Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB 10/Kap1/2)

Ausfertigungsdatum
1980-08-18
Fundstelle
BGBl I: 1980, 1469 (2218)
Geändert durch
Art. 67 Nr. 3 G v. 21.12.2000 I 1983

Art I - Zehntes Buch (X) Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten

Art II - Übergangs- und Schlußvorschriften zum Zehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie weitere Änderungen von Gesetzen

Erster Abschnitt -

(XXXX) §§ 1 bis 36 (weggefallen)

Zweiter Abschnitt - Überleitungsvorschriften

(XXXX) §§ 37 u. 38 (weggefallen)

Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften

§ 39

(weggefallen)

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist. Mit dem Inkrafttreten treten alle entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere ...

(2) Artikel I §§ 44 bis 49 ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden ist. Ausgenommen sind jedoch solche Verwaltungsakte in der Sozialversicherung, die bereits bestandskräftig waren und bei denen auch nach § 1744 der Reichsversicherungsordnung in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung eine neue Prüfung nicht vorgenommen werden konnte.

(3) Artikel II § 4 Nr. 12 bis 14 tritt mit Wirkung vom 1. November 1977 in Kraft.

(4) Artikel II § 4 Nr. 18 bis 23 sowie die Streichung der §§ 815, 820 bis 824, 826 und 827 der Reichsversicherungsordnung treten mit Beginn des vierten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahrs in Kraft.

(5) Artikel II § 28 Nr. 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(6) Artikel II § 12 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1978, Artikel II § 29 Nr. 1 und die Streichung des § 1569b der Reichsversicherungsordnung treten mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft.

(7) Artikel II § 34 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1979 in Kraft. Artikel II § 34 Nr. 4 gilt nur für die Fälle, in denen Ausgleichsleistungen erstmals für Zeiten nach dem 30. Juni 1980 bewilligt werden.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

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