Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) (RheinSchPV 1994)

Ausfertigungsdatum
1994-12-19
Fundstelle
BGBl II: 1994, 3816 [Anlageband]
Zuletzt geändert durch
Art. 3 V v. 21.6.2012 II 618

Inhaltsverzeichnis

    • Erster Teil
    • Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
  • *

    • Kapitel 1
  • *

    • Allgemeine Bestimmungen
  • *

    • § 1.01

    • Begriffsbestimmungen

    • § 1.02

    • Schiffsführer

    • § 1.03

    • Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

    • § 1.04

    • Allgemeine Sorgfaltspflicht

    • § 1.05

    • Verhalten unter besonderen Umständen

    • § 1.06

    • Benutzung der Wasserstraße

    • § 1.07

    • Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste

    • § 1.08

    • Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

    • § 1.09

    • Besetzung des Ruders

    • § 1.10

    • Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen

    • § 1.11

    • Mitführen der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

    • § 1.12

    • Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse

    • § 1.13

    • Schutz der Schiffahrtszeichen

    • § 1.14

    • Beschädigung von Anlagen

    • § 1.15

    • Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße

    • § 1.16

    • Rettung und Hilfeleistung

    • § 1.17

    • Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen

    • § 1.18

    • Freimachen des Fahrwassers

    • § 1.19

    • Besondere Anweisungen

    • § 1.20

    • Überwachung

    • § 1.21

    • Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge

    • § 1.22

    • Anordnungen vorübergehender Art

    • § 1.23

    • Erlaubnis besonderer Veranstaltungen

    • § 1.24

    • Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze

  • *

  • *

    • Kapitel 2
  • *

    • Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
  • *

    • § 2.01

    • Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

    • § 2.02

    • Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

    • § 2.03

    • Schiffseichung

    • § 2.04

    • Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

    • § 2.05

    • Kennzeichen der Anker

  • *

  • *

    • Kapitel 3
  • *

    • Bezeichnung der Fahrzeuge
  • *

  • *

    • Abschnitt I: Allgemeines
  • *

    • § 3.01

    • Begriffsbestimmungen und Anwendungen

    • § 3.02

    • Lichter und Signalleuchten

    • § 3.03

    • Flaggen, Tafeln und Wimpel

    • § 3.04

    • Zylinder, Bälle und Kegel

    • § 3.05

    • Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen

    • § 3.06

    • (ohne Inhalt)

    • § 3.07

    • Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.

  • *

  • *

    • Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung
  • *

    • Titel A: Bezeichnung während der Fahrt
  • *

    • § 3.08

    • Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

    • § 3.09

    • Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

    • § 3.10

    • Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt

    • § 3.11

    • Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt

    • § 3.12

    • Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

    • § 3.13

    • Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

    • § 3.14

    • Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

    • § 3.15

    • Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist

    • § 3.16

    • Bezeichnung der Fähren in Fahrt

    • § 3.17

    • Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen

    • § 3.18

    • Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt

    • § 3.19

    • Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt

  • *

  • *

    • Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen
  • *

    • § 3.20

    • Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

    • § 3.21

    • Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

    • § 3.22

    • Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen

    • § 3.23

    • Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen

    • § 3.24

    • Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger

    • § 3.25

    • Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

    • § 3.26

    • Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker

  • *

  • *

    • Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung
  • *

    • § 3.27

    • Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

    • § 3.28

    • Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

    • § 3.29

    • Schutz gegen Wellenschlag

    • § 3.30

    • Notzeichen

    • § 3.31

    • Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten

    • § 3.32

    • Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

    • § 3.33

    • Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander

  • *

  • *

    • Kapitel 4
  • *

    • Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk; Radar
  • *

  • *

    • Abschnitt I: Schallzeichen
  • *

    • § 4.01

    • Allgemeines

    • § 4.02

    • Gebrauch der Schallzeichen

    • § 4.03

    • Verbotene Schallzeichen

    • § 4.04

    • Notzeichen

  • *

  • *

    • Abschnitt II: Sprechfunk
  • *

    • § 4.05

    • Sprechfunk

  • *

  • *

    • Abschnitt III: Radar
  • *

    • § 4.06

    • Radar

  • *

  • *

    • Kapitel 5
  • *

    • Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
  • *

    • § 5.01

    • Schiffahrtszeichen

    • § 5.02

    • Bezeichnung der Wasserstraße

  • *

  • *

    • Kapitel 6
  • *

    • Fahrregeln
  • *

  • *

    • Abschnitt I: Allgemeines
  • *

    • § 6.01

    • Schnelle Schiffe

    • § 6.02

    • Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen

    • § 6.02a

    • Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander

  • *

  • *

    • Abschnitt II: Begegnen und Überholen
  • *

    • § 6.03

    • Allgemeine Grundsätze

    • § 6.04

    • Begegnen: Grundregeln

    • § 6.05

    • Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

    • § 6.06

    • Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander

    • § 6.07

    • Begegnen im engen Fahrwasser

    • § 6.08

    • Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen

    • § 6.09

    • Überholen: Allgemeine Bestimmungen

    • § 6.10

    • Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge

    • § 6.11

    • Überholverbot durch Schiffahrtszeichen

  • *

  • *

    • Abschnitt III: Weitere Regeln für die Fahrt
  • *

    • § 6.12

    • Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

    • § 6.13

    • Wenden

    • § 6.14

    • Verhalten bei der Abfahrt

    • § 6.15

    • Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

    • § 6.16

    • Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

    • § 6.17

    • Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

    • § 6.18

    • Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

    • § 6.19

    • Schiffahrt durch Treibenlassen

    • § 6.20

    • Vermeidung von Wellenschlag

    • § 6.21

    • Zusammenstellung der Verbände

    • § 6.22

    • Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen

    • § 6.22a

    • Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen

  • *

  • *

    • Abschnitt IV: Fähren
  • *

    • § 6.23

    • Verhalten der Fähren

  • *

  • *

    • Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
  • *

    • § 6.24

    • Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

    • § 6.25

    • Durchfahrt unter festen Brücken

    • § 6.26

    • Durchfahrt durch Schiffbrücken

    • § 6.27

    • Durchfahren der Wehre

    • § 6.28

    • Durchfahren der Schleusen

    • § 6.28a

    • Schleuseneinfahrt und -ausfahrt

    • § 6.29

    • Vorrecht auf Schleusung

  • *

  • *

    • Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
  • *

    • § 6.30

    • Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter

    • § 6.31

    • Stillliegende Fahrzeuge

    • § 6.32

    • Mit Radar fahrende Fahrzeuge

    • § 6.33

    • Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge

  • *

  • *

    • Kapitel 7
  • *

    • Regeln für das Stilliegen
  • *

    • § 7.01

    • Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen

    • § 7.02

    • Liegeverbot

    • § 7.03

    • Ankern

    • § 7.04

    • Festmachen

    • § 7.05

    • Liegestellen

    • § 7.06

    • Besondere Liegestellen

    • § 7.07

    • Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stilliegen

    • § 7.08

    • Wache und Aufsicht

  • *

  • *

    • Kapitel 8
  • *

    • Zusatzbestimmungen
  • *

    • § 8.01

    • Geschleppte und schleppende Schubverbände

    • § 8.02

    • Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

    • § 8.03

    • Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

    • § 8.04

    • Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

    • § 8.05

    • Kupplungen der Schubverbände

    • § 8.06

    • Sprechverbindung auf Verbänden

    • § 8.07

    • Begehbarkeit der Schubverbände

    • § 8.08

    • Zusammenstellung der Schleppverbände

    • § 8.09

    • Bleib-weg-Signal

    • § 8.10

    • Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind

  • *

    • Zweiter Teil
    • Sonderbestimmungen für einzelne Rheinstrecken
  • *

    • Kapitel 9
  • *

    • Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
  • *

    • § 9.01

    • Beschränkungen der Schiffahrt in Basel

    • § 9.02

    • Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein

    • § 9.03

    • Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf

    • § 9.04

    • Geregelte Begegnung

    • § 9.05

    • Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe

    • § 9.06

    • Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz

    • § 9.07

    • Beschränkungen der Schiffahrt

    • § 9.08

    • Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar

    • § 9.09

    • Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)

    • § 9.10

    • Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim und der Spyck'schen Fähre

    • § 9.11

    • Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre

  • *

  • *

    • Kapitel 10
  • *

    • Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser
  • *

    • § 10.01

    • Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre

    • § 10.02

    • Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar

  • *

  • *

    • Kapitel 11
  • *

    • Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
  • *

    • § 11.01

    • Höchstabmessungen der Fahrzeuge

    • § 11.02

    • Höchstabmessungen der Schubverbände

    • § 11.03

    • Höchstabmessungen der Schubverbände unter bestimmten Voraussetzungen

    • § 11.04

    • Höchstabmessungen der Schubverbände an der Kreuzung des Lek mit dem Amsterdam-Rhein-Kanal

    • § 11.05

    • Höchstabmessungen sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen

  • *

  • *

    • Kapitel 12
  • *

    • Stromstrecken mit Meldepflicht oder mit Wahrschauregelung
  • *

    • § 12.01

    • Meldepflicht

    • § 12.02

    • Wahrschauregelung auf der Strecke Oberwesel-St. Goar

  • *

  • *

    • Kapitel 13
  • *

    • Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim
  • *

    • § 13.01

    • Anwendungsbereich

    • § 13.02

    • Kennzeichnung der Fahrzeuge

    • § 13.03

    • Einsenkungsmarken

    • § 13.04

    • Tiefgangsanzeiger

    • § 13.05

    • Unterscheidungszeichen der Anker

    • § 13.06

    • Zusammenstellung der Verbände

  • *

  • *

    • Kapitel 14
  • *

    • Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
  • *

    • § 14.01

    • Allgemeine Bestimmungen

    • § 14.02

    • Basel

    • § 14.03

    • Mannheim-Ludwigshafen

    • § 14.04

    • Mainz

    • § 14.05

    • Bingen

    • § 14.06

    • Bad Salzig

    • § 14.07

    • Koblenz

    • § 14.08

    • Andernach

    • § 14.09

    • Wesseling

    • § 14.10

    • Duisburg-Ruhrort

    • § 14.11

    • (ohne Inhalt)

    • § 14.12

    • Lobith

    • § 14.13

    • Ijzendoorn und Haaften

  • *

    • Dritter Teil
    • Umweltbestimmungen
  • *

    • Kapitel 15
  • *

    • Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
  • *

    • § 15.01

    • Begriffsbestimmungen

    • § 15.02

    • Allgemeine Sorgfaltspflicht

    • § 15.03

    • Verbot der Einbringung und Einleitung

    • § 15.04

    • Sammlung und Behandlung an Bord

    • § 15.05

    • Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

    • § 15.06

    • Sorgfaltspflicht beim Bunkern

    • § 15.07

    • (ohne Inhalt)

    • § 15.08

    • Bilgenentölungsboote

    • § 15.09

    • Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

  • *

    • Anlagen
  • *

    • Anlage 1:

    • Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt

    • Anlage 2:

    • (ohne Inhalt)

    • Anlage 3:

    • Bezeichnung der Fahrzeuge

    • Anlage 4:

    • (ohne Inhalt)

    • Anlage 5:

    • (ohne Inhalt)

    • Anlage 6:

    • Schallzeichen

    • Anlage 7:

    • Schiffahrtszeichen

    • Anlage 8:

    • Bezeichnung der Wasserstraße

    • Anlage 9:

    • (ohne Inhalt)

    • Anlage 10:

    • Muster für das Ölkontrollbuch

    • Anlage 11:

    • (ohne Inhalt)

    • Anlage 12:

    • (ohne Inhalt)

Erster Teil - Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als

a) "Fahrzeug":

ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie
schwimmendes Gerät und Seeschiff;

b) "Fahrzeug mit Maschinenantrieb":

ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine,
ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen
Ortsveränderungen (z.B. in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder
zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder
Schubverband verwendet wird;

c) "Verband":

ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;

d) "Schleppverband":

eine Zusammenstellung von einem Fahrzeug oder mehreren Fahrzeugen,
schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren
zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;

e) "Schubverband":

eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines
vor dem oder bei den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das
oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes
Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden;
hierzu zählen auch Verbände aus einem schiebenden und einem
geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken
ermöglichen;

f) "Schubleichter":

ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders
eingerichtetes Fahrzeug;

g) "Trägerschiffsleichter":

ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes
und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;

h) "Gekuppelte Fahrzeuge":

eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen
sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die
Zusammenstellung fortbewegt;

i) "Schwimmendes Gerät":

eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu
bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu
werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane;

j) "Schwimmende Anlage":

eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung
bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein
Bootshaus;

k) "Schwimmkörper":

ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte
Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende
Anlage sind;

l) "Fähre":

ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen
Behörde als Fähre behandelt wird;

m) "Kleinfahrzeug":

ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine
Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist, ausgenommen

-   ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge
    sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,


-   ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen
    zugelassen ist,


-   eine Fähre oder


-   ein Schubleichter;

n) "Fahrzeug unter Segel":

ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel
fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als
Fahrzeug mit Maschinenantrieb;

o) "stilliegend":

ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die
unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht
sind;

p) "fahrend" oder "in Fahrt befindlich":

ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die weder
unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder
festgefahren sind;

q) "Radarfahrt":

eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;

r) "Nacht":

der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;

s) "Tag":

der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;

t) "weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht":

ein Licht, dessen Farbe den Vorschriften über die Farbe und
Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in
der Rheinschiffahrt entspricht;

u) "starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht":

ein Licht, dessen Stärke den Vorschriften über die Farbe und
Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in
der Rheinschiffahrt entspricht;

v) "Funkellicht":

ein Licht mit einer Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je
Minute;

w) "kurzer Ton":

ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer,

"langer Ton":

ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei
aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;

x) "Folge sehr kurzer Töne":

eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel
Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen
ebenfalls etwa eine viertel Sekunde beträgt;

y) "rechtes" und "linkes Ufer":

die Seiten der Wasserstraße in der Richtung von der Quelle zur Mündung
gesehen;

z) "zu Berg":

die Richtung zu den Quellen des Rheins, auch auf den Strecken, auf
denen die Stromrichtung mit den Gezeiten wechselt;

aa) "ADNR":

die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein.

ab) "schnelles Schiff": ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km/h gegenüber Wasser fahren kann (z.B. ein Tragflügelboot, Luftkissenfahrzeug oder Fahrzeug mit mehrfachem Schiffskörper) und wenn dies im Schiffsattest eingetragen ist;

ac) (weggefallen)

§ 1.02 Schiffsführer

  1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muß unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Rheinpatent oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt.

  2. Jeder Verband muß gleichfalls unter der Führung eines hierfür geeigneten Schiffsführers stehen.

    Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen Schiffsführer zugleich der Führer des Verbandes.

    Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes rechtzeitig zu bestimmen.

    Bei Schubverbänden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, ist der Führer des Verbandes der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs an der Steuerbordseite.

  3. In einem Schubverband benötigen die geschobenen Fahrzeuge keinen eigenen Schiffsführer, sondern unterstehen der Führung des schiebenden Fahrzeugs.

    Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Führer der gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsführers des Schubleichters wahrnehmen.

  4. Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch während des Betriebs.

  5. Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich. Die Führer von Verbänden sind für die Befolgung der für diese geltenden Bestimmungen verantwortlich.

    In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Führers des Schleppverbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das gleiche gilt für die Schiffsführer gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer des Verbandes sind.

  6. Ist für stilliegende Fahrzeuge oder Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers.

  7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.

    Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.

§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

  1. Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.

  2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.

  3. Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.

  4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.

    Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Über diese Verordnung hinaus hat der Schiffsführer alle Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere

a) die Gefährdung von Menschenleben,

b) die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,

c) die Behinderung der Schiffahrt,

d) die übermäßige Beeinträchtigung der Umwelt

zu vermeiden.

