Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV)

Ausfertigungsdatum
1970-08-19
Fundstelle
BGBl I: 1970, 1241
Zuletzt geändert durch
Art. 4 Abs. 76 G v. 5.5.2004 I 718

Eingangsformel

Auf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie des § 143 Abs. 1 Nr. 2, 3, 12 und 13 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt II S. 713, zuletzt geändert durch Artikel 26 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Voraussetzungen der Seediensttauglichkeit

Seediensttauglich ist, wer nach seinem Gesundheitszustand geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist, um an Bord von Kauffahrteischiffen als Kapitän oder Besatzungsmitglied beschäftigt zu werden oder als Schiffseigentümer eine solche Tätigkeit auszuüben und den zur Erhaltung der Schiffssicherheit gestellten besonderen Anforderungen seines Dienstzweiges zu genügen.

§ 2 Gründe, die die Seediensttauglichkeit ausschließen

(1) Seedienstuntauglich ist, wer kleiner ist als 150 cm oder weniger wiegt als 45 kg. Seedienstuntauglich ist unbeschadet des Absatzes 2 insbesondere ferner, wer infolge einer der in der Anlage 1 bezeichneten Erkrankungen, gesundheitlichen Schäden und Schwächen den Anforderungen seines Dienstzweiges nicht gewachsen ist oder andere Personen an Bord gefährdet.

(2) Stellt der Arzt bei der Nachuntersuchung von Kapitänen oder befahrenen Besatzungsmitgliedern gesundheitliche Schäden oder Schwächen der in der Anlage 1 bezeichneten Art fest, so soll er gleichwohl die Seediensttauglich feststellen, wenn unter Berücksichtigung des Lebensalters, der Berufserfahrung und der Tätigkeit des Untersuchten nicht zu befürchten ist, daß er oder andere Personen an Bord oder die Schiffssicherheit gefährdet werden.

§ 3 Hörvermögen

(1) Besatzungsmitglieder des Decksdienstes sowie Seefunker müssen Flüstersprache auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstehen. Bei Nachuntersuchungen von Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muß Flüstersprache mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von einem Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muß auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.

(2) Besatzungsmitglieder anderer Dienstzweige müssen Sprache gewöhnlicher Lautstärke auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstehen. Bei Nachuntersuchungen genügt es, wenn Sprache gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden wird; das Gesicht muß dabei dem Untersucher abgewandt sein.

(3) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 2 müssen die Besatzungsmitglieder des Maschinendienstes bei der ersten Untersuchung auf Seediensttauglichkeit Flüstersprache auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstehen. Andernfalls sind sie für den Maschinendienst nur tauglich, wenn eine ohrenfachärztliche Untersuchung mit Audiometrie ergibt, daß das Hörorgan durch den Maschinenlärm nicht erhöht gefährdet ist. Stellt sich bei einer Nachuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens heraus, so besteht die Tauglichkeit für den Maschinendienst nur dann weiter, wenn nach ohrenfachärztlicher Untersuchung mit Audiometrie eine erhöhte Gefährdung des Hörorgans durch den Maschinenlärm nicht zu erwarten ist.

(4) Kapitäne und Besatzungsmitglieder, deren Hörvermögen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung untersucht und als ausreichend befunden wurde, aber nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sind weiterhin seediensttauglich, wenn ihr Hörvermögen noch den Anforderungen der ersten Untersuchung entspricht.

§ 4 Sehvermögen und Farbtüchtigkeit

(1) Die Augen sind einzeln auf ihre Sehschärfe für die Ferne mit Sehproben in einem Abstand von 5 Metern, bei Kapitänen und Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes auch auf die Sehschärfe für die Nähe mit Leseproben zu prüfen.

(2) Kapitäne und Besatzungsmitglieder des Decksdienstes müssen die notwendige Sehschärfe und Farbtüchtigkeit nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 besitzen. Es darf keine Nachtblindheit vorliegen. Das Gesichtsfeld darf nur unerheblich eingeschränkt sein.

