Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)

Ausfertigungsdatum
1994-12-06
Fundstelle
BGBl I: 1994, 3786
Zuletzt geändert durch
Art. 46 G v. 6.12.2011 I 2515

Eingangsformel

Auf Grund des § 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 8 und 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ausbildung

(1) Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und für Umschüler nach § 18 Satz 2 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken muß.

(2) Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes verkürzte Ausbildung zum Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.400 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 700 Stunden. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes verkürzte Ausbildung umfaßt mindestens den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 400 Stunden. Der theoretische Unterricht kann in dem in Anlage 2 und 3 vorgeschriebenen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter der Verantwortung der Schule steht, durchgeführt werden. Soweit der Fernunterricht von einem Dritten durchgeführt wird, ist er mit der Schule abzustimmen.

(3) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet am Patienten statt.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Im Falle des Fernunterrichts nach Absatz 2 Satz 4 ist der Bescheinigung nach Satz 1 eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts beizufügen, aus der sich die erfolgreiche Teilnahme am Fernunterricht ergibt.

§ 2 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 9 und § 12 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Die Prüfung für die Ausbildungen nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes besteht aus einer Ergänzungsprüfung, die in zwei Teilabschnitten abgelegt werden kann.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für Physiotherapeuten (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

§ 3 Prüfungsausschuß

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einem von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe Beauftragten als Vorsitzenden,

  2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,

  3. folgenden Fachprüfern:

    a) mindestens einem Arzt,

    b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden Physiotherapeuten oder Krankengymnasten oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder Medizinpädagogen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeut,

    c) weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;

    dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

§ 4 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. Wird die Prüfung als Ergänzungsprüfung und in Teilabschnitten abgelegt, darf der Termin für den ersten Abschnitt der Prüfung nicht vor dem Abschluß des theoretischen und praktischen Unterrichts liegen. Der zweite Abschnitt der Prüfung darf erst nach dem Abschluß der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

  1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,

  2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. Aus der Bescheinigung muß sich für die Prüflinge, die die Ergänzungsprüfung in Teilabschnitten ablegen wollen, ergeben, daß sie die nach Absatz 1 Satz 3 und 4 erforderlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an dem jeweiligen Abschnitt erfüllen.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

§ 5 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 6 Benotung

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

  • "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

  • "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

  • "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

  • "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

  • "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

  • "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung und jede Fächergruppe der praktischen Prüfung einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling eine Fächergruppe der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 8 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 9 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.

§ 11 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Abschnitt 2 - Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1

§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

  1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Pädagogik/Soziologie;

  2. Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;

  3. Prävention und Rehabilitation; Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten;

  4. Spezielle Krankheitslehre.

Der Prüfling hat in den vier Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 45 Minuten, in der Fächergruppe 2 90 Minuten, in der Fächergruppe 3 180 Minuten und in der Fächergruppe 4 90 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

  1. Anatomie,

  2. Physiologie,

  3. Spezielle Krankheitslehre.

Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling nicht länger als dreißig Minuten, in Fach Nummer 2 nicht länger als fünfzehn Minuten geprüft werden.

(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.

§ 14 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

  1. a) Krankengymnastische Behandlungstechniken: der Prüfling hat mindestens drei spezifische krankengymnastische Behandlungstechniken am Probanden auszuführen und zu erklären;

    b) Bewegungserziehung: der Prüfling hat eine krankengymnastische Gruppenbehandlung mit mindestens sechs Teilnehmern diagnosebezogen anzuleiten;

  2. a) Massagetherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;

    b) Elektro-, Licht- und Strahlentherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;

    c) Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;

  3. Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten:

    der Prüfling hat an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Chirurgie oder Orthopädie sowie an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie, Gynäkologie oder Pädiatrie je eine Befunderhebung durchzuführen, zu bewerten, zu dokumentieren und den Therapieplan mit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen sowie auf dieser Grundlage geeignete Behandlungstechniken durchzuführen.

(2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die jeweilige Fächergruppe sowie aus den Noten der drei Fächergruppen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Fächergruppe mindestens mit "ausreichend" und dabei kein Fach schlechter als "mangelhaft" benotet wird.

(3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

Abschnitt 3 - Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 1

§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

  1. Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;

  2. Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten.

Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 90 Minuten, in der Fächergruppe 2 180 Minuten. Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Legt der Prüfling die Prüfung in Teilabschnitten ab, ist die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 1 nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung zu schreiben. Die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 2 ist nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung zu schreiben.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 16 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Für Prüflinge, die die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes bestanden haben, erstreckt sich der mündliche Teil der Prüfung auf das Fach Physiologie. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für den Prüfling nicht länger als zehn Minuten dauern.

(2) Für Prüflinge, die die in § 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes genannte Berufsbezeichnung führen dürfen, erstreckt sich der mündliche Teil der Prüfung auf die Fächer:

  1. Anatomie,

  2. Physiologie,

  3. Spezielle Krankheitslehre.

Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling nicht länger als fünfzehn Minuten, im Fach Nummer 2 nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.

(3) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der mündliche Teil der Prüfung nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung statt.

(4) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 17 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Fächergruppen.

(2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der praktische Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.

(3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 4 - Bestimmungen für die Ergänzungsprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 2

§ 18 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf das Fach Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten. Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit, für die 180 Minuten zur Verfügung stehen, schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der schriftliche Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 19 Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung

(1) Für den mündlichen Teil der Prüfung gilt § 16 entsprechend.

(2) Für den praktischen Teil der Prüfung gilt § 17 entsprechend.

Abschnitt 5 - Erlaubniserteilung

§ 20 Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus.

§ 21 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Physiotherapeuten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“.

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 13a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

§ 21a Frist

Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.

Abschnitt 6 - Schlußvorschriften

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 16 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten vom 7. Dezember 1960 (BGBl. I S. 885), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 15 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1080), außer Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3791 - 3796

    • A

    • Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten

    *

  • * *

    • Stunden
    • 1

    • Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde

    • 40

    • 1.1

    • Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs

    *

    • 1.2

    • Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat

    *

    • 1.3

    • Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen

    *

    • 1.4

    • Masseur- und Physiotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander

    *

    • 1.5

    • Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind

    *

    • 1.6

    • Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz

    *

    • 1.7

    • Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht

    *

    • 1.8

    • Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten

    *

    • 1.9

    • Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)