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.

§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße

Unbeschadet der §§ 8.08, 9.02 Nr. 10, 10.01, 10.02, 11.01, 11.02, 11.03, 11.04 und 11.05 dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.

§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste

  1. Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.

  2. Während der Fahrt darf die unmittelbare oder mittelbare Sicht durch die Ladung nicht weiter als 350,00 m vor dem Bug eingeschränkt werden.

  3. Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.

  4. Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muss außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität in folgenden Fällen vorgenommen werden:

    a) bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,50 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind,

    b) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,50 m bis unter 11,00 m, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind und

    c) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11,00 m oder mehr,

    -   wenn die Container in mehr als drei Breiten und mehr als zwei Lagen
        geladen sind,
    
    
    
    
    oder
    
    -   wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.
    
  5. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

    Unbeschadet des Satzes 1 dürfen sich während der Fahrt an Bord von schnellen Schiffen nicht mehr Personen befinden, als Sitze vorhanden sind.

§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

  1. Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.

  2. Die Besatzung aller Fahrzeuge muß nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.

  3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben des Attestes entsprechen und Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung übereinstimmen.

  4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein, wobei für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter nur Feststoffwesten nach den in § 10.05 Nr. 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung genannten Normen zulässig sind.

§ 1.09 Besetzung des Ruders

  1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.

  2. Die Altersvorschrift gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb.

  3. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.

  4. Soweit es besondere Umstände erfordern, muß zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder Horchposten aufgestellt werden.

  5. Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person, die das für die zu befahrende Strecke erforderliche Patent nach der Rheinpatentverordnung und das Radarpatent besitzt, besetzt sein. Eine zweite Person, die ebenfalls das für die zu befahrende Strecke erforderliche Patent nach der Rheinpatentverordnung und das Radarpatent besitzt, muss sich im Steuerhaus befinden, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen.

§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen

  1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden:

    a) das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,

    b) das Rheinpatent oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis des Schiffsführers und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch oder das Rheinpatent oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis,

    c) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage K der Rheinschiffsuntersuchungsordnung,

    d) die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher,

    e) die Rheinschiffahrtszugehörigkeitsurkunde,

    f) der Eichschein des Fahrzeugs,

    g) die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers,

    h) das Radarpatent oder ein anderes nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten anerkanntes Zeugnis; diese Dokumente sind an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung "Radar" oder ein anderes nach der Rheinpatentverordnung zugelassenes Zeugnis des Schiffsführers die entsprechende Eintragung enthält,

    i) die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendeanzeiger,

    k) ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen gemäß Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,

    l) die Urkunde "Frequenzzuteilung",

    m) das Handbuch Binnenschiffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel,

    n) das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch,

    o) die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,

    p) die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,

    q) die Unterlagen über elektrische Anlagen,

    r) die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,

    s) die Prüfbescheinigung über Krane,

    t) die nach ADNR Nr. 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden,

    u) bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,

    v) die Bescheinigung über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf,

    w) auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m: der in § 22a.05 Nr. 2 Buchstabe b Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebene Nachweis.

    x) die nach § 8a.02 Nr. 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls aller Motoren,

    y) die Bescheinigung für die nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebenen Drahtseile.

    ab) Bezugsnachweis für Gasöl nach Anlage 2 Teil A Artikel 3.04 Absatz 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen;

    ac) die Entladebescheinigung nach § 15.07 Nr. 2.

  2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

    • EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ...................................-R
    • SCHIFFSATTEST:
      • Nummer: ...................................................
      • SUK: ......................................................
      • Gültig bis: ...............................................
  3. wobei der Hinweis auf die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R nach der einheitlichen europäischen Schiffsnummer besteht.

    Sofern der Schubleichter über eine amtliche Schiffsnummer verfügt, ist dieser Begriff auf der Metalltafel anzubringen und die amtliche Schiffsnummer des Schubleichters anzugeben.

    Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein.

    Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

    Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel, mit Ausnahme des Buchstabens R, mit denen im Schiffsattest des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.

    Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren.

    Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe x kann verzichtet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer nach Anlage J Teil I Nr. 1.1.3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Metalltafel angebracht ist.

  4. Auf Baustellenfahrzeugen nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen.

  5. Die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen.

§ 1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22 Nr. 3, befinden.

§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse

  1. Gegenstände, die eine Beeinträchtigung nach § 1.04 verursachen können, dürfen über die Bordwand der Fahrzeuge, die Schwimmkörper oder die schwimmenden Anlagen nicht hinausragen.

  2. Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.

  3. Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper einen Gegenstand verloren und kann die Schiffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.

  4. Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein störendes Hindernis an, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben.

§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen

  1. Es ist verboten, Schifffahrtszeichen (z. B. Tonnen, Schwimmstangen, Baken, Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.

  2. Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkörper ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.

  3. Allgemein hat jeder Schiffsführer die Pflicht, die nächste zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schiffahrtszeichen (z.B. Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt.

§ 1.14 Beschädigung von Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z.B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.

§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße

  1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder Flüssigkeiten, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

  2. Sind derartige Gegenstände oder Flüssigkeiten frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüssigkeiten so genau wie möglich anzugeben.

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung

  1. Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, zu ihrer Rettung alle verfügbaren Mittel aufbieten.

  2. Sind bei dem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr oder droht dadurch eine Sperrung des Fahrwassers, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist.

§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige von Unfällen

  1. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muß so bald wie möglich für die Benachrichtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muß an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.

  2. Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muß der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers unbeschadet des § 3.25 unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, daß diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.

  3. Ereignet sich der Unfall in einem Schleusenvorhafen oder in einer Schleuse, ist die Schleusenaufsicht sofort zu benachrichtigen.

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers

  1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder gesunkener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der Schiffsführer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist frei zu machen.

  2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.

  3. Für die Pflicht zur Beseitigung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge, Schwimmkörper oder verlorener Gegenstände aus dem Flußbett gelten die nationalen Vorschriften.

  4. Die zuständige Behörde kann die Beseitigung unverzüglich vornehmen, wenn sie nach ihrem Ermessen keinen Aufschub duldet.

§ 1.19 Besondere Anweisungen

Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erteilt werden. Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile.

§ 1.20 Überwachung

Der Schiffsführer hat den Bediensteten der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung überwachen können.

§ 1.21 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge

  1. Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von

    a) Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den §§ 1.06 und 1.08 Nr. 1 entsprechen,

    b) schwimmenden Anlagen und

    c) Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.

    Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Sie unterliegen den Auflagen, die diese Behörden im Einzelfall festlegen.

    Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.

  2. Amphibienfahrzeuge gelten im Rahmen dieser Verordnung als Kleinfahrzeuge.

§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art

  1. Der Schiffsführer muß die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt bekanntgemacht worden sind.

  2. Die Anordnungen können insbesondere veranlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie können auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tief gehenden Fahrzeugen untersagen.

  3. Nummer 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnungen gelten höchstens 3 Jahre. Sie werden in allen Uferstaaten gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben.

§ 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen

Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze

Diese Verordnung gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile von Häfen, Lade- und Löschplätzen sind, unbeschadet der für diese erlassenen, durch die örtlichen Verhältnisse und den Umschlagsbetrieb bedingten besonderen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften.

§ 1.25 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen

Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Kapitel 2 - Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

  1. An jedem Fahrzeug – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe – müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:

    a) sein Name, der auch eine Devise sein kann.

    Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von
    Schubleichtern, auch von hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche
    Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen
    Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der
    Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen.
    In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist entweder der Name der
    Organisation, der das Fahrzeug gehört, oder deren gebräuchliche
    Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter,
    oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die
    Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimat- oder Registerort
    liegt (Anlage 1);
    

    b) sein Heimat- oder Registerort.

    Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten
    oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder
    die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort
    liegt;
    

    c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde;

    d) seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine amtliche Schiffsnummer erteilt wurde, die noch nicht in eine einheitliche europäische Schiffsnummer umgewandelt wurde.

    Die einheitliche europäische Schiffsnummer und die amtliche Schiffsnummer sind nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen.

  2. Darüber hinaus muß - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe -

    a) an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen angegeben sein; diese Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern anzubringen;

    b) an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.

  3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen, der einheitlichen europäischen Schiffsnummer und der amtlichen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

  1. Kleinfahrzeuge müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein. Dieses Zeichen muß mindestens 10 cm hoch und an beiden Vorderseiten in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

  2. Kleinfahrzeuge können durch besondere Vorschriften der zuständigen Behörde von der Kennzeichnung nach Nummer 1 ausgenommen werden. In diesem Fall sind an diesen Kleinfahrzeugen folgende Kennzeichen anzubringen:

    a) ihr Name oder ihre Devise.

    Der Name ist auf der Außenseite des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren und
    dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung
    eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der
    es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls
    mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in
    heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund
    angebracht sein.
    

    b) Name und Anschrift ihres Eigentümers.

    Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer
    Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
    
  3. Beiboote eines Fahrzeugs tragen jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen, daß die Feststellung des Eigentümers gestattet.

§ 2.03 Schiffseichung

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

  1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die "Frischwassermarke im Sommer" die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung enthalten.

  2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1,00 m erreichen kann - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung enthalten.

§ 2.05 Kennzeichen der Anker

  1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens entweder die Nummer des Schiffsattestes und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder den Namen und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs enthalten. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann es bei der erstmaligen Kennzeichnung verbleiben.

  2. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur ausnahmsweise auf dem Rhein fahren.

Kapitel 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge

Abschnitt I. - Allgemeines

§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3 Bild 1)
  1. In diesem Kapitel gelten als

    a) "Topplicht" ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225 Grad, und zwar von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter die Querlinie, und das nur in diesem Bogen sichtbar ist;

    b) "Seitenlichter" an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112 Grad 30', das heißt von vorn bis 22 Grad 30' hinter die Querlinie, und nur in diesem Bogen sichtbar ist;

    c) "Hecklicht" ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135 Grad, und zwar 67 Grad 30' von hinten nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;

    d) "von allen Seiten sichtbares Licht" ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360 Grad sichtbar ist.

    ... nicht darstellbares Bild 1
    
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 16
    
  2. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden.

  3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten

    a) ein Schubverband, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet, als ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und

    b) ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge.

  4. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.

§ 3.02 Lichter und Signalleuchten
  1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.

  2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden,

    a) deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen das Zulassungskennzeichen tragen, das in den Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt vorgeschrieben ist und

    b) deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

  3. Die Nachtbezeichnung stilliegender nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht Nummer 2 zu entsprechen; sie muß jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1.000,00 m haben.

§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
  1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.

  2. Die Farben der Flaggen, Tafeln und Wimpel dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.

  3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfüllt

    • bei Flaggen und Tafeln, wenn sie mindestens 1,00 m hoch und 1,00 m breit sind,

    • bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1,00 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,50 m beträgt.

§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
  1. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

  2. Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.

  3. Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:

    a) für Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;

    b) für Bälle 0,60 m im Durchmesser;

    c) für Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche;

    d) für Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.

  4. Für Kleinfahrzeuge dürfen entgegen Nummer 3 Signalkörper mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, daß sie gut gesehen werden können.

§ 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
  1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Sichtzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

  2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Licher und Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Sichtzeichen führen kann.

§ 3.06

(ohne Inhalt)

§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
  1. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln, Wimpel oder andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.

  2. Es ist verboten, Lichter oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Abschnitt II. - Nacht- und Tagbezeichnung

Titel A. - Bezeichnung während der Fahrt
§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3: Bild 2, 3, 64)
  1. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:

    a) ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß; diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;

    b) die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen; sie müssen mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1,00 m hinter diesem gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

    c) ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

    ... nicht darstellbares Bild 2
    
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 18
    
  2. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge müssen bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen, und zwar auf dem Hinterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht.

    ... nicht darstellbares Bild 3

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 18

  3. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

    zwei gelbe starke schnelle Funkellichter.

    Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

  4. Nummer 1 und 2 gilt weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren. Für Kleinfahrzeuge gilt § 3.13, für Fähren gilt § 3.16.

§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
  1. An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen:

    • bei Nacht:

      a) außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses muß etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;

      b) statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen werden kann;

      ... nicht darstellbares Bild 4
      
      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 18
      
    • bei Tag:

      einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - letztere an den äußeren Enden - eingefaßt ist. Der Zylinder muß auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, daß er von allen Seiten sichtbar ist.

      ... nicht darstellbares Bild 4

      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 18

  2. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muß jedes dieser Fahrzeuge führen:

    • bei Nacht:

      ein drittes Topplicht; dieses muß etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;

      ... nicht darstellbares Bild 5

      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 19)

    • bei Tag:

      den Zylinder nach Nummer 1.

      ... nicht darstellbares Bild 4

      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 19)

    Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.

  3. Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:

    • bei Nacht:

      ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß. Diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;

      ... nicht darstellbares Bild 6

      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 19)

    • bei Tag:

      einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.

      ... nicht darstellbares Bild 6

      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 19)

    Wenn jedoch

    a) eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muß sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte,

    ... nicht darstellbares Bild 7
    
    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 20)
    

    b) eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.

    ... nicht darstellbares Bild 8
    
    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 20)
    
    ... nicht darstellbares Bild 8
    
    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 20)
    

    Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, daß sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.

  4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:

    a) das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a;

    ... nicht darstellbares Bild 9
    
    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 20)
    

    b) das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Hecklicht zu führen.

    ... nicht darstellbares Bild 10
    
    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 20)
    
  5. Auf den Reeden brauchen Schleppverbände, die aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge bestehen, die Tagbezeichnung nach diesem Paragraphen nicht zu führen.

  6. Dieser Paragraf gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)
  1. Schubverbände in Fahrt müssen bei Nacht führen:

    a) als Topplichter

    I.  drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren
        Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze
        des Verbandes.
    
        Diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit
        waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des
        Verbandes angeordnet sein.
    
        Das oberste Topplicht muß mindestens 5,00 m über der Ebene der
        Einsenkungsmarken gesetzt werden. Die beiden unteren Topplichter
        müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und ungefähr 1,10
        m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden;
    
        ... nicht darstellbares Bild 11
    
        Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 21
    
    
    II. Ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze
        Breite von vorn sichtbar ist. Dieses Topplicht ist nach Möglichkeit
        3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Ziffer I hiervor zu
        setzen.
    
    
    
    
    Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs
    stehen, auf dem sie geführt werden;
    

    b) als Seitenlichter

    auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1,00 m von dessen
    Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und
    mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;
    

    c) als Hecklichter

    I.  drei Hecklichter auf dem Hinterschiff des schiebenden Fahrzeugs in
        einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen
        Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, so daß sie nicht
        durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden
        können;
    
    
    II. ein Hecklicht auf dem Hinterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs,
        dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem
        Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten
        sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren
        Fahrzeugen zu führen.
    
        ... nicht darstellbares Bild 12
    
        Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 21
    
  2. Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen; das andere schiebende Fahrzeug muß das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer II führen.

    ... nicht darstellbares Bild 13

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 21

  3. Nummer 1 gilt auch für Schubverbände, wenn sie bei Nacht geschleppt werden; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer I gelb sein.

    ... nicht darstellbares Bild 14

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 22)

  4. Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muß das schiebende Fahrzeug führen:

    einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.