  1. Die Sehschärfe muß ohne Korrektionsglas mindestens auf dem einen Auge 1,0 und auf dem anderen Auge 0,5 oder auf jedem Auge 0,7 betragen. Eine Übersichtigkeit darf weder plus 5,0 Dioptrien sphärisch noch plus 3,0 Dioptrien zylindrisch übersteigen.

    Bei Nachuntersuchungen muß die Sehschärfe ohne oder mit Brille noch mindestens auf dem einen Auge 0,7 und auf dem anderen Auge 0,5 betragen; die addierte Sehschärfe beider Augen muß jedoch ohne Korrektionsglas 0,25 betragen; dabei muß auf dem schlechteren Auge ausreichendes Orientierungsvermögen vorliegen.

  2. Farbtüchtigkeit ist gegeben, wenn die Farbtafeln zweier anerkannter Systeme (z.B. Farbtafeln nach Stilling/Velhagen, Ishihara oder Boström) richtig und schnell erkannt werden. In Zweifelsfällen muß eine augenfachärztliche Untersuchung mit Farbtafeln und dem Anomaloskop eine normale Trichromasie mit einem Anomalquotienten zwischen 0,7 und 1,4 ergeben.

Schiffsleute, die bei einer Nachuntersuchung den Anforderungen der Nummern 1 und 2 nicht mehr genügen, jedoch die in Absatz 3 vorgeschriebene Sehschärfe besitzen, sind weiterhin für den Decksdienst tauglich, mit der Einschränkung, daß sie nicht als Rudergänger oder auf dem Ausguck verwendet werden dürfen.

(3) Besatzungsmitglieder anderer Dienstzweige müssen mit Brille über eine Sehschärfe auf dem einen Auge von 0,5 und auf dem anderen von 0,3 und ohne Korrektionsglas über ausreichendes Orientierungsvermögen auf jedem Auge verfügen. Bleibt die Sehschärfe des schwächeren Auges bei ausreichendem Orientierungsvermögen unter 0,3 und läßt sie sich durch eine Brille nicht bessern, so muß das andere Auge eine Sehschärfe von 0,7 ohne Korrektionsglas besitzen.

(4) Kapitäne oder Besatzungsmitglieder, deren Sehvermögen oder Farbtüchtigkeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung untersucht und als ausreichend befunden wurde, aber nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sind weiterhin seediensttauglich, wenn ihr Sehvermögen und ihre Farbtüchtigkeit noch den Anforderungen der ersten Untersuchung entspricht.

(5) Wird die vorgeschriebene Sehschärfe nur mit Brille erreicht, so ist dem Untersuchten die Auflage zu erteilen, die Brille während des Dienstes ständig zu tragen und eine Ersatzbrille mitzuführen.

§ 5 Ermächtigung des Arztes

Die See-Berufsgenossenschaft darf für die Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nur solche Ärzte ermächtigen, die besondere Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst besitzen.

§ 6 Durchführung der Untersuchung

(1) Der Arzt hat jeden Bewerber einzeln zu untersuchen. Bei der Untersuchung dürfen andere Bewerber nicht anwesend sein.

(2) Der Arzt hat den Bewerber über seinen Gesundheitszustand sowie über frühere Krankheiten und Gebrechen zu befragen. Die allgemeine körperliche Untersuchung ist durch Röntgenaufnahmen der Lungen sowie durch eine Untersuchung des Urins auf Eiweiß und Zucker zu ergänzen. Körpergröße, Gewicht und Blutdruck sind zu messen.

(3) Der Arzt kann, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist, einen anderen Arzt, insbesondere einen Facharzt, zuziehen und eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen.

§ 7 Untersuchungsbefund Seediensttauglichkeitszeugnis

(1) Ist der Bewerber seediensttauglich, so stellt der ermächtigte Arzt das Seediensttauglichkeitszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 aus. In das Seediensttauglichkeitszeugnis ist das schriftlich festgestellte wesentliche Ergebnis der Untersuchung nach dem Muster der Anlage 3 einzulegen. Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist mit einem Siegel nach dem Muster der Anlage 4 zu verschließen. Ist der Bewerber seedienstuntauglich, so stellt der Arzt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 aus.

