Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (SekG)

Ausfertigungsdatum
2009-07-17
Fundstelle
BGBl I: 2009, 1974
Geändert durch
Art. 16 G v. 20.12.2011 I 2854

Abschnitt 1 - Sekundierung

§ 1 Geltungsbereich

Das Gesetz regelt die Absicherung von sekundierten zivilen Personen, die im Interesse der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen tätig werden, soweit diese Personen nicht durch Dritte, insbesondere durch die aufnehmende Einrichtung, bei der sie tätig werden, sozial abgesichert sind.

§ 2 Voraussetzungen der Sekundierung

(1) Die Bundesrepublik Deutschland kann eine Person, die im Interesse der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention nach Absatz 2 bei einer internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtung (aufnehmende Einrichtung) tätig wird, unterstützen (Sekundierung). Satz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines dem deutschen Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses mit privaten Trägern oder öffentlichen Arbeitgebern oder eines öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Die Sekundierung erfolgt auf der Grundlage eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein Bundesministerium, und der sekundierten Person abzuschließenden Vertrags (Sekundierungsvertrag). Sollte sich die Bundesrepublik Deutschland in dem Sekundierungsvertrag zu Leistungen verpflichten, die nicht nach diesem Gesetz vorgesehen sind, insbesondere zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, hat sie bei deren Bemessung die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, Aufgabe und Einsatzort sowie das Risiko und die Gesamtumstände des Einsatzes angemessen zu berücksichtigen.

(2) Internationale Einsätze zur zivilen Krisenprävention im Sinne dieses Gesetzes sind zivile oder zivil-militärische Einsätze zum Zwecke der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung oder der Krisennachsorge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die im Auftrag oder im Interesse internationaler, supranationaler oder ausländischer staatlicher Einrichtungen durchgeführt werden.

§ 3 Inhalt des Sekundierungsvertrags

(1) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Person für die Zeit der Sekundierung

  1. einen Zuschuss zur Altersvorsorge nach Maßgabe des § 4 zu gewähren,

  2. die Kosten der Absicherung gegen Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit nach Maßgabe des § 5 zu erstatten,

  3. die Kosten einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 6 zu erstatten und

  4. Reisekosten nach Maßgabe des § 7 zu erstatten.

Darüber hinaus kann im Sekundierungsvertrag die Gewährung zusätzlicher Leistungen vereinbart werden.

(2) Die Verpflichtung wird mit der Aufnahme der Tätigkeit der sekundierten Person bei der aufnehmenden Einrichtung fällig, spätestens jedoch mit Beginn des Tages der Anreise der sekundierten Person an den Einsatzort. Die Verpflichtung endet nach Beendigung der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung mit Ablauf des Tages der Rückkehr der sekundierten Person in die Bundesrepublik Deutschland. Kehrt die sekundierte Person aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, nicht nach Beendigung der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland zurück, so endet die Verpflichtung mit Ablauf des letzten Tages der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung.

(3) Der Sekundierungsvertrag soll als solcher bezeichnet sein. Er soll die Bezeichnung der aufnehmenden Einrichtung und die Aufgabe der sekundierten Person angeben sowie Beginn und Dauer der Sekundierung regeln.

§ 4 Zuschuss zur Altersvorsorge

(1) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Person für die Zeit der Sekundierung einen monatlichen Zuschuss zur Altersvorsorge in Höhe des Mindestbeitrages in der freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 167 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren.

(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

  1. die sekundierte Person die Regelaltersgrenze erreicht hat,

  2. der sekundierten Person für den Zeitraum der Sekundierung Versorgungsbezüge gewährt werden,

  3. für den Zeitraum der Sekundierung eine andere Stelle die Kosten einer Altersvorsorge trägt oder einen Zuschuss im Sinne des Absatzes 1 zahlt oder

  4. die Zeiten der Sekundierung in einem Alterssicherungssystem berücksichtigt werden, soweit die Berücksichtigung in dem Alterssicherungssystem nicht mit zusätzlichen Kosten für die sekundierte Person verbunden ist.

§ 5 Absicherung gegen Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit

(1) Die sekundierte Person ist verpflichtet, für die Zeit der Sekundierung eine Krankenversicherung abzuschließen, die die besonderen Risiken des Einsatzes abdeckt, und dies der Bundesrepublik Deutschland nachzuweisen.

(2) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Person für die Zeit der Sekundierung die für den Krankenversicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Kosten zu erstatten. Die Vereinbarung einer monatlichen Erstattungspauschale ist zulässig.

(3) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Person für die Zeit der Sekundierung die für eine Pflege-Pflichtversicherung erforderlichen Kosten zu erstatten, soweit diese während der Zeit der Sekundierung besteht und dies der Bundesrepublik Deutschland vor Abschluss des Sekundierungsvertrags nachgewiesen wurde. Die Vereinbarung einer monatlichen Erstattungspauschale ist zulässig.

(4) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 bestehen nicht, soweit eine andere Stelle einen vergleichbaren Zuschuss zahlt oder die Kosten der Eigenvorsorge für die Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit trägt oder soweit die Absicherung dieser Risiken auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 6 Absicherung gegen Haftungsrisiken

Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Person für die Zeit der Sekundierung die Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden zu erstatten, die die sekundierte Person im Ausland im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung verursacht, soweit diese Haftpflichtversicherung während der Zeit der Sekundierung besteht und dies der Bundesrepublik Deutschland vor Abschluss des Sekundierungsvertrags nachgewiesen wurde. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Prämien einer angemessenen Haftpflichtversicherung für die sekundierte Person zahlt oder die Absicherung dieses Risikos auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 7 Reisekosten

(1) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Person die notwendigen Fahrt- oder Flugkosten für eine Reise vom letzten inländischen Wohnort zum Einsatzort bei Beginn und eine Reise vom Einsatzort zum letzten inländischen Wohnort am Ende der Sekundierung zu erstatten. Die §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes und § 2 der Auslandsreisekostenverordnung gelten entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann auch die Zahlung einer Reisekostenpauschale vereinbart werden.

(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Reisekosten der sekundierten Person trägt. Trägt eine andere Stelle die Kosten für Reisen zwischen einem anderen Ort als dem letzten inländischen Wohnort und dem Einsatzort, so tritt in Absatz 1 an die Stelle des Einsatzortes dieser Ort. Schließt sich an die Sekundierung unmittelbar eine weitere an, so tritt an die Stelle der Reise vom Einsatzort zum letzten inländischen Wohnort nach Absatz 1 die Reise vom letzten Einsatzort zum neuen Einsatzort.

§ 8 Rechtsweg

Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Sekundierungsvertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Abschnitt 2 - Recht der Arbeitsförderung

§ 9 Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit

(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten einer Sekundierung den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.

(2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Sekundierungsverhältnisses das Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.

§ 10 Mehraufwendungen der Bundesagentur für Arbeit

Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des § 9 Absatz 1 entstehen, erstattet das Bundesministerium, das den Sekundierungsvertrag schließt. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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