    ... nicht darstellbares Bild 14

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 22)

§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 15, 16)
  1. Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:

    a) auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nr. 3 ersetzt werden;

    ... nicht darstellbares Bild 15
    
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 22
    

    b) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b; diese Lichter müssen an der Außenseite der äußere Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das niedrigste Topplicht;

    ... nicht darstellbares Bild 16
    
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 22
    

    c) auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

  2. Dieser Paragraph ist weder auf Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führen, noch auf längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge anzuwenden; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)
  1. Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:

    a) die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;

    ... nicht darstellbares Bild 17
    
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 23
    

    b) ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

  2. Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
  1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:

    entweder

    a) ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1,00 m vor diesen;

    b) Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

    c) ein Hecklicht

    ... nicht darstellbares Bild 18
    
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 23
    

    oder

    d) das Topplicht nach Buchstabe a; dieses Licht muß jedoch mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;

    e) die Seitenlichter nach Buchstabe b; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;

    ... nicht darstellbares Bild 19
    
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 23
    

    f) ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen, daß anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.

    ... nicht darstellbares Bild 20
    
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 23
    
  2. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, muß es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen.

  3. Geschleppte oder längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Dies gilt nicht für die Beiboote der Fahrzeuge.

    ... nicht darstellbares Bild 21

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 24)

  4. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge unter Segel müssen bei Nacht führen:

    entweder die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe b oder e und ein Hecklicht

    ... nicht darstellbares Bild 22

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 24)

    oder diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne am Topp

    ... nicht darstellbares Bild 23

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 24)

    oder ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.

    ... nicht darstellbares Bild 24

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 24)

  5. Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Beiboote, auf die die gleichen Voraussetzungen zutreffen, brauchen dieses Licht jedoch nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zu zeigen.

    ... nicht darstellbares Bild 25

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 24)

  6. Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fährt, muß bei Tag führen:

    einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten, so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist.

    ... nicht darstellbares Bild 26

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 24)

§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
  1. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

    • bei Nacht:

      ein blaues Licht;

    • bei Tag:

      einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.

    Dieses Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken geführt werden.

  2. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

    • bei Nacht:

      zwei blaue Lichter;

    • bei Tag:

      zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.

    Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je 2 blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken angebracht ist, geführt werden.

  3. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADNR befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADNR Nr. 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

    • bei Nacht:

      drei blaue Lichter;

    • bei Tag:

      drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.

    Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von jeweils etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

  4. Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, 2 oder 3, muß die Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.

    ... nicht darstellbare Bilder 30 und 31 (je 2 Bilder)

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 26

  5. Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.

    ... nicht darstellbare 2 Bilder 32

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 27)

  6. Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefährliche Güter nach Nummer 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert.

  7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADNR Nr. 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.

  8. Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muß mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.

§ 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3 Bild 33)

Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, müssen in Fahrt bei Tag führen: einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist. ... nicht darstellbares Bild 33 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 27

§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
  1. Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:

    a) ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;

    b) ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a.

    ... nicht darstellbares Bild 34
    
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 27
    
  2. Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.

    ... nicht darstellbares Bild 35

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 28)

  3. Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:

    a) die Lichter nach Nummer 1;

    b) die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.

    ... nicht darstellbares Bild 36
    
    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 28)
    
§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)

Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen in Fahrt außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag führen: einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist. ... nicht darstellbares Bild 37 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 28

§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung

  • bei Nacht:

    ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;

    ... nicht darstellbares Bild 38

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 28

  • bei Tag:

    eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,

    ... nicht darstellbares Bild 38

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 29)

    oder

    das vorgeschriebene Schallzeichen geben

    oder

    beides zugleich tun.

Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3 Bild 39)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht führen: von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen. ... nicht darstellbares Bild 39 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 29

Titel B. - Bezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 40, 41)
  1. Mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge müssen alle Fahrzeuge beim Stilliegen bei Nacht führen:

    ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite mindestens 3,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken.

    Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.

    ... nicht darstellbares Bild 40

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 29

  2. Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote - müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:

    ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite.

    ... nicht darstellbares Bild 41

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 29

  3. Das in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Licht braucht nicht geführt zu werden,

    a) wenn das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen gehört, die voraussichtlich nicht vor dem Ende der Nacht aufgelöst wird und die Fahrzeuge dieser Zusammenstellung auf der Fahrwasserseite das Licht nach Nummer 1 führen;

    b) wenn sich das Fahrzeug in vollem Umfang zwischen nicht überfluteten Buhnen befindet oder hinter einem aus dem Wasser ragenden Längswerk stilliegt;

    c) wenn das Fahrzeug am Ufer stilliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist.

  4. Sind Fahrzeuge an einer besonders dafür ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann die zuständige Behörde in Sonderfällen einen Teil von ihnen von der Lichterführung nach Nummer 1 oder 2 befreien.

§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 42, 43, 44)

§ 3.14 gilt für die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge auch beim Stilliegen. ... nicht darstellbare Bilder 42, 43, 44 (je 2 Bilder) Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 30

§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen (Anlage 3 Bild 45, 46)
  1. Nicht frei fahrende Fähren müssen bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen.

    Außerdem muß bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nr. 2 führen.

    ... nicht darstellbares Bild 45

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 31

  2. Frei fahrende Fähren während des Betriebs bei Nacht müssen beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten.

    Diese Fahrer müssen das grüne Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.

    ... nicht darstellbares Bild 46

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 31

§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 47)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen beim Stillliegen bei Nacht führen:

    • von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.

Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nr. 3 Buchstabe b oder c erfüllt sind.

§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen: das Licht nach § 3.20 Nr. 1. Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:

  • bei Nacht:

    durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;

    ... nicht darstellbares Bild 48

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 32

  • bei Tag:

    durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

    ... nicht darstellbares Bild 48

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 32

§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge (Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
  1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und dabei stilliegen, müssen führen:

    a) nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:

    -   bei Nacht:
    
        zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter,
    
        ... nicht darstellbares Bild 49a
    
        Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 32
    
    
    -   bei Tag:
    
        entweder das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) oder zwei grüne Doppelkegel
        etwa 1,00 m übereinander und gegebenenfalls
    
        ... nicht darstellbare 2 Bilder 49b
    
        Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 32
    

    b) nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:

    -   bei Nacht:
    
        ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher
        Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a gezeigte oberste
        grüne Licht,
    
        ... nicht darstellbares Bild 50a
    
        (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 33)
    
    
    -   bei Tag:
    
        entweder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das
        Tafelzeichen nach Buchstabe a
    
        ... nicht darstellbares Bild 50a
    
        (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 33)
    
        oder einen roten Ball in gleicher Höhe wie der oberste Doppelkegel
        nach Buchstabe a,
    
        ... nicht darstellbares Bild 50b
    
        (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 33)
    
        oder, wenn diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag geschützt werden müssen,
    

    c) nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:

    -   bei Nacht:
    
        ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein
        rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m
        über dem weißen,
    
        ... nicht darstellbares Bild 51
    
        (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 33)
    
    
    -   bei Tag:
    
        eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist,
        oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, und
        gegebenenfalls
    
        ... nicht darstellbares Bild 51
    
        (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 33)
    

    d) nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist:

    -   bei Nacht:
    
        ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach
        Buchstabe c gezeigte rote Licht,
    
    
    -   bei Tag:
    
        eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die
        rote Flagge auf der anderen Seite.
    

    Diese Zeichen sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.

  2. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe c und d führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

  3. Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a und b befreien.

§ 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3 Bild 53, 54, 55)
  1. Stilliegende Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, daß die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten die Schiffahrt gefährden können, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern bei Nacht führen:

    ein von allen Seiten sichtbares zusätzliches weißes gewöhnliches Licht etwa 1,00 m unter dem Licht nach § 3.20 Nr. 1 oder, wenn zwei Stilliegelichter gesetzt sind, unter dem Licht, das dem Anker am nächsten liegt.

    ... nicht darstellbares Bild 53

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 34

  2. Wenn in den Fällen des § 3.23 die Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, muß das diesen Ankern nächstgelegene Licht ersetzt werden durch

    zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter, die in einem Abstand von etwa 1,00 m übereinander angebracht sind.

    ... nicht darstellbares Bild 54

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 34

  3. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist jeder dieser Anker bei Nacht und bei Tag mit einem gelben Döpper mit Radarreflektor zu bezeichnen.

    ... nicht darstellbare Bilder 53 und 54

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 35)

  4. Wenn die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten schwimmender Geräte die Schiffahrt gefährden können, sind sie zu bezeichnen:

    • bei Nacht:

      durch einen Döpper mit Radarreflektor und einem von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Licht,

      ... nicht darstellbares Bild 55

      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 35)

    • bei Tag:

      durch einen gelben Döpper mit Radarreflektor.

      ... nicht darstellbares Bild 55

      (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 35)

Abschnitt III. - Sonstige Bezeichnung

§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Anlage 3 Bild 56)

Fahrzeuge der Überwachungsbehörden können bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie zur Hilfeleistung eingesetzt werden, und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz mit Erlaubnis der zuständigen Behörde. ... nicht darstellbare 2 Bilder 56 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 35

§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen (Anlage 3: Bild 57)

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen: ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht. ... nicht darstellbare 2 Bilder 57 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 36

§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag (Anlage 3 Bild 58)
  1. In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden wollen, können außer ihrer Bezeichnung nach diesem Kapitel führen:

    • bei Nacht:

      ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m über dem weißen, an einer Stelle, an der sie gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;

      ... nicht darstellbares Bild 58

      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 36

    • bei Tag:

      eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.

      ... nicht darstellbares Bild 58

      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 36

  2. Von der Bezeichnung nach Nummer 1 dürfen nur Gebrauch machen:

    a) Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;

    b) Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    § 3.25 bleibt unberührt.

§ 3.30 Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)
  1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:

    • bei Nacht:

      ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;

      ... nicht darstellbares Bild 59

      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 37

    • bei Tag:

      eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.

      ... nicht darstellbares Bild 59

      Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 37

  2. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Anlage 3 Bild 60)
  1. Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch

    runde weiße Symbole mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild der abwehrenden Hand.

    Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.

    Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.

  2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

  3. Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden.

§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)
  1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord

    a) zu rauchen,

    b) ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,

    muss dieses Verbot angezeigt werden durch

    runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.

    Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.

    Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.

  2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

  3. Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden.

§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander (Anlage 3 Bild 62)
  1. Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines Fahrzeugs zum Beispiel wegen der Art seiner Ladung durch andere Vorschriften oder durch besondere Anordnungen der zuständigen Behörde verboten ist, muß dieses Fahrzeug an Deck in der Längsebene führen:

    eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.

    ... nicht darstellbares Bild 62

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 38

    Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und ein schwarzes "P" im Mittelfeld. Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stilliegen verboten ist.

  2. Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet sein, daß sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

  3. Dieser Paragraph gilt nicht für die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge.

Kapitel 4 - Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Radar

Abschnitt I. - Schallzeichen (Anlage 6)

§ 4.01 Allgemeines
  1. Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt gegeben werden:

    a) auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, daß sich der Schall nach vorn und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann;

    b) auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mittels eines Schallgeräts, einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns.

  2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge sowie für Glockenzeichen.

  3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.

  4. Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
  1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.

  2. Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
  1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

  2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.

§ 4.04 Notzeichen
  1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (Fahrzeug in Not, Mann über Bord usw.) kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.

  2. Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

Abschnitt II. - Sprechfunk

§ 4.05 Sprechfunk
  1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muß der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk entsprechen und gemäß den Vorschriften dieser Vereinbarung betrieben werden. Diese Vorschriften sind im Handbuch Binnenschiffahrtsfunk erläutert.

  2. Bei Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen ist die Sprache des Landes zu verwenden, in dem sich die Schiffsfunkstelle befindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Verständigungsschwierigkeiten ist die deutsche Sprache zu benutzen.

  3. Kanäle der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff- Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde dürfen nur für Nachrichten benutzt werden, die von dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen oder die aufgrund der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk zugelassen sind.

  4. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für die Verkehrskreise Schiff--Schiff, Nautische Information und Schiff--Hafenbehörde ausgerüstet sind und diese in gutem Betriebszustand ist. Die Sprechfunkanlage muß die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei dieser Verkehrskreise gewährleisten.

  5. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen die Anlage auf dem für den Verkehrskreis Schiff--Schiff zugewiesenen Kanal und nur in begründeten Ausnahmefällen auf dem Kanal eines anderen Verkehrskreises auf Empfang geschaltet haben sowie auf den für die Verkehrskreise Schiff--Schiff und Nautische Information zugewiesenen Kanälen die für die Sicherheit der Schiffahrt notwendigen Nachrichten geben. Die Fahrzeuge müssen die Verkehrskreise Schiff-- Schiff und Nautische Information gleichzeitig auf Empfang geschaltet haben.

  6. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.

Abschnitt III. - Radar

§ 4.06 Radar
  1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn

    a) sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;

    b) sich an Bord eine Person befindet, die das Radarpatent oder ein anderes nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten anerkanntes Zeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.

    Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand
    befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff--Schiff
    ausgerüstet sein.
    
  2. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt die Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

  3. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen Radar benutzen.

Kapitel 5 - Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.01 Schiffahrtszeichen

  1. Anlage 7 bestimmt die Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise, die von den zuständigen Behörden im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt aufgestellt werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.

  2. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Nummer 1 erteilt werden.

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

  1. Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.

  2. Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.

Kapitel 6 - Fahrregeln

Abschnitt I. - Allgemeines

§ 6.01 Schnelle Schiffe

Schnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen ausweichen.

§ 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
  1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen, müssen allen übrigen Fahrzeugen einschließlich schnellen Schiffen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.

  2. Die §§ 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit Ausnahme von Tafelzeichen B.1, gelten weder für Kleinfahrzeuge, Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge nach Nummer 1 noch sind sie ihnen gegenüber anzuwenden. Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, brauchen § 6.09 Nr. 2, §§ 6.13, 6.14 und 6.16 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen, Schleppverbänden und gekuppelten Fahrzeugen nach Nummer 1 anzuwenden.

§ 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
  1. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ausweichen.

  2. Kleinfahrzeuge, die weder mit einer Antriebsmaschine noch unter Segel fahren, müssen unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.

  3. Zwei Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Kurse sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:

    a) wenn sie sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen nähern, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, daß es an der Backbordseite des anderen vorbeifährt;

    b) wenn sich ihre Kurse kreuzen, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; die §§ 6.13, 6.14 und 6.16 werden dadurch nicht berührt.

  4. Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:

    a) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;

    b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;

    c) wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muß es dem anderen ausweichen.

    Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug überholt ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüberliegt.

  5. Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, daß es ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhält, zum Ausweichen zwingt.

Abschnitt II. - Begegnen und Überholen

§ 6.03 Allgemeine Grundsätze
  1. Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.

  2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.

  3. Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.

§ 6.04 Begegnen Grundregeln (Anlage 3 Bild 63)
  1. Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.

  2. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.

  3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig nach Steuerbord zeigen:

    a) bei Nacht:

    ein weißes helles Funkellicht, das auch mit einer hellblauen Tafel
    gekoppelt sein darf,
    
    ... nicht darstellbares Bild 63
    
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 42
    

    b) bei Tag:

    eine hellblaue Tafel, die mit einem weißen hellen Funkellicht
    gekoppelt ist.
    
    ... nicht darstellbares Bild 63
    
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 42
    

    Die hellblaue Tafel muß einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben, Rahmen und Gestänge sowie die Leuchte des Funkellichtes dürfen nur von dunkler Farbe sein. Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, daß die Bergfahrer ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen.

  4. Ist zu befürchten, daß die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:

    "einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder "zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

  5. Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Nummer 3 und die Schallzeichen nach Nummer 4 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.

§ 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
  1. Abweichend von § 6.04 können

    a) zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst versehen und deren höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen beträgt, wenn sie an einer Landebrücke anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,

    b) zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Zwecke des Aufdrehens ein bestimmtes Ufer halten wollen,

    von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

  2. In den Fällen der Nummer 1 müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:

    "einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.