    *

    • 1.10

    • Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland

    *

    • 2

    • Anatomie

    • 240

    • 2.1

    • Allgemeine Anatomie

    *

    • 2.1.1

    • Begriffsbestimmung und anatomische Nomenklatur

    *

    • 2.1.2

    • Achsen, Ebenen, Orientierungssystem

    *

    • 2.1.3

    • Allgemeine Zytologie

    *

    • 2.1.4

    • Allgemeine Histologie

    *

    • 2.1.5

    • Aufbau des Skelettsystems und allgemeine Gelenklehre

    *

    • 2.2

    • Funktionelle Anatomie des Bewegungssystems

    *

    • 2.2.1

    • Allgemeine funktionelle Aspekte der Bewegungsorgane

    *

    • 2.2.2

    • Palpation der Bewegungsorgane

    *

    • 2.2.3

    • Spezielle funktionelle Aspekte des Schultergürtels und der oberen Extremitäten

    *

    • 2.2.4

    • Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten

    *

    • 2.2.5

    • Spezielle funktionelle Aspekte der Wirbelsäule und des Kopfes

    *

    • 2.3

    • Anatomie der inneren Organe

    *

    • 2.3.1

    • Überblick über die inneren Organe

    *

    • 2.3.2

    • Herz-Kreislaufsystem

    *

    • 2.3.3

    • Respirationssystem

    *

    • 2.3.4

    • Blut- und Abwehrsystem

    *

    • 2.3.5

    • Verdauungssystem

    *

    • 2.3.6

    • Urogenitalsystem

    *

    • 2.3.7

    • Endokrines System

    *

    • 2.4

    • Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane

    *

    • 2.4.1

    • Einführung in das Nervensystem

    *

    • 2.4.2

    • Makroskopische Anatomie des Nervensystems

    *

    • 2.4.3

    • Zentrales Nervensystem

    *

    • 2.4.4

    • Peripheres Nervensystem

    *

    • 2.4.5

    • Vegetatives Nervensystem

    *

    • 2.4.6

    • Funktionelle Anatomie des Nervensystems

    *

    • 2.4.7

    • Anatomie der Sinnesorgane und der Haut

    *

    • 3

    • Physiologie

    • 140

    • 3.1

    • Grundlagen der Zellphysiologie

    *

    • 3.2

    • Nerven- und Sinnesphysiologie

    *

    • 3.2.1

    • Zentrales Nervensystem

    *

    • 3.2.2

    • Vegetatives Nervensystem

    *

    • 3.2.3

    • Motorische Systeme

    *

    • 3.2.4

    • Allgemeine Sinnesphysiologie

    *

    • 3.2.5

    • Somatoviszerales sensorisches System

    *

    • 3.2.6

    • Gleichgewichtssystem

    *

    • 3.2.7

    • Nozizeption und Schmerz

    *

    • 3.3

    • Muskelphysiologie

    *

    • 3.3.1

    • Skelettmuskulatur

    *

    • 3.3.2

    • Molekularer Mechanismus der Kontraktion

    *

    • 3.3.3

    • Regulation der Muskelkontraktion

    *

    • 3.3.4

    • Muskelmechanik

    *

    • 3.3.5

    • Muskelenergetik

    *

    • 3.3.6

    • Glatte Muskulatur

    *

    • 3.4

    • Herz-, Blut- und Gefäßphysiologie

    *

    • 3.4.1

    • Herzerregung, -mechanik, Energetik der Herzaktion

    *

    • 3.4.2

    • Funktionen, Volumen und Zusammensetzung des Blutes

    *

    • 3.4.3

    • Physiologische Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr

    *

    • 3.4.4

    • Arterielles, venöses und lymphatisches System

    *

    • 3.4.5

    • Regulation des Gesamtkreislaufs

    *

    • 3.4.6

    • Lungenkreislauf und Pfortaderkreislauf

    *

    • 3.5

    • Physiologie des Respirationssystems

    *

    • 3.5.1

    • Ventilation und Atmungsmechanik

    *

    • 3.5.2

    • Pulmonaler Gasaustausch

    *

    • 3.5.3

    • Atemgastransport

    *

    • 3.5.4

    • Gewebeatmung

    *

    • 3.6

    • Physiologie des Verdauungs-, Urogenital-, Stoffwechsel- und endokrinen Systems

    *

    • 3.7

    • Zusammenwirken der Systeme

    *

    • 4

    • Allgemeine Krankheitslehre

    • 30

    • 4.1

    • Pathologie der Zelle

    *

    • 4.2

    • Krankheit und Krankheitsursachen

    *

    • 4.3

    • Krankheitsverlauf und -symptome

    *

    • 4.4

    • Entzündungen und Ödeme

    *

    • 4.5

    • Degenerative Veränderungen

    *

    • 4.6

    • Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen

    *

    • 4.7

    • Störungen der immunologischen Reaktionen

    *

    • 4.8

    • Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen

    *

    • 4.9

    • Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung

    *

    • 5

    • Spezielle Krankheitslehre

    • 360

    • 5.1

    • Innere Medizin

    *

    • 5.2

    • Orthopädie/Traumatologie

    *

    • 5.3

    • Chirurgie/Traumatologie

    *

    • 5.4

    • Neurologie

    *

    • 5.5

    • Psychiatrie

    *

    • 5.6

    • Gynäkologie und Geburtshilfe

    *

    • 5.7

    • Pädiatrie

    *

    • 5.8

    • Dermatologie

    *

    • 5.9

    • Geriatrie

    *