(2) Der Arzt hat dem Bewerber das Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 oder die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 und auf dessen Verlangen eine Abschrift des schriftlich festgestellten wesentlichen Ergebnisses der Untersuchung auszuhändigen.

(3) Das Seediensttauglichkeitszeugnis darf nur von einem zur Vornahme von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen ermächtigten Arzt geöffnet werden.

(4) Der Arzt berichtet der See-Berufsgenossenschaft über die von ihm durchgeführten Untersuchungen. Die Untersuchungsbefunde sind mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.

§ 8 Geltungsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses

(1) Das Seediensttauglichkeitszeugnis gilt für die Dauer von zwei Jahren. Bei Jugendlichen, bei Personen, die auf Fischereifahrzeugen beschäftigt werden und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und bei Personen, die mit der Zubereitung von Speisen und Getränken beschäftigt werden, gilt es für die Dauer eines Jahres. Die Fristen beginnen mit dem Tage der Ausstellung des Seediensttauglichkeitszeugnisses.

(2) Der ermächtigte Arzt kann eine von Absatz 1 abweichende kürzere Geltungsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses festsetzen, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung die Seediensttauglichkeit nur bis zu diesem Zeitpunkt voraussehbar ist.

(3) Läuft eine der Fristen des Absatzes 1 oder 2 während einer Reise des Schiffs ab, so verlängert sich die Geltungsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses bis zum Ablauf des sechsten Tages nach Rückkehr in das Bundesgebiet. Verlängert sich hierdurch die Geltungsdauer um mehr als sechs Monate, so muß der Kapitän im Ausland eine Untersuchung einschließlich einer Röntgenuntersuchung der Lunge durch einen Arzt vornehmen lassen und der See-Berufsgenossenschaft innerhalb eines Monats eine Bescheinigung darüber vorlegen, daß gegen die Beschäftigung im Schiffsdienst keine Bedenken bestehen. Die Nachuntersuchung durch einen ermächtigten Arzt ist bei nächster Gelegenheit vorzunehmen. Ist dies innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Fristen des Absatzes 1 oder 2 nicht möglich, so ist die Untersuchung im Ausland zu wiederholen; hinsichtlich der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung und der Nachuntersuchung gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(4) Liegen Gründe vor, die auf eine Seedienstuntauglichkeit schließen lassen, so kann die See-Berufsgenossenschaft das Seediensttauglichkeitszeugnis einziehen. Das gleiche gilt, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung des Seediensttauglichkeitszeugnisses geführt hätten.

§ 9 Nachuntersuchung

Auf das Hör- und Sehvermögen sowie auf die Farbtüchtigkeit sind Nachuntersuchungen nach Ablauf der Geltungsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses nur zu erstrecken:

  1. bei der ersten Untersuchung nach vollendetem 22., 25., 28., 34., 40., 45., 50., 55., 60. oder 65. Lebensjahr und dann bei jeder weiteren Untersuchung;

  2. bei der Untersuchung von Kapitänen und Besatzungsmitgliedern, die seit mindestens zwei Jahren keinen Dienst auf einem Schiff geleistet haben;

  3. auf Verlangen der See-Berufsgenossenschaft.

§ 10 Widerspruchsausschuß

(1) Die See-Berufsgenossenschaft beruft den Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses, einen Arzt als Beisitzer, je einen Stellvertreter und die Beisitzer aus der Berufsgruppe der Betroffenen für die Dauer von vier Jahren. Die Beisitzer aus der Berufsgruppe der Betroffenen sind im angemessenen Verhältnis und unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die für die Eignerkapitäne von der Vereinigung der Arbeitgeber, im übrigen von den Gewerkschaften und den selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweckbestimmung eingereicht worden sind. Sie müssen Deutsche sein, das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Jahre im Dienstzweig tätig sein oder gewesen sein.

(2) Der Vorsitzende stellt zu Beginn seiner Amtszeit und zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für jede der nachstehend aufgeführten Berufsgruppen eine Liste auf:

  1. Eignerkapitäne,

  2. Kapitäne und Schiffsoffiziere des Decksdienstes,

  3. Schiffsleute des Decksdienstes,

  4. Schiffsoffiziere des Maschinendienstes,

  5. Schiffsleute des Maschinendienstes,

  6. Seefunker,

  7. Personal der weiteren Dienstzweige, insbesondere Verpflegung, Bedienung, Krankenpflege, Wäscherei, Druckerei und Verwaltung.