  3. Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:

    soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden, müssen sie "einen kurzen Ton" geben und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 entfernen;

    soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden, müssen sie "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben.

  4. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 2 wiederholen.

§ 6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander

Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht beim Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und für schnelle Schiffe untereinander. Schnelle Schiffe müssen jedoch ihre Begegnung untereinander über Funk absprechen.

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
  1. Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo das Fahrwasser keinen hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserengen), gilt folgendes:

    a) alle Fahrzeuge müssen die Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren, wobei jedoch das Überholen verboten ist;

    b) bei beschränkter Sicht müssen alle Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge hineinfahren, "einen langen Ton" geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen während der Durchfahrt wiederholen;

    c) Bergfahrer müssen, wenn sie feststellen, daß ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;

    d) Talfahrer müssen, wenn ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge hineingefahren ist, soweit möglich oberhalb der Enge verbleiben, bis die Bergfahrer sie durchfahren haben; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge gegenüber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen.

  2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.

§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
  1. Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten. Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nr. 1 Buchstabe a bis d entsprechend.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.4

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 43

  2. Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet

    ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):

    keine Durchfahrt,

    ... nicht darstellbares Zeichen A.1

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 44)

    ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):

    Durchfahrt frei.

    ... nicht darstellbares Zeichen E.1

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 44)

    je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen B.8

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 44)

§ 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen
  1. Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.

  2. Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muß nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert wird.

§ 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
  1. Der Überholende darf an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen. Ist das Überholen möglich, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs zu ändern braucht, gibt der Überholende kein Schallzeichen.

  2. Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muß der Überholende folgende Schallzeichen geben:

    a) "zwei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will,

    b) "zwei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.

  3. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muß er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.

  4. Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muß der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:

    a) "einen kurzen Ton", wenn das Überholen an Backbord möglich ist,

    b) "zwei kurze Töne", wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.

    Der Überholende muß, wenn er unter den nun gegebenen Verhältnissen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:

    c) "zwei kurze Töne" im Falle des Buchstaben a,

    d) "einen kurzen Ton" im Falle des Buchstaben b.

    Der Vorausfahrende muß alsdann dem Überholenden genügend Raum an derjenigen Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.

  5. Ist ein gefahrloses Überholen unmöglich, muß der Vorausfahrende "fünf kurze Töne" geben.

§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht

a) auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein allgemeines Überholverbot,

... nicht darstellbares Tafelzeichen A.2

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 45

b) auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.

... nicht darstellbares Tafelzeichen A.3

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 45

Abschnitt III. - Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, müssen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen vorgeschriebenen Kurs folgen. ... nicht darstellbare Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a und B.4b Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 45 und 46

§ 6.13 Wenden
  1. Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr unter Berücksichtigung der nachstehenden Nummern 2 und 3 dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

  2. Sofern das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muß das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:

    a) durch "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn es über Steuerbord wenden will,

    b) durch "einen langen Ton, zwei kurze Töne", wenn es über Backbord wenden will.

  3. Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr geschehen kann.

  4. Auf den durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken ist das Wenden verboten.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.8

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 46

    Sind hingegen Strecken durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, so wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.8

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 47)

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben sie jedoch folgende Zeichen zu geben: "einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten, "zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.

§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
  1. Fahrzeuge dürfen aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen oder die Hauptwasserstraße überqueren oder in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren, nachdem sie sich vergewissert haben, daß diese Manöver ausgeführt werden können, ohne daß eine Gefahr entsteht und ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muß, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.

    Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen zu betrachten sind, können durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.

    ... nicht darstellbare Tafelzeichen E.9a, E.9b, E.9c, E.10a und E.10b

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 47

  2. Fahrzeuge - ausgenommen Fähren -, die ein Manöver im Sinne der Nummer 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:

    a) durch "drei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;

    b) durch "drei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;

    c) durch "drei lange Töne", wenn sie nach der Ausfahrt die Wasserstraße überqueren wollen; vor Beendigung der Querfahrt müssen sie erforderlichenfalls geben:

    "einen langen Ton, einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach
    Steuerbord richten wollen,
    
    "einen langen Ton, zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord
    richten wollen.
    

    Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.

  3. Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Mündung einer Nebenwasserstraße ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, dürfen die aus dem Hafen oder aus der Nebenwasserstraße kommenden Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einbiegen oder sie überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, Kurs oder Geschwindigkeit zu ändern.

    ... nicht darstellbare Tafelzeichen B.9a und B.9b

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 48)

  4. Ein rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7) mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c, Anlage 7) zeigt an, daß die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.1

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 48)

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
  1. Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schiffahrt gestattet.

  2. Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge oder Verbände heranzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen.

  3. Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten. § 1.20 bleibt unberührt.

  4. Wasserskifahrer sowie Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben, müssen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten während der Arbeit ausreichend Abstand halten.

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
  1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

  2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden; es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.6

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 49

§ 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
  1. Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.

  2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden.

  3. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
  1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, daß Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stilliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Sie müssen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:

    a) vor Hafenmündungen;

    b) in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;

    c) in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stilliegen:

    d) in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;

    e) auf Strecken, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.9
    
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 49
    
  2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.

  3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe c führen,

    und an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach § 3.29 Nr. 1 führen,

    müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.

§ 6.21 Zusammenstellung der Verbände
  1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.

  2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, außer im Fall der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen, nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, wenn dies in ihrem Schiffsattest zugelassen ist. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, muß sich an der Steuerbordseite befinden. Wenn jedoch ein oder mehrere Schubleichter mitgeführt wird oder werden, darf einer an der Steuerbordseite gekuppelt werden.

  3. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.

§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
  1. Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.

  2. Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen

    a) A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten;

    b) A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.

§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)

Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball ... nicht darstellbare Bilder 50a und 52 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 50 oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d ... nicht darstellbare Bilder 50a, 50b und 52 Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 50 zeigen.

Abschnitt IV. - Fähren

§ 6.23 Verhalten der Fähren
  1. Fähren dürfen die Wasserstraßen nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläßt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

  2. Für nicht frei fahrende Fähren gilt außerdem folgendes:

    a) solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, muß sie so liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt;

    b) Fähren mit Längsseil, die so verankert sind, daß sie das Fahrwasser sperren können, dürfen auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit können näherkommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig "einen langen Ton" geben;

    c) die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

Abschnitt V. - Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
  1. In einer Brücken- oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.

  2. Ist eine Brücken- oder Wehröffnung gekennzeichnet

    a) durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.10
    
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 51
    

    b) durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen D.2
    
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 51
    
§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
  1. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.

    ... nicht darstellbares Zeichen A.1

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 51

  2. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet

    a) durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1a
    
    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52)
    
    oder
    

    b) durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -,

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1b
    
    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52)
    

    wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.

    Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.

  3. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

§ 6.26 Durchfahrt durch Schiffbrücken

Unbeschadet der §§ 6.07, 6.08 und 6.24 gilt für die Durchfahrt durch Schiffbrücken folgendes:

a) In der Talfahrt dürfen sich einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - in dem letzten Kilometer, alle übrigen Fahrzeuge in den letzten beiden Kilometern oberhalb der Schiffbrücke nicht überholen.

b) Fahrzeuge dürfen eine Schiffbrücke nicht mit höherer Geschwindigkeit durchfahren, als zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist; sie haben soweit wie möglich die Mitte der Durchlässe zu halten.

c) Bergfahrer dürfen auf einer Strecke von 100,00 m unterhalb der Schiffbrücke nicht anhalten.

d) Beim Ankern, Schleifenlassen von Ketten, Fieren von Tauen, Festmachen an Land oder bei anderen Manövern müssen Beschädigungen der Brückenverankerung vermieden werden.

§ 6.27 Durchfahren der Wehre
  1. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden.

    ... nicht darstellbares Zeichen A.1

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52

  2. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

    ... nicht darstellbares Zeichen E.1

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 52

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
  1. Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, haben sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen B.5

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 53

  2. In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet sind, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben.

  3. Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren. Außerdem dürfen die Kleinfahrzeuge, wenn sie gemeinsam mit anderen Fahrzeugen geschleust werden, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.

  4. Bei der Annäherung an die Schleusen, insbesondere in den Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.

  5. In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Das gilt auch in den Schleusenvorhäfen, solange die Anker nicht benutzt werden.

  6. Bei der Einfahrt in die Schleusen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein Anprall an die Schleusentore oder an die Schutzvorrichtungen sowie an andere Fahrzeuge oder an Schwimmkörper vermieden wird.

  7. In den Schleusen

    a) haben sich die Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten;

    b) müssen die Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel derart bedient werden, daß Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;

    c) sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;

    d) ist es verboten, von den Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf die Schleusenplattformen, auf die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;

    e) ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb zu benutzen;

    f) müssen Kleinfahrzeuge Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten.

  8. In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Das gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen und für die in § 3.14 Nr. 7 genannten Fahrzeuge.

  9. Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen, werden allein geschleust.

  10. Fahrzeuge und Verbände, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.

  11. Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen, bei der Schleusung und dem Verlassen der Schleuse müssen die schnellen Schiffe ihre Geschwindigkeit so weit herabsetzen, dass jeder Schaden an Schleusen, Fahrzeugen oder schwimmenden Geräten und jede Gefahr für Personen an Bord der anderen Fahrzeuge oder schwimmenden Geräte oder an Land durch Wellenschlag vermieden wird.

  12. Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Die Fahrzeuge haben diese Anordnungen in den Schleusen und in den Schleusenvorhäfen zu befolgen.

§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
  1. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter haben folgende Bedeutung:

    a) zwei rote Lichter übereinander:

    Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;
    

    b) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:

    Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;
    

    c) das Erlöschen eines der beiden nebeneinander gezeigten roten Lichter oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander:

    Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;
    

    d) ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:

    Einfahrt erlaubt.
    
  2. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Nacht und bei Tag durch folgende Signallichter geregelt:

    a) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:

    Ausfahrt verboten;
    

    b) ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:

    Ausfahrt erlaubt.
    
  3. Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach den Nummern 1 und 2 kann das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des grünen Lichtes oder der grünen Lichter nach den Nummern 1 und 2 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden.

    ... nicht darstellbare Tafelzeichen A.1 und E.1

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 54

  4. Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.

§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung

Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben ein Vorrecht auf Schleusung

a) die Fahrzeuge der zuständigen Behörde, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;

b) die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat.

Abschnitt VI. - Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar

§ 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
  1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen.

  2. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.

  3. Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit sie möglich frei zu machen.

  4. Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darüber hinaus auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.

  5. Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.

§ 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
  1. Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Nähe stillliegen, müssen bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern, oder sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position mitteilen.

  2. Fahrzeuge nach Nummer 1, die Sprechfunk nicht benutzen können, müssen, sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, eine Gruppe von Glockenschlägen geben. Diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

  3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.

§ 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
  1. Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Rheinpatent oder neben einem anderen nach der Rheinpatentverordnung zugelassenen Befähigungszeugnis das Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.

    Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.

  2. Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist Folgendes zu beachten:

    a) bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm entgegenkommende Fahrzeuge oder nähert es sich einer Strecke, in der sich Fahrzeuge befinden können, die das Radarbild noch nicht erfasst, muss es den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen;

    b) bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahrzeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen;

    c) alle Fahrzeuge in der Radarfahrt, die über Sprechfunk angerufen werden, müssen über Sprechfunk antworten, indem sie ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen. Sie müssen dann mit den entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt absprechen; Kleinfahrzeuge dürfen jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite sie ausweichen;

    d) wenn mit den entgegenkommenden Fahrzeugen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt

    -   einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist,
        sowie
    
    
    -   seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, anhalten.
    
    
    
    
    Dies gilt auch für alle Fahrzeuge, die mit Radar fahren, gegenüber
    Fahrzeugen, die in der Nähe der Fahrrinne stillliegen und mit denen
    kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.
    
  3. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

§ 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge

Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können und einen Liegeplatz aufsuchen müssen, müssen während der Fahrt zu dieser Stelle Folgendes beachten:

a) Sie müssen so weit wie möglich am Rand der Fahrrinne fahren.

b) Jedes einzeln fahrende Fahrzeug, sowie jedes Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, müssen als Nebelzeichen "einen langen Ton" geben; dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen. Auf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.

c) Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine Radarfahrt durchführt und einen Liegeplatz sucht. Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen.

d) Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss es,

-   wenn es sich in der Nähe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben
    und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt
    anhalten;


-   wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, die Fahrrinne so
    weit und so schnell wie möglich freimachen.

Kapitel 7 - Regeln für das Stilliegen

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen

  1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.

  2. Wo die Schiffahrt sich infolge der Fahrwasserverhältnisse dem Ufer auf weniger als 40,00 m nähern muß, darf nur eine Reihe von Fahrzeugen längs des Ufers stilliegen.

  3. Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt frei bleibt.

  4. Stilliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, daß sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.

§ 7.02 Liegeverbot

  1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen

    a) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;

    b) auf den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Strecken;

    c) auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.5
    
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 56
    

    d) unter Brücken und Hochspannungsleitungen;

    e) in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;

    f) an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;

    g) in der Fahrlinie von Fähren;

    h) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;

    i) auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.8
    
    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 57)
    

    k) seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen 62
    
    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 57)
    

    l) auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.5.1
    
    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 57)
    
  2. Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.

    ... nicht darstellbare Tafelzeichen E.5, E.5.1 bis E.5.15, E.6 und E.7

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 57 - 59)

§ 7.03 Ankern

  1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:

    a) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;

    b) auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.6
    
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 59
    
  2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.6

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 59

§ 7.04 Festmachen

  1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:

    a) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;

    b) auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen A.7
    
    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 60
    
  2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

  3. Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

§ 7.05 Liegestellen

  1. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Tafelzeichen steht.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 60

  2. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stilliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.1

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 60

  3. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.2

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 61)

  4. Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5.3

    (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 61)

§ 7.06 Besondere Liegestellen

  1. Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das Tafelzeichen gilt.

    ... nicht darstellbare Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 61 und 62

  2. Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.

§ 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen

  1. Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:

    a) 10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führt;

    b) 50 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führt;

    c) 100 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führt.

  2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht

    a) für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;

    b) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADNR Nr. 8.1.8 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.

  3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

§ 7.08 Wache und Aufsicht

  1. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien.

  2. An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.

  3. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.

  4. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich.

Kapitel 8 - Zusatzbestimmungen

§ 8.01 Geschleppte und schleppende Schubverbände

  1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.

    In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände geschleppt werden, sofern die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.

  2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben. Dies gilt nicht, wenn

    in der Bergfahrt seine Länge 110,00 m und seine Breite 12,00 m,

    in der Talfahrt seine Länge 86,00 und seine Breite 12,00 m

    nicht überschreiten und ein entsprechender Vermerk im Schiffsattest des schiebenden Fahrzeugs eingetragen ist.

    Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen Schleppverband nach § 1.01 Buchstabe d; der Schubverband wird hierbei als Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes angesehen.

§ 8.02 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdrücklich zugelassen ist.

§ 8.03 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

  1. Schubverbände dürfen an ihrer Spitze nur dann Trägerschiffsleichter mitführen, wenn

    a) es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt oder

    b) der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder

    c) der Trägerschiffsleichter neben einem normalen Schubleichter gekoppelt ist und der Trägerschiffsleichter zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem er nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.

  2. Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muß mit Ankern entsprechend der Rheinschiffsuntersuchungsordnung versehen sein.

  3. Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken, dem kanalisierten Rhein und dem Großen Elsässischen Kanal für Schubverbände mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86,00 m Ausnahmen zulassen.

