Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau (WaStrSchlBetrZV 2008)

Ausfertigungsdatum
2008-01-30
Fundstelle
VkBl: 2008, 312

Eingangsformel

Auf Grund von § 46 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd:

§ 1

Die Schiffsschleusen am Main, Main-Donau-Kanal und an der Donau werden während des ganzen Jahres ganztägig betrieben. Verkehrszeiten sind: Tagverkehr 6:00 bis 22:00 Uhr, Nachtverkehr 22:00 bis 6:00 Uhr.

§ 2

(1) Von den Schiffsschleusen Obernau bis Regensburg werden im Nachtverkehr grundsätzlich nur Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt nach Anmeldung geschleust. Einer solchen Anmeldung bedarf es nicht, wenn die Schleuse durch eine Fernsteuerzentrale fernbedient wird. Verfahren und Form der Anmeldung werden von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion festgesetzt.

(2) Fahrzeuge der gewerblichen sowie der nicht gewerblichen Schifffahrt können im Nachtverkehr mit den Fahrzeugen der angemeldeten gewerblichen Schifffahrt mitgeschleust werden, wenn sich daraus keine Verzögerungen im angemeldeten Schleusungsablauf ergeben.

(3) Die Regelungen zum Schleusenrang nach § 6.29 BinSchStrO und § 6.28 DonauSchPV bleiben unberührt.

§ 3

Die Fahrzeuge müssen an nicht fernbedienten Schleusen im Tagverkehr bis spätestens 21:30 Uhr und im Nachtverkehr bis spätestens 5:30 Uhr in die letzte, in der jeweiligen Verkehrszeit zu durchfahrende Schleusenkammer eingefahren sein.

§ 4

Aus verkehrlichen und betrieblichen Gründen sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen an den Schiffsschleusenanlagen können die Wasser- und Schifffahrtsdirektion sowie die Wasser- und Schifffahrtsämter vorübergehend abweichende Schleusenbetriebszeiten mit Aussetzung des Betriebs anordnen.

§ 5

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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