Der Vorsitzende zieht den Beisitzer aus der Berufsgruppe des Betroffenen nach der Reihenfolge der Liste zu.

(3) Der ärztliche Beisitzer darf die Untersuchung, auf deren Ergebnis die angefochtene Entscheidung beruht, nicht selbst vorgenommen haben.

(4) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Betroffenen werden in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.

(5) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen die ihnen bei Ausübung des Amts zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhältnisse eines Betroffenen, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Widerspruchsausschuß, nicht offenbaren.

§ 11 Verfahren des Widerspruchsausschusses

(1) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des Widerspruchsausschusses. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, sich zu allen Vorgängen, insbesondere zu dem Ergebnis einer von der See-Berufsgenossenschaft nach § 82 Abs. 1 des Seemannsgesetzes angeordneten wiederholten ärztlichen Untersuchung und zu der Stellungnahme der Arbeitsschutzbehörde, zu äußern. Der Vorsitzende bestimmt den Termin zu einer mündlichen Verhandlung. Er ist an Verfahrensbeschlüsse des Widerspruchsausschusses gebunden. Der Widerspruchsausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(2) Das Verfahren vor dem Widerspruchsausschuß ist gebührenfrei. Dem Antragsteller sind Kosten nur aufzuerlegen, soweit er diese durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Der Widerspruchsausschuß beschließt nach billigem Ermessen, ob die See-Berufsgenossenschaft dem Antragsteller Verdienstausfall und Kosten zu ersetzen hat, die diesem anläßlich des Verfahrens entstanden sind.

§ 12 Aufbewahrung des Seediensttauglichkeitszeugnisses

Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist während der Dauer der Beschäftigung auf dem Schiff vom Kapitän zu verwahren und auf Verlangen der See-Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde vorzulegen oder der See-Berufsgenossenschaft einzusenden.

§ 13 Vorlage des Seediensttauglichkeitszeugnisses

(1) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist dem Seemannsamt vorzulegen

  1. vom Kapitän vor seiner Eintragung in die Musterrolle,

  2. von anderen Bewerbern vor der Ausstellung des Seefahrtbuchs und bei jeder Anmusterung.

Das Seemannsamt darf die in Satz 1 genannten Amtshandlungen ohne Vorlage eines gültigen Seediensttauglichkeitszeugnisses nicht vornehmen. Ein Seemannsamt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes kann in besonderen Fällen von der Vorlage eines Seediensttauglichkeitszeugnisses absehen und einen Bewerber anmustern, wenn eine Untersuchung einschließlich einer Röntgenuntersuchung der Lunge durchgeführt worden ist und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorliegt, daß gegen eine Beschäftigung im Schiffsdienst keine Bedenken bestehen. Eine Untersuchung durch einen nach § 5 ermächtigten Arzt ist bei nächster Gelegenheit zu veranlassen.

(2) Wer einen Lehrgang der Seemannsschule besucht, hat der Seemannsschule das Seediensttauglichkeitszeugnis vorzulegen.

§ 14 Untersuchung von Bewerbern um Befähigungszeugnisse

(1) Bewerber um Befähigungszeugnisse zur Ausübung von Diensten auf Seeschiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen, haben nachzuweisen, daß sie innerhalb des letzten Jahres vor der Bewerbung als seediensttauglich befunden worden sind. Erfolgt die Bewerbung im Anschluß an einen Lehrgang, so genügt es, wenn die Untersuchung vor Beginn des Lehrgangs vorgenommen ist.

(2) Auf die Untersuchung finden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 bis 3 und § 6 entsprechende Anwendung.