§ 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden

a) längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern im Schiffsattest des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist oder

b) auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.

§ 8.05 Kupplungen der Schubverbände

  1. Die Kupplungen eines Schubverbandes müssen die starre Verbindung aller Fahrzeuge gewährleisten.

  2. Die Verbindungen mittels der Kupplungen müssen sich schnell und leicht herstellen und lösen lassen.

  3. Die Kupplungen müssen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden, gleichmäßig gespannt gehalten werden.

  4. Bei Schubverbänden bis zu 12,00 m Breite, die aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern im Schiffsattest dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist.

§ 8.06 Sprechverbindung auf Verbänden

  1. Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muß eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Schubverbandes vorhanden sein.

  2. Bei Schubverbänden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, muß zwischen den Steuerständen der beiden schiebenden Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.

  3. Bei gekuppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.

  4. Bei Schleppverbänden muß zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen.

  5. Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff--Schiff benutzt werden.

§ 8.07 Begehbarkeit der Schubverbände

Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

§ 8.08 Zusammenstellung der Schleppverbände

  1. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und dem ersten Anhang darf 120,00 m nicht überschreiten. In einem zu Berg fahrenden Schleppverband mit nur einem Anhang kann dieser Abstand bis auf 200,00 m vergrößert werden, wenn die Tragfähigkeit des Anhangs 600 t überschreitet.

  2. Der Abstand zwischen zwei Anhängen darf 100,00 m nicht überschreiten.

  3. Der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes darf 120,00 m nicht überschreiten.

§ 8.09 Bleib-weg-Signal

  1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf

    a) Tankschiffen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 oder 2 führen müssen,

    und
    

    b) Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen,

    wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.

    Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

  2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen.

    Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden.

    Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so beschaffen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

  3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie

    a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;

    b) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.

  4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:

    a) alle Fenster und nach außen führenden Öffnungen sind zu schließen;

    b) alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;

    c) das Rauchen ist einzustellen;

    d) die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;

    e) allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.

    Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.

  5. Nummer 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen.

  6. Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.

  7. Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.

  8. Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muß die nächste zuständige Behörde nach den gegebenen Möglichkeiten hiervon sofort unterrichten.

§ 8.10 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind

Für Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, gelten:

a) an Bord muß sich eine Sicherheitsrolle befinden, die die Aufgaben der Besatzung und des Personals bei einem Notfall enthält. Weiterhin müssen Verhaltensmaßregeln für die Fahrgäste im Falle eines Lecks, eines Feuers und bei der Räumung des Fahrzeugs vorliegen. Sicherheitsrolle und Verhaltensmaßregeln müssen an mehreren, jeweils geeigneten Stellen ausgehängt sein;

b) Besatzung und Personal müssen die in Buchstabe a genannte Sicherheitsrolle kennen und regelmäßig in ihren Aufgaben unterwiesen werden;

c) während des Aufenthalts von Fahrgästen an Bord müssen die Fluchtwege völlig frei von Hindernissen sein. Die Türen und Notausstiege der Fluchtwege müssen von beiden Seiten leicht zu öffnen sein;

d) bei Antritt jeder Fahrt, die länger als 1 Tag dauert, sind den Fahrgästen Sicherheitsanweisungen zu erteilen;

e) solange Fahrgäste an Bord sind, muß nachts jede Stunde ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muß auf geeignete Weise nachweisbar sein.

Zweiter Teil - Sonderbestimmungen für einzelne Strecken

Kapitel 9 - Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen

§ 9.01 Beschränkungen der Schiffahrt in Basel

  1. Zwischen der Mittleren Rheinbrücke (km 166,64) und der Dreirosenbrücke (km 167,80) in Basel ist das Überholen verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und für Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde besitzen.

  2. Zwischen der Dreirosenbrücke (km 167,80) und der Mittleren Rheinbrücke (km 166,64) in Basel müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände in der Bergfahrt eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, einhalten.

  3. Vor dem Einfahren in das Hafenbecken 1 (km 169,95) müssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Hafeneinfahrt zu übersehen ist.

§ 9.02 Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein

  1. Dieser Paragraph gilt für die gesamte Strecke zwischen km 173,55 (Beginn der Umleitung der Stauhaltung Kembs) und km 335,70 (Rückführung der Stauhaltung Iffezheim), einschließlich des Seitenkanals zwischen km 173,55 und km 226,54 (Rückführung der Stauhaltung Vogelgrün) und der Umleitungen des kanalisierten Rheins in Marckolsheim, Rhinau, Gerstheim und Straßburg.

  2. Die §§ 6.04 und 6.05 sind auf den vorgenannten Strecken nicht anwendbar.

  3. Beim Begegnen müssen alle Fahrzeuge die rechte Seite einhalten, soweit dies für die gefahrlose Vorbeifahrt Backbord an Backbord notwendig ist.

  4. Abweichend von den Nummern 2 und 3 können Fahrzeuge im Nahbereich der Schleusen verlangen, daß die Vorbeifahrt nach den §§ 6.04 und 6.05 Steuerbord an Steuerbord stattfindet; sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

    Dieselben Bestimmungen gelten außerdem für Kanalpenichen (Länge 38,50 m) mit oder ohne Vorspann, wenn sie auf folgenden Stromstrecken zu Berg fahren:

    a) Stauhaltung Rhinau zwischen km 244,00 und den Schleusen Marckolsheim,

    b) Stauhaltung Marckolsheim zwischen km 228,00 und den Schleusen Vogelgrün.

  5. Auf dem Rhein darf oberhalb und unterhalb der Wehre die gerade Verbindungslinie zwischen zwei auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten allgemeinen Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) nicht überschritten werden.

    ... nicht darstellbares Zeichen A.1

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 66

  6. In die Werkkanäle der Kraftwerke darf nicht hineingefahren werden. Die Endpunkte dieser Kanäle sind durch allgemeine Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet.

  7. Das Wenden ist nur auf den Wendestellen oberhalb der oberen Schleusenvorhäfen, in den unteren Schleusenvorhäfen und im unteren Schleusenkanal der untersten Schleusen gestattet. Diese Beschränkung gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

  8. Das Stilliegen und das Anlegen sind außerhalb der Schleusenvorhäfen und des unteren Schleusenkanals der untersten Schleusen verboten.

  9. Das Verbot des Wendens, des Stilliegens und des Anlegens nach den Nummern 7 und 8 gilt nicht für Fahrzeuge,

    a) die an behördlich zugelassenen Stellen laden oder löschen wollen oder

    b) die aus zwingenden Sicherheitsgründen anhalten mußten.

  10. Fahrzeuge über 11,45 m Breite dürfen die kleinen Schleusen Ottmarsheim, Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim, Rhinau, Gerstheim und Straßburg nicht benutzen.

  11. Auf dem Großen Elsässischen Kanal und dem kanalisierten Rhein bis km 294,00 kann die in den §§ 3.08, 3.09, 3.10, 3.13, 3.14, 3.15 und 3.29 angegebene Mindesthöhe der Lichter und Zeichen in dem Maße herabgesetzt werden, als es für die Durchfahrt unter Bauwerken erforderlich ist, wobei alle Maßnahmen zu treffen sind, damit die verschiedenen Lichter und Zeichen sichtbar bleiben.

§ 9.03 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf

Für die Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf (km 340,35) gilt § 6.26.

§ 9.04 Geregelte Begegnung

  1. Dieser Paragraph gilt für das Begegnen

    a) auf der Strecke zwischen der Neckarmündung (km 428,20) und Lorch (km 540,20);

    b) auf der Strecke zwischen Duisburg (km 769,00) und der deutsch- niederländischen Grenze (km 857,68).

  2. Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs soweit nach Steuerbord richten, daß die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.

  3. Die Bergfahrer können verlangen, daß die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren wollen, oder wenn sie von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren wollen, oder wenn sie aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen, die auf der rechten Seite der Wasserstraße gelegen sind, ausfahren wollen. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, das ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

  4. Als Talfahrer können

    a) Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst versehen und deren höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen beträgt, wenn sie an einer Landebrücke anlegen wollen, die an dem linken Ufer liegt,

    b) Schleppverbände, die zum Zwecke des Aufdrehens das linke Ufer halten wollen,

    c) Schubverbände, wenn sie eine Lade-, Lösch- oder Anlegestelle oder eine Liegestelle an dem linken Ufer aufsuchen wollen,

    von den Bergfahrern verlangen, daß die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

  5. Talfahrer, die in den Fällen der Nummer 4 die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangen, müssen rechtzeitig "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben.

    Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies durch Geben "zweier kurzer Töne" und der Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 bestätigen.

    Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Satz 1 wiederholen.

  6. § 6.05 ist nicht anzuwenden.

§ 9.05 Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe

  1. Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen nicht auf gleicher Höhe fahren

    a) zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und Mannheim (km 412,35),

    b) zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00).

  2. Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m sowie Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen zwischen der Mündung des Wesel-Datteln-Kanals (km 813,20) und der ehemaligen Eisenbahnbrücke bei Wesel (km 815,28) nicht auf gleicher Höhe fahren.

§ 9.06 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz

  1. Es dürfen befahren werden

    a) der Lampertheimer Altrhein zwischen der Mündung und Altrhein-km 4,75 und

    b) der Hauptarm des Stockstadt-Ehrfelder Altrheins zwischen der Mündung und Altrhein-km 9,80.

  2. Die Fahrgeschwindigkeit darf auf dem Lampertheimer Altrhein 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, sowie auf dem Stockstadt- Ehrfelder Altrhein 12 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.

  3. Auf dem Lampertheimer Altrhein gilt darüber hinaus - ausgenommen für Kleinfahrzeuge -:

    a) die Länge der Fahrzeuge oder Verbände darf höchstens 115 m und ihre Breite höchstens 11,45 m betragen, wobei die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen kann;

    b) in der Strecke zwischen Altrhein-km 0,70 und km 2,70 müssen sich die Fahrzeuge über Kanal 10 melden, wobei innerhalb der engen Stelle auf entgegenkommende Kleinfahrzeuge besondere Rücksicht zu nehmen ist.

§ 9.07 Beschränkungen der Schiffahrt

  1. Iffezheim - Karlsruhe

    Zwischen Karlsruhe (km 360,00) und Iffezheim (km 334,00) müssen Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge in der Bergfahrt unabhängig vom Wasserstand eine Mindestgeschwindigkeit von 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, erreichen können.

  2. Geisenheim – Rhens

    Zwischen Geisenheim (km 524,00) bis Rhens (km 582,00) ist das Segelsurfen verboten.

  3. Lorch - St. Goar

    a) Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) hat die Bergfahrt das linke, die Talfahrt das rechte Ufer anzuhalten.

    b) Die Bergfahrer oder die in § 9.04 Nr. 4 bezeichneten Talfahrer können unter den in § 9.04 Nr. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet. Hierbei sind die Schall- und Sichtzeichen nach § 9.04 Nr. 5 zu geben. § 6.05 ist nicht anzuwenden.

    c) Für die Schiffsführer von Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m gelten die nach § 9.08 Nr. 2 Buchstabe b und c für die Nachtschifffahrt vorgeschriebenen Informationspflichten auch bei Tag.

  4. Moselmündung

    Zwischen km 592,05 und km 593,55 hat die Bergfahrt, die nicht in die Mosel einfahren will, mindestens 80 m Abstand vom linken Ufer zu halten.

  5. Duisburg-Ruhrort

    a) Vor dem Einfahren in

    die Hochfelder Häfen,
    
    den Duisburger Außenhafen,
    
    den Duisburger Parallelhafen,
    
    den Ruhrorter Hafenkanal und
    
    den Ruhrorter Hafenmund
    
    müssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann
    einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Hafeneinfahrt zu
    übersehen ist.
    

    b) Zwischen km 775,50 und km 785,50 ist das Segeln ohne Erlaubnis nach § 1.23 untersagt.

  6. Wesel

    Vor dem Einfahren in den Wesel-Datteln-Kanal müssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Kanaleinfahrt zu übersehen ist.

  7. Mit Ausnahme der Nummern 2 und 5 Buchstabe b findet diese Bestimmung auf Kleinfahrzeuge keine Anwendung.

§ 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar

  1. Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf Kanal 10 und in der Talfahrt Radar benutzen. Die Wahrschauregelung gemäß § 12.02 erfolgt rund um die Uhr.

  2. Ist die Wahrschau nach § 12.02 nachts außer Betrieb, müssen sich die in Frage kommenden Fahrzeuge wie folgt verhalten:

    a) Beifahrer müssen ihre Fahrt so einrichten, dass sie beim Umfahren des Bankecks (km 555,60 bis km 555,20) und des Bettecks (km 553,60 bis km 553,30) Talfahrern nicht begegnen.

    Sie müssen, wenn die Begegnung anders nicht vermieden werden kann,
    unterhalb des Bankecks oder des Bettecks anhalten, bis die Talfahrer
    das Betteck oder das Bankeck umfahren haben.
    

    b) Bergfahrer müssen bei der Annäherung an das Bankeck oder das Betteck die Talfahrer anrufen und auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, dürfen sie das Bankeck oder Betteck nur umfahren, wenn sie vorher auf Kanal 10 einen tiefen Ton von 1 Sekunde Dauer empfangen haben. Dieser Ton dient der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs auf der Strecke Oberwesel bis St. Goar.

    c) Talfahrer müssen während der Vorbeifahrt am Ochsenturm (km 550,57), an der oberen Trennungstonne am Geisenrücken (km 552,00) und am Betteck (km 553,61) Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben müssen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden. Nach jeder Meldung müssen die Talfahrer die Sprechfunkanlage wieder auf Empfang schalten.

§ 9.09 Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)

  1. Sobald sich zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50) Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 186,50 m oder einer Breite von mehr als 22,90 m einer Strecke nähern, in der sich noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, müssen sie auf dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen Kanal ihre Formation und ihren Standort angeben und diese Angaben so oft wie notwendig wiederholen.

  2. Zu Tal fahrende Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 186,50 m oder einer Breite von mehr als 22,90 m dürfen zu Berg fahrenden Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110 m auf den Strecken zwischen

    • km 575,50 und km 578,50

    • (Oberspay),

    • km 606,50 und km 608,50

    • (Weißenthurm),

    • km 635,00 und km 637,50

    • (Unkel),

    • km 720,50 und km 723,00

    • (Benrath),

    • km 740,00 und km 744,00

    • (Düsseldorf) und

    • km 784,50 und km 786,50

    • (Baerl)

  3. nicht begegnen.

    Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen von den vorgenannten Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen zu beachten:

    a) bei der Annäherung an diese Strecken müssen sich diese Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;

    b) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit zu Tal fahrenden Schubverbände oder gekuppelten Fahrzeugen stattfinden wird, müssen zu Berg fahrende Schubverbände, gekuppelte Fahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m unterhalb der Strecken anhalten, bis die Talfahrer diese durchfahren haben;

    c) sind zu Berg fahrende Schubverbände, gekuppelte Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m bereits vorher in die Strecken hineingefahren, müssen zu Tal fahrende Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge oberhalb der Strecken anhalten, bis die Bergfahrer diese durchfahren haben.

  4. Zwischen der Spyck'schen Fähre (km 857,40) und Gorinchem (km 952,50) dürfen die in Nummer 1 genannten Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zusammengestellt oder aufgelöst werden.

§ 9.10 Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der französischen Armee und der Bundeswehr

  1. Die Mehrzweckfahrzeuge

    a) der französischen Armee zwischen Basel (km 168,45) und Lauterburg (km 352,00) und

    b) der deutschen Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck’schen Fähre (km 857,40)

    führen während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 und etwa 1 m oberhalb des Topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muss.

