Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlMarktV)

Ausfertigungsdatum
1991-10-17
Fundstelle
BGBl I: 1991, 2028
Neugefasst durch
Bek. v. 23.12.1994 I 3989;
Zuletzt geändert durch
Art. 2 V v. 23.6.2005 I 1797

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch erlassen sind.

§ 2 Kennzeichnung für unverpacktes Geflügelfleisch

Unverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit den Angaben nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 173 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/98 des Rates vom 25. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 157 S. 12), gekennzeichnet ist.

§ 3 Marktnotierungen

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Handelsklassen zugrunde zu legen.

§ 3a Vorschriften für Schlachtbetriebe

(1) Jedes Los im Sinne des Artikels 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch ABl. EG Nr. L 143 S. 11, Nr. L 233 S. 31, 1994 Nr. L 198 S. 145, 2000 Nr. L 271 S. 39, 2001 Nr. L 36 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 814/2004 der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 153 S. 1, Nr. L 231 S. 3), ist von dem Schlachtbetrieb so zu kennzeichnen, daß das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Diese Loskennzeichnung muß von dem Schlachtbetrieb in einem Herstellungsprotokoll aufgeführt werden.

(2) Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.

(3) Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des Artikels 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91, denen eine Stichprobe nach Artikel 14a Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 entnommen worden ist, dürfen von dem Schlachtbetrieb bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden. Die für die Kontrolle zuständige Behörde veranlaßt unverzüglich die erforderliche Untersuchung der entnommenen Stichprobe und unterrichtet den Schlachtbetrieb unverzüglich von dem Kontrollergebnis.

§ 3b Analyseverfahren

Für die Kontrollen nach Artikel 14a Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird das Verfahren nach Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 (Drip-Verfahren) bestimmt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 verstößt, indem er entgegen Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,

  1. das nicht in die nach Artikel 3 Abs. 1 vorgeschriebene Handelsklasse eingestuft ist,

  2. das sich nicht in einem nach Artikel 3 Abs. 2 zugelassenen Angebotszustand befindet,

  3. bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die nach Artikel 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind oder

  4. bei dem nicht die nach Artikel 5 Abs. 2 oder 3 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 verstößt, indem er

  1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Geflügelschlachtkörper in einer anderen als der vorgeschriebenen Herrichtungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,

  2. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 Innereien anders als vorgeschrieben anbietet,

  3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 2 das Fehlen eines Organes nicht auf dem Etikett angibt,

  4. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2

    a) bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrichtungsform oder

    b) bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart angibt,

  5. entgegen Artikel 4 ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis unter einer Bezeichnung vermarktet, die den Verbraucher irreführt,

  6. entgegen Artikel 9 das angewandte Kühlverfahren anders als vorgeschrieben angibt,

  7. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 zur Angabe der Haltungsform andere als die zugelassenen Begriffe verwendet,

7a. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 auf dem Etikett des Fleisches von Enten oder Gänsen, die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, die Angabe "Auslaufhaltung" oder "Freilandhaltung" ohne die Angabe "aus der Fettlebererzeugung" aufführt,

  1. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung Begriffe gemäß Artikel 10 verwendet,

  2. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2a oder 2b nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,

  3. entgegen Artikel 14a Abs. 1 gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg vermarktet, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang V (Drip- Verfahren) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet oder

  4. entgegen Artikel 14b Abs. 1 frische, gefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg vermarktet, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VIa (chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer

  1. entgegen § 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,

  2. entgegen § 3 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch nicht die Handelsklassen zugrunde legt,

  3. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 die Loskennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,

  4. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht oder nicht richtig aufführt,

  5. entgegen § 3a Abs. 2 ein Register nicht oder nicht richtig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt oder

  6. entgegen § 3a Abs. 3 Satz 1 Lose oder Bestandteile vermarktet.

§ 5

(weggefallen)

§ 6

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

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