(3) Über das Ergebnis der Untersuchung hat die See- Berufsgenossenschaft dem Bewerber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung muß den Vor- und Nachnamen, den Geburtsort und -tag des Bewerbers, Ort und Ergebnis der Untersuchung sowie Angaben darüber enthalten, mit welchem Erfolg jedes Ohr und jedes Auge einzeln geprüft worden ist. Wird die Ausstellung der Bescheinigung abgelehnt, so finden § 83 des Seemannsgesetzes und die §§ 10 und 11 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bewerbung um Gültigkeitsbescheinigungen und Konformitätsbescheinigungen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, der Schiffsbetriebsmeister- Verordnung und der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung. Bescheinigungen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die körperliche oder geistige Gesundheit werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 89/48/EWG und Artikel 10 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 92/51/EWG anerkannt.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 15 Übergangsvorschriften

Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Gesundheitskarten gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Seediensttauglichkeitszeugnisse im Sinne dieser Verordnung.

§ 16 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft: 1.

  1. die Bekanntmachung über die Untersuchung der Seeleute auf Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen vom 9. April 1929 (Reichsministerialbl. S. 293),

3.

§ 17

Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1970 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 der Verordnung) Erkrankungen, gesundheitliche Schäden und Schwächen, die die Seediensttauglichkeit ausschließen

  1. Allgemeine Körperschwäche;

  2. übertragbare Krankheiten sowie dauernde oder zeitweilige Ausscheidung der Erreger von Enteritis infectiosa (z.B. Salmonellose), Paratyphus A, B, Ruhr oder Typhus abdominalis;

  3. leistungsbeeinträchtigende Fettleibigkeit;

  4. Sprachstörungen stärkeren Grades, Bewußtseins- oder Gleichgewichtsstörungen sowie Anfallsleiden jeglicher Ursache;

  5. chronischer Alkoholmißbrauch, Betäubungsmittelsucht oder andere Suchtformen;

  6. Stoffwechselkrankheiten, insbesondere Zuckerkrankheit;

  7. Störungen der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse, der Epithelkörperchen oder der Nebennieren;

  8. Hautkrankheiten, die laufend ärztliche Behandlung oder Überwachung erfordern oder ekelerregend sind; Neigung zu besonderen Überempfindlichkeitsreaktionen der Haut (Allergie), die laufend oder periodisch ärztliche Behandlung erfordert;

  9. bösartige Geschwülste bis zur sicheren Ausheilung;

  10. Erkrankungen oder Veränderungen der Augen, welche ihre Funktion stärker beeinträchtigen oder zu Rückfällen oder zu Komplikationen neigen; Einäugigkeit, auch funktionelle Einäugigkeit;

  11. Erkrankungen oder Veränderungen der Ohren, die ihre Funktion stärker beeinträchtigen oder zu Rückfällen oder zu Komplikationen neigen;

  12. chronische Erkrankungen der Nase oder der Nebenhöhlen, chronische Kehlkopfentzündungen; Spaltbildung an Kiefer oder Gaumen;

  13. Zahnfäule oder Zahnmangel mit erheblicher Beeinträchtigung der Kaufähigkeit (bis zum Abschluß der Sanierung oder Anfertigung von Zahnersatz);

  14. Erkrankungen oder Veränderungen der Atmungsorgane, insbesondere Bronchialasthma, Lungenblähung, Bronchialerweiterung, ausgedehnte Pleuraschwarten, behandlungs- und schonungsbedürftige Lungentuberkulose, Zustand nach teilweiser Entfernung der Lunge mit stärkerer Funktionseinschränkung, Wabenlunge, Lungencysten;

  15. Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufs mit Einschränkung der Leistungs- oder Regulationsfähigkeit, Blutdruckveränderungen stärkeren Grades, Zustand nach Herzinfarkt;

  16. Erkrankungen des Blutes oder der blutbildenden Organe einschließlich des lymphatischen Systems; Zustand nach Entfernung der Milz, sofern es sich nicht um die Folge eines Unfalls handelt und seit dem Eingriff zwei Jahre vergangen sind;

  17. Erkrankungen oder Veränderungen der Verdauungsorgane, insbesondere des Magens oder des Darms (ausgenommen seit zwei Jahren folgenlos ausgeheilte Geschwüre), der Leber, der Gallenblase oder der Bauchspeicheldrüse; Zustand nach großen Operationen an diesen Organen; künstlicher Darmausgang (anus praeternaturalis);