  2. Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. Die §§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 3 sind anzuwenden.

§ 9.11 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre

Unterhalb der Spyck'schen Fähre (km 857,40) müssen sich die Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter in Fahrtrichtung so weit wie möglich rechts halten. Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht.

§ 9.12 Boven-Rijn und Waal

  1. Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf der Boven-Rijn und Waal zwischen km 857,77 und km 952,50 einschließlich der Übernachtungshäfen und angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen. In der Grenzstrecke von km 857,77 bis km 865,50 gilt dieses Verbot für den Teil zwischen dem rechten Ufer und der Achse des Flusses.

  2. Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten WasserstraƒÀen, den angrenzenden Wasserflachen und in den Hafen an den entsprechend ausgewiesenen Stellen das Stillliegen gestattet.

  3. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde das Stillliegen auch an nicht dazu ausgewiesenen Stellen genehmigen.

§ 9.13 Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek

  1. Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf dem Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek zwischen km 867,46 und km 989,20 einschließlich angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen.

  2. Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten WasserstraƒÀen, den angrenzenden Wasserflachen und in den Hafen an den entsprechend ausgewiesenen Stellen das Stillliegen gestattet.

  3. Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde das Stillliegen auch an nicht dazu ausgewiesenen Stellen genehmigen.

Kapitel 10 - Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser

§ 10.01 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre

  1. Zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,64) und den Schleusen Kembs (km 179,10) sowie zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck'schen Fähre (km 857,40) ist die Schiffahrt bei Hochwasserständen zwischen den Marken I und II nachstehenden Beschränkungen unterworfen:

    a) alle Fahrzeuge - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb

    - müssen sich in der Talfahrt möglichst in der Mitte, in der Bergfahrt
    im mittleren Drittel des Stromes halten; als Breite des Stromes gilt
    der Abstand zwischen den Uferlinien; beim Fahren einschließlich des
    Überholens sind höchstens bis zu zwei Schiffs- oder Verbandsbreiten
    zulässig;
    

    b) erfordern es die örtlichen Verhältnisse, abweichend von Buchstabe a näher an ein Ufer heranzufahren, müssen alle dort genannten Fahrzeuge dennoch möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben und ihre Geschwindigkeit entsprechend vermindern;

    c) § 9.04 bleibt unberührt. Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) hat die Bergfahrt das mittlere Drittel des Stromes aber so weit zum linken Ufer einzuhalten, daß die Begegnung mit der Talfahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann;

    d) unbeschadet des § 6.20 darf die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge gegenüber dem Ufer 20 km in der Stunde nicht überschreiten;

    e) nach Überschreiten der Hochwassermarke I dürfen innerhalb des entsprechenden Streckenabschnitts nur solche Fahrzeuge ihre Fahrt fortsetzen, die mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Sie müssen den Verkehrskreis Nautische Information auf Empfang geschaltet haben. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden;

    f) nach Überschreiten der Hochwassermarke I ist schnellen Schiffen die Fahrt verboten.

  2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke II an dem Richtpegel für den unter Nummer 3 aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des Streckenabschnitts verboten.

  3. Die in Nummer 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt und die Richtpegel für die Berg- oder Talfahrt gelten für die nachstehend aufgeführten Streckenabschnitte:


- I Richtpegel I I Strecke für Berg- und Talfahrt I I Wasserstand I I Marke I Marke II I I Basel (km 166,64) ................................................. I I Basel-Rheinhalle I I Basel-Schleusen Kembs 7,00 8,20 I I Kembs (km 179,10) ................................................. I I Schleusen Iffezheim (km 334,00) ................................... I I Maxau I I Schleusen Iffezheim-Germersheim 6,20 7,50 I I Germersheim (km 384,00) ........................................... I I Speyer I I Germersheim-Mannheim-Rheinau 6,20 7,30 I I Mannheim-Rheinau (km 412,00) ...................................... I I Mannheim I I Mannheim-Rheinau-Mannheim- 6,50 7,60 I I Sandhofen I I Mannheim-Sandhofen (km 431,50) .................................... I I Worms I I Mannheim-Sandhofen-Gernsheim 4,40 6,50 I I Gernsheim (km 462,00) ............................................. I I Mainz I I Gernsheim-Eltville 4,75 6,30 I I Eltville (km 511,00) .............................................. I I Bingen I I Eltville-Lorch 3,50 4,90 I I Lorch (km 540,00) ................................................. I I Kaub I I Lorch-Bad Salzig 4,60 6,40 I I Bad Salzig (km 566,00) ............................................ I I Koblenz I I Bad Salzig-Engers 4,70 6,50 I I Engers (km 601,00) ................................................ I I Andernach I I Engers-Bad Breisig 5,50 7,60 I I Bad Breisig (km 624,00) ........................................... I I Oberwinter I I Bad Breisig-Mondorf 4,90 6,80 I I Mondorf (km 660,00) ............................................... I I--------------------------------------------------------------------- I I Köln I I Mondorf-Dormagen 6,20 8,30 I I Dormagen (km 710,00) .............................................. I I Düsseldorf I I Dormagen-Krefeld 7,10 8,80 I I Krefeld (km 763,00) ............................................... I I Duisburg-Ruhrort I I Krefeld-Orsoy 9,30 11,30 I I Orsoy (km 794,00) ................................................. I I Wesel I I Orsoy-Rees 8,70 10,60 I I Rees (km 837,00) .................................................. I I Emmerich I I Rees-Spyck'sche Fähre 7,00 8,70 I I Spyck'sche Fähre (km 857,40) ......................................

I

-

  1. Zwischen Basel und den Schleusen Kembs können die zuständigen Behörden einzelnen Fahrzeugen und Verbänden für diesen Streckenabschnitt bis zu einem Wasserstand von 8,50 m am Pegel Basel-Rheinhalle die Fahrt freigeben, wenn der Wasserstand bereits seit mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen überwiegend über der Marke von 8,20 m lag und die Vorhersagen dahin gehen, dass der Wasserstand auch an den folgenden zwei Tagen noch über dieser Marke liegen wird.

  2. Zwischen den Schleusen Kembs und den Schleusen Iffezheim (km 334,00) wird die Schiffahrt bei Hochwasser wie folgt geregelt:

    a) zwischen dem oberen Vorhafen der Schleusen Kembs und dem oberen Vorhafen der Schleusen Vogelgrün ist die Schiffahrt keinen Beschränkungen wegen Hochwassers unterworfen. Die zuständige Behörde kann jedoch, um Ansammlungen von Fahrzeugen in den Vorhäfen der Schleusen Kembs und Vogelgrün zu vermeiden, die Fahrzeuge auf die Vorhäfen der verschiedenen Schleusen verteilen;

    b) zwischen den Schleusen Vogelgrün und den Schleusen Iffezheim

    -   wird der Betrieb der Schleusen einer gegebenen Haltung eingestellt,
        wenn die auf einer Mauer bei dem Unterhaupt dieser Schleusen sichtbar
        angebrachte Hochwassermarke II erreicht oder überschritten ist;
    
    
    -   ist Kleinfahrzeugen die Fahrt in einer Haltung verboten, wenn die an
        dem Unterhaupt der jeweils oberhalb liegenden Schleuse sichtbar
        angebrachte Hochwassermarke II erreicht oder überschritten ist.
    
    
    
    
    Jedoch kann die zuständige Behörde einzelnen Fahrzeugen und Verbänden
    für den Streckenabschnitt von unterhalb der Schleuse Vogelgrün bis
    unterhalb der Schleuse Straßburg bis zu einem Wasserstand von 0,40 m
    über der angebrachten Hochwassermarke II die Fahrt und die
    Schleusungen freigeben, wenn der Wasserstand bereits seit mehr als
    drei aufeinander folgenden Tagen überwiegend über der Hochwassermarke
    II lag und die Vorhersagen dahin gehen, dass der Wasserstand auch an
    den folgenden zwei Tagen noch über dieser Hochwassermarke liegen wird;
    

    c) auf der Stromstrecke zwischen dem südlichen Vorhafen (km 291,30) und dem nördlichen Vorhafen (km 295,50) des Straßburger Hafens wird die Schiffahrt bei Erreichen des höchsten Schiffahrtswasserstandes (HSW) wie folgt gesperrt:

    -   in der Talfahrt durch ein bei km 291,30
    
        aufgestelltes rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7);
    
    
    -   in der Bergfahrt durch ein bei km 294,50
    
        aufgestelltes rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7).
    
        ... nicht darstellbares Zeichen A.1
    
        Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 71
    

§ 10.02 Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar

Zwischen St. Goar und Bingen ist die Schleppschiffahrt zu Berg in der Zeit zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang verboten, sobald der Wasserstand am Kauber Pegel 1,00 m unterschreitet. Dies gilt nicht für Schleppverbände, die nur aus zwei Fahrzeugen bestehen und nicht für geschleppte Schubverbände. Schleppverbände, die nur aus zwei Fahrzeugen bestehen, dürfen zwischen Bingen (km 529,10) und Trechtingshausen (km 535,40) zusätzlich von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb geschleppt werden.

Kapitel 11 - Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen

§ 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge

  1. Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m nicht überschreiten. In der Talfahrt zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) bei Wasserständen unter 0,85 m und über 4,60 m (Marke I) am Pegel Kaub darf es jedoch die Höchstlänge von 110 m nicht überschreiten.

  2. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m, darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 22a.05 Nr. 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 22a.05 Nr. 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.

  3. Die für den Stromabschnitt zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) zuständige Behörde kann bei Wasserständen unter 0,85 m und über 4,60 m (Marke I) am Pegel Kaub Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m für die Talfahrt eine Sondererlaubnis erteilen. Sie legt dabei die aus Sicherheitsgründen notwendigen Auflagen fest.

  4. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 4.06 Nr. 1 erfüllt.

  5. Die Breite eines Fahrzeuges darf 22,80 m und für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 17,70 m nicht überschreiten, sofern nicht die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständige Behörde eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt hat.

§ 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände

  1. Ein Schubverband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

    • Lfd. Nr.

    • Strecke

    • Länge in m

    • Breite in m

    • I

    • Basel (km 166,64) - Schleusen Iffezheim (km 334,00) in der Berg- und Talfahrt

    * *

  2. * a) Schleusen Kembs:

    * *

  3. *

    *   große Schleuse ...................
    
    • 180,00

    • 22,90

  4. *

    *   kleine Schleuse ..................
    
    • 95,00

    • 22,90

  5. * b) Schleusen Ottmarsheim, Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau:

    * *

  6. *

    *   große Schleuse ...................
    
    • 183,00*)

    • 22,80

  7. *

    *   kleine Schleuse ..................
    
    • 183,00*)

    • 11,45

  8. * c) Schleusen Gerstheim und Straßburg:

    * *

  9. *

    *   große Schleuse ...................
    
    • 185,00

    • 22,90

  10. *

    *   kleine Schleuse ..................
    
    • 185,00

    • 11,45

  11. * d) Schleusen Gambsheim und Iffezheim:

    • 270,00

    • 22,90

    • II

    • Schleusen Iffezheim (km 334,00) - Karlsruhe (km 359,80) in der Berg- und Talfahrt ...........

    • 186,50

    • 22,90

    • III

    • Karlsruhe (km 359,80) - Lorch (km 540,20)

    * *

  12. * a) in der Berg- und Talfahrt ........

    • 186,50

    • 22,90

  13. * b) in der Talfahrt wahlweise ........

    • 153,00

    • 34,35***)

    • IV

    • Lorch (km 540,20) - St. Goar (km 556,00)

    * *

  14. * a) in der Bergfahrt .................

    • 186,50

    • 22,90

  15. * b) in der Talfahrt ..................

    • 110,00**)

    • 22,90

    • V

    • St. Goar (km 556,00) - Gorinchem (km 952,50)

    * *

  16. * a) in der Berg- und Talfahrt ........

    • 186,50

    • 22,90

  17. * b) in der Talfahrt wahlweise ........

    • 153,00

    • 34,35***)

    • VI

    • Pannerden (km 867,46) - Lekkanal (km 949,40) in der Berg- und Talfahrt ...........

    • 110,00**)

    • 17,70

    • VII

    • Lekkanal (km 949,40) - Krimpen (km 989,20) in der Berg- und Talfahrt

    * *

    • entweder ............................

    • 116,50

    • 22,90

    • oder ................................

    • 140,00

    • 17,70

    • oder mit einer Bugsteueranlage von ausreichender Leistung ..............

    • 186,50

    • 12,00**)

  18. * *) Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185,00 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28 Nr. 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden.

    \*\*) Die zuständige Behörde kann Schubverbände mit größeren Abmessungen
        zulassen.
    
    
    \*\*\*) Die Schubleichter längsseits des Schubbootes müssen unbeladen sein.
    
  19. Ein Schubverband mit größeren als den in Nummer 1 festgelegten Abmessungen kann von der für die betreffende Strecke zuständigen Behörde für einen begrenzten Versuchszeitraum zugelassen werden.

  20. Unterhalb der Schleusen Iffezheim bis Gorinchem kann die in Nummer 1 festgelegte Länge des Schubverbandes um höchstens 6,50 m verlängert und die Breite des Schubbootes auf 15,00 m vergrößert werden, wenn

    a) die Länge des Schubbootes 40,00 m nicht überschreitet und

    b) die gesamte Länge des geschobenen Teils des Verbandes 153,00 m nicht überschreitet.

  21. Ein Schubverband darf die Breite von 22,90 auf folgenden Strecken nicht überschreiten:

    a) auf der Strecke Karlsruhe (km 359,80) - Lorch (km 540,00) und St. Goar (km 556,00) - Rolandswerth (km 641,80), wenn der Wasserstand am Pegel Kaub 1,20 m unterschreitet;

    b) auf der Strecke Rolandswerth (km 641,80) - Spyck'sche Fähre (km 857,40), wenn der Wasserstand am Pegel Ruhrort 2,10 m unterschreitet;

    c) auf der Strecke Spyck'sche Fähre (km 857,40) - Gorinchem (km 952,50) in der Talfahrt, wenn der Wasserstand am Pegel Lobith 9,50 m unterschreitet.

    Die zuständige Behörde kann die Fahrt bei niedrigeren Wasserständen zulassen.

§ 11.03 Höchstabmessungen für Schubverbände unter bestimmten Voraussetzungen

  1. Abweichend von § 11.02 werden für einen Schubverband auf der Strecke zwischen Bad Salzig (km 564,30) - Gorinchem (km 952,50) die folgenden Höchstabmessungen

    • Zusammenstellung

    • Höchstabmessungen

    • Länge in m

    • Breite in m

    • Breite Formation

    • 193,00

    • 34,35

    • Lange Formation

    • 269,50

    • 22,90

  2. unter den folgenden Bedingungen zugelassen:

    a) die vorstehend genannten Höchstabmessungen müssen im Schiffsattest des Schubbootes zugelassen sein;

    b) die Länge des Schubbootes darf 40,00 m nicht überschreiten;

    c) es dürfen nicht mehr als sechs Schubleichter in den Verband eingestellt werden; Trägerschiffsleichter dürfen nicht mitgeführt werden;

    d) die Talfahrt darf nur in der breiten Formation durchgeführt werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    -   es müssen mindestens zwei Schubleichter an der Spitze des Verbandes
        mit einer vom Steuerstand des Schubbootes aus zu bedienenden Passiv-
        Bugruderanlage ausgerüstet sein. Die Ruderblätter müssen für jeden
        Schubleichter eine wirksame Fläche von mindestens 2
        qm haben. Die zuständige Behörde kann Bugsteueranlagen mit einer
        gleichwertigen Wirkung zulassen;
    
    
    -   es dürfen höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m oder
        mehr haben.
    