    • 5.10

    • Rheumatologie

    *

    • 5.11

    • Arbeitsmedizin

    *

    • 5.12

    • Sportmedizin

    *

    • 6

    • Hygiene

    • 30

    • 6.1

    • Allgemeine Hygiene und Umweltschutz

    *

    • 6.2

    • Persönliche Hygiene

    *

    • 6.3

    • Bakteriologie, Virologie und Parasitologie

    *

    • 6.4

    • Verhütung und Bekämpfung von Infektionen

    *

    • 6.5

    • Desinfektion, Sterilisation

    *

    • 6.6

    • Wasserhygiene

    *

    • 7

    • Erste Hilfe und Verbandtechnik

    • 30

    • 7.1

    • Allgemeines Verhalten bei Notfällen

    *

    • 7.2

    • Erstversorgung von Verletzten

    *

    • 7.3

    • Blutstillung und Wundversorgung

    *

    • 7.4

    • Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung

    *

    • 7.5

    • Versorgung von Knochenbrüchen

    *

    • 7.6

    • Transport von Verletzten

    *

    • 7.7

    • Verhalten bei Arbeitsunfällen

    *

    • 7.8

    • Verbandtechniken

    *

    • 8

    • Angewandte Physik und Biomechanik

    • 40

    • 8.1

    • Physikalische, mechanische und mathematische Grundlagen

    *

    • 8.2

    • Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der Gelenkkraftberechnung

    *

    • 8.3

    • Kinematik der Gelenke des menschlichen Körpers

    *

    • 8.4

    • Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft

    *

    • 8.5

    • Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen

    *

    • 8.6

    • Biomechanik und Ergonomie

    *

    • 9

    • Sprache und Schrifttum

    • 20

    • 9.1

    • Vortrag und Diskussion, Einführung in wissenschaftliches Arbeiten, Dokumentation

    *

    • 9.2

    • Mündliche und schriftliche Berichterstattung

    *

    • 9.3

    • Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur

    *

    • 9.4

    • Einführung in fachbezogene Terminologie

    *

    • 10

    • Psychologie/Pädagogik/Soziologie

    • 60

    • 10.1

    • Psychologie

    *

    • 10.1.1

    • Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit

    *

    • 10.1.2

    • Der Therapeut im Prozeß der Patientenführung, Einführung in die Persönlichkeitspsychologie

    *

    • 10.1.3

    • Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, Kinder, psychische Besonderheiten Alterskranker und Behinderter

    *

    • 10.1.4

    • Einführung in die Gruppendynamik im Therapieprozeß

    *

    • 10.1.5

    • Gesprächsführung, Supervision

    *

    • 10.2

    • Pädagogik

    *

    • 10.2.1

    • Grundlagen der Pädagogik

    *

    • 10.2.2

    • Einführung in die Sonderpädagogik

    *

    • 10.3

    • Soziologie

    *

    • 10.3.1

    • Grundlagen der Soziologie

    *

    • 10.3.2

    • Soziales Umfeld - Krankheitserleben

    *

    • 10.3.3

    • Soziale Stellung - Einfluß auf die Krankheitsentwicklung und -bewältigung

    *

    • 11

    • Prävention und Rehabilitation

    • 20

    • 11.1

    • Grundlagen und Stellung der Prävention

    *

    • 11.2

    • Gesundheitsgerechtes Verhalten und Gesundheitsförderung

    *

    • 11.3

    • Grundlagen der Rehabilitation

    *

    • 11.4

    • Einrichtungen der Rehabilitation und ihre Fachkräfte

    *

    • 11.5

    • Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation

    *

    • 11.6

    • Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team

    *

    • 12

    • Trainingslehre

    • 40

    • 12.1

    • Grundlagen der Trainingslehre

    *

    • 12.2

    • Beanspruchungsformen des Trainings

    *

    • 12.3

    • Aufbau und Prinzipien des Trainings

    *

    • 12.4

    • Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die Prävention und medizinische Rehabilitation

    *

    • 12.5

    • Psychologische Aspekte des Trainings

    *

    • 13

    • Bewegungslehre

    • 60

    • 13.1

    • Grundlagen der Bewegungslehre

    *

    • 13.2

    • Bewegungs- und Haltungsanalysen

    *

    • 13.3

    • Prinzipien der Bewegung

    *

    • 13.4

    • Sensomotorische Entwicklung

    *

    • 13.5

    • Bewegungen als sensomotorischer Lernprozeß

    *

    • 14

    • Bewegungserziehung

    • 120

    • 14.1

    • Grundformen der Bewegung mit und ohne Gerät

    *

    • 14.2

    • Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik

    *

    • 14.3

    • Bewegungserfahrung in bezug auf Raum, Zeit und Dynamik

    *

    • 14.4

    • Rhythmisch musikalische Aspekte in der Bewegungserziehung

    *

    • 14.5

    • Psychomotorische Übungskonzepte

    *

    • 14.6

    • Kombinationen von Grundformen der Bewegungserziehung aus Krankengymnastik, Gymnastik, Sport und Psychomotorik

