Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln (PHöchstMengV)

Ausfertigungsdatum
1980-06-04
Fundstelle
BGBl I: 1980, 664

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 und 3 des Waschmittelgesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2255) wird nach Anhörung der beteiligten Kreise

  • zu § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft

  • zu § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Jugend, Familie und Gesundheit

mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung wird angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Reinigung von Textilien im Haushalt oder in Wäschereien bestimmt sind und für die wegen ihres Phosphatgehaltes Dosierungsempfehlungen anzugeben sind. Sie wird nicht angewandt auf Wasch- und Reinigungsmittel, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung bestimmt sind.

§ 2 Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt

(1) Es ist Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen) überschreitet. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der Absätze 2 und 3 überschreiten.

(2) Für Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt gelten ab 1. Oktober 1981 bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP):

    • Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
    • Wasserhärtebereich

    • Wasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen

    • Wasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C

    • Spezial-/Feinwaschmitteln

    • Vorwaschmitteln

  • *

    • im gesamten Waschvorgang:

    • in der Vorwäsche:

    • 1

    • 0,70

    • 0,85

    • 0,45

    • 0,55

    • 2

    • 0,85

    • 1,00

    • 0,55

    • 0,65

    • 3

    • 1,00

    • 1,20

    • 0,65

    • 0,80

    • 4

    • 1,25

    • 1,40

    • 0,75

    • 0,90

(3) Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1. Januar 1984 durch folgende Werte ersetzt:

    • Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
    • Wasserhärtebereich

    • Wasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen

    • Wasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C

    • Spezial-/Feinwaschmitteln

    • Vorwaschmitteln

  • *

    • im gesamten Waschvorgang:

    • in der Vorwäsche:

    • 1

    • 0,50

    • 0,75

    • 0,40

    • 0,50

    • 2

    • 0,65

    • 0,85

    • 0,45

    • 0,60

    • 3

    • 0,80

    • 1,05

    • 0,55

    • 0,70

    • 4

    • 1,00

    • 1,25

    • 0,65

    • 0,80

§ 3 Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung in Wäschereien

(1) Der höchstzulässige Phosphatgehalt von Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung in Wäschereien bemißt sich ab 1. Oktober 1981 bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen und auf der Grundlage eines Verhältnisses von 1 Kilogramm Trockenwäsche zu 5 Litern Waschlauge nach folgenden Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP; Phosphathöchstmengen):

    • Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von
    • Wasserhärtebereich

    • Vollwaschmitteln, Alleinwaschmitteln

    • Spezialwaschmitteln, Bunt- und Feinwaschmitteln

    • Vorwaschmitteln

  • *

    • im gesamten Waschvorgang:

    • in der Vorwäsche:

    • 1

    • 0,45

    • 0,70

    • 0,30

    • 2

    • 0,60

    • 0,85

    • 0,40

    • 3

    • 0,80

    • 1,00

    • 0,55

    • 4

    • 1,00

    • 1,20

    • 0,65

Für Wasch- und Reinigungsmittel, die aufeinander abgestimmt sind und nach ihren Dosierungsempfehlungen nacheinander zu verwenden sind, gelten für den sich insgesamt ergebenden Phosphatgehalt in der Waschlauge die für Vollwaschmittel festgelegten Obergrenzen.

(2) Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen des Absatzes 1 Satz 1 überschreiten.

§ 4 Verfahren

Der Phosphatgehalt der Wasch- und Reinigungsmittel ist nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung beschriebenen Verfahren oder nach einem Verfahren zu bestimmen, das gleichwertige Ergebnisse erbringt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Waschmittelgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig ein zur Verwendung im Haushalt bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in § 2 Abs. 2 oder 3 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Waschmittelgesetzes begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein zur Verwendung in Wäschereien bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in § 3 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.

§ 6 Übergangsbestimmung

Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Oktober 1981 (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1) hergestellt worden sind, dürfen auch danach in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt entsprechend für Wasch- und Reinigungsmittel, die vor dem 1. Januar 1984 (§ 2 Abs. 3) hergestellt worden sind.