  3. Zusätzlich zu Nummer 1 ist auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) - Spyck'sche Fähre (km 857,40) zu beachten:

    a) die Fahrt darf nur angetreten werden bei Wasserständen am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 6,00 m. Die zuständige Behörde kann die Fahrt bei anderen Wasserständen zulassen;

    b) die Fahrt darf nicht durchgeführt werden auf Streckenabschnitten, auf denen der Wasserstand die Hochwassermarke I erreicht hat;

    c) die Talfahrt in der breiten Formation darf auch ohne Bugruder durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m und mehr haben.

  4. Zusätzlich zu Nummer 1 ist auf dem Streckenabschnitt Spyck'sche Fähre (km 857,40) - Gorinchem (km 952,50) zu beachten:

    a) die Fahrt darf nur angetreten werden bei Wasserständen am Pegel Lobith zwischen 9,50 m und 13,50 m. Die zuständige Behörde kann die Fahrt bei anderen Wasserständen zulassen;

    b) die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4.500 kW nicht überschreiten;

    c) die Bergfahrt darf nur in der langen Formation durchgeführt werden;

    d) in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben. Die zuständige Behörde kann andere Zusammenstellungen und einen geringeren Tiefgang zulassen;

    e) die Talfahrt in der breiten Formation darf auch ohne Bugruder durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen;

    f) gefährliche Güter, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADNR erforderlich ist, dürfen nicht mitgeführt werden.

§ 11.04 Höchstabmessungen der Schubverbände an der Kreuzung des Lek mit dem Amsterdam-Rhein-Kanal

Abweichend von § 11.02 Nr. 1 betragen die Höchstabmessungen der Schubverbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge 200 m und in der Breite 23,00 m. Die zuständige Behörde kann größere Abmessungen zulassen.

§ 11.05 Höchstabmessungen sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen

Für andere starre Fahrzeugzusammenstellungen als Schubverbände gelten die gleichen Höchstabmessungen, die nach § 11.02 Nr. 1 und 2 für Schubverbände maßgeblich sind.

Kapitel 12 - Stromstrecken mit Meldepflicht oder Wahrschauregelung

§ 12.01 Meldepflicht

  1. Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die dem ADNR unterliegen, von Tankschiffen, von Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m, von Verbänden, Seeschiffen und Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 5 genannten Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal melden und folgende Angaben machen:

    a) Schiffsgattung;

    b) Schiffsname;

    c) Standort, Fahrtrichtung;

    d) Amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;

    e) Tragfähigkeit;

    f) Länge und Breite des Fahrzeugs;

    g) Art, Länge und Breite des Verbandes;

    h) Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);

    i) Fahrtroute;

    j) Beladehafen;

    k) Entladehafen;

    l) bei Gefahrgütern nach ADNR:

    die UN-Nummer oder Stoffnummer,
    
    die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend
    ergänzt durch die technische Bezeichnung,
    
    die Klasse, der Klassifizierungscode und gegebenenfalls die
    Verpackungsgruppe,
    
    die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
    
    bei anderen Gütern:
    
    die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge),
    

    m) 0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel;

    n) Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

  2. Die unter Nummer 1 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe c und h können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt.

  3. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 5 genannten Strecken die Fahrt für mehr als 2 Stunden, muß der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.

  4. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

  5. Auf den Strecken

    a) Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,64) bis Lauterburg (km 352,00),

    b) Lauterburg (km 352,00) bis Gorinchem (km 952,50) und

    c) Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am Lek (km 989,00),

    die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1 mit folgenden Maßnahmen:

    • auf der Strecke nach Buchstabe a brauchen sich Verbände, die nicht dem ADNR unterliegen, nicht zu melden;

    • auf der Strecke nach Buchstabe b sind von den Verbänden, die nicht dem ADNR unterliegen, nur solche zu melden, deren Länge 140,00 m und deren Breite 15,00 m überschreiten und auf der Strecke nach Buchstabe c nur solche, deren Länge 110,00 m oder deren Breite 12,00 m überschreiten;

    • auf den Strecken nach den Buchstaben b und c sind die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a, b und d auch beim Vorbeifahren an den übrigen Verkehrsposten, Revierzentralen und Schleusen sowie an den mit dem Tafelzeichen B.11 gekennzeichneten Meldepunkten zu machen.

  6. Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote andere Meldepflichten festlegen.

§ 12.02 Wahrschauregelung auf der Strecke Oberwesel-St. Goar

  1. An der Strecke Oberwesel-St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet:

    • Signalstelle A:

    • km 550,57, linkes Ufer,

    • am Ochstenturm bei Oberwesel;
    • Signalstelle B:

    • km 552,80, linkes Ufer,

    • am Kammereck;
    • Signalstelle C:

    • km 553,61, linkes Ufer,

    • am Betteck;
    • Signalstelle D:

    • km 554,34, linkes Ufer,

    • gegenüber der Loreley;
    • Signalstelle E:

    • km 555,43, linkes Ufer,

    • an der Bank.
  2. Der Bergfahrt wird die Annäherung von Talfahrern - mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen - an den Signalstellen C, D und E angezeigt.

    Jede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Zeichen auf übereinander stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken zugeordnet sind:

    • Feld

    • Nr. der Teilstrecke

    • Grenzen der Teilstrecke

    • Signalstelle C

    * * *

    • oben

    • 1

    • km 550,57

    • km 551,30

    • Mitte

    • 2

    • km 551,30

    • km 552,11

    • unten

    • 3

    • km 552,11

    • km 554,34

    • Signalstelle D

    * * *

    • oben

    • 1

    • km 550,57

    • km 551,30

    • Mitte

    • 2

    • km 551,30

    • km 552,11

    • unten

    • 3

    • km 552,11

    • km 554,34

    • Signalstelle E

    * * *

    • oben

    • 3

    • km 552,11

    • km 554,34

    • unten

    • 4

    • km 554,34

    • km 555,43

  3. Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten für die ihnen zugeordneten Teilstrecken:

    a) Drei weiße, ein Dreieck bildende Lichtlinien (Bild 1):

    In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge über
    110 m zu Tal.
    
    ... nicht darstellbares Bild 1
    
    Fundstelle: BGBl. II 2003, 2145
    

    b) Zwei dachförmig gegeneinander geneigte weiße Lichtlinien (Bild 2):

    In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge bis
    110 m oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m zu Tal.
    
    ... nicht darstellbares Bild 2
    
    Fundstelle: BGBl. II 2003, 2145
    

    c) Eine nach rechts geneigte weiße Lichtlinie (Bild 3):

    In der Teilstrecke fährt mindestens ein Einzelfahrer mit einer Länge
    bis 110 m zu Tal.
    
    ... nicht darstellbares Bild 3
    
    Fundstelle: BGBl. II 2003, 2145
    

    d) Eine waagerechte weiße Lichtlinie (Bild 4):

    In der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer.
    
    ... nicht darstellbares Bild 4
    
    Fundstelle: BGBl. II 2003, 2145
    
  4. Ferner können an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:

    a) an der Signalstelle A

    ein weißes Licht, nur bergwärts sichtbar:
    
    die Talschifffahrt wird den Bergfahrern gewahrschaut;
    

    b) an der Signalstelle B

    ein weißes Licht, nur bergwärts sichtbar:
    
    ein Verband mit einer Länge über 110 m umfährt das Betteck zu Berg;
    
  5. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die innerhalb der Wahrschaustrecke wenden und wieder zurückfahren, müssen dies über Funk (Kanal 18) der Revierzentrale Oberwesel mitteilen.

  6. Eine Sperrung der Talschifffahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur bergwärts sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.

    Eine Sperrung der Bergschiffahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur talwärts sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.

Kapitel 13 - Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim

§ 13.01 Anwendungsbereich

  1. Dieses Kapitel ist auf Fahrzeuge, deren Abmessungen die Werte 38,50 m in der Länge und 5,05 m in der Breite nicht überschreiten und die gewöhnlich auf dem Rhein-Rhone-Kanal verkehren, anzuwenden.

  2. Dieses Kapitel gilt für die unter Nummer 1 genannten Fahrzeuge von Basel (Mittlere Rheinbrücke, km 166,64) bis zum unteren Vorhafen der Schleusen Iffezheim (km 335,92).

§ 13.02 Kennzeichnung der Fahrzeuge

Die Kennzeichen nach § 2.01 können durch die für den Rhein-Rhone-Kanal vorgeschriebenen oder zugelassenen Kennzeichen ersetzt werden.

§ 13.03 Einsenkungsmarken

  1. Die Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 können auf jeder Seite des Fahrzeugs durch mindestens eine Eichplatte oder eine Eichmarke, die nach dem Internationalen Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung der Binnenschiffe angebracht sind, ersetzt werden.

  2. Abweichend von § 1.07 Nr. 1 dürfen die Fahrzeuge nicht tiefer eintauchen als

    a) bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder bis zur Unterkante der Eichplatten oder -marken,

    b) bis zur waagerechten Ebene, die 30 cm unter dem tiefsten Punkt liegt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist,

    c) bis zum tiefsten Punkt der Oberkante des Gangbords.

§ 13.04 Tiefgangsanzeiger

§ 2.04 Nr. 2 ist nicht zwingend anzuwenden.

§ 13.05 Unterscheidungszeichen der Anker

§ 2.05 Nr. 1 ist nicht zwingend anzuwenden.

§ 13.06 Zusammenstellung der Verbände

Der Vermerk im Schiffsattest nach § 6.21 Nr. 2 wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ersetzt.

Kapitel 14 - Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein

§ 14.01 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Grenzen der Reeden werden am Ufer durch das Tafelzeichen C.4 (Anlage 7) mit einer quadratischen weißen Zusatztafel mit dem Buchstaben "R" bezeichnet; gegebenenfalls kann das Zeichen durch eine dreieckige weiße Zusatztafel ergänzt sein, auf der in schwarzen Zahlen die Länge der Reede angegeben ist.

    ... nicht darstellbares Tafelzeichen C.4 mit Zusatztafel

    Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994, S. 77

  2. Auf den Reeden dürfen Fahrzeuge nur stilliegen

    a) auf den nach § 7.06 gekennzeichneten Liegestellen;

    b) zum Zweck des Ladens oder Löschens an den hierfür bestimmten Stellen, zu denen die Zufahrten je nach Bedarf freigehalten werden müssen.

  3. Fahrzeuge, für die keine besonders gekennzeichneten Liegestellen vorgesehen sind, dürfen auf den Reeden nur dann stilliegen, wenn ihnen von der zuständigen Behörde ein Liegeplatz zugewiesen wird.

  4. Auf den Reeden dürfen bis zu drei Fahrzeuge nebeneinander liegen, sofern nicht durch die Bestimmungen für die einzelnen Reeden diese Anzahl eingeschränkt oder nach § 7.05 Nr. 2, 3 oder 4 eine andere Regelung getroffen wird.

§ 14.02 Basel

  1. Die Reede von Basel erstreckt sich am linken Ufer von km 167,75 bis km 168,40 und am rechten Ufer von km 167,75 bis km 169,80.

  2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:

    a) Liegestelle "Uferplatz" von km 167,85 (Dreirosenbrücke) bis km 168,04;

    b) Liegestelle "Rheinquai-Wiesemündung" von km 169,20 bis km 169,34;

    c) Liegestelle "Rheinquai-Dreiländereck" von km 169,60 bis km 169,71;

    sie kann in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März benutzt werden,
    außerhalb dieser Zeit nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters.
    
  3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird am rechten Ufer bestimmt:

    Liegestelle "Oberer Klybeckquai" von km 168,05 bis km 168,36.

  4. Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, ist das Liegen nur mit Erlaubnis der Schweizerischen Rheinhäfen gestattet. Die Liegeplätze werden von Fall zu Fall vom Hafenmeister zugewiesen.

  5. Die auf Tafeln am Ufer angegebenen Liegestellenbreiten gelten nur bei Wasserständen ab 7,00 m am Pegel Basel-Rheinhalle.

§ 14.03 Mannheim-Ludwigshafen

  1. Die Reede erstreckt sich vor Mannheim am rechten Ufer von km 412,35 bis km 417,15 und von km 423,50 bis km 431,80 sowie vor Ludwigshafen am linken Ufer von km 419,77 bis km 431,90.

  2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

    a) Liegestellen am rechten Ufer

    i.  vor Mannheim-Rheinau
    
        von km 413,30 bis km 414,25,
    
        von km 414,56 bis km 414,90,
    
        von km 415,50 bis km 416,75;
    
    
    ii. vor Mannheim
    
        von km 423,50 bis km 424,00,
    
        von km 424,76 bis km 425,00 nur für Fahrzeuge, die in dieser
        Uferstrecke laden oder löschen wollen,
    
        von km 425,00 bis km 427,00,
    
        von km 428,72 bis km 429,60,
    
        von km 429,80 bis km 430,30;
    

    b) Liegestelle am linken Ufer vor Ludwigshafen von km 424,83 bis km 426,20.

  3. Für die Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden bestimmt:

    a) Liegestellen am rechten Ufer

    von km 413,00 bis km 413,30,
    
    von km 430,30 bis km 431,10;
    

    b) Liegestelle am linken Ufer von km 421,60 bis km 422,00.

  4. Für Fahrzeuge, die bei der BASF Aktiengesellschaft laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben wird bestimmt:

    Liegestelle am linken Ufer von km 426,20 bis km 431,47.

§ 14.04 Mainz

  1. Die Reede erstreckt sich vor Mainz am linken Ufer von km 494,60 bis km 497,76, am rechten Ufer von km 496,90 bis km 497,80.

  2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

    a) am linken Ufer

    Liegestelle von km 496,80 bis km 497,76;
    

    b) am rechten Ufer

    Liegestelle von km 496,90 bis km 497,33 (vor der Maaraue) nur für
    Fahrzeuge, die in den Main einfahren wollen.
    
  3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden bestimmt:

    a) am linken Ufer

    Liegestelle von km 494,60 bis km 494,90,
    

    b) am rechten Ufer

    Liegestelle von km 497,48 bis km 497,80.
    

§ 14.05 Bingen

  1. Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50.

  2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

    Liegestellen von km 524,90 bis km 525,60,

    km 527,55 bis km 527,97 und

    km 528,20 bis km 528,50.

  3. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

    Liegestelle von km 526,20 bis km 526,60 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.

  4. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:

    Liegestelle von km 526,90 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.

  5. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:

    Liegestelle von km 526,70 bis km 526,90 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.

  6. Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:

    Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.

§ 14.06 Bad Salzig

  1. Die Reede erstreckt sich vor Bad Salzig am linken Ufer von km 564,00 bis km 567,60.

  2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

    Liegestelle von km 564,00 bis km 565,70.

  3. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:

    Liegestelle von km 566,20 bis km 566,70.

  4. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:

    Liegestelle von km 566,70 bis km 567,00.

  5. Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:

    Liegestelle von km 567,10 bis km 567,60.

  6. Abweichend von § 10.01 Nr. 2 dürfen Fahrzeuge innerhalb der Grenze der Reede verkehren, solange an nur einem der Richtpegel Kaub oder Koblenz die Hochwassermarke II überschritten ist.

§ 14.07 Koblenz

  1. Die Reede vor Koblenz erstreckt sich am rechten Ufer von km 592,15 bis km 593,65.

  2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

    Liegestelle von km 592,15 bis km 592,80.

  3. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

    Liegestelle von km 592,80 bis km 593,40.

  4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:

    Liegestelle von km 593,40 bis km 593,65.

