Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Ausfertigungsdatum
2000-06-15
Fundstelle
BGBl I: 2000, 851
Zuletzt geändert durch
Art. 3 V v. 8.11.2007 I 2569

Die Neufassung dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 277 S. 17).

Eingangsformel

Auf Grund

  • des § 57 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),

  • des § 17 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),

in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1 Persönliche Zuverlässigkeit

(1) Das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.

(2) Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

  1. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,

  2. schwere Verstöße gegen

    a) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,

    b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,

    c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,

    d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,

    e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,

    f) umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

Zur Prüfung, ob solche Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit

(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist zu verneinen, wenn

  1. die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;

  2. beim Verkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens im Sinne des Absatzes 3 weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt;

  3. beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der unter Nummer 2 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug.

Bei der Ermittlung des erforderlichen Betrages nach Nummer 2 ist die Zahl der Fahrzeuge maßgebend, die eingesetzt werden müssen, um der Betriebspflicht gemäß dem beantragten Fahrplan oder dem Umfang des beantragten Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen zu genügen.

(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:

  1. von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen, sowie

  2. einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat. Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.

(3) Als Reserven können dem nach Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:

  1. die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert,

  2. Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,

  3. der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmers vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind, und

  4. die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.

Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung oder die Vermögensübersicht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 erstellt wurden.

(5) Wurde dem Unternehmer eine Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr vor dem 1. Oktober 1999 erteilt, muss er ohne besondere Aufforderung die Anforderungen nach Absatz 1 für die Fahrzeuge, die er zu diesem Zeitpunkt eingesetzt hat, spätestens am 1. Oktober 2001 erfüllen. Für jede nach dem 1. Oktober 1999 vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks muss er die Anforderungen unverzüglich erfüllen. Es gilt die Vermutung, dass die Anforderungen bei dem Unternehmen vorliegen.

§ 3 Fachliche Eignung

Fachlich geeignet im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten verfügt, die im Anhang I unter Ziffer I der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über die Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 277 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Dies gilt nicht für den Taxen- und Mietwagenverkehr. Die dafür erforderlichen Kenntnisse sind in der Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführt.

§ 4 Fachkundeprüfung

(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 wird durch eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammensetzt.

(2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination beider Systeme umfassen, und aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr, zwei Stunden. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr beträgt eine Stunde.

(3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:

  • schriftliche Fragen zu 40 Prozent

  • schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent

  • mündliche Prüfung zu 25 Prozent.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt hat.

(6) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 oder 5 erteilt.

(7) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern auf Grund einer Prüfungsordnung unter Beachtung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Ziffer II des Anhangs I dieser Richtlinie.

(8) (weggefallen)

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuss errichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs der jeweiligen Prüfungssparte tätig sein.

(3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. Die Beisitzer und ihre Vertreter sollen auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsgewerbes bestellt werden. Die Fachverbände sollen zu Beisitzern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen vorschlagen, wie bestellt werden.

(4) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist der Prüfungsausschuss, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland, ist die nächstgelegene Industrie- und Handelskammer zuständig. Der Bewerber kann mit seiner Zustimmung an den Prüfungsausschuss einer anderen Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.

§ 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen

(1) Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch die in der Anlage 6 aufgeführten Abschlussprüfungen.

(2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann nach Anhörung der übrigen obersten Landesverkehrsbehörden und der Industrie- und Handelskammern andere Abschlussprüfungen als Prüfungen der fachlichen Eignung anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Bezeichnungen der anerkannten Abschlussprüfungen auf Antrag der obersten Landesverkehrsbehörde im Verkehrsblatt bekannt.

(3) Die in § 5 Abs. 4 bezeichnete zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus nach dem Muster der Anlage 4 oder 5.

§ 7 Anerkennung leitender Tätigkeit

(1) Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen werden, das Straßenpersonenverkehr betreibt. Zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs ist eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem solchen Unternehmen nachzuweisen. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus § 3 ergeben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

(2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 obliegt der Industrie- und Handelskammer, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Bewerber hat der Kammer hierzu aussagefähige Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 oder 5 aus.

§ 8 Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung

Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 brauchen nicht nachzuweisen:

  1. Unternehmen, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,

  2. Unternehmen, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen,

  3. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, die eine Genehmigung für eine andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen,

  4. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen,

  5. Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen.

