Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über Telekommunikationsgebühren (TKGebV)

Ausfertigungsdatum
2007-07-19
Fundstelle
BGBl I: 2007, 1477

Eingangsformel

Auf Grund des § 142 Abs. 2 Satz 1, 2, 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1 der TKG-Übertragungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899), von denen § 142 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes zuletzt durch Artikel 273 Nr. 1 und § 1 der TKG-Übertragungsverordnung zuletzt durch Artikel 465 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Erhebung von Gebühren

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach den jeweiligen Anlagen dieser Verordnung. Daneben werden für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Die Frequenzgebührenverordnung und die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung bleiben unberührt.

§ 2 Gebührenbefreiungen

(1) Für Organisationen, die mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar sind, werden für die Amtshandlungen keine Gebühren erhoben, wenn diese die Amtshandlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern.

(2) Amtshandlungen nach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen feststellt, dass dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.

(3) Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. Gleiches gilt für Amtshandlungen nach Absatz 2, sofern die Begünstigten die Gebühren Dritten auferlegen können.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Juni 2004 in Kraft.

Anlage 1 Gebührentatbestände für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1478)

    • Lfd. Nr.

    • Gebührentatbestand

    • Gebühr in Euro

    • A

    • Allgemeine Gebühren

    • A.1

    • Zweitschrift eines Registrierungsbescheides

    • 60

    • A.2

    • Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Unternehmens

    • 50 - 500

    • A.3

    • Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat

    • bis zu 75% der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt

    • B

    • Gebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern

    • B.1

    • Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste- Rufnummern

    • 524

    • B.2

    • Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste- Rufnummern

    • 616

    • B.3

    • Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste- Rufnummern

    • 860

    • C

    • Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen

    • C.1

    • Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen einschließlich Festlegen der Maßnahmen

    • 500 - 15.000

Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben.

Anlage 2 Gebührentatbestände für die einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1479)

    • Lfd. Nr.

    • Gebührentatbestand

    • Gebühr in Euro

    • A

    • Allgemeine Gebühren

    • A.1

    • Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde

    • 60

    • A.2

    • Änderung einer bestehenden Urkunde

    • 60

    • A.3

    • Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat

    • bis zu 75% der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt

    • B

    • Gebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte

    • B.1

    • Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf "Non-Interference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte

    • 4.760

    • B.2

    • Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf

    • 27.970

    • B.3

    • Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf

    • 57.480

    • B.4

    • Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5 und B.6 genannten Fälle)

    • 53.820

    • B.5

    • Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 A VO Funk (BSS)

    • 68.810

    • B.6

    • Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS- Planbereich)

    • 65.510

    • B.7

    • Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.2

    • 11.900

    • B.8

    • Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3

      • B.6
    • 17.210

    • C

    • Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen

    • C.1

    • Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen

    • 50 - 5.000

    • C.2

    • Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Verstößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen

    • 100 - 50.000

Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils beantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden.

Anlage 3 Gebührentatbestände für die Entscheidung über die Übertragung von Wegerechten nach § 69 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1480)

    • Lfd. Nr.

    • Gebührentatbestand

    • Gebühr in Euro

    • A

    • Allgemeine Gebühren

    • A.1

    • Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung

    • 60

    • A.2

    • Änderung einer bestehenden Nutzungsberechtigung

    • 120 - 150

    • A.3

    • Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat

    • bis zu 75% der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt

    • A.4

    • Rücknahme einer Nutzungsberechtigung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat

    • 200 - 1.500

    • B

    • Gebühren für die Übertragung von Wegerechten

    • B.1

    • Erteilung einer Nutzungsberechtigung

    • 800

Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.