§ 14.08 Andernach

  1. Die Reede erstreckt sich vor Andernach am linken Ufer von km 611,95 bis km 612,80 und von km 613,80 bis km 614,00.

  2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

    Liegestelle von km 611,95 bis km 612,80.

    Jedoch dürfen Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, an der Treibstoffumschlagsanlage der Firme E. Doetsch bei km 612,40 löschen.

  3. Vor der Verladeanlage bei km 612,52 (Förderband) dürfen nur zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen.

  4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:

    Liegestelle von km 613,80 bis km 614,00.

§ 14.09 Wesseling

  1. Die Reede erstreckt sich vor Wesseling am linken Ufer von km 668,80 bis km 672,80 vor Köln-Godorf.

  2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, werden bestimmt:

    Liegestellen

    von km 669,65 bis km 670,10,

    von km 670,34 bis km 670,45,

    von km 670,60 bis km 670,75,

    von km 670,85 bis km 671,00.

  3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:

    Liegestelle von km 671,00 bis km 671,35.

  4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:

    Liegestelle von km 671,65 bis km 671,80.

  5. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, und für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, werden bestimmt:

    Liegestellen

    von km 668,80 bis km 669,20,

    von km 672,30 bis km 672,80.

§ 14.10 Duisburg-Ruhrort

  1. Die Reede erstreckt sich vor Duisburg-Ruhrort von km 769,30 bis km 794,55.

  2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

    Liegestelle "Alsum"

    von km 788,70 bis km 789,99 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit den Häfen Schwelgern, Walsum-Süd und Walsum-Nord.

  3. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

    a) am linken Ufer

    *
        i.  Liegestelle "Friemersheim"
    
            von km 770,70 bis km 772,30;
    
    
        ii. Liegestelle "Rheinhausen"
    
            von km 773,85 bis km 774,15 nur für leere Fahrzeuge im Verkehr mit dem
            Hafen Rheinhausen;
    
    
        iii. Liegestelle "Hochemmerich"
    
            von km 775,60 bis km 777,60 nur für beladene Fahrzeuge;
    
    
        iv. Liegestellen "Homberg"
    
            von km 778,10 bis km 778,30,
    
            von km 778,40 bis km 778,65,
    
            von km 778,65 bis km 780,00,
    
            von km 780,00 bis km 780,45 nur für leere Fahrzeuge und Fahrzeuge, die
            dort instandgesetzt werden sollen;
    
    
        v.  Liegestelle "Homberger Ort"
    
            von km 781,75 bis km 782,50;
    
    
        vi. Liegestellen "Orsoy"
    
            von km 792,85 bis km 793,20 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem
            Rheinhafen Orsoy und den Häfen Schwelgern, Walsum-Süd und Walsum-Nord,
    
            von km 793,80 bis km 793,90 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem
            Rheinhafen Orsoy;
    

    b) am rechten Ufer

    *
        i.  Liegestelle "Rheinlust"
    
            von km 770,70 bis km 771,60 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Hafen
            Mannesmann, den Hochfelder Häfen und dem Hafen Rheinhausen;
    
    
        ii. Liegestelle "Hochfelder Längskribbe"
    
            von km 773,30 bis km 774,00 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit den
            Hochfelder Häfen und dem Hafen Rheinhausen;
    
    
        iii. Liegestelle "Schreckling"
    
            von km 778,50 bis km 779,60 nur für leere Fahrzeuge;
    
    
        iv. Liegestellen "Luftball"
    
            von km 781,34 bis km 781,54 nur für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
            die kurzfristig anlegen und nicht auf Ladung warten,
    
            von km 781,54 bis km 783,40 nur für leere Fahrzeuge;
    
    
        v.  Liegestelle "Unterhalb der Baerler Brücke"
    
            von km 787,00 bis km 787,50;
    
    
        vi. Liegestelle "Walsum"
    
            von km 790, 58 bis km 791,00.
    
  4. Für Fahrzeuge, die an der Liegestelle "Hochfeld" laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:

    Liegestelle am rechten Ufer von km 774,70 bis km 776,50.

  5. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:

    a) Liegestellen "Rheinlust"

    von km 771,60 bis km 771,90 nur für leere Fahrzeuge,
    
    von km 772,40 bis km 772,90 nur für beladene Fahrzeuge;
    

    b) Liegestelle "Baerler Brücke" von km 785,35 bis km 786,20.

    Leichternde Fahrzeuge dürfen nur den Liegeplatz "Baerler Brücke"
    benutzen.
    
  6. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen, wird am linken Ufer bestimmt:

    Liegestelle "Friemersheim" von km 769,80 bis km 770,00.

  7. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen, wird am linken Ufer bestimmt:

    Liegestelle "Friemersheim" von km 769,40 bis km 769,70.

  8. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

    a) am linken Ufer

    *
        i.  Liegestellen "Friemersheim"
    
            von km 770,10 bis km 770,70,
    
            von km 772,70 bis km 773,20;
    
    
        ii. Liegestelle "Homberger Ort"
    
            von km 782,50 bis km 784,00;
    
    
        iii. Liegestellen "Orsoy"
    
            von km 788,90 bis km 792,05,
    
            von km 794,30 bis km 794,55 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem
            Rheinhafen Orsoy;
    

    b) am rechten Ufer

    *
        i.  Liegestelle "Schreckling"
    
            von km 777,80 bis km 778,30;
    
    
        ii. Liegestelle "Unterhalb der Baerler Brücke"
    
            von km 787,50 bis km 788,00.
    
  9. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden bestimmt:

    a) am linken Ufer

    Liegestelle "Friemersheim" von km 772,30 bis km 772,70;
    

    b) am rechten Ufer

    Liegestelle "Unterhalb der Baerler Brücke" von km 786,20 bis km
    786,60.
    

§ 14.11 Übernachtungshäfen Boven-Rijn und Waal

  1. In den Übernachtungshäfen Lobith (km 863,40), Ijzendoorn (km 907,80) und Haaften (km 936,00) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:

    a) Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen;

    b) Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;

    c) Tanks zu entgasen;

    d) Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;

    e) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;

    f) mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen;

    g) länger als drei Tage hintereinander stillzuliegen;

    h) innerhalb von zwölf Stunden, nachdem die unter g genannte Periode beendet ist, wieder stillzuliegen;

    i) mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;

    j) mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken anzulegen.

  2. Der Schiffsführer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Übernachtungshäfen sowie die Abfahrt aus diesen unverzüglich den Verkehrsposten Nijmegen (Übernachtungshafen Lobith) oder Tiel (Übernachtungshafen Ijzendoorn und Haaften) mitteilen.

  3. Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragrafen ergänzen oder von ihm abweichen.

§ 14.12 (weggefallen)

-

§ 14.13 (weggefallen)

-

Dritter Teil - Umweltbestimmungen

Kapitel 15 - Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen

§ 15.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung

  1. Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und der Artikel 5.01 und 8.01 der Anlage 2 des Übereinkommens.

  2. Die Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind im CDNI geregelt.

§ 15.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.

§ 15.03 Verbot der Einbringung und Einleitung

  1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.

  2. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig.

  3. Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.

§ 15.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

  1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 15.03 Nr. 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme von Teilen der Ladung und Abfällen aus dem Ladungsbereich, an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.

  2. Es ist verboten,

    a) an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,

    b) Abfälle an Bord zu verbrennen,

    c) öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.

§ 15.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

  1. Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von einer zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

  2. Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, Slops und übrigen Sonderabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.

  3. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb des Rheins gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb des Rheins erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL).

  4. Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.

§ 15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern

  1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass

    a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,

    b) bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,

    c) der Bunkervorgang überwacht wird und

    d) eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nr. 10 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung genutzt wird.

  2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:

    a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nr. 11 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,

    b) die zu bunkernde Menge je Tank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Tankentlüftungsprobleme,

    c) die Reihenfolge der Tankbefüllung und

    d) die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.

  3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.

§ 15.07 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich

  1. Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich hat der Schiffsführer die Vorschriften des Teils B der Anwendungsbestimmung des CDNI einzuhalten.

  2. Jedes Fahrzeug, das auf dem Rhein entladen wurde, muss für jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster des Anhangs IV der Anlage 2 des CDNI ausgestellt sein muss. Vorbehaltlich der im CDNI vorgesehenen Ausnahmen ist die Bescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.

§ 15.08 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

§ 15.09 (weggefallen)

-

Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -Buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2262; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

    • (nur Hinweis)
    • A

    • :

    • Österreich

    • B

    • :

    • Belgien

    • BG

    • :

    • Bulgarien

    • BIH

    • :

    • Bosnien und Herzegowina

    • BY

    • :

    • Weißrussland

    • CH

    • :

    • Schweiz

    • CZ

    • :

    • Tschechische Republik

    • D

    • :

    • Deutschland

    • F

    • :

    • Frankreich

    • FI

    • :

    • Finnland

    • HR

    • :

    • Kroatien

    • HU

    • :

    • Ungarn

    • I

    • :

    • Italien

    • L

    • :

    • Luxemburg

    • LT

    • :

    • Litauen

    • MD

    • :

    • Republik Moldavien

    • MLT

    • :

    • Malta

    • N

    • :

    • Niederlande

    • NO

    • :

    • Norwegen

    • P

    • :

    • Portugal

    • PL

    • :

    • Polen

    • R

    • :

    • Rumänien

    • RUS

    • :

    • Russische Föderation

    • SE

    • :

    • Schweden

    • SI

    • :

    • Slovenien

    • SRB

    • :

    • Serbien

    • SK

    • :

    • Slowakei

    • UA

    • :

    • Ukraine

Anlage 2

(ohne Inhalt)

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

(Inhalt: nicht erfaßte Anlage; Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 88 bis 105; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 4

(ohne Inhalt)

Anlage 5

(ohne Inhalt)

Anlage 6 Schallzeichen

(Inhalt: nicht erfaßte Anlage; Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 106 bis 108; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 7 Schiffahrtszeichen

(Inhalt: nicht erfaßte Anlage; Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 109 bis 127; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße

(Inhalt: nicht erfaßte Anlage; Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 128 bis 135)

Anlage 9

(ohne Inhalt)

Anlage 10

Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 136 - 140; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Modèle de carnet de contrôle des huiles usées (Article 15.05 RPNR; annexe 2, appendice I CDNI *1) Muster für das Ölkontrollbuch (§ 15.05 RheinSchPV; Anlage 2, Anhang I CDNI *1) Model voor het olie-afgifteboekje

(Artikel 15.05 RPR; bijlage 2, aanhangsel I CDNI *1)

Carnet de contrôle des huiles usées Ölkontrollbuch Olie-afgifteboekje Page/Seite/Bladzijde 1 N° d’ordre: Laufende Nr.: ..............

Volgnummer:


Type du bâtiment Nom du bâtiment Art des Fahrzeugs Name des Fahrzeugs Aard van het schip Naam van het schip Numéro européen unique d’identification des bateaux ou numéro officiel: Einheitliche europäische Schiffsnummer

oder amtliche Schiffsnummer:

Uniek Europees scheepsidentificatienummer of officieel scheepnummer: Lieu de délivrance:

Ort der Ausstellung:

Plaats van afgifte: Date de délivrance:

Datum der Ausstellung:

Datum van afgifte: Le présent carnet comprend ………………… pages. Dieses Buch enthält ………………… Seiten. Dit boekje telt ………………… bladzijden. Cachet et signature de l’autorité qui a délivré le présent carnet Stempel und Unterschrift der Behörde, die dieses Ölkontrollbuch ausgestellt hat Stempel en ondertekening van de autoriteit die het boekje heeft afgegeven Page/Seite/Bladzijde 2

* * * * Etablissement des carnets de contrôle des huiles usées

Le premier carnet de contrôle des huiles usées, muni sur la page 1 du numéro d’ordre 1, est délivré par une autorité compétente sur présentation du certificat de visite en cours de validité ou d’un autre certificat reconnu comme étant équivalent. Cette autorité appose également les indications prévues sur la page 1. Tous les carnets suivants seront établis et numérotés dans l’ordre par une autorité compétente. Toutefois, ils ne doivent être remis que sur présentation du carnet précédent. Le carnet précédent doit recevoir la mention indélébile “non valable”. Après son renouvellement, le carnet précédent doit être conservé à bord durant au moins six mois à compter de la dernière inscription.

* * * * Ausstellung der Ölkontrollbücher

Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit der laufenden Nummer 1, wird von einer zuständigen Behörde gegen Vorlage des gültigen Schiffsattestes oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ausgestellt. Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben ein. Alle nachfolgenden Kontrollbücher werden von einer zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben. Sie dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorhergehenden Kontrollbuches ausgehändigt werden. Das vorhergehende Kontrollbuch wird unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

* * * * Afgifte von het olie-afgifteboekje

Het eerste olie-afgifteboekje, daartoe op bladzijde 1 voorzien van het volgnummer 1, wordt door een bevoegde autoriteit op vertoon van het geldige certificaat van onderzoek of van een gelijkwaardig erkend bewijs afgegeven. Deze autoriteit vult tevens de gegevens op bladzijde 1 in. Alle volgende olie-afgifteboekjes worden door een bevoegde autoriteit afgegeven nadat deze daarop het aansluitende volgnummer heeft aangebracht. Ieder volgend olie-afgifteboekje mag echter slechts na overleggen van het vorige boekje worden afgegeven. Het vorige boekje wordt op onuitwisbare wijze als „ongeldig” gemerkt. Na het verkrijgen van een nieuw olie-afgifteboekje moet het voorgaande boekje gedurende tenminste zes maanden na de laatste daarin vermelde datum van afgifte aan boord worden bewaard. Page 3 et suivantes/Seite 3 und folgende/Bladzijde 3 en volgende 1. Déchets huileux et graisseux survenant lors de l’exploitation du bâtiment acceptés/ Akzeptierte öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle/ Geaccepteerde olie- en vethoudende scheepsbedrijfsafvalstoffen: 1.1 Huiles usées/Altöl/afgewerkte olie ........... l 1.2 Eau de fond de cale de/Bilgenwasser aus/Bilgewater van ........... l Salle des machines arrière/Maschinenraum hinten/machinekamer achter ........... l Salle des machines avant/Maschinenraum vorne/machinekamer voor ........... l Autres locaux/Andere Räume/andere ruimten ........... l 1.3 Autres déchets huileux ou graisseux/ Andere öl- oder fetthaltige Abfälle/ Overige olie- of vethoudende afvalstoffen: Chiffons usés/Altlappen/gebruikte poetslappen ........... kg Graisses usées/Altfett/afgewerkt vet ........... kg Filtres usés/Altfilter/gebruikte filter ........... pièces/Stück/stuk Récipients/Gebinde/verpakkingen ........... pièces/Stück/stuk 2. Notes/Bemerkungen/Opmerkingen: 2.1 Déchets refusés/Nicht akzeptierte Abfälle/ niet geaccepteerd afval .......................................... .................................................................... .................................................................... 2.2 Autres remarques/Andere Bemerkungen/ overige opmerkingen: .................................................................... .................................................................... Lieu ...................................................................... Date Ort ……………………………………............. Datum ………………………………………… Plaats .................................................................... Datum .................................................... Cachet et signature de la station de réception Stempel und Unterschrift der Annahmestelle

Ondertekening en stempel van de ontvangstinrichting

-- *1) Convention relative à la collecte, au dépôt et à la réception des déchets survenant en navigation rhénane et intérieure (CDNI) Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) Verdrag inzake de verzameling, afgifte en inname van afval in de Rijn- en binnenvaart (CDNI)

Anlage 11

(ohne Inhalt)

Anlage 12

(ohne Inhalt)

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