  18. Eingeweidebrüche;

  19. Erkrankungen oder Veränderungen der Nieren oder der ableitenden Harnwege sowie der Vorsteherdrüse, Nieren- oder Blasensteinleiden, Fehlen oder Funktionsunfähigkeit einer Niere, Mißbildung der Harnorgane oder der ableitenden Harnwege mit Funktionsstörungen;

  20. Erkrankungen oder Veränderungen des Stütz- oder Bewegungsapparates mit stärkeren Funktionsstörungen, insbesondere Gefüge- oder Formveränderungen der Wirbelsäule, Verformungen des Brustkorbes, formverändernde Erkrankungen der Knochen oder der großen Gelenke sowie deren Folgezustände, Gliedmaßenmißbildungen, Fehlen von Gliedmaßen, rheumatische Erkrankungen;

  21. stärkere Krampfaderbildung, Thrombosen und ihre Folgen, Unterschenkelgeschwüre, Neigung zu Unterschenkelgeschwüren, arterielle oder venöse Durchblutungsstörungen stärkeren Grades;

  22. Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems, insbesondere organische Krankheiten des Gehirns oder des Rückenmarks und deren Folgezustände, funktionelle Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen, Hirndurchblutungsstörungen;

  23. Gemüts- oder Geisteskrankheiten, auch wenn diese abgeklungen sind, jedoch ein Rückfall nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, abnorme Wesensart oder abnorme Verhaltensweisen erheblichen Grades, Schwachsinn stärkeren Grades.

    * *

        *   Weibliche Personen
    
    
    
    
    
    
    
    sind ferner seedienstuntauglich bei
    
  24. erheblicher Senkung der Gebärmutter;

  25. gutartigen Geschwülsten der Geschlechtsorgane, bei denen mit dem plötzlichen Auftreten behandlungsbedürftiger Komplikationen zu rechnen ist;

  26. Schwangerschaft;

  27. Zustand nach Entbindung oder größeren Unterleibsoperationen, wenn nicht wenigstens drei Monate vergangen sind und ein krankhafter Befund nicht mehr vorliegt; Zustand nach Tot- oder Fehlgeburten sowie nach kleinen gynäkologischen Eingriffen, solange deren Folgen nicht abgeklungen sind;

  28. chronischen oder zu Rückfällen neigenden entzündlichen Erkrankungen der Geschlechtsorgane.

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1 der Verordnung) Muster des Seediensttauglichkeitszeugnisses - Umschlag im Format DIN A7 -

Fundstelle des Originaltextes: BGBl I 1970, 1247 See-Berufsgenossenschaft Seeärztlicher Dienst Seediensttauglichkeitszeugnis des .................................. ................................ Name Vorname geb. ................................. in ............................. Der Inhaber ist seediensttauglich für 1. Decksdienst 2. Maschinendienst Einschränkungen 3. Küchendienst und Bedienung 4. übrigen Schiffsdienst Das Zeugnis ist gültig bis ............................. ...................................... ................................ Ausstellungsort Unterschrift und Dienststempel des ermächtigten Arztes Der Umschlag darf nur von einem zur Vornahme von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen ermächtigten Arzt geöffnet werden. Ohne gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis darf kein Seemann anmustern. Es ist deshalb sorgfältig zu verwahren.

Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 der Verordnung) Muster für die Anlage zum Seediensttauglichkeitszeugnis im Format DIN A5

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1970, 1247 - 1248 Titelblatt See-Berufsgenossenschaft Seeärztlicher Dienst Anlage zum Seediensttauglichkeitszeugnis des .................................. ................................ Name Vorname geb. ................................. in ............................. Eintragungen dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die von der See-Berufsgenossenschaft dazu ermächtigt sind.