    *

    • 14.7

    • Methodik und Didaktik von Einzel- und Gruppenbehandlung

    *

    • 14.8

    • Behindertensport

    *

    • 15

    • Physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken

    • 100

    • 15.1

    • Grundlagen der Befunderhebung

    *

    • 15.2

    • Inspektion

    *

    • 15.3

    • Funktionsprüfung

    *

    • 15.4

    • Palpation

    *

    • 15.5

    • Meßverfahren

    *

    • 15.6

    • Reflexverhalten

    *

    • 15.7

    • Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten

    *

    • 15.8

    • Systematik der Befunderhebung

    *

    • 15.9

    • Dokumentation

    *

    • 15.10

    • Synthese der Befunderhebung

    *

    • 15.11

    • Erstellung des Behandlungsplanes

    *

    • 16

    • Krankengymnastische Behandlungstechniken

    • 500

    • 16.1

    • Grundlagen krankengymnastischer Techniken

    *

    • 16.2

    • Atemtherapie

    *

    • 16.3

    • Entspannungstechniken

    *

    • 16.4

    • Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät

    *

    • 16.5

    • Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad

    *

    • 16.6

    • Gangschulung

    *

    • 16.7

    • Manuelle Therapie

    *

    • 16.8

    • Funktionsanalyse

    *

    • 16.9

    • Medizinische Trainingstherapie

    *

    • 16.10

    • Neurophysiologische Behandlungsverfahren

    *

    • 16.10.1

    • Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation

    *

    • 16.10.2

    • Behandlung nach Bobath

    *

    • 16.10.3

    • Behandlung nach Vojta

    *

    • 16.10.4

    • Sonstige Verfahren

    *

    • 16.11

    • Psychomotorik

    *

    • 16.12

    • Sonstige Behandlungstechniken

    *

    • 17

    • Massagetherapie

    • 150

    • 17.1

    • Grundlagen der Massage

    *

    • 17.2

    • Techniken und Wirkungen der Massage

    *

    • 17.3

    • Klassische Massage

    *

    • 17.4

    • Bindegewebsmassage

    *

    • 17.5

    • Sonderformen

    *

    • 17.6

    • Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen

    *

    • 18

    • Elektro-, Licht-, Strahlentherapie

    • 60

    • 18.1

    • Einführung in die Elektrotherapie, physikalische Grundlagen

    *

    • 18.2

    • Einführung in die Elektrodiagnostik

    *

    • 18.3

    • Elektrotherapie mit nieder-, mittel- und hochfrequenten Stromformen, Ultraschallbehandlung

    *

    • 18.4

    • Grundlagen der Lichttherapie

    *

    • 18.5

    • Grundlagen der Strahlentherapie

    *

    • 19

    • Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie

    • 60

    • 19.1

    • Grundlagen und Anwendungen in der Hydro- und Balneotherapie

    *

    • 19.2

    • Grundlagen und Anwendungen in der Thermotherapie

    *

    • 19.3

    • Grundlagen und Anwendungen in der Inhalationstherapie

    *

    • 20

    • Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten

    • 700

    • 20.1

    • Innere Medizin

    *

    • 20.2

    • Chirurgie/Traumatologie

    *

    • 20.3

    • Orthopädie/Traumatologie

    *

    • 20.4

    • Gynäkologie und Geburtshilfe

    *

    • 20.5

    • Neurologie/Neurochirurgie

    *

    • 20.6

    • Psychiatrie

    *

    • 20.7

    • Pädiatrie

    *

    • 20.8

    • Geriatrie

    *

    • 20.9

    • Rheumatologie

    *

    • 20.10

    • Arbeitsmedizin

    *

    • 20.11

    • Sportmedizin

    *

    • 20.12

    • Sonstige

    *

    • Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20

    • 100

  • *


    • Stunden insgesamt

    • 2.900

    • B

    • Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten

    *

  • * *

    • Stunden
    • Praktische Ausbildung in

    *

    • Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen Fachgebieten:

