Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über das Schulobstprogramm (SchulObG)

Ausfertigungsdatum
2009-09-24
Fundstelle
BGBl I: 2009, 3152
Zuletzt geändert durch
Art. 2 Abs. 107 G v. 22.12.2011 I 3044

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder nach Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 5 vom 9.1.2009, S. 1) geändert worden ist, sowie der hierzu nach Artikel 103h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission (Schulobstprogramm) durch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2 Anwendbare Rechtsvorschriften

Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen mit folgenden Maßgaben:

  1. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen.

  2. Soweit die in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind für deren Erlass die Landesregierungen zuständig.

  3. Die Rechtsverordnungen können auch insoweit erlassen werden, als die Gemeinschaftsbeihilfe nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten nur mit finanzieller Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährt werden kann.

  4. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Die Landesregierungen können ihre Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 3 Teilnahme am Schulobstprogramm, Fristen

(1) Ein Land kann auf der Grundlage der nach § 1 erlassenen Rechtsakte in seinem Gebiet ein Schulobstprogramm durchführen, soweit die finanzielle Beteiligung an der Gemeinschaftsbeihilfe durch das Land sichergestellt wird.

(2) Die Teilnahme am Schulobstprogramm ist für jedes vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres laufende Schuljahr vom Land dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) bis zum 31. Oktober des dem jeweilige Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres zum Zweck der Unterrichtung der Europäische Kommission mitzuteilen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.

(3) Das Land übermittelt dem Bundesministerium bis zum 1. Januar des Jahres, in dem für ein Schuljahr mit dem Schulobstprogramm begonnen werden soll, seine regionale Strategie zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission. Dabei teilt das Land dem Bundesministerium mit, ob es weitere Gemeinschaftsbeihilfen durch den Bund in Anspruch nehmen möchte, soweit nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union an dem Programm teilnehmen und entsprechende Restmittel zur Verfügung stehen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 sind für das Schuljahr 2009/2010 die bis zum 31. Mai 2009 beim Bundesministerium eingereichten regionalen Strategien Grundlage für die Durchführung des Schulobstprogramms.

§ 4 Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die Länder

(1) Die Verteilung der jährlich bereitgestellten Gemeinschaftsbeihilfe nach Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf die Länder wird vom Bundesministerium unter Anwendung der in Artikel 103ga Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 genannten Kriterien an Hand des jeweiligen Anteils eines Landes an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der in Artikel 103ga Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Regionen vorgenommen. Gemeinschaftsbeihilfen, die von einzelnen Ländern nicht abgerufen werden, werden nach dem Schlüssel des Satzes 1 auf die teilnehmenden Länder verteilt.

(2) Das Bundesministerium ermittelt unter Berücksichtigung der Meldung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 den auf jedes teilnehmende Land entfallenden Anteil an der Gemeinschaftsbeihilfe und gibt den Ländern bis zum 15. November des dem jeweiligen Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres die voraussichtliche Höhe der auf sie entfallenden Gemeinschaftsbeihilfe bekannt.

(3) Auf Grund der abschließenden Mitteilung der Europäische Kommission über die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe für die am Schulobstprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet das Bundesministerium die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden Gemeinschaftsbeihilfe. Dabei wird ein höherer Betrag für Deutschland nach dem Schlüssel des Absatzes 1 Satz 1 auf die Länder verteilt, die nach § 3 Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt haben, dass sie zusätzliche Mittel in Anspruch nehmen wollen. Das Bundesministerium gibt den Ländern das Ergebnis bis zum 14. April des jeweiligen Kalenderjahres, in dem das Schulobstprogramm durchgeführt wird, bekannt.

§ 5 Mitteilungspflichten

Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. Oktober des Jahres, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 endet, die Angaben mit, die zur Erfüllung der Meldepflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organe der Europäische Union nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegen.

§ 6 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Annahme der Meldungen nach § 3 und die Verteilung der Gemeinschaftsbeihilfen nach § 4 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.

§ 7 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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