§ 9 Überwachung

(1) Die zuständigen Behörden vergewissern sich regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre, dass das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung noch erfüllt. Zu diesem Zweck kann sie die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Auskünfte erneut einholen. Im Bereich des Taxen- und Mietwagenverkehrs vergewissern sich die zuständigen Behörden über das Vorliegen der Berufszugangsvoraussetzungen in den Fällen, in denen Zweifel daran angezeigt sind, dass die Voraussetzungen noch vorliegen.

(2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit.

(3) Sollte die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 2 zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht gegeben sein, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen lassen, dass sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplans erneut auf Dauer erfüllt werden kann, kann die zuständige Behörde eine Frist für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit einräumen, die die Dauer eines Jahres nicht überschreiten darf.

§ 10 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

(1) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben wurden, sind von der Genehmigungsbehörde in unmittelbarer Anwendung der Artikel 8 bis 10 und 12 der Richtlinie 96/26/EG in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), insbesondere der Artikel 4, 5, 8, 10 bis 16, 19, 50, 51 und 56, anzuerkennen.

(2) Wird in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes die Anerkennung einer im Inland erworbenen Berufsqualifikation beantragt, so arbeitet die Genehmigungsbehörde mit den zuständigen Behörden des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe. Sie teilt diesen Behörden auf deren Ersuchen mit, ob im Inland eine rechtmäßige Niederlassung besteht oder bestanden hat und ob strafrechtliche Verurteilungen oder andere Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit zu begründen.

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr unterrichtet die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG über die ihm bekannt gewordenen Verstöße gegen die Vorschriften für das Personenkraftverkehrsgewerbe und gemäß Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die ihm bekannt gewordenen strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens zu begründen.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die §§ 3 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2000 in Kraft.

(2)

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 855) Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr Das Unternehmen ...................................................................... .. ...................................................................... .. verfügt am Stichtag .................................................... über folgendes Eigenkapital: I. Kapital ................. II. Kapitalrücklage ................. III. Gewinnrücklagen: ................. 1. gesetzliche Rücklage ................. 2. Rücklage für eigene Anteile ................. 3. satzungsgemäße Rücklagen ................. 4. andere Gewinnrücklagen ................. IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag .................

V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag .................

Eigenkapital ................. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen wird hiermit das ausgewiesene Eigenkapital bestätigt. Von der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen habe ich mich/haben wir uns überzeugt. ............................... ..................................... (Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts)

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 856 - 858) Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr Das Unternehmen für das Unternehmen .................................................... .................................................... Dem Eigenkapital, das nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr nachgewiesen ist, sind folgende Beträge hinzuzurechnen: 1. Nicht realisierte Reserven im a) unbeweglichen Anlagevermögen .................

b) beweglichen Anlagenvermögen .................

Summe ................. 2. Darlehen/Bürgschaften mit Eigenkapitalfunktion im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonen- verkehr a) ................. (Person) ................. b) ................. (Person) .................

c) ................. (Person) .................

Summe ................. ............................... ..................................... (Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts) 3. Unbelastetes Privatvermögen des persönlich haftenden Unternehmers a) Grundstücke Verkehrswert ................. (Person) ................. ................. (Person) ................. ................. (Person) ................. b) Bankguthaben ................. (Person) ................. ................. (Person) ................. ................. (Person) ................. c) Forderungen (nicht Gesellschafterdarlehen) ................. (Person) ................. ................. (Person) ................. ................. (Person) ................. d) sonstige Vermögensgegenstände (bitte bezeichnen) ................. ................. ................. .................

................. .................

Summe ................. ............................... ..................................... (Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts) 4. Zu Gunsten des Unternehmens beliehene Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter: a) Grundstücke Höhe der Beleihung ................. (Person) ................. ................. (Person) ................. ................. (Person) ................. b) Sicherungsübereignungen: ................. (Person) ................. ................. (Person) ................. ................. (Person) ................. c) Sicherungsabtretungen: ................. (Person) ................. ................. (Person) .................

................. (Person) .................

