Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Gesetz über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung (WUmstAusglFG)

Ausfertigungsdatum
1990-09-13
Fundstelle
GBl DDR I: 1990, 1487
Geändert durch
Art. 8 G v. 24.6.1991 I 1314

§ 1 Rechtsform

Es wird ein Ausgleichsfonds Währungsumstellung (Fonds) als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.

§ 2 Sitz

Der Fonds hat seinen Sitz in Berlin

§ 3 Organe

Der Fonds hat einen Geschäftsführer. Er wird vom Minister der Finanzen bestellt und abberufen.

§ 4 Aufgaben

(1) Der Fonds verwaltet die

  1. Ausgleichsforderungen (einschließlich vorläufige Ausgleichsforderungen), die den Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben aufgrund von Artikel 8 § 4 Abs. 1 und 2 der Anlage I zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Fonds zustehen, und leistet hierfür den Schuldendienst gemäß Art. 8 § 4 Abs. 1 und 3 der Anlage I.

  2. Forderungen (einschließlich vorläufige Forderungen), die ihm aufgrund von Artikel 8 § 4 Abs. 5 der Anlage I gegenüber Geldinstituten oder Außenhandelsbetrieben zustehen, und zieht die Zinsen und die Tilgungsraten ein.

(2) Der Fonds errechnet die Forderung (einschließlich der vorläufigen Forderung), die ihm aufgrund von Artikel 8 § 4 Abs. 6 der Anlage I zum Staatsvertrag gegenüber der DDR zusteht. Die Berechnungsunterlagen bilden für das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Grundlage für die Zuteilung der Forderung des Fonds gegen die Deutsche Demokratische Republik. Der Fonds veranlaßt die Bereitstellung der Zins- und Tilgungsleistungen durch den Republikhaushalt.

(3) Die Mitteilungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über die Höhe der zu verwaltenden Ausgleichsforderungen und Forderungen gemäß Absatz 1 sind für den Fonds verbindlich.

§ 5 Umwandlung von Ausgleichsforderungen in Schuldverschreibungen

(1) Der Fonds ist auf Verlangen der Gläubiger von endgültig zugeteilten Ausgleichsforderungen verpflichtet, diese in Inhaber- Schuldverschreibungen des Fonds in einer Stückelung von 1.000,- DM umzuwandeln; die Schuldverschreibungen sind an jeder inländischen Börse zur amtlichen Notierung zugelassen. Er kann endgültig zugeteilte Ausgleichsforderungen unter 1.000,- DM vorzeitig tilgen.

(2) Die Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe sind berechtigt, die ihnen gegenüber bestehenden Forderungen zum Ende eines jeden Kalenderjahres ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Der Fonds ist ermächtigt, seine Verbindlichkeiten vor deren Fälligkeiten zu erfüllen.

§ 6 Jahresabschluß und Geschäftsbericht

Der Fonds erstellt zum Ende eines jeden Kalenderjahres einen Jahresabschluß und einen Geschäftsbericht. Der Jahresabschluß ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Jahresabschluß mit Testat des Wirtschaftsprüfers und Geschäftsbericht sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 7 Geschäftsbesorgung für den Fonds

(1) Der Fonds bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Staatsbank Berlin.

(2) Der Geschäftsführer kann den Geschäftsbesorgungsauftrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist kündigen und einer anderen geeigneten Stelle die Aufgaben zur Ausführung übertragen. Das gleiche gilt, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird.

(3) Die mit der Geschäftsbesorgung beauftragte Stelle erhält für ihre Tätigkeit einen Ersatz ihrer Aufwendungen aus dem Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 8 Aufsicht

Aufsichtsbehörde des Fonds ist der Minister der Finanzen.

§ 9 Erlöschen des Fonds

Der Fonds wird nach Erfüllung seiner Aufgabe aufgelöst. Die im Zeitpunkt seiner Auflösung noch vorhandenen Mittel sind an den Minister der Finanzen abzuführen.

§ 10

Dieses Gesetz tritt am 13. September 1990 in Kraft.

Schlußformel

Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik

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