung bestimmter floristischer Werkstücke begangen werden.

§ 6 Durchführung der Prüfung

(1) In der Prüfung sind drei Situationsaufgaben zu bearbeiten, die vollständige Handlungen beinhalten, wie sie für die betriebliche Praxis eines Floristmeisters typisch sind. Sie beziehen sich jeweils auf verschiedene Handlungsobjekte gemäß § 5 Abs. 2. In der Summe der Aufgaben sollen Qualifikationsschwerpunkte aus allen Handlungsbereichen gemäß § 4 geprüft werden.

(2) Eine der Situationsaufgaben soll schwerpunktmäßig aus den Handlungsbereichen

  • Unternehmensführung,

  • Interne und externe Kommunikation sowie

  • Mitarbeiterführung und Personalentwicklung

gebildet werden. Dabei sind Fragestellungen aus den Handlungsbereichen

  • Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,

  • Beschaffung und Pflege sowie

  • Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)

einzubeziehen.

(3) Eine weitere Situationsaufgabe soll schwerpunktmäßig aus den Handlungsbereichen

  • Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,

  • Beschaffung und Pflege sowie

  • Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)

gebildet werden. Dabei sind Fragestellungen aus den Handlungsbereichen

  • Unternehmensführung,

  • Interne und externe Kommunikation sowie

  • Mitarbeiterführung und Personalentwicklung

einzubeziehen.

(4) Die beiden Situationsaufgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 sind schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Dem Prüfungsteilnehmer stehen jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt höchstens zehn Stunden zur Verfügung. Eine der beiden Situationsaufgaben ist nach Maßgabe des Prüfungsausschusses in ein floristisches Werkstück umzusetzen. Die Bewertung der praktischen Umsetzung geht in die Gesamtbewertung der jeweiligen Aufgabe ein.

(5) Eine weitere Situationsaufgabe beinhaltet schwerpunktmäßig den Handlungsbereich "Fertigung und Kontrolle". Die Konzeption dazu ist unter Einbeziehung aller übrigen Handlungsbereiche mit Ausnahme dem der Ausbildung schriftlich auszuarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Tage. Der Prüfungsteilnehmer präsentiert die Konzeption und erläutert die geplante Vorgehensweise in einem Fachgespräch. Der Prüfungsausschuss kann weitergehende Fragestellungen, die sich auf die Situationsaufgabe beziehen, anschließen. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer wenigstens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern. Die praktische Umsetzung dieser Situationsaufgabe erfolgt ebenfalls unter Aufsicht und soll mindestens vier Stunden betragen. Insgesamt soll die praktische Umsetzung der Situationsaufgaben gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht länger als acht Stunden dauern. Der Prüfungsausschuss legt die jeweilige Fertigungszeit fest. Die Bewertung der praktischen Umsetzung geht in das Ergebnis der Konzeption ein.

(6) Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung erfolgt in einer Prüfung des Handlungsbereichs "Ausbildung", die sich in ihrer Ausgestaltung an floristischen Tätigkeiten orientiert. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungsbereichs fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 6 Absatz 2 bis 6 durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Die Ausschlussfrist nach Satz 1 gilt nicht für § 6 Abs. 6 entsprechende Prüfungsleistungen.

§ 8 Bestehen der Prüfung

(1) Die beiden Situationsaufgaben gemäß § 6 Abs. 2 bis 4, die Konzeption einschließlich der praktischen Umsetzung sowie die Präsentation einschließlich des Fachgesprächs gemäß § 6 Abs. 5 sind gesondert zu bewerten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jeder Situationsaufgabe, in der Konzeption einschließlich der praktischen Umsetzung, bei der Präsentation einschließlich des Fachgesprächs sowie im schriftlichen und praktischen Prüfungsteil des Handlungsbereichs "Ausbildung" mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 9 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall gilt das letzte Ergebnis.

§ 10 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

§ 11 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 538; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Muster ...................................................................... ......... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin Herr/Frau ..................................................................... geboren am ........................ in ........................................ hat am ............................ die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin gemäß der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin" vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, bestanden. Datum .......................................... Unterschrift(en) ............................... (Siegel der zuständigen Stelle)

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 539; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Muster ...................................................................... ......... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin Herr/Frau ..................................................................... geboren am ........................ in ........................................ hat am ............................ die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin gemäß der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin" vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden: Note I. Situationsaufgabe mit den Schwerpunkten .......... - Unternehmensführung - Interne und externe Kommunikation - Mitarbeiterführung und Personalentwicklung II. Situationsaufgabe mit den Schwerpunkten .......... - Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation - Beschaffung und Pflege - Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung) III. Situationsaufgabe Fertigung und Kontrolle 1. Konzeption und praktische Umsetzung .......... 2. Präsentation und Fachgespräch .......... IV. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung wurde mit dem Bestehen der schriftlichen und der praktischen Prüfungsleistung nachgewiesen. (Im Fall des § 7: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 7 im Hinblick auf die am .................. in ............... vor ...................... abgelegte Prüfung abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .................. freigestellt.") Datum .......................................... Unterschrift(en) ............................... (Siegel der zuständigen Stelle)

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