    *

    • 1.1

    • Chirurgie

    • 240

    • 1.2

    • Innere Medizin

    • 240

    • 1.3

    • Orthopädie

    • 240

    • 1.4

    • Neurologie

    • 240

    • 1.5

    • Pädiatrie

    • 160

    • 1.6

    • Psychiatrie

    • 80

    • 1.7

    • Gynäkologie

    • 80

    • Zur Verteilung auf die Fachgebiete 1.1 bis 1.7

    • 240

    • sonstigen Einrichtungen, Exkursionen

    • 80

  • *


    • Stunden insgesamt

    • 1.600

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3797 - 3799

    • A

    • Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten

    *

  • *

    • Stundenzahl
    • 1

    • Physiologie

    • 50

    • 1.1

    • Grundlagen der Zellphysiologie

    *

    • 1.2

    • Nerven- und Sinnesphysiologie

    *

    • 1.2.1

    • Zentrales Nervensystem

    *

    • 1.2.2

    • Vegetatives Nervensystem

    *

    • 1.2.3

    • Motorische Systeme

    *

    • 1.2.4

    • Allgemeine Sinnesphysiologie

    *

    • 1.2.5

    • Somatoviszerales sensorisches System

    *

    • 1.2.6

    • Gleichgewichtssystem

    *

    • 1.2.7

    • Nozizeption und Schmerz

    *

    • 1.3

    • Muskelphysiologie

    *

    • 1.3.1

    • Skelettmuskulatur

    *

    • 1.3.2

    • Molekularer Mechanismus der Kontraktion

    *

    • 1.3.3

    • Regulation der Muskelkontraktion

    *

    • 1.3.4

    • Muskelmechanik

    *

    • 1.3.5

    • Muskelenergetik

    *

    • 1.3.6

    • Glatte Muskulatur

    *

    • Von den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.

    *

    • 2

    • Angewandte Physik und Biomechanik

    • 20

    • 2.1

    • Physikalische, mechanische und mathematische Grundlagen

    *

    • 2.2

    • Gleichgewichtssatz der Mechanik und Prinzip der Gelenkkraftberechnung

    *

    • 2.3

    • Kinematik der Gelenke des menschlichen Körpers

    *

    • 2.4

    • Statische und dynamische Bestimmung der Gelenkkraft

    *

    • 2.5

    • Biomechanik von Muskeln, Sehnen und Knochen

    *

    • 2.6

    • Biomechanik und Ergonomie

    *

    • Von den vorgesehenen 20 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.

    *

    • 3

    • Trainingslehre

    • 40

    • 3.1

    • Grundlagen der Trainingslehre

    *

    • 3.2

    • Beanspruchungsformen des Trainings

    *

    • 3.3

    • Aufbau und Prinzipien des Trainings

    *

    • 3.4

    • Transfer der allgemeinen Trainingslehre in die Prävention und medizinische Rehabilitation

    *

    • 3.5

    • Psychologische Aspekte des Trainings

    *

    • Von den vorgesehenen 40 Stunden können bis zu 20 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.

    *

    • 4

    • Bewegungslehre

    • 60

    • 4.1

    • Grundlagen der Bewegungslehre

    *

    • 4.2

    • Bewegungs- und Haltungsanalysen

    *

    • 4.3

    • Prinzipien der Bewegung

    *

    • 4.4

    • Sensomotorische Entwicklung

    *

    • 4.5

    • Bewegung als sensomotorischer Lernprozeß

    *

    • Von den vorgesehenen 60 Stunden können bis zu 40 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.

    *

    • 5

    • Bewegungserziehung

    • 50

    • 5.1

    • Bewegungserziehung im Rahmen der Krankengymnastik

    *

    • 5.2

    • Rhythmisch musikalische Aspekte in der Bewegungserziehung

    *

    • 5.3

    • Psychomotorische Übungskonzepte

    *

    • 5.4

    • Kombination von Grundformen der Bewegungserziehung aus Krankengymnastik und Psychomotorik

    *

    • 5.5

    • Behindertensport

    *

    • 5.6

    • Methodik und Didaktik von Einzel- und Gruppenbehandlung

    *

    • Von den vorgesehenen 50 Stunden können bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.

    *

    • 6

    • Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken

    • 70

    • 6.1

    • Grundlagen der Befunderhebung

    *

    • 6.2

    • Inspektion

    *

    • 6.3

    • Funktionsprüfungen

    *

    • 6.4

    • Palpation

    *

    • 6.5

    • Meßverfahren

    *

    • 6.6

    • Reflexverhalten

    *

    • 6.7

    • Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten

    *

    • 6.8

    • Systematik der Befunderhebung

    *

    • 6.9

    • Dokumentation

    *

    • 6.10

    • Synthese der Befunderhebung

    *

    • 6.11

    • Erstellung des Behandlungsplanes

    *

    • Von den vorgesehenen 70 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 6.2 bis 6.4, 6.7 und 6.8 bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.