§ 7 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Waschmittelgesetzes auch im Land Berlin.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister des Innern

Anlage (zu § 4) Verfahren zur Bestimmung des Phosphatgehaltes in Wasch- und Reinigungsmitteln

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1980, 666 Der Phosphatgehalt in Wasch- und Reinigungsmitteln ist wie folgt zu bestimmen:

  1. Gebindeauswahl und Probenahme

    Es sind mindestens 10 volle Gebinde mit einer Gesamtmenge von mindestens 10 Litern bei pulverförmigen und von mindestens 5 Kilogramm bei flüssigen Wasch- und Reinigungsmitteln auszuwählen. Vorhandene Betriebstagebücher sind in angemessener Weise mit zu berücksichtigen. Soweit möglich, sind die Gebinde von unterschiedlichen Tagen und Abfülleinrichtungen auszuwählen.

    Den Gebinden sind 10 Einzelproben zu entnehmen, und zwar bei pulverförmigen Wasch- und Reinigungsmitteln je Gebinde ca. 1 Liter, bei flüssigen Wasch- und Reinigungsmitteln je Gebinde ca. 100 Gramm; soweit erforderlich, sind mehrere kleine Gebinde zu vereinigen.

  2. Ermittlung der Anwendungsmenge

    Bei pulverförmigen Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung im Haushalt ist die Anwendungsmenge in Gramm durch Bestimmung der mittleren Schüttdichte der 10 Einzelproben in Gramm je Milliliter, durch die Bestimmung des mittleren Dosiervolumens der den Gebinden beigefügten Dosiergefäße in Millilitern und durch Feststellung der Anzahl von Dosiergefäßfüllungen zu ermitteln, die für die Wasserhärtebereiche 1 bis 4 für Waschmaschinen mit einem Fassungsvermögen von 4 bis 5 Kilogramm für durchschnittlich verschmutzte Wäsche empfohlen wird.

    Bei flüssigen Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung im Haushalt ist die Anwendungsmenge entsprechend in Gramm aus der Bestimmung der mittleren Füllmenge der den Gebinden beigefügten Dosierungsgefäße und durch Feststellung der vom Hersteller empfohlenen Anzahl von Dosiergefäßfüllungen zu ermitteln.

    Die Anwendungsmenge ist in beiden vorgenannten Fällen beim Hersteller, Einführer oder Vertriebsunternehmen zu bestimmen.

    Bei Wasch- und Reinigungsmitteln für Wäschereien ist die jeweilige Anwendungsmenge unmittelbar aus den Dosierungsempfehlungen in Gramm je Liter zu ermitteln, wobei ein Verhältnis von 1 Kilogramm Trockenwäsche zu 5 Litern Waschlauge zugrunde zu legen ist.

  3. Ermittlung des Phosphatgehaltes der Wasch- und Reinigungsmittel

    Aus den 10 Einzelproben ist eine repräsentative Mischprobe bereits beim Hersteller, Einführer oder Vertriebsunternehmen herzustellen. Auf dessen Verlangen ist ein Teil der Mischprobe amtlich verschlossen oder versiegelt bei ihm zurückzulassen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Waschmittelgesetzes). Von der Mischprobe ist der Phosphatgehalt des Wasch- und Reinigungsmittels in Prozentanteilen an elementarem Phosphor (P) nach Aufschluß der Phosphate photometrisch zu bestimmen. Es sind vier Parallelanalysen von der Mischprobe durchzuführen. Ein deutlich von den übrigen drei Werten abweichender Wert bleibt unberücksichtigt. Maßgebend ist der Mittelwert der verbleibenden Einzelwerte.

  4. Berechnung des Phosphatgehaltes in der Waschlauge

    Aus der Anwendungsmenge des Wasch- und Reinigungsmittels in Gramm bzw. in Gramm je Liter und aus dem Phosphatgehalt des Wasch- und Reinigungsmittels in Prozentanteilen an elementarem Phosphor (P) ist für den Vergleich der in den §§ 2 und 3 festgelegten Phosphatobergrenzen der Phosphatgehalt in der Waschlauge in Gramm an elementarem Phosphor je Liter (g/lP) zu berechnen; bei Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung im Haushalt ist hierbei ein Waschlaugenvolumen von 20 Litern für den jeweiligen Waschvorgang zugrunde zu legen.

    Sind in einem Wasch- und Reinigungsmittel andere Phosphorverbindungen als Phosphate enthalten, so ist deren Anteil in Abzug zu bringen.

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