Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Saldierung von Grundflächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (GrundflV 04/05)

Ausfertigungsdatum
2004-09-08
Fundstelle
BAnz: 2004, Nr 172, 20209
Geändert durch
Art. 1 V v. 25.2.2005 I 486
Die v tritt gem. § 4 satz 2 am 11.3.2005 außer kraft, sofern nicht mit zustimmung bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 4 satz 2 aufgeh. mit zustimmung des bundesrates durch
Art. 1 V v. 25.2.2005 I 486; dadurch ist die Geltung der V über den 11.3.2005 hinaus verlängert worden.

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe a, § 8 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 4 Nr. 7 Buchstabe a und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:

§ 1 Anwendungsbereich

Im Wirtschaftsjahr 2004/2005 kommt die in Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 160 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 9. September 2003 (ABl. EU Nr. L 170 S. 1/50) geändert worden ist, vorgesehene Regelung zur Anwendung.

§ 2 Definitionen

(1) Nationale Grundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die Summen der für die Bundesrepublik Deutschland in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 280 S. 43, 2000 Nr. L 328 S. 55), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 206/2004 der Kommission vom 5. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 34 S. 33) geändert worden ist, ausgewiesenen

  1. Grundflächen unter Ausschluss der Grundflächen für Mais,

  2. Grundflächen für Mais.

(2) Teilgrundflächen im Sinne des in § 1 genannten Rechtsaktes sind die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 ausgewiesenen

  1. Grundflächen unter Ausschluss der Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 1,

  2. Grundflächen für Mais im Falle des Absatzes 1 Nr. 2.

§ 3 Konzentration der Sanktionen

Im Falle der Überschreitung einer nationalen Grundfläche sind die in Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehenen Maßnahmen auf die Teilgrundflächen anzuwenden, deren Überschreitung festgestellt wurde.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

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Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

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Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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