Summe ................. Gesamtsumme aus 1. bis 4.: ................. Die oben aufgeführten Beträge wurden dem Unterzeichner sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe ... nachgewiesen. ... plausibel gemacht. Stichtag ist der ................................ ............................... ..................................... (Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts)

Anlage 3 (zu § 3 und § 7)

* * * * Sachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs

A. Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen notwendig ist

1.  Recht

    Berufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten:


1.1 Personenbeförderungsrecht

    einschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr


1.2 Straßenverkehrsrecht

    Der Bewerber muss insbesondere

    a)  die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis,
        ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse);


    b)  die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht




    kennen.


1.3 Arbeitsrecht

    Der Bewerber muss insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und
    Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr kennen.


1.4 Sozialversicherungsrecht


1.5 Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts


1.6 Grundzüge des Steuerrechts

    Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für folgende Steuern
    kennen:

    a)  die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung
        von Rechnungen und Quittungen;


    b)  die Kraftfahrzeugsteuern;


    c)  die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.





2.  Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs


2.1 Zahlungsverkehr


2.2 Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)


2.3 Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und
    Mietwagenunternehmens


2.4 Buchführung

    Der Bewerber muss insbesondere

    -   ein Kassenbuch führen können;


    -   Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine
        Betriebseinnahmen-/-ausgaben-Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs.
        3 Einkommensteuergesetz haben.





2.5 Versicherungswesen


3.  Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere

    -   Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen


    -   Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge


    -   Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge


    -   Bereitstellung der Fahrzeuge


    -   Fernsprech- und Funkverkehr.





4.  Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des
    Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge

B. Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind

5.1 Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit
    benachbarten Staaten gilt


5.2 Paß- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen
    Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind


5.3 Beförderungsdokumente.

Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7)

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 860)

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

--

(Dickes beigefarbenes Papier - Format DIN A 4)


I D I I IHK

I



-- BESCHEINIGUNG ÜBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FÜR DEN INNERSTAATLICHEN UND GRENZÜBERSCHREITENDEN STRASSENPERSONENVERKEHR

AUSGENOMMEN TAXEN- UND MIETWAGENVERKEHR

I Nr. ... I

Die Industrie- und Handelskammer ................ bescheinigt Folgendes: a) Frau/Herr ........................................................... geboren in ....................... am .............................. hat mit Erfolg gemäß § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 und 2 oder § 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) die Prüfung zur Erlangung der Bescheinigung über die fachliche Eignung zum Beruf des Straßenpersonenverkehrs- unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (Jahr: ..........; Prüfungstermin: ..........) abgelegt. b) Die unter Buchstabe a bezeichnete Person ist auf Grund ihrer fachlichen Eignung zur Berufsausübung in einem Straßenpersonenverkehrsunternehmen, das Beförderungen im innerstaatlichen Verkehr in Deutschland und Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr durchführt,

berechtigt.

-- I Durch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis der I I fachlichen Eignung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 96/26/EG I I des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- I I und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenz- I I überschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der I I Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für I I die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im I I Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen I I Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden I I Verkehrsunternehmen erbracht.

I

-- Ausgestellt in ...................... am .............................. ................................. (Stempel und Unterschrift der zuständigen IHK)

Anlage 5 (zu § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7)

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 861)

Bundesrepublik Deutschland


I D I I IHK

I



-- BESCHEINIGUNG ÜBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FÜR DEN INNERSTAATLICHEN UND GRENZÜBERSCHREITENDEN

TAXEN- UND MIETWAGENVERKEHR

I Nr. ... I

Die Industrie- und Handelskammer ................ bescheinigt Folgendes: a) Frau/Herr ............., geboren am ............. in ................ hat am ............ den Nachweis der fachlichen Eignung zum Beruf des Personenverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenz- überschreitenden Verkehr gemäß § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 und 2 oder § 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) erbracht. b) Die unter Buchstabe a bezeichnete Person erfüllt auf Grund ihrer fachlichen Eignung die Voraussetzungen zur Berufsausübung eines Unternehmers des Taxen- und Mietwagenverkehrs. Ausgestellt in ...................... am .............................. ................................. (Stempel und Unterschrift der zuständigen IHK)

Anlage 6 (zu § 6 Abs. 1)

Als Abschlussprüfungen nach § 6 Abs. 1 gelten:

(1) Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,

(2) Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,

(3) Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,

(4) Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,

(5) Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom- Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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