    *

    • 7

    • Krankengymnastische Behandlungstechniken

    • 500

    • 7.1

    • Grundlagen krankengymnastischer Techniken

    *

    • 7.2

    • Atemtherapie

    *

    • 7.3

    • Entspannungstechniken

    *

    • 7.4

    • Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät

    *

    • 7.5

    • Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad

    *

    • 7.6

    • Gangschulung

    *

    • 7.7

    • Manuelle Therapie

    *

    • 7.8

    • Funktionsanalyse

    *

    • 7.9

    • Medizinische Trainingstherapie

    *

    • 7.10

    • Neurophysiologische Behandlungsverfahren

    *

    • 7.10.1

    • Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation

    *

    • 7.10.2

    • Behandlung nach Bobath

    *

    • 7.10.3

    • Behandlung nach Vojta

    *

    • 7.10.4

    • Sonstige Verfahren

    *

    • 7.11

    • Psychomotorik

    *

    • 7.12

    • Sonstige Behandlungstechniken

    *

    • Von den vorgesehenen 500 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 7.3 bis 7.6 bis zu 50 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.

    *

    • 8

    • Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten

    • 500

    • 8.1

    • Innere Medizin

    *

    • 8.2

    • Chirurgie/Traumatologie

    *

    • 8.3

    • Orthopädie/Traumatologie

    *

    • 8.4

    • Gynäkologie und Geburtshilfe

    *

    • 8.5

    • Neurologie/Neurochirurgie

    *

    • 8.6

    • Psychiatrie

    *

    • 8.7

    • Pädiatrie

    *

    • 8.8

    • Geriatrie

    *

    • 8.9

    • Rheumatologie

    *

    • 8.10

    • Arbeitsmedizin

    *

    • 8.11

    • Sportmedizin

    *

    • 8.12

    • Sonstige

    *

    • Von den vorgesehenen 500 Stunden können bis zu 180 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.

    *

    • Zur freien Verfügung

    • 110

    • Für Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten sind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung in den Fächern Anatomie und Spezielle Krankheitslehre vorzusehen.

    *

  • *


    • Stunden insgesamt

    • 1.400

    • B

    • Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten

    *

  • *

    • Stunden
    • Praktische Ausbildung in

    *

    • Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen Fachgebieten:

    *

    • 1.1

    • Chirurgie

    • 160

    • 1.2

    • Innere Medizin

    • 160

    • 1.3

    • Orthopädie

    • 160

    • 1.4

    • Neurologie

    • 80

    • 1.5

    • Pädiatrie

    • 80

    • 1.6

    • Psychiatrie

    • 20

    • 1.7

    • Gynäkologie

    • 20

    • sonstigen Einrichtungen

    • 20

  • *


    • Stunden insgesamt

    • 700

Anlage 3 (zu § 1 Abs. 2 Satz 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3800 - 3801

  • *

    • Stunden
    • A

    • Theoretischer und praktischer Unterricht für Physiotherapeuten

    • 50

    • 1

    • Physiotherapeutische Befundaufnahme und Untersuchungstechniken

    *

    • 1.1

    • Grundlagen der Befunderhebung

    *

    • 1.2

    • Inspektion

    *

    • 1.3

    • Funktionsprüfung

    *

    • 1.4

    • Palpation

    *

    • 1.5

    • Meßverfahren

    *

    • 1.6

    • Reflexverhalten

    *

    • 1.7

    • Wahrnehmung akustischer Auffälligkeiten

    *

    • 1.8

    • Systematik der Befunderhebung

    *

      1. 9
    • Dokumentation

    *

    • 1.10

    • Synthese der Befunderhebung

    *

    • 1.11

    • Erstellung des Behandlungsplanes

    *

    • Von den vorgesehenen 50 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 1.2 bis 1.4, 1.7 und 1.8 bis zu 10 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.