I. Allgemeine Untersuchung

-- Ort Tag Ergebnis Unterschrift und

Dienststempel des Arztes

--

- Seite 2 -

-- Ort Tag Ergebnis Unterschrift und

Dienststempel des Arztes

-- II. Hör- und Sehvermögen, Farbtüchtigkeit 1. Hörvermögen: für gewöhnliche Sprache: Re ............ m Li ............ m für Flüstersprache: Re ............ m Li ............ m 2. Sehvermögen: (Angabe in Dezimalbrüchen) für die Ferne a) ohne Korrektionsglas: Re ............ Li ............ b) mit Brille: Re ............ Li ............ für die Nähe a) ohne Korrektionsglas: Re ............ Li ............ b) mit Brille: Re ............ Li ............ c) Übersichtigkeit (mehr als 5,0 Dioptrien sphärisch, mehr als 3,0 Dioptrien zylindrisch) ja/nein 3. Farbtüchtigkeit: Ergebnis nach Stilling/Velhagen .......................... Ishihara .......................... Boström-Kugelberg .......................... Sonstige Proben .......................... - Seite 3 -

III. Röntgenuntersuchungen der Lunge

-- Ort Tag Ergebnis Unterschrift und

Dienststempel des Arztes

-- - Seite 4 - IV. Bemerkungen (Schwere Erkrankungen, Operationen, Unfälle, Heilverfahren, besondere Befunde, Gründe einer Einschränkung der Geltungsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses oder des Fahrtgebiets mit Ort, Tag, Unterschrift des Arztes und Dienststempel)

Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1 der Verordnung) Muster der Siegelmarke

(Inhalt: nicht darstellbares Muster, Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1970, 1249)

Anlage 5 (zu § 7 Abs. 1 der Verordnung)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl I 1970, 1250 See-Berufsgenossenschaft Seeärztlicher Dienst Bescheinigung Herr Frau ............................... ................................ Fräulein Name Vorname geb. ............................... in ............................. wird heute erstmalig/erneut *) auf Seediensttauglichkeit - einschließlich Hör- und Sehvermögen sowie Farbtüchtigkeit *) - untersucht. Nach dem Ergebnis der Untersuchung ist der/die *) Untersuchte dauernd/ vorübergehend *) - voraussichtlich bis .............. seedienstuntauglich für den .................. Dienst/für alle Dienstzweige *). Der/Die *) Untersuchte kann gemäß § 82 Abs. 1 des Seemannsgesetzes eine schriftliche Entscheidung der See-Berufsgenossenschaft, 2 Hamburg 11, Reimerstwiete 2, beantragen, ob und wieweit er/sie *) an Bord von Schiffen oder in einzelnen Dienstzweigen beschäftigt werden darf. ................................. ................................... Ausstellungsort und -tag Unterschrift und Dienststempel des ermächtigten Arztes *) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 6 (zu § 14 Abs. 3 der Verordnung) Muster einer Bescheinigung zur Vorlage zum Erwerb von Befähigungszeugnissen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1970, 1251 See-Berufsgenossenschaft Seeärztlicher Dienst Bescheinigung zur Vorlage zum Erwerb von Befähigungszeugnissen Herr Frau ............................... ................................ Fräulein Name Vorname geb. ............................... in ............................. wurde heute auf Seediensttauglichkeit untersucht. Nach dem Ergebnis der Untersuchung ist er/sie seediensttauglich für den ..................... (Dienstzweig). Einschränkungen ........................................................ ........................................................ Hörvermögen für gewöhnliche Sprache: Re ............ m Li ............ m für Flüstersprache: Re ............ m Li ............ m Sehvermögen für die Ferne a) ohne Korrektionsglas: Re ............ Li ............ b) mit Brille: Re ............ Li ............ Farbtüchtigkeit (nur für Bewerber für nautische Befähigungszeugnisse) Ergebnis nach Stilling/Velhagen ...................... Ishihara ...................... Boström-Kugelberg ...................... Sonstige Proben ...................... ................................. ................................... Ausstellungsort und -tag Unterschrift und Dienststempel des ermächtigten Arztes

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1109)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1. - 15. ...

  1. Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I
    1. 1241), geändert durch Verordnung vom 9. September 1975 (BGBl. I S. 2507),

    mit folgender Maßgabe:

    Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Gesundheitszeugnisse gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Zeugnisse im Sinne dieser Verordnung.

...

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