    *

    • 2

    • Krankengymnastische Behandlungstechniken

    • 400

    • 2.1

    • Grundlagen krankengymnastischer Techniken

    • (30)

    • 2.2

    • Atemtherapie

    • (30)

    • 2.3

    • Entspannungstechniken

    • (10)

    • 2.4

    • Krankengymnastische Behandlung im Bewegungsbad

    • (10)

    • 2.5

    • Krankengymnastische Behandlung im Schlingengerät

    • (10)

    • 2.6

    • Gangschulung

    • (10)

    • 2.7

    • Manuelle Therapie

    • (60)

    • 2.8

    • Funktionsanalyse

    • (20)

    • 2.9

    • Medizinische Trainingstherapie

    • (10)

    • 2.10

    • Neurophysiologische Behandlungsverfahren

    *

    • 2.10.1

    • Propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation

    • (80)

    • 2.10.2

    • Behandlung nach Bobath

    • (40)

    • 2.10.3

    • Behandlung nach Vojta

    • (40)

    • 2.10.4

    • Sonstige Verfahren

    • (10)

    • 2.11

    • Psychomotorik

    • (20)

    • 2.12

    • Sonstige Behandlungstechniken

    • (20)

    • Von den vorgesehenen 400 Stunden können mit Ausnahme der Punkte 2.3 bis 2.6 bis zu 50 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.

    *

    • 3

    • Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten einschließlich Spezielle Krankheitslehre

    • 500

    • 3.1

    • Innere Medizin

    • (80)

    • 3.2

    • Chirurgie/Traumatologie

    • (60)

    • 3.3

    • Orthopädie/Traumatologie

    • (60)

    • 3.4

    • Gynäkologie und Geburtshilfe

    • (30)

    • 3.5

    • Neurologie/Neurochirurgie

    • (70)

    • 3.6

    • Psychiatrie

    • (30)

    • 3.7

    • Pädiatrie

    • (70)

    • 3.8

    • Geriatrie

    • (20)

      1. 9
    • Rheumatologie

    • (10)

    • 3.10

    • Arbeitsmedizin

    • (10)

    • 3.11

    • Sportmedizin

    • (20)

    • 3.12

    • Sonstige

    • (40)

    • Von den vorgesehenen 500 Stunden können bis zu 200 Stunden theoretischer Unterricht als Fernunterricht erteilt werden.

    *

    • Zur freien Verfügung

    • 50

    • Für Masseure und medizinische Bademeister mit einer Ausbildung nach dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten sind diese Stunden zur Vorbereitung der Ergänzungsprüfung in den Fächern Anatomie, Physiologie und Bewegungserziehung vorzusehen.

    *

  • *


    • Stunden insgesamt

    • 1.000

    • B

    • Praktische Ausbildung für Physiotherapeuten

    *

  • *

    • Stunden
    • Praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen in den medizinischen Fachgebieten:

    *

    • 1

    • Chirurgie

    • 80

    • 2

    • Innere Medizin

    • 80

    • 3

    • Orthopädie

    • 80

    • 4

    • Neurologie/Psychiatrie

    • 80

    • 5

    • Pädiatrie

    • 60

    • 6

    • Gynäkologie

    • 20

  • *


    • Stunden insgesamt

    • 400

Anlage 4 (zu § 1 Abs. 4)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3802) ..................................................... (Bezeichnung der Schule) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen Name, Vorname ...................................................................... ......... Geburtsdatum Geburtsort ...................................................................... ......... hat in der Zeit vom ....................... bis ............................... regelmäßig und mit Erfolg 1. ( ) an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung nach § 9/§ 12 Abs. 2/§ 18 Satz 2*) 2. ( ) an dem theoretischen und praktischen Unterricht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2/§ 12 Abs. 1 Satz 3*) ( ) an der praktischen Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2/§ 12 Abs. 1 Satz 3*) des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes teilgenommen. (Zutreffendes ankreuzen.) Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ............. Tage*) - unterbrochen worden. Ort, Datum ..................................................... (Stempel) ..................................................... (Unterschrift(en) der Schulleitung) ..... *) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 5 (zu § 7 Abs. 2 Satz 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3803) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis über die staatliche Prüfung für Physiotherapeuten Name, Vorname ...................................................................... ......... Geburtsdatum Geburtsort ...................................................................... ......... hat am ......................... die staatliche Prüfung nach § 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der .......................................... in ................................. bestanden. Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten: 1. im schriftlichen Teil der Prüfung "........................" 2. im mündlichen Teil der Prüfung "........................" 3. im praktischen Teil der Prüfung "........................" Ort, Datum ..................................................... (Siegel) ..................................................... (Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Anlage 6 (zu § 20)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3804) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "..........................................................." Name, Vorname ...................................................................... ......... geboren am in ...................................................................... ......... erhält auf Grund des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "..........................................................." zu führen. Ort, Datum ..................................................... (Siegel) ..................................................... (Unterschrift)

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.